Betreff
Stadtwerke Rheine GmbH - Betrauung Parkraumbewirtschaftung, Bäder und E-Carsharing
Vorlage
335/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Rheine GmbH vorbehaltlich der Durchführung eines verbindlichen Auskunftsverfahrens mit der Finanzverwaltung die als Anlagen 1 bis 3 beigefügten Betrauungsakte zur EU-beihilferechtlichen Absicherung des Bäderbetriebes, der Parkraumbewirtschaftung und des E-Carsharingsystems im Konzern der Stadtwerke Rheine GmbH.

 

2.      Darüber hinaus beauftragt der Rat der Stadt Rheine vorbehaltlich der Durchführung eines verbindlichen Auskunftsverfahrens mit der Finanzverwaltung den Bürgermeister Herrn Dr. Peter Lüttmann in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH für eine Beschlussfassung zu sorgen, durch die die Geschäftsführung der Stadtwerke Rheine GmbH angewiesen wird, als Gesellschaftervertretung in der Gesellschafterversammlung

 

a) der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH deren Geschäftsführung anzuweisen, den Inhalt der vom Rat der Stadt Rheine gegenüber der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH vorgenommenen Betrauungsakte zur Betrauung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH mit der nicht kostendeckenden Parkraumbewirtschaftung sowie zum Betrieb des E-Carsharingsystems verbindlich zu beachten und umzusetzen.

 

b) der Rheiner Bäder GmbH deren Geschäftsführung anzuweisen, den Inhalt der vom Rat der Stadt Rheine gegenüber der Rheiner Bäder GmbH vorgenommenen Betrauungsakt zur Betrauung der Rheiner Bäder GmbH mit dem Bäderbetrieb verbindlich zu beachten und umzusetzen.

 

 


Begründung:

Die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wurde durch die Stadt Rheine im Jahr 2012 für einen Zeitraum von 10 Jahren mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Parkraumbewirtschaftung in Rheine betraut (Ratsbeschluss vom 22.05.2012; Vorlage Nr. 215/12). Gleiches gilt für die Rheiner Bäder GmbH, die mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zum Betrieb der Schwimmbäder in Rheine betraut wurde (Ratsbeschluss vom 22.05.2012; Vorlage Nr. 215/12).

 

Hintergrund war die erforderliche öffentliche Finanzierung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der Parkraumbewirtschaftung und des Bäderbetriebs anfallenden Verluste im Rahmen des steuerlichen Querverbunds verrechnen zu können. 

 

Bei der Verlustfinanzierung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH und der Rheiner Bäder GmbH handelte es sich um eine Beihilfe, sodass es einer beihilferechtlichen Absicherung der Finanzierung in Form der Betrauung nach dem sogenannten „Freistellungsbeschlusses“ (2012/21/EU) bedurfte. 

 

Die wirtschaftliche Situation der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH für die Parkraumbewirtschaftung und der Rheiner Bäder GmbH für den Betrieb der Schwimmbäder ist in den vergangenen Jahren unverändert geblieben, sodass die Parkraumbewirtschaftung und der Betrieb der Schwimmbäder weiterhin auf eine Mitfinanzierung durch die Stadt Rheine bzw. durch den Konzern der Stadtwerke Rheine GmbH angewiesen ist.

 

Diese Finanzierung der Stadt Rheine ist weiterhin als Beihilfe zu bewerten, da es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe handelt, durch die die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH und die Rheiner Bäder GmbH begünstigt werden und potenziell eine Wettbewerbsverfälschung droht, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. 

 

Dieser Umstand macht eine Anschlussbetrauung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH und der Rheiner Bäder GmbH mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Parkraumbewirtschaftung und Betrieb der Bäder in Rheine erforderlich.

 

Auch das von der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH betriebene E-Carsharing-system auf dem Stadtgebiet Rheine lässt sich auf absehbare Zeit nicht kostendeckend betreiben. Die Finanzierung der Stadt Rheine ist aus den o.g. Gründen ebenfalls als Beihilfe zu bewerten und bedarf einer beihilferechtlichen Absicherung. Insoweit betraut die Stadt Rheine die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH auch mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zum Betrieb eines E-Carsharingsystems (sowie ggf. zukünftig eines Sharingssystems für Lastenräder) auf dem Stadtgebiet Rheine.

 

Die Betrauungen werden gesellschaftsrechtlich verbindlich umgesetzt und haben ab Umsetzung erneut eine Laufzeit von 10 Jahren.

 

Die Rechtsberatungskanzlei Ernst & Young Law empfiehlt zur Absicherung der Querverbundkompatibilität der entstehenden oben genannten Verluste, eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Betrauungsakt Parkraumbewirtschaftung

Anlage 2: Betrauungsakt Bäder

Anlage 3: Betrauungsakt Carsharing