Betreff
Beratung Ergebnis- und Investitionsplan 2023-2026, Sonderbereich 2, Produktgruppe 23 - Bildung
Vorlage
372/22
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, das Budget des Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung mit den Werten aus dem Haushaltsplanentwurf 2023 unter Berücksichtigung der in der Begründung aufgeführten Änderungen in den endgültigen Ergebnis- und Investitionsplan zu übernehmen.

 

 


Begründung:

Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Ergebnis- und Investitionsplanes für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der Sitzung des Rates am 27. September 2022 eingebracht.

 

Der Rat der Stadt hat die Vorlage des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2023 zur Kenntnis genommen. Die Detailberatung des Entwurfes des Haushaltplanes (einschl. der Investitionsprojekte) und damit verbunden die Beratung der Ergebnis- und Finanzplanung für die Jahre 2023 - 2026 wurde den zuständigen Fachausschüssen übertragen.

 

Grundlage für die Beratung in den Fachausschüssen ist daher das im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesene Budget im Ergebnis- und Finanzplan 2023 – 2026.

 

Diesem Ausschuss obliegt die Kompetenz und Verantwortung für die Detailberatung des in seine Zuständigkeit fallenden Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung. Die Etatberatung hat anhand des Haushaltsplanentwurfes zu erfolgen.

 

Der vorgelegte Haushaltsentwurf 2023 weist einen Fehlbetrag von 9,104 Mio. EUR aus. In den Folgejahren 2024 – 2026 ist ebenfalls mit Fehlbeträgen zu rechnen.

 

Insgesamt wird jedoch seit der Umstellung des Rechnungswesens im Jahre 2006 mit einer Eigenkapitalreduzierung in Höhe von 96,637 Mio. EUR bis zum Ende 2023 gerechnet. Das sind 27,74 % des ursprünglichen Eigenkapitals.

 

Vor diesem Hintergrund muss daher im Rahmen der Beratung dieses Ausschusses folgendes sichergestellt werden:

 

·      Es dürfen keine weiteren Ergebnisverschlechterungen entstehen.

·      Mehraufwendungen/Minderträge sollten grundsätzlich nicht zugelassen werden.

·      Sind sie im Einzelfall unvermeidbar, müssen sie zwingend durch Verbesserungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A) Änderungen gegenüber dem Haushaltsplanentwurf:

 

I. Ergebnisplan

Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf ergeben sich für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung im Ergebnisplan keine Veränderungen.

 

 

II. Investitionsplan

Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf ergibt sich für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung im Investitionsplan eine Verbesserung/Verschlechterung in Höhe von 0 EUR.

 

Produkt 2323 Stadtbibliothek

 

Einzahlungen

 

Die Einrichtungskosten für die modernisierte Bibliothek sind von den Architekten 2020 ermittelt worden. Inzwischen ist nach Aussage der Bauverwaltung mit einer Preissteigerung von 30% auszugehen. Die Eigenmittel, die im HHP-Entwurf ausgewiesen sind decken 40% der Einrichtungskosten. Das Land NRW fördert die Modernisierung von Bibliotheken mit einem Regelfördersatz. Die Bibliothek hat einen Antrag auf Förderung mit diesem Fördersatz gestellt und erwartet folgende Förderung:

 

BZ 18

Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen

 

2023

2024

2025

2026

Einrichtung Stadtbibliothek inklusive Planung

alt

0

100.000

0

0

 

neu

253.500

764.000

0

0

Verbesserung

 

253.500

664.000

0

0

 

Auszahlungen

Aufgrund der Preissteigerungen ist mit entsprechenden Mehrkosten zu rechnen.

 

BZ 26

Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen                                                                                                                                                                                                                     

 

2023

2024

2025

2026

Einrichtung Stadtbibliothek inklusive Planung

alt

100.000

750.000

0

0

 

neu

353.500

1.414.100

0

0

Verschlechterung/ Verbesserung

 

-253.500

-664.100

 

 

 

 

 

In den vorgenannten Änderungen sind auch Neuveranschlagungen aufgrund der geänderten Dienstanweisung zur Übertragung von Ermächtigungen gemäß § 22 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) enthalten. Ein wesentliches Element der neuen Regelung ist die Prüfung der Notwendigkeit von Ermächtigungsübertragungen oder alternativ die Neuveranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan des Folgejahres. Da die neuen Regelungen bereits ab dem Haushaltsjahr 2022 umgesetzt werden, ist die Neuveranschlagung von nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommenen Haushaltsmitteln zu prüfen.

 

 

 

B) Coronabedingte Belastungen

 

Zur Entlastung der Kommunen hat der Landtag im September 2020 das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit (NKF-CIG) beschlossen, wonach eine Isolierung der coronabedingten Belastungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 möglich ist.

Zwischenzeitlich hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) Anfang September 2022 für die Verlängerung des NKF-CIG einen entsprechenden Gesetzesentwurf eingebracht. Danach ist die Nebenrechnung der coronabedingten Belastungen mit der Haushaltsplanung für das Jahr 2023 fortzuschreiben. Folglich sind auch in 2023 alle coronabedingten Belastungen zu ermitteln und darzustellen.

 

Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2023 sind für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung keine Änderungen von coronabedingten Belastungen festzustellen. 

 

 

C) Belastungen durch den Ukraine-Krieg

 

In dem vorgenannten Gesetzesentwurf zur Verlängerung des NKF-CIG hat das MHKBD gleichzeitig auch eine Isolierungsmöglichkeit für Belastungen durch den Ukraine-Krieg angeregt. Auf Grundlage dieser Ankündigung hat die Bezirksregierung Münster umgehend eine Rundverfügung erlassen, wonach die angekündigten Regelungen bei der Haushaltsplanung für das Jahr 2023 zu berücksichtigen sind.

 

 

Gegenüber dem Haushaltsplanentwurf 2023 sind für den Sonderbereiches 2, Produktgruppe 23 Bildung keine Änderungen von Belastungen aus dem Ukraine-Krieg festzustellen. 

 

 

Hinweis zum Produkt 2322:

Gemäß der Gebührenordnung der Musikschule vom 18. Dezember 2018 sollen die Musikschulgebühren zum 01.01.2023 um 5 % erhöht werden. Diese Gebührenerhöhung ist im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt worden (28.900 €).

Durch die enorm gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten ist aktuell davon auszugehen, dass das Angebot der Musikschule von vielen Familien nicht mehr finanziell getragen werden kann – hier gibt es aus beschriebenem Grund schon etliche Abmeldungen für das Musikschuljahr 2023.

Aufgrund der hinter uns liegenden Coronazeit wäre es absolut notwendig, der kulturellen Bildung der Musikschüler/innen der Stadt Rheine jetzt nicht mit Gebührenerhöhungen zu begegnen, sondern eher mit Gebührenermäßigungen.

Haushalterisch ist dieses jedoch kaum abbildbar!