Sitzung: 16.11.2011 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: geändert beschlossen
Vorlage: 002/11
00:17:37
Herr Aumann
erläutert einleitend, dass bereits Anfang Dezember ein Team der
Kampfmittelräumung das Gelände mit entsprechenden Fahrzeugen abfahren werde.
Dieser Termin sei mit den Eigentümern abgestimmt. Daraufhin werden die planungsrechtlichen
Festsetzungen als Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes (vgl. letzte Sitzung)
in Grundzügen erläutert.
Weiterhin
stellt Herr Aumann Herrn Schwerdt und Herrn Bergmeyer als interessierte
Investoren für einen Quartiersbereich innerhalb des Baugebietes vor (Allgemeines
Wohngebiet WA 6).
Herr Schwerdt
stellt den Ausschussmitgliedern die Projektidee “Wohnen 55 +†vor und
beantwortet Nachfragen.
Die
Ausschussmitglieder unterstützen die Planungsideen der Investoren und begrüßen
die Gestaltung mit einer Flachdachlösung, sofern keine Pflegeeinrichtungen in
dem Gebiet geplant werden.
Zur Vorlage
trägt Herr Niehues die Beratungsergebnisse der Fraktion wie folgt vor:
-       Die städtebauliche Struktur in Teil II
werde ausdrücklich von der Fraktion       begrüßt.
-       Im Entwicklungsgebiet WA1 wünsche die
Fraktion eine andere Festsetzung    bezüglich
der Geschossigkeit. Hier wird eine 2-geschossige Bauweise mit      einem Staffelgeschoss vorgeschlagen.Â
-       In der schriftlichen Begründung seien
die Gebiete WA3 und WA4 ver   tauscht
worden.
-       Im Bereich WA5 solle die Firsthöhe von
9,75 Metern um einen Meter auf       8,75
Meter herabgesetzt werden.
-       Für den Bereich Zeppelinstraße werde
eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Zone 30 angeregt.
Herr Niehues
führt weiter aus, dass die Fraktion für die Sicherheit der Schulkinder eine
Querungshilfe im Bereich Sutrumer Straße / Nienbergstraße in nördlicher Richtung
vorschlage.
Herr
Â
Zu den
Ausführungen der Politik gibt Herr Aumann zu bedenken, dass im Bereich WA1 die
zwingende 3-Geschossigkeit schon aus Lärmschutzgründen sein müsse. Weiterhin
sei diese Bebauungsmöglichkeit auf jeden Fall aus städtebaulicher Sicht
verträglich, und harmoniere mit dem weiteren Verlauf der Neuenkirchener Straße.
Herr Niehoff
schlägt vor, als Querungshilfe einen Zebrastreifen zu wählen.
Hierzu
ergänzt Herr Thüring, dass ein Zebrastreifen eine der sichersten Querungshilfen
sei.
Herr
§
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 6 wird keine keine
Mindestdachneigung textlich festgesetzt,
§
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 sollen zwei Vollgeschosse
und ein Staffelgeschoss festgesetzt werden,
§
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 5 soll eine maximal mögliche
Traufhöhe von 8.75 m festgesetzt werden.
§
Abstimmungsergebnis: bei 7 Enthaltungen und 9 Ja-Stimmen angenommen
Â
Beschluss:
I.     Beratung
der Stellungnahmen
1.     Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1   Niederschrift über die Bürgerbeteiligung zum
Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil E“, der Stadt Rheine am
Mittwoch, 14. Januar 2009, ab 18:00 Uhr im Ratssaal (Raum 126) im neuen Rathaus
Abwägungsempfehlung:
Soweit die in der
Bürgerversammlung gestellten Fragen und Anregungen nicht schon beantwortet wurden,
sind noch Erläuterungen in Bezug auf das Erschließungskonzept,
Grünflächen/Kindergarten sowie zur Bebauungsstruktur zu ergänzen. Es wird auf
die jeweilige gemeinsame Abwägung verwiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2Â Â Â Anwohner
Sutrumer Straße, 48431 Rheine
        Schreiben vom 4. Februar
2009
Abwägungsempfehlung:
Zum Absatz 1 der
Eingabe wird auf die gemeinsame Abwägung zur Bebauungsstruktur verwiesen. Zu 2.
wird auf die gemeinsame Abwägung bezüglich des Erschließungskonzepts verwiesen.
Zu 3: Ein
Leitungsrecht bezüglich des Unitymediakabels ist nicht erforderlich; bei einem
evtl. geplanten Verkauf dieser Restparzelle nördlich der Sutrumer Straße an die
Angrenzer wird darauf hingewiesen werden.
Beim Verkauf von
ehemaligen öffentlichen Verkehrsflächen ist es selbstverständlich, auf die
unterirdische erwerbswirtschaftliche Infrastruktur hinzuweisen.
Zu 4 ist auf die
gemeinsame Abwägung bezüglich des Erschließungskonzeptes hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.3Â Â Â Anwohner
der Neuenkirchener Straße XXX und XXX, 48431 Rheine
        Schreiben vom 4. Februar
2009
Abwägungsempfehlung:
Vom Einwender werden
Anregungen bezüglich der Bebauungsstruktur vorgetragen; es wird auf die
gemeinsame Abwägung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.4Â Â Â Interessengemeinschaft
Sutrumer Straße (9 Unterschriften)
        Schreiben vom 30. Januar
2009
Abwägungsempfehlung:
Die vorgenannte
Eingabe bezieht sich auf das Erschließungskonzept; es wird auf die gemeinsame
Abwägung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.5Â Â Â Anlieger
Frankenburgstraße XXX, 48431 Rheine
        Schreiben vom 9. Januar
2009
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender
bezieht sich auf das Erschließungskonzept; es wird auf die gemeinsame Abwägung
hingewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.6Â Â Â Michaelschule
Rheine
        Schreiben vom 9. Januar
2009
Abwägungsempfehlung:
Der Einwender
bezieht sich auf die Schulwegsicherung; es wird auf die gemeinsame Abwägung zum
Erschließungskonzept hingewiesen.
Gemeinsame Abwägungsempfehlung bezüglich
Erschließungskonzept:
In mehreren Eingaben
zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zum Erschließungskonzept im künftigen
Bebauungsplan Nr. 298 „Wohnpark Dutum – Teil E“ vorgetragen. Diese Anregungen
werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:
Das Gesamt-Baugebiet
Wohnpark Dutum wird über die im Verkehrsentwicklungsplan ausgewiesenen und
örtlich bereits vorhandenen verkehrswichtigen Straßen umschlossen. Die äußere
Erschließung verläuft also über die Neuenkirchener Straße im Norden als
Hauptverkehrsstraße, die Zeppelinstraße im Osten und die Felsenstraße im Westen
als verkehrswichtige Sammelstraßen und zusätzlich über die Dutumer Straße im
Süden, die im Verkehrsentwicklungsplan als sonstige Sammelstraße ausgewiesen
ist.
Aus dieser
Straßenhierarchie ist bereits die Verkehrsbedeutung der äußeren Erschließung
des Wohnpark Dutum für die Allgemeinheit zu entnehmen.
Die Neuenkirchener Straße ist aufgrund ihrer
Verkehrsbedeutung eine Anbaustraße mit beidseitig angelegten separaten Geh- und
Radwegen.
Die Felsenstraße ist bislang eine
provisorisch angelegte Straße, die mit Ausnahme des Kreisverkehrs im
Kreuzungsbereich der Neuenkirchener Str. /Sassestraße und dann in einer Länge
von ca. 170 m als Sammelstraße mit kombinierten Geh- und Radwegen zwischenzeitlich
hergestellt wurde.
Die Zeppelinstraße ist im Bereich der
Einmündung Neuenkirchener Straße auf einer Länge von ca. 120 m ebenfalls
bereits endgültig hergestellt. Auch in diesem Abschnitt sind beidseitig
kombinierte Geh- und Radwege angelegt worden. Der übrige Verlauf bis zur
Dutumer Straße bedarf noch eines endgültigen Ausbaus. An der Westseite der
Zeppelinstraße befinden sich in einer Reihe Bäume (Spitzahorn), die im Zuge des
endgültigen Ausbaus nach Möglichkeit erhalten und in die Planung integriert
werden sollen.
Es ist vorgesehen,
auf der Westseite einen kombinierten Fuß- und Radweg und auf der Ostseite separate
Fuß- und Radwege anzulegen. Wegen des Gefälles der Zeppelinstraße in
Fahrtrichtung Süden soll das Radfahren auf der Fahrbahn zugelassen werden, da
die Geschwindigkeitsdifferenz zwischen Radfahrern und Kraftfahrzeugen hier
geringer ist als diejenige zwischen Radfahrern und Fußgängern.
Durch Aufweitung der
Verkehrsfläche im Bereich der Einmündung der Sutrumer Straße wird Raum
geschaffen für die Anlegung einer Mittelinsel. Hierdurch soll eine
erhebliche Verbesserung der Verkehrssicherheit
für querende Fußgänger und vor allem für Schulkinder (Schulwegsicherung)
erreicht werden.
Die Dutumer Straße ist im heutigen
Ausbauzustand nicht geeignet, dem künftigen Verkehrsaufkommen aus dem Wohnpark
Dutum gerecht zu werden; insofern bedarf es noch eines endgültigen Ausbaus (mit
Ausnahme des bereits fertig gestellten Kreisverkehres im Bereich der Kreuzung
mit der Zeppelinstraße).
Â
Im Jahre 2000 wurde
eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, die die verkehrlichen Auswirkungen auf
das vorhandene Straßennetz und die zu erwartende Mehrbelastung aus den
Wohngebieten Sassestraße und Wohnpark Dutum erfasste. Das Untersuchungsgebiet
lag großräumig im Bereich westlich des Bahngeländes an der Lindenstraße,
südlich der Neuenkirchener Straße, nördlich der Breiten Straße und östlich der
Felsenstraße.
Die zukünftige
verkehrliche Situation wurde analysiert bzw. abgeschätzt und bewertet; für sich
ergebende Problembereiche wurden entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen;
teilweise sind entsprechende Maßnahmen bereits durchgeführt worden, wie z. B.
die Einrichtung von Kreisverkehren, Ausweisungen von Tempo-30-ZoÂnen etc.
Das Ergebnis dieser
Verkehrsuntersuchung ist bei allen weiteren Straßenplanungen bzw. Ausbauplanungen
von Straßen zugrunde zu legen; insofern ist diese Verkehrsuntersuchung auch
Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Die innere
verkehrliche Erschließung des „Wohnpark Dutum“ erfolgt über verkehrsberuhigte
Anliegerstraßen. Für die das Baugebiet in West-Ost-Richtung durchquerende
Wohnsammelstraße (Nienbergstraße) ist ein Ausbau im Separationsprinzip
vorgesehen. Dieser Straßenzug hat Sammelfunktion für das Wohnquartier selbst
und erhält neben der Verkehrsfläche für den Fahrverkehr separate Gehwege.
Die Zeppelinstraße
ist zz. noch nicht endgültig ausgebaut. Hier ist ein Ausbau im
Seperationsprinzip mit begleitenden Geh-/Radwegen vorgesehen. Beim Ausbau dieser
Straße werden Maßnahmen zur Schulwegsicherung im Bereich des Kreuzungsbereiches
Sutrumer Straße getroffen. Vom Gutachter wurde zwar empfohlen, Überquerungshilfen
nicht nur im Bereich der Sutrumer Straße, sondern auch im Bereich der
Nienbergstraße einzurichten; diese Empfehlung wurde bislang jedoch noch nicht
thematisiert, sie ist aber aufgrund der Verkehrsflächenausweisung der
Zeppelinstraße realisierbar.
Ãœber die
entsprechenden Maßnahmen wird zu gegebener Zeit beim Ausbau der Zeppelinstraße
beraten werden. Ebenso ist die Verbreiterung der Zeppelinstraße bereits
Bestandteil des Bebauungsplanes, um hier einen Radweg hinter der Baumreihe an
der Westseite anzulegen.
An der Westseite der
Zeppelinstraße zwischen Neuenkirchener Straße und Sutrumer Straße wurde ein Zu-
und Abfahrtsverbot festgesetzt zum einen wegen der Nähe der Lichtsignalanlage
aber auch aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen der Zeppelinstraße und dem
derzeitigen Terrain bzw. der künftigen Planstraßenhöhe. Des Weiteren ist für
diesen Bereich zu berücksichtigen, dass die hier liegenden Wohnbaugrundstücke
der Höhe der neuen Planstraße kanalbautechnisch anzupassen sind.
Die
Verkehrssituation im 5-armigen Kreuzungsbereich Zeppelinstraße/NeuenÂkirchener
Straße/Wadelheimer Chaussee und Berbomstiege ist heute eine ampelgeschaltete
Kreuzung. Sowohl eine Kreisverkehrslösung ist machbar, wie auch eine
Optimierung der vorhandenen Signalanlage. Vom Gutachter wurden verschiedene Lösungsmöglichkeiten
aufgezeigt.
Ausbauplanungen zu
Verkehrsflächen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes; zu gegebener Zeit
werden zu Ausbauplanungen die entsprechenden Beteiligungsverfahren durchgeführt.
Insgesamt sind die
zusätzlichen Verkehre aus dem Wohnpark Dutum im Straßennetz des Untersuchungsgebietes
abwickelbar. Im Einzelfall auftretende oder vermutete Unverträglichkeiten –
insbesondere im Sammel- und AnliegerstraßenÂnetz – soll mit lokal wirksamen Maßnahmen
begegnet werden.
Diese Maßnahmen zur
umfeldverträglichen Abwicklung des Verkehrs im Untersuchungsgebiet (einschließlich
des Verkehrserzeugers "Mathias-Spital" mit überregionaler Bedeutung)
sind bzw. werden schrittweise realisiert.
Dazu gehören das
Einrichten von Kreisverkehren, geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen, Maßnahmen
zur Vermeidung von Mehrbelastungen bzw. von Durchgangs-/Schleichverkehre etc.
Zwischenzeitlich
wurden Kreisverkehre an der Breite Straße/Zeppelinstraße, Zeppelinstraße/Dutumer
Straße, Dutumer Straße/Beethovenstraße
und Neuenkirchener Straße/Felsenstraße eingerichtet.
Â
Wohnsammelstraßen
werden nicht im Bebauungsplan festgesetzt; vielmehr sind sie schon aufgrund der
ausgewiesenen Flächenbreite in ihrer Verkehrsbedeutung im Bebauungsplan zu
erkennen.
Die in der Bürgerbeteiligung vorgetragenen
Anregungen bzgl. des Erschließungskonzeptes wird insofern gefolgt, dass bei
künftigen Verkehrsflächenausbauten sowie der Festlegung von Ausbaumerkmalen
alle Möglichkeiten zur besseren Verträglichkeit bzw. Verkehrsberuhigung des abzuwickelnden
Verkehrs, wie sie in der Verkehrsuntersuchung Dutum aufgezeigt und empfohlen
werden, geprüft bzw. durchgeführt werden. Insgesamt sind die zusätzlichen
Verkehre aus dem Wohnpark Dutum im Straßennetz des Untersuchungsgebietes
abwickelbar. Im Einzelfall auftretende oder vermutete Unverträglichkeiten –
insbesondere im Sammel- und Anliegernetz – soll mit lokal wirksamen Maßnahmen
begegnet werden.
Ebenso wurde bereits die Schulwegsicherung im
Bereich der Sutrumer Straße und Nienbergstraße im Bebauungsplanentwurf bei der
Verkehrsflächenausweisung berücksichtigt.
Gemeinsame Abwägungsempfehlung bzgl. Grünflächen/Kindergarten:
In mehreren Eingaben
zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zum Grünflächenkonzept im künftigen
Bebauungsplan Nr. 298 "Wohnpark Dutum – Teil E" vorgetragen sowie
nach dem projektierten Kindergarten im Teil 1 des Bebauungsplanes. Diese
Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:
Â
Für die im
Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünflächen wird ein landschaftspflegerischer
Maßnahmenplan erstellt werden. Entsprechend diesem Plan werden die öffentlichen
Grünflächen ausgebaut werden.
Der tangentiale
Grünzug zwischen Felsenstraße und Zeppelinstraße wird auch im 2. Bauabschnitt
des Bebauungsplanes weiterverfolgt. Ebenso wird der vorhandene Kinderspielplatz
zwischen Nadigstraße und Nienbergstraße im Teil E des Bebauungsplanes eine
Erweiterung finden.
Ein Grünzug zieht
sich in nördliche Richtung parallel zur Münterstraße bis zur Sutrumer Straße in
Nordsüdrichtung. Von der Sutrumer Straße aus kann die öffentliche Grünfläche im
Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße unabgängig von öffentlichen
Verkehrsflächen leicht erreicht werden.
Ein Grünzug östlich
entlang der vorhandenen Bebauung zwischen Sutrumer Straße und Neuenkirchener
Straße ist wenig sinnvoll, da zur Erreichung der Bushaltestelle an der
Neuenkirchener Straße die neue Planstraße mit Anrampung dient und der
Erreichung der „Hünenborg“ über eine Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener
Straße/Zeppelinstraße realisiert werden soll.
Der Grünzug südlich
der Nienbergstraße dient als Komplettierung des bereits im 1. Bauabschnitt des
Bebauungsplanes hergerichteten Grünzugs. Die Verbindung zwischen Nienbergstraße
und Sutrumer Straße stellt die Verbindung in nördlicher Richtung dar; hier
müssen ca. 6 m Höhendifferenz überwunden werden.
Die Verbindung von
der Sutrumer Straße bis zur Grünfläche im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße
wird mittels einer Wegeverbindung geschaffen, die als fuß- bzw. auch eine radwegemäßige
Verbindung mit begleitendem Grün ausgebildet werden wird.
Die Grünfläche im
Eckbereich Neuenkirchener Straße/Zeppelinstraße wird ausgewiesen, um hier den
Höhenversprung zur Neuenkirchener Straße sowie damit einhergehend eine
Anrampung herrichten zu können, die die Verbindung zur schräg gegenüberliegenden
Grünfläche der Hünenborg darstellt.
Insgesamt stellen
diese Grünflächen eine umwegfreie und verkehrsflächenunabhängige Vernetzung
innerhalb des Plangebietes dar.
Im 1. Teil des
Bebauungsplanes ist eine Fläche für einen Kindergarten festgelegt. Dieser geplante
Kindergartenstandort wird beibehalten, und soll auch den Bedarf im Teil E
decken. Derzeit wird eine derartige Realisierung im Zusammenhang mit der
Schaffung von U-3-Plätzen sowie Betreuungsplätzen in der Tagespflege vorbereitet.
Der in der Bürgerbeteiligung vorgetragenen
Anregung bezüglich der Grünflächen wird insofern gefolgt, dass die im Bebauungsplan festgelegten Grünflächen entsprechend
ihrer vernetzenden Funktion als solche ausgebaut werden.
Der noch zu erstellende
landschaftspflegerische Maßnahmenplan wird den sinnvollen Umgang mit den im
Bebauungsplan ausgewiesenen Grünflächen aufzeigen.
Der geplante Kindergartenstandort im Teil 1
des Bebauungsplanes dient auch der Unterbringung und Betreuung der Kinder aus
diesem Planbereich.
Gemeinsame
Abwägungsempfehlung bezgl. Bebauungsstruktur:
In mehreren Eingaben zur Bürgerbeteiligung wurden Anregungen zur Bebauungsstruktur
im künftigen Bebauungsplan Nr. 298 "Wohnpark Dutum – Teil E" vorgetragen.
Diese Anregungen werden wie in der folgenden gemeinsamen Abwägung beantwortet:
Ausgehend von den
Erfahrungen im ersten Teil des Bebauungsplanes sollte nunmehr versucht werden,
über gezielte Festsetzungen eine harmonische städtebauliche Ordnung zu
erreichen, zumal in diesem Teil E gravierendere Höhen zu bewältigen sind.
Im ersten Teil des
Bebauungsplanes ist festzustellen, dass trotz Empfehlungen im erstellten Bauhandbuch
zum Bebauungsplan die realisierte Bebauung teilweise kein geplantes homogenes
Siedlungsgefüge erkennen lässt bzw. der Eindruck eines willkürlich entstandenen
Baugebietes assoziiert.
Die Topografie des
Geländes ist wesentlicher Ausgangspunkt für die Struktur und Gestalt des Planentwurfes.
Ausgehend von den
Vorgaben des ersten Bebauungsplanteiles ist die verkehrliche Erschließung im
Wesentlichen über die von West nach Ost verlaufenden Verkehrsflächen sowie den
tangentialen Grünzug vorgegeben. Die Bebauungsstruktur ist demnach ebenfalls
mit dieser Ausrichtung (mit dem Hang bauen und somit auch die optimale
Besonnung nutzen) vorprogrammiert.
Durch
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung werden die Dichte und oft auch die
Höhenentwicklung der Bebauung bestimmt. Damit werden zugleich wesentliche
Rahmenbedingungen für die Auswirkungen der Planung gesetzt.
Das Maß der
baulichen Nutzung soll bestimmt werden durch
              - die Grundflächenzahl in Verbindung mit der
überbaubaren Fläche,
              - die Geschossigkeit in Verbindung mit der
Trauf- bzw. Firsthöhe
und         - die Begrenzung der Anzahl der Wohnungen je
bauliche Anlage.
Analog der
Topografie des Baugebietes sollen folgende Zonierungen WA 1-6 festgesetzt werden:
WA 1: WA, o, zwingend
III-Geschossigkeit, GRZ 0,4, Firsthöhe max.13 m, mind.
         Â
15° Dachneigung, keine Begrenzung der Wohneinheiten
Diese
Ausweisung erfolgt für die erste Bauzeile südlich der Neuenkirchener Straße in
Anlehnung an die bereits realisierte Bebauung sowie aufgrund der Hochlage der
Neuenkirchener Straße. Hier sind Mehrfamilienhäuser mit vorgelagerten Stellplatzanlagen/Garagen
sowie der privaten verkehrlichen Erschließung von Norden her vorgesehen.
Die
festgesetzte zwingende III-Geschossigkeit erfolgt unter dem Aspekt an der
ehemaligen Bundesstraße im Eingangsbereich der Stadt Rheine mittels der Bebauung
die Charakteristik dieser Haupterschließungsstraße hervorzuheben.
Die max.
Firsthöhe ergibt sich aus der Geschossigkeit (je Geschoss ca. 3 m Höhe) sowie
der Nutzbarkeit des Dachraumes.
