00:43:05

 

 

 

Herr Kuhlmann macht darauf aufmerksam, dass in Session ein falscher Plan eingestellt wurde. Die Bäume in dem eingestellten Plan wurden nur als „im Bestand“ markiert aufgenommen. In der Begründung und im Umweltbericht wurden diese jedoch unter Erhaltungsgebot gestellt. Der hierfür richtige Plan werde somit in der Sitzung nachgereicht. 

 

Herr Koch merkt an, im Plan seien keine Traufhöhen, Firsthöhen noch sonstige Dachvorschriften eingetragen worden.

 

Herr Kuhlmann bestätigt dies.

 

Herr Dewenter erinnert, hierüber solle der Ausschuss jetzt beraten.

 

Herr Kuhlmann erläutert weiter, dass die zu beschließende Offenlage erst dann weiter bearbeitet werden könne, sobald die vertraglichen Grundlagen geschlossen seien. Zum einen müsse ein sehr umfangreicher Erschließungsvertrag geschlossen werden und zum anderen ein Vertrag zwischen der Stadt Rheine und Straßen NRW. Beide Verträge liegen schon vor, sind aber noch nicht unterzeichnet.

 

Herr Dewenter merkt an, dies sei gängige Praxis.

 

Herr Schröer ergänzt, dieser Prozess nehme so viel Zeit in Anspruch, da neben dem städtebaulichen Vertrag noch der Erschließungsvertrag und der Vertrag über den Bau der Linksabbiegespur mit Straßen NRW geschlossen werden müsse. 

 

Herr Löcken merkt an, das es wichtig sei, zunächst die offenen Fragen wie Kanal, Lärmschutz usw. zu klären. Erst danach dürfe am Bebauungsplan weitergearbeitet werden.

 

Herr Grawe denkt, dass hier „Klientelpolitik“ gemacht werde. Es handele sich nicht um eine Nachverdichtung bzw. Lückenschluss. Das Entwicklungsgebiet befinde sich im Außenbereich und die Frage, ob der Wasserablauf bei Starkregen gewährleistet sei, bleibe unklar.

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Anlieger der Elter Straße, Rheine;

         a)   Schreiben vom 18. April 2012

         b)   Schreiben vom 9. Juli 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Das Grundstück der Einwenderin befindet sich direkt östlich angrenzend an den Bebauungsplan Nr. 269, Kennwort: „Hofstelle Sandmann“. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert, wird auf diesem Grundstück in einem geringen Umfang Haus- und Kleintierhaltung betrieben. Die Haltung der Tiere dient der Freizeitbetätigung und ist im Ortsteil Gellendorf nicht wesensfremd. Es handelt sich hierbei weder um eine landwirtschaftliche Nutzung noch um eine gewerblich betriebene Tierhaltung. Es werden hier lediglich Tiere hobbymäßig gehalten. Von der Eigentümerin wird derzeit keine Miteinbeziehung in diese Planung gewünscht.

 

Insofern ist festzustellen, dass im Bebauungsplanverfahren auf die Haus- und Kleintierhaltung hingewiesen wurde.

 

Des Weiteren weist die Einwenderin auf eine Reparaturwerkstatt auf der ehemaligen Hofstelle hin.

 

Vom Eigentümer wird betont, eine Autofirma habe auf der Hofstelle lediglich mehrere Autos in den letzten Kriegsjahren versteckt. Der Hauptbetrieb war in der Stadt, in der Nähe der jetzigen Polizeistation. Wegen der Bombenangriffe war es hier zu gefährlich, somit wurde es erlaubt, einige Autos auf dem Gelände und innerhalb der Gebäude des Hofes zu verstecken.

 

Eine Stelle, wo Autos repariert wurden, gab es nicht; insofern ist auch keine Verunreinigung zu vermuten. Dies wird auch belegt, dass die Familie Sandmann, wie auch alle Tiere, mit eigenem Grundwasser versorgt wurden und werden. Bei regelmäßigen Trinkwasserkontrollen gab es nie Beanstandungen.

 

Aus diesem Grunde ist es nicht notwendig, auf diesen Umstand im Bebauungsplanverfahren hinzuweisen.

 

Es wird festgestellt, dass auf die Haus- und Kleintierhaltung auf dem benachbarten Grundstück an der Elter Straße im Bebauungsplan und in der Bebauungsplanbegründung hingewiesen wird; die Verträglichkeit mit der geplanten Wohnnutzung ist gegeben.

 

Ebenso wird festgestellt, dass sich auf der Hofstelle Sandmann zu keiner Zeit eine Reparaturwerkstatt befunden hat.

 

1.2    Anlieger der Kasernenstraße, Rheine;

          Schreiben vom 16. März 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, die Hofstelle Sandmann einschließlich des umliegenden Weidelandes im Ortteil Rheine - Gellendorf als Wohnbaufläche auszuweisen.

 

Der Planbereich befindet sich nördlich der Elter Straße zwischen dem gewachsenen Siedlungsbereich Dahlkampstraße/Kasernenstraße und dem ehemaligen Kasernenbereich „Gellendorf“ im Ortsteil Gellendorf-Süd; südlich angrenzend befindet sich das Baugebiet „Spiekstraße“.

 

Der Ortsteil Gellendorf-Süd soll nach Aktivierung der ehemaligen Kaserne (Wohnen und Gewerbe) eine gewisse weitere Siedlungsentwicklungsmöglichkeit gegeben werden (vgl. GEP-Änderung und 2. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Rheine aus dem Jahre 2004)

 

Für eine Ortsteilentwicklung bietet sich die Hofstelle Sandmann an, da diese Hofstelle bereits heute von allen Seiten von überwiegend Wohnnutzung umgeben ist und somit eine städtebauliche Arrondierung des Siedlungsbereiches erreicht wird.

 

Insofern kann von einer Zersiedelung nicht die Rede sein; vielmehr wird diese geordnete nachhaltige städtebauliche Entwicklung vonseiten der Stadt Rheine begrüßt.

 

Vom Eigentümer dieser Fläche ist beabsichtigt, die landwirtschaftliche Nutzung aufzugeben und die Baulichkeiten der Hofstelle abzubrechen. Die Entwicklung und Durchführung der Planung werden vom derzeitigen Eigentümer getragen, so das der Stadt Rheine durch diese Bauleitplanung und Realisierung keine Kosten entstehen.

 

Auch hinsichtlich der Infrastruktur bedarf es keiner Erweiterungen in Gellendorf, die sich aufgrund der Ausweisung von ca. 40 Baugrundstücken auf der Hofstelle Sandmann ergeben.

 

Der Baumbestand wurde zwischenzeitlich komplettiert.

 

Ebenfalls wird dem „ländlichen Charakter“ des Ortsteiles Gellendorf-Süd entsprochen, da hier überwiegend Einzel- und Doppelhäuser in max. II-geschossiger Bauweise vorgesehen sind. Ebenso ergeben sich aufgrund der Grundstückszuschnitte relativ „große“ Grundstücke.

 

Es ist richtig, dass in Rheine noch genügend sogenannte „Baulücken“ vorhanden sind; diese Baulücken stehen aber derzeit offensichtlich für eine Bebauung nicht zur Verfügung.

 

Das Baugebiet „Hofstelle Sandmann“ ist derzeit das einzige Baugebiet der Stadt Rheine, welches in Rheine „rechts der Ems“ entwickelt wird und somit demnächst als Wohnbauland zur Verfügung steht.

 

Dem Hinweis auf eine „Entsandung“ vor 40-50 Jahren wird Rechnung getragen; auch das in Auftrag gegebene Bodengutachten weist auf diese Tatsache sowie die unsachgemäße Verfüllung im nordwestlichen Bereich des Bebauungsplanes hin (Bereich einer Senke).

 

Die entsprechende Fläche ist im Bebauungsplanentwurf gekennzeichnet; entsprechende Maßnahmen zur Standsicherheit für bauliche Maßnahmen in diesem Bereich sind durchzuführen.

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt (Umwelt- und Planungsamt);

          Stellungnahme vom 4. Mai 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vonseiten des Kreises Steinfurt (Umwelt- und Planungsamt) werden allgemeine Hinweise und Anregungen zur Behandlung einzelner Themenbereiche vorgetragen.

 

Sowohl die Ausarbeitung des Umweltberichtes als auch der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) wurden zwischenzeitlich in enger Abstimmung mit der ULB überarbeitet (Stand September 2012) und sind Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes sowie der Begründung.

Insofern werden die Anregungen in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt.

 

Die Immissionsschutz-Anregungen sowie die Zuständigkeits-Hinweise werden ebenfalls im Laufe des Verfahrens berücksichtigt.

 

In Bezug auf die Inanspruchnahme von „bislang unbebauten Land- oder Forstwirtschaftlich genutzten Flächen“ für eine Wohnbebauung ist anzumerken bzw. richtigzustellen, dass es sich hierbei um überwiegend bereits veränderte und genutzte Flächen (anthropogene Verformung) handelt.  Neben dem versiegelten Bereich der Hofgebäude wurde im nordwestlichen Bereich und somit auf fast der Hälfte des Bebauungsplangebietes hat eine Veränderung der Morphologie stattgefunden.

 

Durch die Durchführung einer „Entsandung“ vor ca. 40-50 Jahren (es liegen keine Informationen über den Umfang der Entsandung vor) und der anschließenden unsachgemäßen Verfüllung in diesem Bereich ist eine Bereinigung dieser „veränderten bzw. gestörten Erdoberfläche“ zu begrüßen.

 

Des Weiteren ist eine Wohnsiedlungs-Entwicklung dieses Bereiches von Gellendorf städtebaulich sinnvoll, da es sich hier –lagebedingt- um eine Arrondierung im Sinne der GEP-Ausweisung und der Flächennutzungsplandarstellung (Verfahren im Jahre 2004) handelt.

 

Aus den vg. Gründen wird die Stadt Rheine die Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich der Hofstelle Sandmann weiter betreiben.

 

2.2    Straßen.NRW.;

          Stellungnahme vom 16. April 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den Anregungen der Strassen NRW wird gefolgt.

 

Die Planunterlagen für den Bau der Anbindung und einer Aufstellfläche für linksabbiegende Verkehre im Zuge der B 475 sind zwischenzeitlich mit dem Landesbetrieb Straßen NRW abgestimmt; die Vereinbarung zwischen Stadt/Straßen NRW wird vor Beginn der Plangebietserschließung abgeschlossen werden.

 

 

2.3    NABU-Gruppe, Rheine;

          Stellungnahme vom 23. April 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden Stellungnahmen eingeholt; ein „Einspruch“ ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in verschiedenen gerichtlichen Verfahren oder gegen bestimmte Verwaltungsakte (z.B. Baugenehmigung, nicht Bauleitplanverfahren) eingelegt werden kann.

 

Vonseiten der NABU-Gruppe Rheine wird die Ausweisung eines Baugebietes im Bereich der Hofstelle Sandmann abgelehnt, da noch „genügend Grundstücke in Baugebieten von Rheine zur Verfügung stehen“. Diese pauschale Annahme für Rheine wird nicht weiter ausgeführt bzw. begründet.

 

Die NABU-Gruppe Rheine hinterfragt noch Abschnitte des Umweltberichtes und der Artenschutzprüfung (Stand Januar 2012) und fordert „starke Nachbesserungen“ der Gutachten.

 

Inzwischen sind beide Gutachten in sach- und fachgerechter Form und in enger Zusammenarbeit mit der ULB (Kreis Steinfurt) überarbeitet worden und Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes und der Begründung (vgl. Gutachten: Stand September 2012).

 

Zu den „offenen Fragen“ ist folgendes zu antworten:

-      Das Anbringen der Nisthilfen ist Bestandteil des Bebauungsplanes; der Standort sowie die Jährliche Kontrolle ist zudem vertraglich abgesichert.

 

-      Dem Gutachten ist auf Seite 11 zu entnehmen: “Bei der Ortsbesichtigung am 16.05.2011 tagsüber wurden die zum Abriss vorgesehenen Hofgebäude sowie das geplante Eingriffsgebiet hinsichtlich seiner möglichen Tauglichkeit als Fledermaus-Lebensraum begutachtet und aus seine Ausstattung als möglicher Fledermauslebensraum bewertet….Aufgrund ihrer Bauweise kamen sowohl Wohnhaus als auch Wirtschaftsgebäude für eine Nutzung durch Gebäude bewohnenden Fledermäuse sowohl als Sommer- und Übergangsquartier als auch als Winterquartier grundsätzlich in Betracht. Dieses musste bei der Untersuchungsmethodik berücksichtigt werden.“ Zusammen mit den weiterhin erfolgten Untersuchungen mittels Detektor und Horchboxen an sieben Terminen zwischen Mai uns Ende August entspricht dies dem üblichen Methodenstandard zur Erfassung essentieller Habitate. Bei den Untersuchungen wurde das Wohnhaus als potentielles Quartier berücksichtigt. Kotspuren sind nicht in jedem Fall ersichtlich und als alleiniger Nachweis daher nicht geeignet.

 

-      Die Horchboxen/Anabate wurden an verschiedenen Stellen um die Gebäude aufgestellt, so dass der gesamte Bereich abgedeckt wurde (vgl. Fundpunktkarte). Im Zusammenhang mit den weiteren Untersuchungsmethoden und aufgrund der Kleinräumigkeit des Untersuchungsgebietes wird der angewendete Aufwand als ausreichend erachtet.

 

-      „In Bezug auf Umfang und Tiefe (hinsichtlich der zu erfassenden Arten und der anzuwendenden Methoden der Bestandsaufnahme ist eine am Maßstab praktischer Vernunft, d. h. der spezifischen Problemstellung und dem Arten- bzw. Habitatpotential, ausgerichtete Prüfung erforderlich, aber auch ausreichend.“ (BMVBS (Hrsg. 2009): Gutachten zu den RLBP)

 

-      Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch zu starke Einwirkung von abstrahlendem Licht ist durch eine Beleuchtungskonzept (Anwendung spezieller Natrium-Hochdruck-Dampflampen oder LED, Beleuchtung auf dem Boden ausgerichtet) vorzusehen.

 

-      Die Verwendung einer entsprechenden Beleuchtung/Lampen ist Bestandteil des Bebauungsplanes und ist somit gesichert. Die Festsetzungen sind den künftigen Bauherren somit bekannt und einzuhalten.

 

-      Der Hinweis auf ein Baugebiet in Hauenhorst aus dem Jahre 2003 ist widersinnig, da in diesem Bebauungsplan keine Beleuchtungs-Festsetzung in Bezug den Schutz von Tierarten getroffen wurde. Insofern stand dieser Schutzbelang auch keiner “besseren Vermarktung im Wege“

 

Vonseiten der NABU-Gruppe Rheine wird die Ausweisung eines Baugebietes im Bereich der Hofstelle Sandmann abgelehnt, da noch „genügend Grundstücke in Baugebieten von Rheine zur Verfügung stehen“ und „somit Ihrer Meinung nach vonseiten der Stadt Rheine eigentlich keine Veranlassung besteht, im Außenbereich landwirtschaftliche Nutzflächen zu zerstören und durch Wohnbebauung versiegeln zu lassen“.

 

In Bezug auf die „Zerstörung“ von landwirtschaftlicher Nutzfläche ist anzumerken bzw. richtigzustellen, dass es sich hierbei um überwiegend bereits veränderte bzw. gestörte Flächen (anthropogene Verformung) handelt. Neben dem versiegelten Bereich der Hofgebäude wurde im nordwestlichen Bereich und somit auf fast der Hälfte des Bebauungsplangebietes hat eine Veränderung der Morphologie stattgefunden.

 

Durch die Durchführung einer „Entsandung“ vor ca. 40-50 Jahren (es liegen keine Informationen über den Umfang der Entsandung vor) und der anschließenden unsachgemäßen Verfüllung in diesem Bereich ist eine Bereinigung dieser „gestörten“ Erdoberfläche zu begrüßen.

 

Des Weiteren handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen im Außenbereich, sondern um – lagebedingt - eine städtebaulich sinnvolle Wohnsiedlungs-Entwicklung, da es sich um eine Arrondierung im Sinne der GEP-Ausweisung und der Flächennutzungsplandarstellung für den Ortteil Gellendorf handelt.

 

Aus den vg. Gründen wird die Stadt Rheine die Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich der Hofstelle Sandmann weiter betreiben.

 

2.4    Telekom Deutschland GmbH, Münster;

          Stellungnahme vom 20. April 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Telekom Deutschland weist auf die vorhandenen Linien der Telekom hin und bittet unter Berücksichtigung der Merkblätter um eine rechtzeitige Koordinierung und Beteiligung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger zwecks Neu-Erschließung des geplanten Vorhabens.

 

Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

2.5    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Rheine;

          Stellungnahme vom 4. April 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise  der Energie- und Wasserversorgung werden bei Durchführung der Planung berücksichtigt.

 

 

2.6    TBR AöR, Rheine;

          Stellungnahme vom 20. April 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregungen und Hinweise zum Umgang mit Umwelt- und Artenschutzbelangen sind bei der Überarbeitung des Umweltberichtes und der Artenschutzprüfung berücksichtigt worden; diese sind Bestandteil des Bebauungsplanes und der Begründung.

 

 

2.7    Bezirksregierung Arnsberg, Hagen;

          Stellungnahme vom 25. April 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Dem Hinweis auf  eine erforderliche Absuche aufgrund des Kampfmittelverdachtes der zu bebauenden Flächen und Baugruben wird berücksichtigt und als Hinweis in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

2.8    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 269, Kennwort: "Hofstelle Sandmann", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 269, Kennwort: „ Hofstelle Sandmann“, der Stadt Rheine bezieht sich auf die Flurstücke 453,454 und 73, Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems und befindet sich nördlich der Elter Straße (B 475) im Bereich zwischen Dahlkampstraße und der Graf-von-Stauffenberg-Straße im Ortsteil Gellendorf.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie aus der geometrisch eindeutigen Plandarstellung zu entnehmen.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich bei einer Gegenstimme