Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, das Budget des Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung mit den Werten aus dem Haushaltsplanentwurf 2023 unter Berücksichtigung der in der Begründung aufgeführten Änderungen in den endgültigen Ergebnis- und Investitionsplan zu übernehmen.
Begründung:
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Ergebnis- und Investitionsplanes für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der Sitzung des Rates am 27. September 2022 eingebracht.
Der Rat der Stadt hat die Vorlage des Entwurfes der
Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2023 zur Kenntnis genommen. Die
Detailberatung des Entwurfes des Haushaltplanes (einschl. der
Investitionsprojekte) und damit verbunden die Beratung der Ergebnis- und
Finanzplanung für die Jahre 2023 - 2026 wurde den zuständigen Fachausschüssen
übertragen.
Grundlage für die Beratung in den Fachausschüssen ist daher das im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesene Budget im Ergebnis- und Finanzplan 2023 – 2026.
Diesem Ausschuss obliegt die Kompetenz und Verantwortung für die Detailberatung des in seine Zuständigkeit fallenden Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung. Die Etatberatung hat anhand des Haushaltsplanentwurfes zu erfolgen.
Der vorgelegte Haushaltsentwurf 2023 weist einen Fehlbetrag von 9,104 Mio. EUR aus. In den Folgejahren 2024 – 2026 ist ebenfalls mit Fehlbeträgen zu rechnen.
Insgesamt wird jedoch seit der Umstellung des Rechnungswesens im Jahre 2006 mit einer Eigenkapitalreduzierung in Höhe von 96,637 Mio. EUR bis zum Ende 2023 gerechnet. Das sind 27,74 % des ursprünglichen Eigenkapitals.
Vor diesem Hintergrund muss daher im Rahmen der Beratung dieses Ausschusses folgendes sichergestellt werden:
·
Es dürfen
keine weiteren Ergebnisverschlechterungen entstehen.
·
Mehraufwendungen/Minderträge
sollten grundsätzlich nicht zugelassen werden.
·
Sind sie
im Einzelfall unvermeidbar, müssen sie zwingend durch Verbesserungen an anderer
Stelle ausgeglichen werden.
A) Änderungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf:
I. Ergebnisplan
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf ergeben sich für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung im Ergebnisplan keine Veränderungen.
II.
Investitionsplan
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf ergibt sich für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung im Investitionsplan eine Verbesserung/Verschlechterung in Höhe von 0 EUR.
Produkt 2323 Stadtbibliothek
Einzahlungen
Die Einrichtungskosten für die modernisierte Bibliothek sind von den Architekten 2020 ermittelt worden. Inzwischen ist nach Aussage der Bauverwaltung mit einer Preissteigerung von 30% auszugehen. Die Eigenmittel, die im HHP-Entwurf ausgewiesen sind decken 40% der Einrichtungskosten. Das Land NRW fördert die Modernisierung von Bibliotheken mit einem Regelfördersatz. Die Bibliothek hat einen Antrag auf Förderung mit diesem Fördersatz gestellt und erwartet folgende Förderung:
BZ
18 Einzahlungen
aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen |
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Einrichtung
Stadtbibliothek inklusive Planung |
alt |
0 |
100.000 |
0 |
0 |
|
neu |
253.500 |
764.000 |
0 |
0 |
Verbesserung |
|
253.500 |
664.000 |
0 |
0 |
Auszahlungen
Aufgrund der Preissteigerungen ist mit entsprechenden Mehrkosten zu rechnen.
BZ
26 Auszahlungen
für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Einrichtung
Stadtbibliothek inklusive Planung |
alt |
100.000 |
750.000 |
0 |
0 |
|
neu |
353.500 |
1.414.100 |
0 |
0 |
Verschlechterung/
Verbesserung |
|
-253.500 |
-664.100 |
|
|
In den vorgenannten Änderungen sind auch Neuveranschlagungen aufgrund der geänderten Dienstanweisung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) enthalten. Ein wesentliches Element der neuen Regelung ist die Prüfung der Notwendigkeit von Ermächtigungsübertragungen oder alternativ die Neuveranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan des Folgejahres. Da die neuen Regelungen bereits ab dem Haushaltsjahr 2022 umgesetzt werden, ist die Neuveranschlagung von nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommenen Haushaltsmitteln zu prüfen.
B) Coronabedingte Belastungen
Zur Entlastung der Kommunen hat der Landtag im September 2020 das
Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in
den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit
(NKF-CIG) beschlossen, wonach eine Isolierung der coronabedingten Belastungen
für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 möglich ist.
Zwischenzeitlich hat das Ministerium
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) Anfang September 2022
für die Verlängerung des NKF-CIG einen entsprechenden Gesetzesentwurf
eingebracht. Danach ist die Nebenrechnung der coronabedingten Belastungen mit
der Haushaltsplanung für das Jahr 2023 fortzuschreiben. Folglich sind auch in
2023 alle coronabedingten Belastungen zu ermitteln und darzustellen.
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2023 sind für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung keine Änderungen von coronabedingten Belastungen festzustellen.
C) Belastungen durch den Ukraine-Krieg
In dem vorgenannten Gesetzesentwurf zur Verlängerung des NKF-CIG hat das MHKBD gleichzeitig auch eine Isolierungsmöglichkeit für Belastungen durch den Ukraine-Krieg angeregt. Auf Grundlage dieser Ankündigung hat die Bezirksregierung Münster umgehend eine Rundverfügung erlassen, wonach die angekündigten Regelungen bei der Haushaltsplanung für das Jahr 2023 zu berücksichtigen sind.
Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2023 sind für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung keine Änderungen von Belastungen aus dem Ukraine-Krieg festzustellen.
Hinweis zum Produkt 2322:
Gemäß der Gebührenordnung der Musikschule vom 18. Dezember 2018 sollen die Musikschulgebühren zum 01.01.2023 um 5 % erhöht werden. Diese Gebührenerhöhung ist im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt worden (28.900 €).
Durch die enorm gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten ist aktuell davon
auszugehen, dass das Angebot der Musikschule von
vielen Familien nicht mehr finanziell getragen
werden kann – hier gibt es aus beschriebenem Grund schon etliche Abmeldungen
für das Musikschuljahr 2023.
Aufgrund
der hinter uns liegenden Coronazeit wäre es absolut notwendig, der kulturellen
Bildung der Musikschüler/innen der Stadt Rheine jetzt nicht mit
Gebührenerhöhungen zu begegnen, sondern eher mit Gebührenermäßigungen.
Haushalterisch
ist dieses jedoch kaum abbildbar!