WA 2: WA, o, zwingend
II-Geschossigkeit, GRZ 0,4, max. 6 Wohneinheiten/ Ge-
         Â
bäude, mind. Traufhöhe 6,00 m und Firsthöhe max. 11,50 m, mind. 15°
         Â
Dachneigung
Auf diesen
Flächen, 2. Bauzeile südlich der Neuenkirchener Straße sind in zwingender
zweigeschossiger Bauweise Gebäude bzw. auch sog. Stadthäuser mit maximal 6
Wohneinheiten vorgesehen, wobei die Festlegung der Mindesttraufhöhe und der
maximalen Firsthöhe bezweckt, dass sich visuell ein einheitlicheres Bild der
Gebäudevolumen ergibt.
Die Mindesttraufhöhe
ergibt sich aus der Geschossigkeit, die Firsthöhe lässt Spielraum für eine Nutzbarkeit
des Dachraumes.
WA 3: WA, o, zwingend
II-Geschossigkeit, GRZ 0,4, E/D, max. 2 Wohneinhei-
          Â
ten/E, 4 WE/D Traufhöhe 4,5 – 6,0 m, max. FH 11,5 m, mind. 15° Dach-
          Â
neigung
Auf diesen
Flächen sind straßenbegleitend an den internen Sammelstraßen Nienbergstraße und
Sutrumer Straße in zwingender II-geschossiger Bauweise sowie mit
Hauptfirstrichtung zur Straße Einzel-
und Doppelhäuser mit 2 bzw. 4 Wohneinheiten vorgesehen.
Die
Nienbergstraße und die Sutrumer Straße sind für das Plangebiet wichtige Wohnsammelstraßen.
Die festgesetzte zwingende Geschossigkeit sowie die Festlegung einer
einheitlichen Hauptfirstrichtung soll diese Funktion unterstreichen.
Ebenfalls
trägt die Festlegung der Traufhöhe dazu bei, dass augrund der Toleranz von 1,5
m eine visuelle Einheitlichkeit wahrgenommen wird.
Die Firsthöhe
erlaubt zudem die Nutzbarkeit des Dachraumes.Â
WA 4: WA, o, maximale
II-Geschossigkeit, GRZ 0,4, E/D, max. 2 Wohneinhei
         Â
ten/E und 4 WE/D, Traufhöhe 4,50 – 6,00 m, max. Firsthöhe 11,50 m,
         Â
mind. 15° Dachneigung
Die maximale
II-Geschossigkeit wird in den Bereichen zwischen der zwingenden
zweigeschossigen Bebauung festgesetzt, sodass in diesen Bereichen eine Einzel-
und Doppelhausbebauung realisiert werden kann mit der Begrenzung der Wohneinheiten/je
Gebäude.
Im
Unterschied zu den Bereichen WA 3 wird in den Bereichen WA 4 lediglich die
maximale Geschossigkeit festgesetzt, da diese sich in den jeweiligen Ãœbergangsbereichen
befinden.
WA 5: WA, I, o, GRZ 0,4, E, Traufhöhe mind. 3,50 m,
Firsthöhe max. 9,75 m,
           mind. 15° Dachneigung,
max. 2 Wohneinheiten je Einzelhaus
Die
eingeschossige Bauweise wird südlich des tangentialen Grünzuges in Anlehnung an
die umgebende überwiegende Einzelhausbebauung vorgesehen.
Die
Einzelhausbebauung der umliegenden Bauflächen aus den 60er - 70er Jahren ist
einerseits geprägt durch hohe Traufhöhen und andererseits durch spitzwinkelige
Dachformen. In Anlehnung an diese Bauformen wurde eine die Mindesttraufhöhe
sowie eine maximale Firsthöhe festgesetzt.
Die
Einzelhausbebauung mit der Begrenzung der Wohneinheiten innerhalb der Gebäude
lässt genügend Spielraum für eine individuelle Bauweise, sowie für eine Nutzung
des Dachgeschosses.
WA 6 : WA, o, maximale
II-Geschossigkeit, GRZ 0,4 (ausnahmsweise 0,5 bei
          Â
Reihen-Mittelhäusern), Traufhöhe 4,5- 6,0 m, max. Firsthöhe 11,5 m,
          Â
mind. 15° Dachneigung
Auf den
Flächen im Eckbereich Sutrumer Straße /Gisele-Freund-Straße ist beabsichtigt, in zweigeschossiger
Bauweise Reihenhäuser zu erstellen. Es soll hier eine zusammenhängende,
einheitliche Wohnsiedlung für die Generation 50 + geschaffen werden.
Das homogene
äußere Erscheinungsbild bietet die Grundlage für ein starkes Gemeinschaftsgefühl
der künftigen Bewohner. Die Prinzipien der Gestaltung (Dachform, Fassaden- und
Freiraumgestaltung) werden daher über einen städtebaulichen Vertrag zur
Umsetzung kommen.
Die Gebäude
sind gruppenförmig um einen Platz im Zentrum der Anlage ausgerichtet, der als Erschließungselement
fungiert. Dieser Platz, der aus einer Ausweitung der internen Wege entsteht,
dient als Treffpunkt der Bewohner und verbindet die einzelnen Einheiten zu
einem Ganzen. Die Haustypen mit ihren Grundrissen sind abgestimmt auf die
Bedürfnisse der Bewohner und ihren Anforderungen. Es sind kleine Einheiten
vorgesehen, die individuell sowohl ein erdgeschossiges Wohnen als auch das
Wohnen über zwei Geschosse z. B. mit Hilfe eine Hausaufzuges ermöglichen.
Â
Die
öffentliche Erschließung dieser Siedlung erfolgt über die Gisele-Freund-Straße
/ Sutrumer Straße sowie über einen kurzen Stichweg mit Wendemöglichkeit; von dieser
Wendemöglichkeit führt eine öffentliche Wegebeziehung zu dem Grünzug, der diese
Wohnanlage im Westen begrenzt.Â
Diese
Wohnsiedlung liegt eingebettet in WA 3 und 4, sodass sie sich insgesamt in die
Umgebung einfügt.
In der folgenden
Skizze sind die vg. Zonen innerhalb des Plangebietes dargestellt:
Durch die vg.
Zonierung WA 1-6 soll erreicht werden, dass sich ein einheitliches bzw.
strukturiertes Erscheinungsbild sowie eine Maßstäblichkeit innerhalb des Wohnparks
Dutum - Teil E ergibt.
Die Grundflächenzahl
(GRZ) soll in allen Bereichen auf 0,4 (Obergrenze gemäß § 16 BauNVO)
festgesetzt werden; lediglich im Bereich WA 6 kann bei Realisierung von
Reihenhäusern für die Mittelhäuser eine Ausnahme von GRZ 0.5 zugelassen werden.
Durch die
Wahl der Baugrenzen und tlw. durch die
Festlegung der Hauptgebäudefirstrichtung wird die Anordnung bzw. Zuordnung der
Baukörper zur jeweiligen Verkehrsfläche betont.
Die Zahl der
Vollgeschosse ist insbesondere notwendig, um eine Beeinträchtigung des Orts-
und Landschaftsbildes auszuschließen. Ebenso ist die First- bzw. Traufhöhenfestsetzung
abgestuft, um so dem topografischen Verlauf des Hanges zu folgen.
Die
Festsetzung der Begrenzung der Wohnungsanzahl pro Gebäude wird genutzt, um städtebaulichen
Konflikten vorzubeugen und um so dem sozialverträglichen Charakter einer
"Einfamilienhaussiedlung" gerecht zu werden bzw. um so das „Einsickern“
von z. B. Mehrfamilienhäusern nachhaltig zu unterbinden.
Durch die
Festlegung der Mindestdachneigung wird die Flachdachbauweise unterbunden;
gleichzeitig ist diese Mindestdachneigung dazu geeignet, energetische Maßnahmen
bei der Gebäudeplanung und moderne Gebäudeformen zu realisieren.
Die
Mindest-Traufhöhenfestsetzung sowie die maximale Firsthöhenfestsetzung sollen
bewirken, dass sich innerhalb der jeweiligen Zone eine einheitlichere Maßstäblichkeit
ergibt.
Die
Höhenfestsetzungen beziehen sich jeweils auf die mittlere Höhe der den
Grundstücken vorgelagerten bzw. zugeordneten öffentlichen Erschließungsflächen;
die Höhe der künftigen Erschließungsflächen ist im Bebauungsplan festgesetzt.
Die nach § 51
BauO NW notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf den Bedarfauslösenden Baugrundstücken
selbst unterzubringen; sie sind außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig.
Die in der
Bürgerbeteiligung vorgetragenen Anregungen bezüglich der Bebauungsstruktur im
Plangebiet wird insofern gefolgt, dass das Maß der baulichen Nutzung
(Grundflächenzahl in Verbindung mit der überbaubaren Flächen, Geschossigkeit in
Verbindung mit der Trauf- bzw. Firsthöhe und die Begrenzung der Anzahl der Wohnung
je baulicher Anlage) derart festgelegt werden, dass sich ein einheitliches bzw.
strukturierteres Erscheinungsbild sowie eine harmonische Maßstäblichkeit innerhalb
des Plangebietes ergibt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.7Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2      Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger
        öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1Â Â Â Kreis Steinfurt, 48563 Steinfurt
        Stellungnahme
vom 11. Februar 2009
Abwägungsempfehlung:
Bezüglich der Aufführung des nördlichen Plangebietes in der Karte der
schutzwürdigen Böden NRW wird auf den Umweltbericht verwiesen; in diesem Zusammenhang
wurde das Thema abgehandelt.
Der im Norden des Plangebietes befindliche Rendzina-Boden wird in der
Bewertung innerhalb des Umweltberichtes eine hohe Bedeutung zugesprochen.
Im Rahmen der abschließenden Bilanzierung ist dazu festgestellt worden,
dass die durch den Bebauungsplan Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil
E", planungsrechtlich vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft,
insbesondere auch in das Schutzgut Boden, kompensiert werden können.
Bei der Festlegung des Kompensations- und Ausgleichsflächen wurden insbesondere
Bereiche mit Rendzina-Böden gesucht. Hierbei wurde aus bodenökologischer Sicht
das Ziel verfolgt, neben dem quantitativen Kompensationserfordernis auch einen
funktionalen Ausgleich für die Eingriffe in einen schutzwürdigen Boden zu schaffen.
Insofern ist festzustellen, dass dem Hinweis des Kreises Steinfurt gefolgt
wurde.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2Â Â Â Verkehrsgesellschaft
der Stadt Rheine mbH, Postfach 20 54,
48410 Rheine
Stellungnahme vom 21. Januar 2009
Abwägungsempfehlung:
Von der
Verkehrsgesellschaft Rheine wird festgestellt, dass das Plangebiet nicht in
allen Bereichen optimal an das ÖPNV-Netz angeschlossen ist. Auch wird bestätigt,
dass derzeit die Veränderung der Linienführung nicht möglich ist.
Die ausnahmsweise
geringfügige Mehrentfernung zu öffentlichen Bushaltestellen (mehr als 300 m)
ist jedoch aufgrund der Lagekunst des Plangebietes zur Innenstadt von Rheine
zumutbar und hinnehmbar.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3Â Â Â Energie-
und Wasserversorgung Rheine GmbH
Stellungnahme vom 21. Januar 2009
Abwägungsempfehlung:
Die Energie- und
Wasserversorgung Rheine benötigt zur Sicherstellung der Stromversorgung eine
Grundstücksfläche zur Aufstellung einer Trafostation. Der Standort südlich der
Sutrumer Straße wurde im Bebauungsplan festgesetzt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4Â Â Â TBR
Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine
Stellungnahme vom 11. Februar 2009
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen der
Technischen Betriebe Rheine bezüglich der Entwässerung sind in der Begründung
zum Bebauungsplan aufgenommen worden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5Â Â Â Bezirksregierung Arnsberg, 58099 Hagen
         Stellungnahme vom 15. Mai 2009
Abwägungsempfehlung:
Die Anregungen
vonseiten der Bezirksregierung Arnsberg werden berücksichtigt; ein
entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan aufgenommen.
Vor Durchführung der
Planung werden die entsprechenden und erforderlichen Verfahren zur systematischen
Absuche des Plangebietes eingeleitet werden.
2.6Â Â Â Sonstige Stellungnahmen
Es wird
festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Die Ausschussmitglieder fassen den Beschluss
unter II. mit den vorher n der Sitzung beschlossenen Änderungen
II.    Offenlegungsbeschluss
Der
Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt,
dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort:
"Wohnpark Dutum – Teil E", der Stadt Rheine nebst beigefügter
Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist
können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum
– Teil E“, der Stadt Rheine wird wie folgt begrenzt:
im Norden:Â Â Â Â Â durch
die südliche Grenze der Neuenkirchener Straße von der Westgrenze Flurstück 666,
Flur 120, bis zur Westgrenze der Zeppelinstraße
im Osten:Â Â Â Â Â Â Â durch
die Westgrenze der Zeppelinstraße von der Südseite der Neuenkirchener Straße
bis zur Nordseite der Dutumer Straße (gleichzeitig Westgrenze des Flurstückes
684, Flur 120)
im Süden:      durch
die Nordseite der Dutumer Straße von der Westgrenze Zeppelinstraße bis zur
Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark
Dutum – Teil C“
im Westen:Â Â Â Â durch
die Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort:
„Wohnpark Dutum – Teile C und D (tlw.)“, von der Nordseite der Dutumer Straße
bis zur Nordseite der Sutrumer Straße und durch die Westseite der Flurstücke
667 und 666, Flur 120, von der Nordseite der Sutrumer Straße bis zur Südseite
der Neuenkirchener Straße
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der
Flur 120, Gemarkung Rheine Stadt,
bzw. in der Flur 11, Gemarkung Rheine links
der Ems.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie im
Bebauungsplanentwurf eindeutig festgelegt.
 Abstimmungsergebnis:        einstimmig
Abstimmungsergebnis:Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig