Betreff
2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine
Vorlage
317/07
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine (Neufassung).


Begründung:

 

Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 wurde u. a. auch die Stadt Rheine von der Bezirksregierung Münster, Dezernat 35 (Städtebau), über ein aktuelles Urteil des OVG Münster vom 14. Februar 2007 zum Abwägungsgebot im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB im Bauleitplanverfahren informiert. Dieses Urteil macht grundsätzliche Ausführungen zur Beachtung von Belangen, die bereits vor der Offenlegung von Bauleitplänen vorgetragen wurden.

 

Im dem vom OVG entschiedenen Fall hat der Rat einer Gemeinde in seiner Abwägungsentscheidung die Belange eines Antragstellers sowie die übrigen vor der Offenlegung – also zur „vorgezogenen“ bzw. „frühzeitigen“ Beteiligung - eingegangenen Einwendungen, nicht berücksichtigt. Über diese Belange hatte vielmehr – wie auch in Rheine praktiziert - ausschließlich der Ausschuss für Stadtentwicklung befunden.

Der Rat dieser Gemeinde hat im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss nur noch über die zusätzlichen, während der „förmlichen“ Offenlegung des Planentwurfs eingegangenen Einwendungen entschieden; nur diese sind ihm mit der Sitzungsvorlage auch zur Kenntnis gebracht worden.

 

„Damit ist der Rat seiner Pflicht, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen, aus zwei Gründen nicht gerecht geworden. Zum einen hat er einen Teil der Abwägung einem hierzu bundesrechtlich nicht berufenen Organ überlassen (Anm.: dem Ausschuss); zum anderen hat die Abwägung … zeitlich gestaffelt stattgefunden, so dass die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe der Offenlegung abgegebenen Stellungnahmen nicht zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegeneinander abgewogen werden konnten.“ (Auszug aus der Urteilsbegründung)

 

Diese für die Abwägung in Bauleitplanverfahren maßgebliche Entscheidung des Ge­richts (Anm.: Rechtswidrigkeit wegen Abwägungsausfall) muss nunmehr zwingend Beachtung finden.

 

Daher ist zunächst die bestehende Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine zu ändern, denn in der bisherigen Fassung obliegt die Entscheidung über das Ergebnis der Beteiligung  nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB sowie nach § 3 (2) BauGB dem Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt. Diese Entscheidungen sind aber nach dem v. g. OVG-Urteil dem Rat verpflichtend vorbehalten (Änderung siehe Anlage - Neufassung).

 

Künftig wird die Verwaltung den Vorlagen über die abschließenden Beschlüssen im Bauleitplanverfahren (Feststellungsbeschluss beim Flächennutzungsplan und Satzungsbeschluss beim Bebauungsplan) die bereits vor der Offenlegung gefassten Abwägungsbeschlüsse als PDF-Datei zur Beachtung durch den Rat beifügen.

 

Auch die bisherigen Bestätigungsbeschlüsse des Rates im Rahmen der „Abwägungs- und Satzungs-/Feststellungsbeschlüsse“ bedürfen einer Modifikation.

 

Bisherige Fassung:

 

Ãœberschrift:

Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“;

 

„Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.“

 

Künftige Fassung:

 

Ãœberschrift:

Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“;

 

„Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwick­lungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. …/…) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. …/…) und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.“

 


Anlage:

 

2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine