Beschlussvorschlag/Empfehlung
Der Bau- und
Mobilitätsausschuss nimmt den vorliegenden Entwurf zur 1. Fortschreibung der
Stellplatzsatzung der Stadt Rheine zur Kenntnis und beschließt, den Entwurf für
vier Wochen auszulegen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Begründung
Seit dem 25.11.2020 ist die Stellplatzsatzung der Stadt Rheine rechtskräftig und gibt verbindliche Vorgaben zum Stellplatzbedarf von Bauvorhaben im Rheiner Stadtgebiet. In den letzten zwei Jahren hat die Bauaufsicht der Stadt Rheine gute Erfahrungen mit dem generellen Aufbau der Stellplatzsatzung gemacht. Die Grundsystematik hat sich als sehr zielführend herausgestellt und die Tatsache eine auf Rheine zugeschnittene Lösung zu haben als vorteilhaft. Im Detail wurden aber auch Verbesserungsmöglichkeiten ausfindig gemacht. Darüber hinaus hat die Bauordnung Rückmeldung von Bauherren und Architekten erhalten, die ebenfalls Veränderungswünsche und / oder Anwendungsprobleme kommuniziert haben. Die Bauaufsicht hat in Zusammenarbeit mit der Stadtplanung und der Verkehrs- und Mobilitätsplanung die bisherige Version der Stellplatzsatzung überarbeitet und diese in Teilen um neue Regelungsinhalte ergänzt. Darüber hinaus wurden zum besseren Verständnis redaktionelle Änderungen vorgenommen und klarstellende Formulierungen hinzugefügt.
Änderungsinhalte der 1. Fortschreibung
Der Entwurf der 1. Fortschreibung der Stellplatzsatzung wurde um folgende Inhalte angepasst:
· Anpassung der Berechnungsgrundlage von Stellplätzen bei Wohngebäuden
Hierbei wurde die Bemessungsgrundlage von Bruttogrundfläche (BGF) auf Wohnfläche (WFL) mit dem Ziel geändert, eine einfachere Handhabung bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfes zu ermöglichen. Dies stellt eine Erleichterung sowohl bei der Ermittlung auf Architektenseite, als auch bei der Prüfung auf Seite der Bauordnung dar. Trotz des Wechsels der Berechnungsgrundlage bleibt die Anzahl der notwendigen Stellplätze nahezu unverändert.
· Anpassung der Richtwertzahlentabelle
Aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage wurde die Richtwertzahlentabelle entsprechend angepasst.
· Einführung von Obergrenzen
Die Erfahrung der letzten zwei Jahre hat gezeigt, dass bei einigen Bauvorhaben rechnerisch eine unverhältnismäßig hohe Anzahl an Stellplätzen und / oder Fahrradabstellplätzen ermittelt wurde. Da die Umsetzung dieser Anzahl nicht im Verhältnis zum Bauvorhaben stand, war eine Aufnahme von Obergrenzen, insbesondere für Ein- und Zweifamilienvorhaben, erforderlich.
· Regelungen zur Anzahl von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen („Behindertenstellplätze“)
· Einführung weiterer Reduzierungsmöglichkeiten
Neben den bereits vorhandenen Reduzierungsmöglichkeiten durch Carsharing und ÖPNV-Anbindung wurden mit der Erarbeitung eines Mobilitätskonzeptes, der Anschaffung von Lastenrädern und die Umsetzung des geförderten Wohnraums weitere Möglichkeiten aufgenommen.
· Neuregelungen bzw. Konkretisierungen zur Anordnung von Stellplätzen
Es wurden Vorgaben zur Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen ergänzt sowie Vorgaben zur Bündelung von Stellplätzen hinzugefügt.
· Ausarbeitung von Informationen, Hinweise und Umsetzungsideen
Zum besseren Verständnis enthält die Fortschreibung der Stellplatzsatzung eine Anlage, in der die Stadtverwaltung Hinweise, Umsetzungsideen und zeichnerische Darstellungen zu einzelnen Regelungen der Stellplatzsatzung gibt.
· Weitere Anpassungen waren klarstellender und redaktioneller Natur und können dem Satzungstext entnommen werden.
Weiteres Vorgehen
Mittels einer öffentlichen Auslegung soll Bürgern, Wohnungsbauunternehmen, Architekten und weiteren Interessenten die Möglichkeit gegeben werden, sich über die 1. Fortschreibung der Stellplatzsatzung zu informieren und ggf. Stellungnahmen abzugeben. Die öffentliche Auslegung soll für eine Dauer von vier Wochen erfolgen. Für Fragen steht die Stadtplanung zur Verfügung. Die jeweiligen Fachabteilungen wirken unterstützend mit.
Der Satzungsbeschluss sowie die Rechtskraft der 1. Fortschreibung der Stellplatzsatzung soll im I. Quartal 2023 erfolgen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Den Gemeinden ist es rechtlich nicht möglich, Klimaschutzpolitik mittels einer Stellplatzsatzung zu betreiben. Gesetzlich ist festgelegt, dass die erforderlichen Stellplätze per Satzung definiert werden können. Allerdings unterstützen die Regelungen zum Carsharing, zur ÖPNV-Anbindung, zur Erstellung eines Mobilitätskonzepts, zur Anschaffung von Lastenrädern sowie zur Wohnbauförderung eine Reduzierungsmöglichkeit von notwendigen Stellplätzen. Dies wirkt sich potentiell positiv auf die Flächenversiegelung von Baugrundstücken aus. Die Versiegelungsfestsetzungen in Bebauungsplänen sind weiterhin zu beachten. Die Begrünungspflicht der Stellplatzanlagen – wenngleich hier aus gestalterischen Gründen getroffen – ist für das lokale Mikroklima potentiell förderlich.
Anlagen
Anlage 1: Entwurf der 1. Fortschreibung der Stellplatzsatzung der Stadt Rheine
Anlage 2: Anlage 1 zur 1. Fortschreibung der Stellplatzsatzung der Stadt Rheine („Richtwertzahlentabelle“)
Anlage 3: Anlage 2 zur 1. Fortschreibung der Stellplatzsatzung der Stadt Rheine („Informationen, Hinweise und Umsetzungsvorschläge“)