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Herr Dörtelmann erläutert anhand von Plänen, was sich in dem Bebauungsplanentwurf geändert hat und wie das Vorhaben der Feldbahnfreunde umgesetzt werden soll. Das gesamte Vorhaben, wie in der Vorlage beschrieben, wurde mit dem Verein und den Fachbehörden abgestimmt. Jegliche Art von Wohnen und Gewerbe seien ausgeschlossen. Einzig möglich seien dem Museumsbetrieb dienende Nutzungen, wie z.B. die Einrichtung eines Kaffees während des Museumsbetriebes. Ansonsten habe die Verwaltung alle Einwendungen und öffentlichen Belange sorgfältig abgewogen.

 

Herr Winkelhaus weist darauf hin, dass alte Lokomotiven in der Regle auch Öl verlieren würden. In der Vorlage finde er hierzu keine Aussage.

 

Herr Dörtelmann antwortet, dass dies in der Verantwortung des Vereins im Rahmen der Betriebsführung liege. Dieser habe dafür Sorge zu tragen, dass kein Schaden entstehe.

 

Herr Doerenkamp fragt nach, ob es einen festgelegten Fertigstellungstermin gebe.

 

Herr Dörtelmann führt aus, dass die Verwaltung die Realisierung des Projektes begleiten und beobachten werde. Details werden mit dem Verein in den nächsten Gesprächen weiter vertieft. Man werde den Verein dazu auffordern, auch einen Ablaufplan zur Herstellung der Feldbahn bzw. der einzelnen Projektbausteine vorzulegen.

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

1.1    Einwender

         Schreiben vom 20.09.2013 und vom 25.09.2013

 

Abwägungsempfehlungen:

 

zu: Art der Nutzung

Zur Art der Nutzung werden vom Einwender verschiedene gewünschte Nutzungsmöglichkeiten aufgelistet. Es wird festgestellt, dass Beherbergungen und Übernachtungen der Nutzungsart Wohnen zuzuordnen sind, die dem grundsätzlichen Charakter eines Museumsparkes nicht entsprechen. Die Nutzungsart Wohnen ist auch deshalb auszuschließen, da Konflikte mit der umgebenden gewerblichen Nutzung nicht ausgeschlossen und die Anforderungen an ein gesundes Wohnen nicht gewährleistet werden können. Dem speziellen Anliegen des Einwenders, Gebäude zum Zwecke der Beherberung und Übernachtung zu nutzen, kann aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.

 

Ebenso entspricht auch eine gewerbliche Nutzung nicht dem Charakter eines  Museumsparkes im Rahmen der festgesetzten Grünfläche. Die Bezeichnung Museumspark gilt als besondere Zweckbestimmung innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Grünfläche. Gewerbliche, d. h. gewinnerzielende Nutzungen schließen sich hier aus.

 

Die Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe  sind demzufolge grundsätzlich unzulässig und werden  durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 ausgeschlossen.

 

Zu den weiteren vom Einwender aufgeführten Nutzungen wird festgestellt, dass diese zulässig sind, sofern sie durch einen museumsbezogenen Charakter gekennzeichnet und dem Museumsbetrieb dienlich sind. Eine weitergehende Positivlistung, die über die textliche Festsetzung Nr. 2 hinausgeht, wird als nicht erforderlich angesehen. Der Museumsbezug ist im Rahmen der Baugenehmigung nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Zum ehemaligen Hubschrauberlandeplatz ist festzuhalten, dass dieser Platz als asphaltierte Fläche erhalten bleiben kann. Dennoch gilt als übergeordnete Festsetzung für das gesamte Areal die Nutzungsart Grünfläche mit der Zweckbestimmung Museumspark.

 

zu: Maß der baul. Nutzung, Gestaltung

Es wird festgestellt, dass zum Zwecke der Klarheit und einer besseren Nachvollziehbarkeit die Festlegung der überbaubaren Fläche von einer relativen in eine absolute Flächengröße im Entwurf geändert wurde (Angabe in qm statt % des Plangebietes)

 

Mit der Festsetzung von maximal 5 000 qm überbaubarer Fläche wird dem Anliegen des Vereines nach baulichen Erweiterungen in vollem Umfang entsprochen.

Die durch Baugrenzen festgesetzten Baufelder sind dabei in ihrer Flächensumme bewusst größer gehalten, um dem Verein eine Flexibilität hinsichtlich der Gebäudestandorte einzuräumen.

 

Bezüglich der Baugrenzen für die Ausstellungshalle wird festgestellt, dass die Wünsche des Vereins für die östliche, westliche und tlw. nördliche Baugrenze von den zeicherischen Festsetzungen abweichen. Die Ermittlung der Abstandsflächen zur Nachbargrenze ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 5 BauO NW. In allen Fällen ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

 

Eine Erweiterung der Baugrenze nach Osten hin widerspricht der Anordnung von Stellplätzen an der Halle. An dieser Stelle wird den Stellplätzen ein Vorrang vor einer Gebäudeerweiterung eingeräumt, da Stellplätze im Bereich der Ausstellungshalle ein wildes Parken unterbinden und anderweitig in diesem Bereich nicht untergebracht werden können. Aufgrund des zu erhaltenden Baumbestandes kann sich das gewünschte Schleppdach auf der Nordseite der Ausstellungshalle nicht über die ganze Gebäudelänge erstrecken. An dem Mindestabstand von 3 m zur westlichen Nachbargrenze sowie an den übrigen Baugrenzen für die Ausstellungshalle wird festgehalten.

 

Die im Entwurf festgesetzten Baugrenzen für die Museumswerkstatt gehen über die schriftlich dargelegten Vorstellungen des Einwenders hinaus, um dem Verein an dieser Stelle die gewünschten flexiblen Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen.

 

Diese erweiterten Baufelder haben sich aus Abstimmungsgesprächen mit dem Verein ergeben. Lediglich dem Wunsch nach Vergrößerung des Baufeldes Richtung Laubwald wird aus Gründen des Brandschutzes und zum Schutz des Gebäudes nicht entsprochen. Ebenso wird ein Abstand des Baufeldes zum nördlich angrenzenden und ausgedehnten Kiefernbestand von 35 m für erforderlich gehalten. Dieser vorsorgliche Abstand entspricht den Empfehlungen verschiedener Bezirksregierungen des Landes NRW. Zum einen gilt es, Schäden an Gebäuden durch Windbruch (Gebäudesicherheit) und zum anderen ein Übergreifen eines möglichen Gebäudebrandes auf den Wald (Brandschutz) zu verhindern.

 

Dem Vorschlag, auch Gebäude mit geringeren Dachneigungen zuzulassen, wird durch Festsetzung der Dachneigung auf 7 – 40° gefolgt. Damit wird es möglich, bei baulichen Veränderungen die alte Dachneigung wieder aufzunehmen.

 

Zu den  der Bahnschwellen und –schienen führt der Einwender aus, dass diese lediglich auf Sand gelegt werden und die Gleisanlage daher keine baulichen Anlagen und daher baugenehmigungsfrei seien. Hierzu wird festgestellt, dass bei der Verlegung von Gleisen nicht die Art der Verbindung, sondern die Funktion von Bedeutung dafür ist, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt. Auch wenn die Verlegung auf Sand erfolgt, so beabsichtigt der Betreiber eine dauerhafte Funktion. Insofern ist bei derartigen Gleisanlagen von einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) auszugehen. Die zu errichtenden Gleisanlagen fallen auch nicht unter die in § 65 der Landesbauordnung aufgeführten genehmigungsfreien Vorhaben. Dem Wunsch nach einer Genehmigungsfreistellung kann somit nicht entsprochen werden. Für die Errichtung der Gleisanlagen ist ein Antrag auf Genehmigung bei der örtlichen Baugenehmigungsbehörde zu stellen.

 

Um dem Verein ansonsten aber einen großen Handlungsspielraum bei der Verlegung der Gleise zu ermöglichen, wird von der Anwendung des § 19 Abs. 4, Nr. 1 und 2  BauNVO Gebrauch gemacht. Hiernach kann bei geringfügigen Auswirkungen auf die natürliche Funktion des Bodens oder wenn die Einhaltung der (baulichen) Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führt von den zulässigen Grenzen nach § 19 BauNVO abgesehen werden. Beide Voraussetzung können im vorliegenden Fall als erfüllt betrachtet werden, weshalb der Umfang der Gleisverlegungen –außerhalb von Wald und Trockenrasen- nicht weiter begrenzt wird.

 

Um unverhältnismäßige Zerstörungen im gesetzlich geschützten Biotop sowie im Wald zu vermeiden, wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde, dem Naturschutzbund Kreisgruppe Steinfurt e. V und dem Münsterländischen Feldbahnmuseum e. V. der Verlauf der Gleise durch diese sensiblen Bereiche festgelegt. Diese Abstimmung wurde als Festsetzung in den Planteil des Bebauungsplanes aufgenommen und verbindlich festgesetzt. Außerhalb der geschützten Bereiche ist der Verein frei hinsichtlich des Gleisverlaufes.

 

Dem Wunsch des Vereins zur Lage der Stellplätze auf dem ehemaligen Hubschrauberlandeplatz folgend, werden die Stellplätze an der Ostseite des ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes angeordnet.

 

zu: Grünordnerische Festsetzungen

Der erste Einwand zu den grünordnerischen Festsetzungen bezieht sich auf das im Vorentwurf geplante Gebot zur östlichen Eingrünung des Gebietes. Es wird festgestellt, dass dem Wunsch des Einwenders durch Aufhebung des Pflanzgebotes entsprochen wird. Eine ausgedehnte Anpflanzung würde einen größeren Bereich des festgestellten und geschützten Biotops dauerhaft beeinträchtigen.

 

Bei der im zweiten Einwand angesprochenen mit Bäumen und Sträuchern bestandenen Fläche handelt es sich, entsprechend der Stellungnahme des Forstamtes vom 07.08.2013, um Wald im Sinne des § 2 Landesforstgesetz. Die gewünschte Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart hätte zwingend weitreichende Ersatzaufforstungen zur Folge, die der Interessenslage des Vereins nicht entsprechen. Demzufolge ist diese Fläche als Wald zu erhalten. Gleichwohl ist die Verlegung von Gleisen auch im Wald möglich. Dieses ist vor Beginn der Maßnahme der zuständigen Forstbehörde anzuzeigen.

 

Nach Norden an den Wald angrenzende standortuntypische Gehölze und junge Obstbäume sind nicht mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt und können, im Sinne des Vereins, für die Verlegung von Gleisen, entfernt werden.

 

zu: Abfallentsorgung

Zu der gewünschten Form der Abfallentsorgung durch die Mitglieder des Vereins wird festgestellt, dass der in der Entsorgungssatzung der Stadt Rheine verankerte Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls und zur Vermeidung unzulässiger Abfallentsorgungen auch für den Verein zum Tragen kommt. Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

Dem Anliegen des Vereins, vom Anschluss- und Benutzungszwang für kommunal einzusammelnde Abfälle befreit zu werden, kann entsprechend obiger Ausführungen nicht entsprochen werden.

 

Anfallende Sonderabfälle sind über private Entsorgungsfirmen fachgerecht zu entsorgen.

 

Zu: Versickerung von Niederschlagswasser

Es wird festgestellt, dass durch die Novellierung des Landeswassergesetzes NW 2007 eine Verpflichtung zur getrennten Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser gegeben ist. Für den Bereich der ehemaligen Kaserne Gellendorf hat die Stadt Rheine/TBR die technischen Einrichtungen für eine zentrale Niederschlagswasserentsorgung geschaffen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des nach § 58 Abs. 1 und 2 LWG NW genehmigten „Entwässerungsentwurfes Bebauungspläne Gellendorfer Mark“.

 

Folglich ist festzuhalten, dass hier an der in der Entwässerungssatzung der Stadt Rheine festgeschriebenen Überlassungspflicht (vgl. § 9 Abs. 5 Entwässerungssatzung der Stadt Rheine) des Niederschlagswassers festgehalten werden muss. Ein Verzicht auf Überlassung des Niederschlagswassers sieht die Satzung ausschließlich für eine Brauchwasserverwendung des Niederschlagwassers vor, nicht aber für die hier gewünschte Versickerung.

 

 

1.2    Mitglied des Vereins Münsterländisches Feldbahnmuseum e. V.

         Schreiben vom 18.09.2013

 

Abwägungsempfehlung

 

Zu: Lärm

Der Einwender geht davon aus, dass der gutachterlichen Einschätzung zur Lärmsituation Angaben zugrunde liegen, die nicht der realen Situation entsprechen. Es kämen wesentlich lautere Arbeitsmaschinen zum Einsatz als berücksichtigt und  bestimmte Maschinen, wie z.B. eine Straßenwalze, seien nicht in die Lärmberechnung eingeflossen.

 

Die hier angegebenen Einwendungen sind keineswegs nachvollziehbar. Die Berechnungen basieren auf Messungen an Maschienen, die vom Umweltamt des Kreises Steinfurt durchgeführt wurden. Es wird festgestellt, dass keine begründeten Anhaltpunkte dazu vorliegen, dass die Lärmprognose von zu leisen Maschinen ausgeht bzw. bestimmte lärmintensive Maschinen des Vereins nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus sollte es dem Verein gestattet sein, Maschinen in Ihrer Sammlung austauschen zu können. Laut Immissionsprognose wird für den Fall einer Maximalbelastung in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft ein selten auftretender Pegel von maximal 47 dB(A) ermittelt. Der nach der TA-Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 55 db(A) wird also weit unterschritten, so dass die geplante Nutzung vom Grundsatz her realisiert werden kann. Aus den ermittelten Immissionswerten ergibt sich eine hinreichende Sicherheit, auch bei Einsatz lauterer Loks oder Maschinen den Grenzwert nicht zu überschreiten.

 

Weiterhin wird vom Einwender eine Messung unter Belastung in Frage gestellt. Hierzu wird festgestellt, dass in der schalltechnischen Berechnung eine Maximalsituation in Hinblick auf Betriebszeit und Mindestentfernung zu den Immissionspunkten berücksichtigt wurde. Die der Prognoseberechnung zugrunde liegenden  Schallemissionsdaten wurden durch das Umweltamt des Kreises Steinfurt bei Maximalbetrieb gemessen.

 

Bedenken in Hinblick auf lautere Betriebszustände, höhere Beurteilungspegel etc. sind auf Grund der bereits in der Berechnung durchgeführten Maximalwertbetrachtung unbegründet.

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine lange - wie in der Berechnung angesetzte - Betriebszeit akustisch gleichwertig ist mit einer etwas geringeren Betriebszeit und gleichzeitigem Einsatz mehrerer Loks.

 

Insgesamt macht die schalltechnische Prognoseberechnung deutlich, dass auf Basis der Maximalwertbetrachtung die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte so erheblich unterschritten werden, dass selbst ein maximales Besucherauf-kommen beim "Tag der offenen Tür" bei gleichzeitigem kontinuierlichen Werkstattbetrieb, Flexeinsatz, Rangierverkehren der Loks etc. immer noch die Richtwerte soweit unterschreitet, dass ein vielfaches dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger Einhaltung der zulässigen Richtwerte möglich wäre. Der in der Prognose angesetzte Schallleistungspegel für einen Gabelstapler mit LwA = 105 dB(A) bezieht sich auf einen dieselbetriebenen Gabelstapler höherer Leistung. Auch von einem entsprechenden Baggerantriebsaggregat, einem älteren Stapler oder sonstigen Baumaschinen sind keine relevant höheren Schallemissionen zu erwarten.

 

Weiterhin wird festgestellt, dass sich die Berechnung auf die reguläre Betriebssituation -hervorgerufen durch den Betrieb des Münsterländischen Feldbahnmuseums e.V. -bezieht. Etwaige zu erwartende Geräuschemissionen durch Betriebsvorgänge im Rahmen der Bauphase entziehen sich dieser Beurteilung. Sie sind nicht dem regulären Betrieb zuzuordnen und dürfen separat deutlich höhere Richtwerte ausschöpfen, die entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm angegeben werden.

 

Die vom Einwender vorgebrachten Bedenken in Hinblick auf die Einwirkungen von Straßenwalzen, Durchführung von Erdarbeiten u. ä. sind unbegründet und beziehen sich ausschließlich auf temporäre Tätigkeiten, die im Sinne eines zu erzielenden Baufortschrittes bei Einhaltung des Standes der Technik hinzunehmen sind.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Bauleitplanung weiterhin auf die Ergebnisse der Lärmprognose stützt, da unabhängig von der Art der eingesetzten Maschinen die zulässigen Immissionsrichtwerte durch den geplanten Museumsbetrieb eingehalten werden können. Die durchgeführte Lärmprognose gilt als ausreichend für eine bauleitplanerische Prüfung. Weitergehende Prüfungen können im Rahmen der Baugenehmigung und immisionsschutzrechtlichen Prüfung gegebenenfalls erforderlich werden.

 

Nach sachlicher Wertung der Einwendungen können insgesamt keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass auch nur ansatzweise unzulässige Schallimmissionen durch die Errichtung und den Betrieb des Münsterländischen Feldbahnmuseum e.V. zu erwarten sind.

 

Ungeachtet der Lärmberechnung ist der Museumsbetrieb schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die vom Betrieb verursachten Geräuschimmissionen den o.g. Richtwert bei der nächsten Wohnbebauung nicht überschreiten. Hierfür hat der Betreiber des Museums Sorge zu tragen und seinen Betrieb hierauf abzustellen.

 

Lärm und andere vom Einwender beschriebene Umweltbelastungen, wie

- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

- die Entsorgung von Sonderabfällen und Asbestmaterialien,

- das Sandstrahlen von Bleimennigeoberflächen auch außerhalb von Gebäuden,

können aufgrund einer unzulässigen Betriebsweise entstehen und sind deshalb

nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung. Die Abwägung erfolgt unter Annahme einer ordnungsgemäßen Betriebsführung. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung gehört die Einhaltung aller umweltgesetzlicher Bestimmungen sowie von Auflagen, die im Rahmen der Genehmigungen erteilt werden.

 

Ebenso ist die beschriebene Nichteinhaltung von Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften oder die Nichtanwendung sonstiger Sicherheitsvorschriften nicht im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu bewältigen. Die Einhaltung der Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers.

 

Zu: Müllentsorgung, Umweltschutz, Lagerung grundwassergefährdender Stoffe

Im Rahmen des geltenden Anschluss- und Benutzungszwanges erfolt die Entsorgung hausmüllähnlicher Abfälle durch die Technischen Betriebe Rheine oder durch ein von Ihr beauftragtes Unternehmen.

 

Sonderabfälle (überwachungsbedürftige Abfälle) und betriebsbedingte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit den hausmüllähnlichen Abfällen gelagert und entsorgt werden. Für die Entsorgung sind dafür zugelassene Firmen zu beauftragen. Die fachgesetzlichen Vorschriften zur Sammlung, Lagerung und Transport sind zu beachten.

 

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften der §§ 19 a bis 19 l WHG.

 

Für den Ausbau und die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien sind grundsätzlich zugelassene Fachfirmen oder Personen mit Sachkundenachweis nach TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe) 519, die die Sanierungsarbeiten unter hohen Schutzvorkehrungen ausführen, zu beauftragen.

 

Die vom Einwender beschriebenen möglichen Umweltbelastungen aufgrund von unsachgemäßem Umgang mit (gefährlichen) Abfällen und wassergefährdenden Stoffen, oder die Nichtbeauftragung von zugelassenen Firmen sind nicht Gegen­stand einer bauleitplanerischen Abwägung. Die Abwägung erfolgt unter Annahme einer ordnungsgemäßen Betriebsführung. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung gehört die Einhaltung aller umweltgesetzlicher Bestimmungen sowie der Auflagen, die im Rahmen der Genehmigungen erteilt werden.

 

 

Zu: Sicherheit

Um die notwendigen Radien für die Inbetriebnahme der Fahrzeuge zu gewährleisten, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im südlichen Bereich vergrößert.

 

Für die schützwürdigen Bereiche Wald und Trockenrasen wurde ein Gleisplan erarbeitet, der Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Dieser Plan folgt einer durch den Verein vorgelegten Planung. Es besteht kein Anlass an der fachlichen Kompetenz dieser Planung zu zweifeln und von unrealistischen Radien auszugehen.

 

Die vom Einwender beschriebenen möglichen Folgen durch Nichtbeachtung anzuwendender Sicherheitsvorkehrungen bzw. die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung. Die Abwägung erfolgt unter Annahme einer ordnungsgemäßen Betriebsführung.

 

 

Zu: Gebäude und Freigelände

Die Zugänglichkeit sowohl der Fahrzeughalle als auch des geplanten Lokschuppens erfolgt über die ausreichend dimensionierte und befestigte Straße, die das Plangebiet nach Osten begrenzt. Zufahrten sind über die gesamte Straßenlänge, außer im Bereich der Trockenrasen, des Waldes und des Pflanzgebotes zulässig.

 

Die Nutzung der Fahrzeughalle ergibt sich aus den textlichen Festsetzungen Nr. 2: „Bauliche Anlagen müssen dem Museumsbetrieb dienlich sein. Hierzu zählen u. a. Museumswerkstatt, Cafe mit Museumsshop für Besucher, Räumlichkeiten für Vorträge und Schulungen. Wohnnutzungen oder nicht museumsparkbezogene gewerbliche Nutzungen sind nicht zulässig.“

 

Den Belangen des Naturschutzes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:

-      Festsetzung zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

-      Erhaltungsgebot für einen Baum

-      Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (Pflegemaßnahmen Trockenrasen)

-      Festsetzung zum Erhalt des Waldes

-      Festsetzung zur Reduzierung von Lichtemissionen in Fledermausfunktionsbereichen

 

Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.

 

Zu: Erdarbeiten

Zum Schutz des Trockenrasens und des Waldes sind Aufschüttungen für die Gleisanlagen entsprechend der Abbildung 1 im Bebauungsplan maximal bis zu einer Höhe von 1,00 m über Gelände zulässig. Außerhalb dieser geschützten Bereiche richten sich die zulässigen Aufschüttungen nach den Vorgaben des Bauordnungsrechtes, welches im Rahmen zu erteilender Baugenehmigungen Anwendung findet. Als Untergrundmaterial ist ausschließlich standortentsprechendes sandiges Substrat  zulässig.

 

Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.

 

 

Zu: Verkehrsanbindung

Von der Grenze des Plangebietes erfolgt die verkehrliche Erschließung über den Georg-Elser-Ring an die B 475. Die Straßen können auch von größeren LKW’s, welche jedoch nur gelegentlich zu erwarten sind, befahren werden.

 

Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.

 

 

Zu: Nutzungen

Die zulässige Art der Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen Nr.1 und 2. Danach sind auf den festgesetzten Grünflächen ausschließlich museumsparkbezogene Nutzungen zulässig. Bauliche Anlagen müssen dem Museumsbetrieb dienlich sein. Hierzu zählen u.a. eine Museumswerkstatt, ein Cafe mit Museumschop für Besucher oder Räumlichkeiten für Vorträge und Schulungen. Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen sind nicht zulässig.

 

 

Zu: Personelle Leistungsfähigkeit, Finanzierung

Die vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegen­tand einer bauleitplanerischen Abwägung.

 

 

ANMERKUNG:

Die zuständigen Überwachungsbehörden des Kreises Steinfurt und der Stadt Rheine wurden über den Inhalt des Einwenderschreibens informiert und um Prüfung der Sachverhalte gebeten. Die Beantwortung der Schreiben steht noch aus.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1       Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck

          Stellungnahme vom 26. 09.2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass landwirtschaftliche Flächen nur in vergleichsweise geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Als Ersatz für die Überplanung einer bereits gesicherten Kompensationsfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 302 „Gellendorfer Mark - Süd“ wird eine 1.182 m² große bereits aufgeforstete Ackerfläche aus dem Ökokonto der Stadt Rheine dem neuen Eingriffsvorhaben zugeordnet. Kompensationsmaßnahmen, wie von der Landwirtschaftskammer beschrieben, befinden sich derzeit nicht auf dem Ökokonto der Stadt Rheine. Insofern wird dem Anliegen der Landwirtschaftskammer teilweise entsprochen.

 

 

2.2       Kreis Steinfurt, Steinfurt

          Stellungnahme vom 18. 09.2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregung zur Wasserwirtschaft wird als Hinweis im textlichen Teil des Planwerkes aufgenommen. Die Ausführungen zum Thema Bodenbelastungen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2.3       Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Münster

          Stellungnahme vom 07.08.2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass dem Anliegen des Forstamtes entsprochen wird, indem die betreffende Fläche als Wald festgesetzt und somit erhalten wird.

 

 

2.4       Bezirksregierung Arnsberg, Hagen

          Stellungnahme vom 12. 09.2013

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Ergebnisse der Luftbildauswertung sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden als Hinweise im textlichen Teil des Planwerkes aufgenommen.

 

 

2.5       Technische Betriebe Rheine - Verkehrsplanung

          Stellungnahme vom 15.08.2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die im Vorentwurf dargestellte Abgrenzung dem bislang eingeräumten Wegerecht folgte. Verbunden mit der Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche wird der Vorstellung der TBR – Verkehrsplanung entsprochen und dieser Abschnitt in einer gleichmäßigen Breite von 7 m festgesetzt.

 

 

2.6       Technische Betriebe Rheine - Entsorgung

          Stellungnahme vom 17.10.2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu der gewünschten Form der Abfallentsorgung durch die Mitglieder des Vereins wird festgestellt, dass der in der Entsorgungssatzung der Stadt Rheine verankerte Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls und zur Vermeidung unzulässiger Abfallentsorgungen auch für den Verein zum Tragen kommt. Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie vom Einwender ausgeführt, widerspricht der Wunsch des Vereins auch dem geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen.

 

Dem Anliegen des Vereins, vom Anschluss- und Benutzungszwang für kommunal einzusammelnde Abfälle befreit zu werden, kann gemäß obiger Ausführungen nicht entsprochen werden.

 

Anfallende Sonderabfälle sind über zugelassene private Entsorgungsfirmen fachgerecht, unter Einhaltung der Nachweisführung, zu entsorgen.

 

 

2.7       Energie- und Wasserversorgung Rheine – Stadtwerke Rheine

          Stellungnahme vom 11.09.2013

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass für die private Verkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auch zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingeräumt worden ist. Zusätzlich ist westlich an die Privatstraße angrenzend ein weiteres Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingerichtet, damit aufwendige Tiefbauarbeiten im Straßenbereich bei einfachen Leitungsverlegungen entfallen.

Die sonstigen Ausführungen des Einwenders werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2.8       Telekom Deutschland GmBH

          Stellungnahme vom 19.09.2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass für die private Verkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auch zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingeräumt worden ist. Zusätzlich ist westlich an die Privatstraße angrenzend ein weiteres Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingerichtet, damit aufwendige Tiefbauarbeiten im Straßenbereich bei einfachen Leitungsverlegungen entfallen. Dem Anliegen des Einwenders wird damit entsprochen.

 

2.9    Sonstige Stellungnahmen

 

Weitere Stellungnahmen ohne abwägungsrelevanten Inhalt sind eingegangen von:

 

- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Wehrverwaltung Düsseldorf und von den

 

- Technische Betriebe Rheine – Entwässerung

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 331 , Kennwort: "Museumspark Feldbahnen", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke 46 und 47 tlw., Flur 24 und durch das Flurstück 561 tlw., Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig