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Herr Aumann erläutert einleitend, dass bereits Anfang Dezember ein Team der Kampfmittelräumung das Gelände mit entsprechenden Fahrzeugen abfahren werde. Dieser Termin sei mit den Eigentümern abgestimmt. Daraufhin werden die planungsrechtlichen Festsetzungen als Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes (vgl. letzte Sitzung) in Grundzügen erläutert.

 

Weiterhin stellt Herr Aumann Herrn Schwerdt und Herrn Bergmeyer als interessierte Investoren für einen Quartiersbereich innerhalb des Baugebietes vor (Allgemeines Wohngebiet WA 6).

 

Herr Schwerdt stellt den Ausschussmitgliedern die Projektidee “Wohnen 55 +” vor und beantwortet Nachfragen.

 

Die Ausschussmitglieder unterstützen die Planungsideen der Investoren und begrüßen die Gestaltung mit einer Flachdachlösung, sofern keine Pflegeeinrichtungen in dem Gebiet geplant werden.

 

Zur Vorlage trägt Herr Niehues die Beratungsergebnisse der Fraktion wie folgt vor:

 

-        Die städtebauliche Struktur in Teil II werde ausdrücklich von der Fraktion         begrüßt.

-        Im Entwicklungsgebiet WA1 wünsche die Fraktion eine andere Festsetzung     bezüglich der Geschossigkeit. Hier wird eine 2-geschossige Bauweise mit       einem Staffelgeschoss vorgeschlagen. 

-        In der schriftlichen Begründung seien die Gebiete WA3 und WA4 ver    tauscht worden.

-        Im Bereich WA5 solle die Firsthöhe von 9,75 Metern um einen Meter auf        8,75 Meter herabgesetzt werden.

-        Für den Bereich Zeppelinstraße werde eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Zone 30 angeregt.

Herr Niehues führt weiter aus, dass die Fraktion für die Sicherheit der Schulkinder eine Querungshilfe im Bereich Sutrumer Straße / Nienbergstraße in nördlicher Richtung vorschlage.

 

Herr Löcken schließt sich den Ausführungen von Herrn Niehues im Großen und Ganzen an. Zur Querungshilfe ergänzt er, dass diese auf jeden Fall mit einer entsprechenden Beleuchtung versehen werden sollte.

 

Zu den Ausführungen der Politik gibt Herr Aumann zu bedenken, dass im Bereich WA1 die zwingende 3-Geschossigkeit schon aus Lärmschutzgründen sein müsse. Weiterhin sei diese Bebauungsmöglichkeit auf jeden Fall aus städtebaulicher Sicht verträglich, und harmoniere mit dem weiteren Verlauf der Neuenkirchener Straße.

 

Herr Niehoff schlägt vor, als Querungshilfe einen Zebrastreifen zu wählen.

 

Hierzu ergänzt Herr Thüring, dass ein Zebrastreifen eine der sichersten Querungshilfen sei.

 

Herr Dewenter lässt über die Änderung der textlichen Festsetzung aufgrund der Projektidee der Herren Schwerdt/ Bergmeyer und aufgrund des Änderungsantrags der CDU abstimmen:

 

§         Im Allgemeinen Wohngebiet WA 6 wird keine keine Mindestdachneigung textlich festgesetzt,

§         Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sollen zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss festgesetzt werden,

§         Im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 soll eine maximal mögliche Traufhöhe von 8.75 m festgesetzt werden.

§          

 

Abstimmungsergebnis: bei 7 Enthaltungen und 9 Ja-Stimmen angenommen

 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

I.      Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

 

1.1    Niederschrift über die Bürgerbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil E“, der Stadt Rheine am Mittwoch, 14. Januar 2009, ab 18:00 Uhr im Ratssaal (Raum 126) im neuen Rathaus

 

Abwägungsempfehlung:

 

Soweit die in der Bürgerversammlung gestellten Fragen und Anregungen nicht schon beantwortet wurden, sind noch Erläuterungen in Bezug auf das Erschließungskonzept, Grünflächen/Kindergarten sowie zur Bebauungsstruktur zu ergänzen. Es wird auf die jeweilige gemeinsame Abwägung verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

1.2    Anwohner Sutrumer Straße, 48431 Rheine

         Schreiben vom 4. Februar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum Absatz 1 der Eingabe wird auf die gemeinsame Abwägung zur Bebauungsstruktur verwiesen. Zu 2. wird auf die gemeinsame Abwägung bezüglich des Erschließungskonzepts verwiesen.

 

Zu 3: Ein Leitungsrecht bezüglich des Unitymediakabels ist nicht erforderlich; bei einem evtl. geplanten Verkauf dieser Restparzelle nördlich der Sutrumer Straße an die Angrenzer wird darauf hingewiesen werden.

 

Beim Verkauf von ehemaligen öffentlichen Verkehrsflächen ist es selbstverständlich, auf die unterirdische erwerbswirtschaftliche Infrastruktur hinzuweisen.

 

Zu 4 ist auf die gemeinsame Abwägung bezüglich des Erschließungskonzeptes hinzuweisen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

1.3    Anwohner der Neuenkirchener Straße XXX und XXX, 48431 Rheine

         Schreiben vom 4. Februar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vom Einwender werden Anregungen bezüglich der Bebauungsstruktur vorgetragen; es wird auf die gemeinsame Abwägung hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

1.4    Interessengemeinschaft Sutrumer Straße (9 Unterschriften)

         Schreiben vom 30. Januar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgenannte Eingabe bezieht sich auf das Erschließungskonzept; es wird auf die gemeinsame Abwägung hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

1.5    Anlieger Frankenburgstraße XXX, 48431 Rheine

         Schreiben vom 9. Januar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Einwender bezieht sich auf das Erschließungskonzept; es wird auf die gemeinsame Abwägung hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

1.6    Michaelschule Rheine

         Schreiben vom 9. Januar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Einwender bezieht sich auf die Schulwegsicherung; es wird auf die gemeinsame Abwägung zum Erschließungskonzept hingewiesen.

 

Gemeinsame Abwägungsempfehlung bezüglich Erschließungskonzept:

 

In mehreren Eingaben zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zum Erschließungskonzept im künftigen Bebauungsplan Nr. 298 „Wohnpark Dutum – Teil E“ vorgetragen. Diese Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:

 

Das Gesamt-Baugebiet Wohnpark Dutum wird über die im Verkehrsentwicklungsplan ausgewiesenen und örtlich bereits vorhandenen verkehrswichtigen Straßen umschlossen. Die äußere Erschließung verläuft also über die Neuenkirchener Straße im Norden als Hauptverkehrsstraße, die Zeppelinstraße im Osten und die Felsenstraße im Westen als verkehrswichtige Sammelstraßen und zusätzlich über die Dutumer Straße im Süden, die im Verkehrsentwicklungsplan als sonstige Sammelstraße ausgewiesen ist.

 

Aus dieser Straßenhierarchie ist bereits die Verkehrsbedeutung der äußeren Erschließung des Wohnpark Dutum für die Allgemeinheit zu entnehmen.

 

Die Neuenkirchener Straße ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung eine Anbaustraße mit beidseitig angelegten separaten Geh- und Radwegen.

 

Die Felsenstraße ist bislang eine provisorisch angelegte Straße, die mit Ausnahme des Kreisverkehrs im Kreuzungsbereich der Neuenkirchener Str. /Sassestraße und dann in einer Länge von ca. 170 m als Sammelstraße mit kombinierten Geh- und Radwegen zwischenzeitlich hergestellt wurde.

 

Die Zeppelinstraße ist im Bereich der Einmündung Neuenkirchener Straße auf einer Länge von ca. 120 m ebenfalls bereits endgültig hergestellt. Auch in diesem Abschnitt sind beidseitig kombinierte Geh- und Radwege angelegt worden. Der übrige Verlauf bis zur Dutumer Straße bedarf noch eines endgültigen Ausbaus. An der Westseite der Zeppelinstraße befinden sich in einer Reihe Bäume (Spitzahorn), die im Zuge des endgültigen Ausbaus nach Möglichkeit erhalten und in die Planung integriert werden sollen.

Es ist vorgesehen, auf der Westseite einen kombinierten Fuß- und Radweg und auf der Ostseite separate Fuß- und Radwege anzulegen. Wegen des Gefälles der Zeppelinstraße in Fahrtrichtung Süden soll das Radfahren auf der Fahrbahn zugelassen werden, da die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen hier geringer ist als diejenige zwischen Radfahrern und Fußgängern.

Durch Aufweitung der Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung der Sutrumer Straße wird Raum geschaffen für die Anlegung einer Mittelinsel. Hierdurch soll eine erhebliche  Verbesserung der Verkehrssicherheit für querende Fußgänger und vor allem für Schulkinder (Schulwegsicherung) erreicht werden.

 

Die Dutumer Straße ist im heutigen Ausbauzustand nicht geeignet, dem künftigen Verkehrsaufkommen aus dem Wohnpark Dutum gerecht zu werden; insofern bedarf es noch eines endgültigen Ausbaus (mit Ausnahme des bereits fertig gestellten Kreisverkehres im Bereich der Kreuzung mit der Zeppelinstraße).

 

Im Jahre 2000 wurde eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, die die verkehrlichen Auswirkungen auf das vorhandene Straßennetz und die zu erwartende Mehrbelastung aus den Wohngebieten Sassestraße und Wohnpark Dutum erfasste. Das Untersuchungsgebiet lag großräumig im Bereich westlich des Bahngeländes an der Lindenstraße, südlich der Neuenkirchener Straße, nördlich der Breiten Straße und östlich der Felsenstraße.

 

Die zukünftige verkehrliche Situation wurde analysiert bzw. abgeschätzt und bewertet; für sich ergebende Problembereiche wurden entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen; teilweise sind entsprechende Maßnahmen bereits durchgeführt worden, wie z. B. die Einrichtung von Kreisverkehren, Ausweisungen von Tempo-30-Zo­nen etc.

 

Das Ergebnis dieser Verkehrsuntersuchung ist bei allen weiteren Straßenplanungen bzw. Ausbauplanungen von Straßen zugrunde zu legen; insofern ist diese Verkehrsuntersuchung auch Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

 

Die innere verkehrliche Erschließung des „Wohnpark Dutum“ erfolgt über verkehrsberuhigte Anliegerstraßen. Für die das Baugebiet in West-Ost-Richtung durchquerende Wohnsammelstraße (Nienbergstraße) ist ein Ausbau im Separationsprinzip vorgesehen. Dieser Straßenzug hat Sammelfunktion für das Wohnquartier selbst und erhält neben der Verkehrsfläche für den Fahrverkehr separate Gehwege.

 

Die Zeppelinstraße ist zz. noch nicht endgültig ausgebaut. Hier ist ein Ausbau im Seperationsprinzip mit begleitenden Geh-/Radwegen vorgesehen. Beim Ausbau dieser Straße werden Maßnahmen zur Schulwegsicherung im Bereich des Kreuzungsbereiches Sutrumer Straße getroffen. Vom Gutachter wurde zwar empfohlen, Überquerungshilfen nicht nur im Bereich der Sutrumer Straße, sondern auch im Bereich der Nienbergstraße einzurichten; diese Empfehlung wurde bislang jedoch noch nicht thematisiert, sie ist aber aufgrund der Verkehrsflächenausweisung der Zeppelinstraße realisierbar.

 

Über die entsprechenden Maßnahmen wird zu gegebener Zeit beim Ausbau der Zeppelinstraße beraten werden. Ebenso ist die Verbreiterung der Zeppelinstraße bereits Bestandteil des Bebauungsplanes, um hier einen Radweg hinter der Baumreihe an der Westseite anzulegen.

 

An der Westseite der Zeppelinstraße zwischen Neuenkirchener Straße und Sutrumer Straße wurde ein Zu- und Abfahrtsverbot festgesetzt zum einen wegen der Nähe der Lichtsignalanlage aber auch aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen der Zeppelinstraße und dem derzeitigen Terrain bzw. der künftigen Planstraßenhöhe. Des Weiteren ist für diesen Bereich zu berücksichtigen, dass die hier liegenden Wohnbaugrundstücke der Höhe der neuen Planstraße kanalbautechnisch anzupassen sind.

 

Die Verkehrssituation im 5-armigen Kreuzungsbereich Zeppelinstraße/Neuen­kirchener Straße/Wadelheimer Chaussee und Berbomstiege ist heute eine ampelgeschaltete Kreuzung. Sowohl eine Kreisverkehrslösung ist machbar, wie auch eine Optimierung der vorhandenen Signalanlage. Vom Gutachter wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

 

Ausbauplanungen zu Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes; zu gegebener Zeit werden zu Ausbauplanungen die entsprechenden Beteiligungsverfahren durchgeführt.

 

Insgesamt sind die zusätzlichen Verkehre aus dem Wohnpark Dutum im Straßennetz des Untersuchungsgebietes abwickelbar. Im Einzelfall auftretende oder vermutete Unverträglichkeiten – insbesondere im Sammel- und Anliegerstraßen­netz – soll mit lokal wirksamen Maßnahmen begegnet werden.

Diese Maßnahmen zur umfeldverträglichen Abwicklung des Verkehrs im Untersuchungsgebiet (einschließlich des Verkehrserzeugers "Mathias-Spital" mit überregionaler Bedeutung) sind bzw. werden schrittweise realisiert.

 

Dazu gehören das Einrichten von Kreisverkehren, geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen, Maßnahmen zur Vermeidung von Mehrbelastungen bzw. von Durchgangs-/Schleichverkehre etc.

 

Zwischenzeitlich wurden Kreisverkehre an der Breite Straße/Zeppelinstraße, Zeppelinstraße/Dutumer Straße,  Dutumer Straße/Beethovenstraße und Neuenkirchener Straße/Felsenstraße eingerichtet.

 

Wohnsammelstraßen werden nicht im Bebauungsplan festgesetzt; vielmehr sind sie schon aufgrund der ausgewiesenen Flächenbreite in ihrer Verkehrsbedeutung im Bebauungsplan zu erkennen.

 

Die in der Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen bzgl. des Erschließungskonzeptes wird insofern gefolgt, dass bei künftigen Verkehrsflächenausbauten sowie der Festlegung von Ausbaumerkmalen alle Möglichkeiten zur besseren Verträglichkeit bzw.  Verkehrsberuhigung des abzuwickelnden Verkehrs, wie sie in der Verkehrsuntersuchung Dutum aufgezeigt und empfohlen werden, geprüft bzw. durchgeführt werden. Insgesamt sind die zusätzlichen Verkehre aus dem Wohnpark Dutum im Straßennetz des Untersuchungsgebietes abwickelbar. Im Einzelfall auftretende oder vermutete Unverträglichkeiten – insbesondere im Sammel- und Anliegernetz – soll mit lokal wirksamen Maßnahmen begegnet werden.

Ebenso wurde bereits die Schulwegsicherung im Bereich der Sutrumer Straße und Nienbergstraße im Bebauungsplanentwurf bei der Verkehrsflächenausweisung berücksichtigt.

 

Gemeinsame Abwägungsempfehlung bzgl. Grünflächen/Kindergarten:

 

In mehreren Eingaben zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zum Grünflächenkonzept im künftigen Bebauungsplan Nr. 298 "Wohnpark Dutum – Teil E" vorgetragen sowie nach dem projektierten Kindergarten im Teil 1 des Bebauungsplanes. Diese Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:

 

Für die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen wird ein landschaftspflegerischer Maßnahmenplan erstellt werden. Entsprechend diesem Plan werden die öffentlichen Grünflächen ausgebaut werden.

 

Der tangentiale Grünzug zwischen Felsenstraße und Zeppelinstraße wird auch im 2. Bauabschnitt des Bebauungsplanes weiterverfolgt. Ebenso wird der vorhandene Kinderspielplatz zwischen Nadigstraße und Nienbergstraße im Teil E des Bebauungsplanes eine Erweiterung finden.

 

Ein Grünzug zieht sich in nördliche Richtung parallel zur Münterstraße bis zur Sutrumer Straße in Nordsüdrichtung. Von der Sutrumer Straße aus kann die öffentliche Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße unabgängig von öffentlichen Verkehrsflächen leicht erreicht werden.

 

Ein Grünzug östlich entlang der vorhandenen Bebauung zwischen Sutrumer Straße und Neuenkirchener Straße ist wenig sinnvoll, da zur Erreichung der Bushaltestelle an der Neuenkirchener Straße die neue Planstraße mit Anrampung dient und der Erreichung der „Hünenborg“ über eine Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße realisiert werden soll.

 

Der Grünzug südlich der Nienbergstraße dient als Komplettierung des bereits im 1. Bauabschnitt des Bebauungsplanes hergerichteten Grünzugs. Die Verbindung zwischen Nienbergstraße und Sutrumer Straße stellt die Verbindung in nördlicher Richtung dar; hier müssen ca. 6 m Höhendifferenz überwunden werden.

 

Die Verbindung von der Sutrumer Straße bis zur Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße wird mittels einer Wegeverbindung geschaffen, die als fuß- bzw. auch eine radwegemäßige Verbindung mit begleitendem Grün ausgebildet werden wird.

 

Die Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße wird ausgewiesen, um hier den Höhenversprung zur Neuenkirchener Straße sowie damit einhergehend eine Anrampung herrichten zu können, die die Verbindung zur schräg gegenüberliegenden Grünfläche der Hünenborg darstellt.

 

Insgesamt stellen diese Grünflächen eine umwegfreie und verkehrsflächenunabhängige Vernetzung innerhalb des Plangebietes dar.

 

Im 1. Teil des Bebauungsplanes ist eine Fläche für einen Kindergarten festgelegt. Dieser geplante Kindergartenstandort wird beibehalten, und soll auch den Bedarf im Teil E decken. Derzeit wird eine derartige Realisierung im Zusammenhang mit der Schaffung von U-3-Plätzen sowie Betreuungsplätzen in der Tagespflege vorbereitet.

 

Der in der Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregung bezüglich der Grünflächen wird insofern gefolgt, dass die  im Bebauungsplan festgelegten Grünflächen entsprechend ihrer vernetzenden Funktion als solche ausgebaut werden.

Der noch zu erstellende landschaftspflegerische Maßnahmenplan wird den sinnvollen Umgang mit den im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünflächen aufzeigen.

Der geplante Kindergartenstandort im Teil 1 des Bebauungsplanes dient auch der Unterbringung und Betreuung der Kinder aus diesem Planbereich.

 

Gemeinsame Abwägungsempfehlung bezgl. Bebauungsstruktur:

 

In mehreren Eingaben zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zur Bebauungsstruktur im künftigen Bebauungsplan Nr. 298 "Wohnpark Dutum – Teil E" vorgetragen. Diese Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:

 

 

Ausgehend von den Erfahrungen im ersten Teil des Bebauungsplanes sollte nunmehr versucht werden, über gezielte Festsetzungen eine harmonische städtebauliche Ordnung zu erreichen, zumal in diesem Teil E gravierendere Höhen zu bewältigen sind.

 

Im ersten Teil des Bebauungsplanes ist festzustellen, dass trotz Empfehlungen im erstellten Bauhandbuch zum Bebauungsplan die realisierte Bebauung teilweise kein geplantes homogenes Siedlungsgefüge erkennen lässt bzw. der Eindruck eines willkürlich entstandenen Baugebietes assoziiert.

 

Die Topografie des Geländes ist wesentlicher Ausgangspunkt für die Struktur und Gestalt des Planentwurfes.

 

Ausgehend von den Vorgaben des ersten Bebauungsplanteiles ist die verkehrliche Erschließung im Wesentlichen über die von West nach Ost verlaufenden Verkehrsflächen sowie den tangentialen Grünzug vorgegeben. Die Bebauungsstruktur ist demnach ebenfalls mit dieser Ausrichtung (mit dem Hang bauen und somit auch die optimale Besonnung nutzen) vorprogrammiert.

 

Durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und oft auch die Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche Rahmenbedingungen für die Auswirkungen der Planung gesetzt.

 

Das Maß der baulichen Nutzung soll bestimmt werden durch

               -  die Grundflächenzahl in Verbindung mit der überbaubaren Fläche,

               -  die Geschossigkeit in Verbindung mit der Trauf- bzw. Firsthöhe

und          -  die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen je bauliche Anlage.

 

Analog der Topografie des Baugebietes sollen folgende Zonierungen WA 1-6 festgesetzt werden:

 

WA 1: WA, o, zwingend III-Geschossigkeit, GRZ 0,4, Firsthöhe max.13 m, mind.

           15° Dachneigung, keine Begrenzung der Wohneinheiten

 

Diese Ausweisung erfolgt für die erste Bauzeile südlich der Neuenkirchener Straße in Anlehnung an die bereits realisierte Bebauung sowie aufgrund der Hochlage der Neuenkirchener Straße. Hier sind Mehrfamilienhäuser mit vorgelagerten Stellplatzanlagen/Garagen sowie der privaten verkehrlichen Erschließung von Norden her vorgesehen.

Die festgesetzte zwingende III-Geschossigkeit erfolgt unter dem Aspekt an der ehemaligen Bundesstraße im Eingangsbereich der Stadt Rheine mittels der Bebauung die Charakteristik dieser Haupterschließungsstraße hervorzuheben.

Die max. Firsthöhe ergibt sich aus der Geschossigkeit (je Geschoss ca. 3 m Höhe) sowie der Nutzbarkeit des Dachraumes.

 

WA 2: WA, o, zwingend II-Geschossigkeit, GRZ 0,4, max. 6 Wohneinheiten/ Ge-

           bäude, mind. Traufhöhe 6,00 m und Firsthöhe max. 11,50 m, mind. 15°

           Dachneigung

 

Auf diesen Flächen, 2. Bauzeile südlich der Neuenkirchener Straße sind in zwingender zweigeschossiger Bauweise Gebäude bzw. auch sog. Stadthäuser mit maximal 6 Wohneinheiten vorgesehen, wobei die Festlegung der Mindesttraufhöhe und der maximalen Firsthöhe bezweckt, dass sich visuell ein einheitlicheres Bild der Gebäudevolumen ergibt.

Die Mindesttraufhöhe ergibt sich aus der Geschossigkeit, die Firsthöhe lässt Spielraum für eine Nutzbarkeit des Dachraumes.

 

 

WA 3: WA, o, zwingend II-Geschossigkeit, GRZ 0,4, E/D, max. 2 Wohneinhei-

            ten/E, 4 WE/D Traufhöhe 4,5 – 6,0 m, max. FH 11,5 m, mind. 15° Dach-

            neigung

 

Auf diesen Flächen sind straßenbegleitend an den internen Sammelstraßen Nienbergstraße und Sutrumer Straße in zwingender II-geschossiger Bauweise sowie mit Hauptfirstrichtung  zur Straße Einzel- und Doppelhäuser mit 2 bzw. 4 Wohneinheiten vorgesehen.

Die Nienbergstraße und die Sutrumer Straße sind für das Plangebiet wichtige Wohnsammelstraßen. Die festgesetzte zwingende Geschossigkeit sowie die Festlegung einer einheitlichen Hauptfirstrichtung soll diese Funktion unterstreichen.

Ebenfalls trägt die Festlegung der Traufhöhe dazu bei, dass augrund der Toleranz von 1,5 m eine visuelle Einheitlichkeit wahrgenommen wird.

Die Firsthöhe erlaubt zudem die Nutzbarkeit des Dachraumes. 

 

WA 4: WA, o, maximale II-Geschossigkeit, GRZ 0,4, E/D, max. 2 Wohneinhei

           ten/E und 4 WE/D, Traufhöhe 4,50 – 6,00 m, max. Firsthöhe 11,50 m,

           mind. 15° Dachneigung

 

Die maximale II-Geschossigkeit wird in den Bereichen zwischen der zwingenden zweigeschossigen Bebauung festgesetzt, sodass in diesen Bereichen eine Einzel- und Doppelhausbebauung realisiert werden kann mit der Begrenzung der Wohneinheiten/je Gebäude.

Im Unterschied zu den Bereichen WA 3 wird in den Bereichen WA 4 lediglich die maximale Geschossigkeit festgesetzt, da diese sich in den jeweiligen Ãœbergangsbereichen befinden.

 

WA 5: WA, I, o, GRZ 0,4, E, Traufhöhe mind. 3,50 m, Firsthöhe max. 9,75 m,

            mind. 15° Dachneigung, max. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus

 

Die eingeschossige Bauweise wird südlich des tangentialen Grünzuges in Anlehnung an die umgebende überwiegende Einzelhausbebauung vorgesehen.

 

Die Einzelhausbebauung der umliegenden Bauflächen aus den 60er - 70er Jahren ist einerseits geprägt durch hohe Traufhöhen und andererseits durch spitzwinkelige Dachformen. In Anlehnung an diese Bauformen wurde eine die Mindesttraufhöhe sowie eine maximale Firsthöhe festgesetzt.

 

Die Einzelhausbebauung mit der Begrenzung der Wohneinheiten innerhalb der Gebäude lässt genügend Spielraum für eine individuelle Bauweise, sowie für eine Nutzung des Dachgeschosses.

 

WA 6 : WA, o, maximale II-Geschossigkeit, GRZ 0,4 (ausnahmsweise 0,5 bei

            Reihen-Mittelhäusern), Traufhöhe 4,5- 6,0 m, max. Firsthöhe 11,5 m,

            mind. 15° Dachneigung

 

Auf den Flächen im Eckbereich Sutrumer Straße /Gisele-Freund-Straße  ist beabsichtigt, in zweigeschossiger Bauweise Reihenhäuser zu erstellen. Es soll hier eine zusammenhängende, einheitliche Wohnsiedlung für die Generation 50 + geschaffen werden.

 

Das homogene äußere Erscheinungsbild bietet die Grundlage für ein starkes Gemeinschaftsgefühl der künftigen Bewohner. Die Prinzipien der Gestaltung (Dachform, Fassaden- und Freiraumgestaltung) werden daher über einen städtebaulichen Vertrag zur Umsetzung kommen.

 

Die Gebäude sind gruppenförmig um einen Platz im Zentrum der Anlage ausgerichtet, der als Erschließungselement fungiert. Dieser Platz, der aus einer Ausweitung der internen Wege entsteht, dient als Treffpunkt der Bewohner und verbindet die einzelnen Einheiten zu einem Ganzen. Die Haustypen mit ihren Grundrissen sind abgestimmt auf die Bedürfnisse der Bewohner und ihren Anforderungen. Es sind kleine Einheiten vorgesehen, die individuell sowohl ein erdgeschossiges Wohnen als auch das Wohnen über zwei Geschosse z. B. mit Hilfe eine Hausaufzuges ermöglichen.

 

Die öffentliche Erschließung dieser Siedlung erfolgt über die Gisele-Freund-Straße / Sutrumer Straße sowie über einen kurzen Stichweg mit Wendemöglichkeit; von dieser Wendemöglichkeit führt eine öffentliche Wegebeziehung zu dem Grünzug, der diese Wohnanlage im Westen begrenzt. 

 

Diese Wohnsiedlung liegt eingebettet in WA 3 und 4, sodass sie sich insgesamt in die Umgebung einfügt.

 

In der folgenden Skizze sind die vg. Zonen innerhalb des Plangebietes dargestellt:


 

Durch die vg. Zonierung WA 1-6 soll erreicht werden, dass sich ein einheitliches bzw. strukturiertes Erscheinungsbild sowie eine Maßstäblichkeit innerhalb des Wohnparks Dutum - Teil E ergibt.

 

Die Grundflächenzahl (GRZ) soll in allen Bereichen auf 0,4 (Obergrenze gemäß § 16 BauNVO) festgesetzt werden; lediglich im Bereich WA 6 kann bei Realisierung von Reihenhäusern für die Mittelhäuser eine Ausnahme von GRZ 0.5  zugelassen werden.

 

Durch die Wahl der Baugrenzen und  tlw. durch die Festlegung der Hauptgebäudefirstrichtung wird die Anordnung bzw. Zuordnung der Baukörper zur jeweiligen Verkehrsfläche betont.

 

Die Zahl der Vollgeschosse ist insbesondere notwendig, um eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes auszuschließen. Ebenso ist die First- bzw. Traufhöhenfestsetzung abgestuft, um so dem topografischen Verlauf des Hanges zu folgen.

 

Die Festsetzung der Begrenzung der Wohnungsanzahl pro Gebäude wird genutzt, um städtebaulichen Konflikten vorzubeugen und um so dem sozialverträglichen Charakter einer "Einfamilienhaussiedlung" gerecht zu werden bzw. um so das „Einsickern“ von z. B. Mehrfamilienhäusern nachhaltig zu unterbinden.

 

Durch die Festlegung der Mindestdachneigung wird die Flachdachbauweise unterbunden; gleichzeitig ist diese Mindestdachneigung dazu geeignet, energetische Maßnahmen bei der Gebäudeplanung und moderne Gebäudeformen zu realisieren.

 

Die Mindest-Traufhöhenfestsetzung sowie die maximale Firsthöhenfestsetzung sollen bewirken, dass sich innerhalb der jeweiligen Zone eine einheitlichere Maßstäblichkeit ergibt.

 

Die Höhenfestsetzungen beziehen sich jeweils auf die mittlere Höhe der den Grundstücken vorgelagerten bzw. zugeordneten öffentlichen Erschließungsflächen; die Höhe der künftigen Erschließungsflächen ist im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Die nach § 51 BauO NW notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf den Bedarfauslösenden Baugrundstücken selbst unterzubringen; sie sind außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig.

 

Die in der Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen bezüglich der Bebauungsstruktur im Plangebiet wird insofern gefolgt, dass das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl in Verbindung mit der überbaubaren Flächen, Geschossigkeit in Verbindung mit der Trauf- bzw. Firsthöhe und die Begrenzung der Anzahl der Wohnung je baulicher Anlage) derart festgelegt werden, dass sich ein einheitliches bzw. strukturierteres Erscheinungsbild sowie eine harmonische Maßstäblichkeit innerhalb des Plangebietes ergibt.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

1.7                                      Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

2       Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt

         Stellungnahme vom 11. Februar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Bezüglich der Aufführung des nördlichen Plangebietes in der Karte der schutzwürdigen Böden NRW wird auf den Umweltbericht verwiesen; in diesem Zusammenhang wurde das Thema abgehandelt.

 

Der im Norden des Plangebietes befindliche Rendzina-Boden wird in der Bewertung innerhalb des Umweltberichtes eine hohe Bedeutung zugesprochen.

 

Im Rahmen der abschließenden Bilanzierung ist dazu festgestellt worden, dass die durch den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil E", planungsrechtlich vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere auch in das Schutzgut Boden, kompensiert werden können.

 

Bei der Festlegung des Kompensations- und Ausgleichsflächen wurden insbesondere Bereiche mit Rendzina-Böden gesucht. Hierbei wurde aus bodenökologischer Sicht das Ziel verfolgt, neben dem quantitativen Kompensationserfordernis auch einen funktionalen Ausgleich für die Eingriffe in einen schutzwürdigen Boden zu schaffen.

 

Insofern ist festzustellen, dass dem Hinweis des Kreises Steinfurt gefolgt wurde.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

2.2    Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Postfach 20 54,
48410 Rheine

Stellungnahme vom 21. Januar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Von der Verkehrsgesellschaft Rheine wird festgestellt, dass das Plangebiet nicht in allen Bereichen optimal an das ÖPNV-Netz angeschlossen ist. Auch wird bestätigt, dass derzeit die Veränderung der Linienführung nicht möglich ist.

 

Die ausnahmsweise geringfügige Mehrentfernung zu öffentlichen Bushaltestellen (mehr als 300 m) ist jedoch aufgrund der Lagekunst des Plangebietes zur Innenstadt von Rheine zumutbar und hinnehmbar.

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

2.3    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH

Stellungnahme vom 21. Januar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Energie- und Wasserversorgung Rheine benötigt zur Sicherstellung der Stromversorgung eine Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Trafostation. Der Standort südlich der Sutrumer Straße wurde im Bebauungsplan festgesetzt.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

2.4    TBR Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine

Stellungnahme vom 11. Februar 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregungen der Technischen Betriebe Rheine bezüglich der Entwässerung sind in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen worden.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

2.5    Bezirksregierung Arnsberg, 58099 Hagen

          Stellungnahme vom 15. Mai 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregungen vonseiten der Bezirksregierung Arnsberg werden berücksichtigt; ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen.

 

Vor Durchführung der Planung werden die entsprechenden und erforderlichen Verfahren zur systematischen Absuche des Plangebietes eingeleitet werden.

 

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

Die Ausschussmitglieder fassen den Beschluss unter II. mit den vorher n der Sitzung beschlossenen Änderungen

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil E", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil E“, der Stadt Rheine wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die südliche Grenze der Neuenkirchener Straße von der Westgrenze Flurstück 666, Flur 120, bis zur Westgrenze der Zeppelinstraße

 

im Osten:        durch die Westgrenze der Zeppelinstraße von der Südseite der Neuenkirchener Straße bis zur Nordseite der Dutumer Straße (gleichzeitig Westgrenze des Flurstückes 684, Flur 120)

 

im Süden:       durch die Nordseite der Dutumer Straße von der Westgrenze Zeppelinstraße bis zur Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil C“

 

im Westen:     durch die Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teile C und D (tlw.)“, von der Nordseite der Dutumer Straße bis zur Nordseite der Sutrumer Straße und durch die Westseite der Flurstücke 667 und 666, Flur 120, von der Nordseite der Sutrumer Straße bis zur Südseite der Neuenkirchener Straße

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 120, Gemarkung Rheine Stadt,

bzw. in der Flur 11, Gemarkung Rheine links der Ems.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie im Bebauungsplanentwurf eindeutig festgelegt.

 

 Abstimmungsergebnis:         einstimmig

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig