Betreff
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62, Kennwort:"Bürgerhof Schotthock, der Stadt Rheine, von der Familie Leugers
Vorlage
314/07
Aktenzeichen
P 5.1 - gl
Art
Beschlussvorlage

 

 

Begründung:

 

Die Familie Leugers beabsichtigt, auf dem Grundstück Walshagenstraße 176, das vorhandene Wohnhaus abzureißen und ein Ersatzwohnhaus zu errichten.

 

Das Wohnhaus wird zurzeit nicht bewohnt, weil es in einem sehr schlechten Zustand ist, des Weiteren befinden sich auf dem Grundstück ein Nebengebäude und eine Schlosserwerkstatt die von Herrn Leugers betrieben wird.

 

Das Anwesen befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62, Kennwort: „Bürgerhof Schotthock“ und ist als Grünfläche ausgewiesen.

 

Eine Beurteilung nach § 35 (2) u. (4) BauGB zur Errichtung eines Ersatzwohnhauses scheidet wegen des bestehenden Planungsrechts aus.

Eine Änderung des rechtwirksamen Bebauungsplanes mit einer zweckentsprechenden MI-Ausweisung des betreffenden Grundstücks wird von der Bezirksregierung abgelehnt (Änderung FNP und GEP nicht hinnehmbar bei Einzellfall bezogenen Änderungen).

Eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Bebauungsplan würde auch nicht zur Genehmigungsfähigkeit führen, da die Voraussetzung des § 35 (4) Nr. 2 d BauGB nicht erfüllt sind.

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Um eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung über die Genehmigungsfähigkeit (Planungsschaden durch den Bebauungsplan, unklare Erbfolge nach § 35 (4) Nr. 2 d BauGB) zu vermeiden, wird seitens der Verwaltung folgendes vorgeschlagen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass für den Neubau eines Ersatzwohnhauses mit Garage (1 WE) auf dem Grundstück Walshagenstraße 176 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 62, Kennwort: “Bürgerhof Schotthock“, der Stadt Rheine unter folgenden Vorraussetzungen erteilt wird:

 

  1. Das Gebäude ist in landschaftstypischer Bauweise zu erstellen.

 

  1. Das Wohnhaus wird als Betriebsgebäude an die genehmigte Schlosserei gebunden.

 

  1. Die bebaute Fläche muss der derzeit überbauten Fläche des Wohnhauses entsprechen.