Sitzung: 03.09.2014 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 187/14
01:24:36
Herr Dörtelmann erläutert anhand von Plänen, was sich in dem Bebauungsplanentwurf geändert hat und wie das Vorhaben der Feldbahnfreunde umgesetzt werden soll. Das gesamte Vorhaben, wie in der Vorlage beschrieben, wurde mit dem Verein und den Fachbehörden abgestimmt. Jegliche Art von Wohnen und Gewerbe seien ausgeschlossen. Einzig möglich seien dem Museumsbetrieb dienende Nutzungen, wie z.B. die Einrichtung eines Kaffees während des Museumsbetriebes. Ansonsten habe die Verwaltung alle Einwendungen und öffentlichen Belange sorgfältig abgewogen.
Herr Winkelhaus weist darauf hin, dass alte Lokomotiven in der Regle auch Öl verlieren würden. In der Vorlage finde er hierzu keine Aussage.
Herr Dörtelmann antwortet, dass dies in der Verantwortung des Vereins im Rahmen der Betriebsführung liege. Dieser habe dafür Sorge zu tragen, dass kein Schaden entstehe.
Herr Doerenkamp fragt nach, ob es einen festgelegten Fertigstellungstermin gebe.
Herr Dörtelmann führt aus, dass die Verwaltung die Realisierung des Projektes begleiten und beobachten werde. Details werden mit dem Verein in den nächsten Gesprächen weiter vertieft. Man werde den Verein dazu auffordern, auch einen Ablaufplan zur Herstellung der Feldbahn bzw. der einzelnen Projektbausteine vorzulegen.
Beschluss:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB
1.1 Einwender
Schreiben
vom 20.09.2013 und vom 25.09.2013
Abwägungsempfehlungen:
zu: Art der Nutzung
Zur Art der Nutzung werden vom Einwender verschiedene gewünschte
Nutzungsmöglichkeiten aufgelistet. Es wird festgestellt, dass Beherbergungen
und Übernachtungen der Nutzungsart Wohnen zuzuordnen sind, die dem
grundsätzlichen Charakter eines Museumsparkes nicht entsprechen. Die
Nutzungsart Wohnen ist auch deshalb auszuschließen, da Konflikte mit der
umgebenden gewerblichen Nutzung nicht ausgeschlossen und die Anforderungen an
ein gesundes Wohnen nicht gewährleistet werden können. Dem speziellen Anliegen
des Einwenders, Gebäude zum Zwecke der Beherberung und Übernachtung zu nutzen,
kann aus den genannten Gründen nicht entsprochen werden.
Ebenso entspricht auch eine gewerbliche Nutzung nicht dem Charakter eines Museumsparkes im Rahmen der festgesetzten Grünfläche. Die Bezeichnung Museumspark gilt als besondere Zweckbestimmung innerhalb der im Plangebiet festgesetzten Grünfläche. Gewerbliche, d. h. gewinnerzielende Nutzungen schließen sich hier aus.
Die Nutzungsarten Wohnen und Gewerbe
sind demzufolge grundsätzlich unzulässig und werden durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und
2 ausgeschlossen.
Zu den weiteren vom Einwender aufgeführten Nutzungen wird festgestellt,
dass diese zulässig sind, sofern sie durch einen museumsbezogenen Charakter
gekennzeichnet und dem Museumsbetrieb dienlich sind. Eine weitergehende Positivlistung,
die über die textliche Festsetzung Nr. 2 hinausgeht, wird als nicht
erforderlich angesehen. Der Museumsbezug ist im Rahmen der Baugenehmigung
nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zum ehemaligen Hubschrauberlandeplatz ist festzuhalten, dass dieser
Platz als asphaltierte Fläche erhalten bleiben kann. Dennoch gilt als
übergeordnete Festsetzung für das gesamte Areal die Nutzungsart Grünfläche mit
der Zweckbestimmung Museumspark.
zu: Maß der baul. Nutzung, Gestaltung
Es wird festgestellt, dass zum Zwecke der Klarheit und einer besseren
Nachvollziehbarkeit die Festlegung der überbaubaren Fläche von einer relativen
in eine absolute Flächengröße im Entwurf geändert wurde (Angabe in qm statt %
des Plangebietes)
Mit der Festsetzung von maximal 5 000 qm überbaubarer Fläche wird dem Anliegen
des Vereines nach baulichen Erweiterungen in vollem Umfang entsprochen.
Die durch Baugrenzen festgesetzten Baufelder sind dabei in ihrer
Flächensumme bewusst größer gehalten, um dem Verein eine Flexibilität
hinsichtlich der Gebäudestandorte einzuräumen.
Bezüglich der Baugrenzen für die Ausstellungshalle wird festgestellt,
dass die Wünsche des Vereins für die östliche, westliche und tlw. nördliche
Baugrenze von den zeicherischen Festsetzungen abweichen. Die Ermittlung der
Abstandsflächen zur Nachbargrenze ergibt sich dabei aus § 6 Abs. 5 BauO NW. In
allen Fällen ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.
Eine Erweiterung der Baugrenze nach Osten hin widerspricht der
Anordnung von Stellplätzen an der Halle. An dieser Stelle wird den Stellplätzen
ein Vorrang vor einer Gebäudeerweiterung eingeräumt, da Stellplätze im Bereich
der Ausstellungshalle ein wildes Parken unterbinden und anderweitig in diesem
Bereich nicht untergebracht werden können. Aufgrund des zu erhaltenden
Baumbestandes kann sich das gewünschte Schleppdach auf der Nordseite der
Ausstellungshalle nicht über die ganze Gebäudelänge erstrecken. An dem
Mindestabstand von 3 m zur westlichen Nachbargrenze sowie an den übrigen
Baugrenzen für die Ausstellungshalle wird festgehalten.
Die im Entwurf festgesetzten Baugrenzen für die Museumswerkstatt gehen
über die schriftlich dargelegten Vorstellungen des Einwenders hinaus, um dem
Verein an dieser Stelle die gewünschten flexiblen Entwicklungsmöglichkeiten zu
eröffnen.
Diese erweiterten Baufelder haben sich aus Abstimmungsgesprächen mit
dem Verein ergeben. Lediglich dem Wunsch nach Vergrößerung des Baufeldes Richtung
Laubwald wird aus Gründen des Brandschutzes und zum Schutz des Gebäudes nicht
entsprochen. Ebenso wird ein Abstand des Baufeldes zum nördlich angrenzenden
und ausgedehnten Kiefernbestand von 35 m für erforderlich gehalten. Dieser vorsorgliche
Abstand entspricht den Empfehlungen verschiedener Bezirksregierungen des Landes
NRW. Zum einen gilt es, Schäden an Gebäuden durch Windbruch (Gebäudesicherheit)
und zum anderen ein Übergreifen eines möglichen Gebäudebrandes auf den Wald
(Brandschutz) zu verhindern.
Dem Vorschlag, auch Gebäude mit geringeren Dachneigungen zuzulassen,
wird durch Festsetzung der Dachneigung auf 7 – 40° gefolgt. Damit wird es möglich,
bei baulichen Veränderungen die alte Dachneigung wieder aufzunehmen.
Zu den der Bahnschwellen und
–schienen führt der Einwender aus, dass diese lediglich auf Sand gelegt werden
und die Gleisanlage daher keine baulichen Anlagen und daher baugenehmigungsfrei
seien. Hierzu wird festgestellt, dass bei der Verlegung von Gleisen nicht die
Art der Verbindung, sondern die Funktion von Bedeutung dafür ist, ob es sich um
eine bauliche Anlage handelt. Auch wenn die Verlegung auf Sand erfolgt, so
beabsichtigt der Betreiber eine dauerhafte Funktion. Insofern ist bei derartigen
Gleisanlagen von einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der
Landesbauordnung (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) auszugehen. Die
zu errichtenden Gleisanlagen fallen auch nicht unter die in § 65 der Landesbauordnung
aufgeführten genehmigungsfreien Vorhaben. Dem Wunsch nach einer Genehmigungsfreistellung
kann somit nicht entsprochen werden. Für die Errichtung der Gleisanlagen ist
ein Antrag auf Genehmigung bei der örtlichen Baugenehmigungsbehörde zu stellen.
Um dem Verein ansonsten aber einen großen Handlungsspielraum bei der
Verlegung der Gleise zu ermöglichen, wird von der Anwendung des § 19 Abs. 4,
Nr. 1 und 2 BauNVO Gebrauch gemacht.
Hiernach kann bei geringfügigen Auswirkungen auf die natürliche Funktion des
Bodens oder wenn die Einhaltung der (baulichen) Grenzen zu einer wesentlichen
Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führt von den zulässigen
Grenzen nach § 19 BauNVO abgesehen werden. Beide Voraussetzung können im
vorliegenden Fall als erfüllt betrachtet werden, weshalb der Umfang der
Gleisverlegungen –außerhalb von Wald und Trockenrasen- nicht weiter begrenzt
wird.
Um unverhältnismäßige Zerstörungen im gesetzlich geschützten Biotop
sowie im Wald zu vermeiden, wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde,
dem Naturschutzbund Kreisgruppe Steinfurt e. V und dem Münsterländischen Feldbahnmuseum
e. V. der Verlauf der Gleise durch diese sensiblen Bereiche festgelegt. Diese
Abstimmung wurde als Festsetzung in den Planteil des Bebauungsplanes aufgenommen
und verbindlich festgesetzt. Außerhalb der geschützten Bereiche ist der Verein
frei hinsichtlich des Gleisverlaufes.
Dem Wunsch des Vereins zur Lage der Stellplätze auf dem ehemaligen
Hubschrauberlandeplatz folgend, werden die Stellplätze an der Ostseite des
ehemaligen Hubschrauberlandeplatzes angeordnet.
zu: Grünordnerische Festsetzungen
Der erste Einwand zu den grünordnerischen Festsetzungen bezieht sich
auf das im Vorentwurf geplante Gebot zur östlichen Eingrünung des Gebietes. Es
wird festgestellt, dass dem Wunsch des Einwenders durch Aufhebung des
Pflanzgebotes entsprochen wird. Eine ausgedehnte Anpflanzung würde einen
größeren Bereich des festgestellten und geschützten Biotops dauerhaft
beeinträchtigen.
Bei der im zweiten Einwand angesprochenen mit Bäumen und Sträuchern
bestandenen Fläche handelt es sich, entsprechend der Stellungnahme des Forstamtes
vom 07.08.2013, um Wald im Sinne des § 2 Landesforstgesetz. Die gewünschte Umwandlung
von Wald in eine andere Nutzungsart hätte zwingend weitreichende Ersatzaufforstungen
zur Folge, die der Interessenslage des Vereins nicht entsprechen. Demzufolge
ist diese Fläche als Wald zu erhalten. Gleichwohl ist die Verlegung von Gleisen
auch im Wald möglich. Dieses ist vor Beginn der Maßnahme der zuständigen
Forstbehörde anzuzeigen.
Nach Norden an den Wald angrenzende standortuntypische Gehölze und junge
Obstbäume sind nicht mit einem Erhaltungsgebot festgesetzt und können, im Sinne
des Vereins, für die Verlegung von Gleisen, entfernt werden.
zu: Abfallentsorgung
Zu der gewünschten Form der Abfallentsorgung durch die Mitglieder des
Vereins wird festgestellt, dass der in der Entsorgungssatzung der Stadt Rheine
verankerte Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls
und zur Vermeidung unzulässiger Abfallentsorgungen auch für den Verein zum
Tragen kommt. Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Dem Anliegen des Vereins, vom Anschluss- und Benutzungszwang für
kommunal einzusammelnde Abfälle befreit zu werden, kann entsprechend obiger
Ausführungen nicht entsprochen werden.
Anfallende Sonderabfälle sind über private Entsorgungsfirmen
fachgerecht zu entsorgen.
Zu: Versickerung von
Niederschlagswasser
Es wird festgestellt, dass durch die Novellierung des
Landeswassergesetzes NW 2007 eine Verpflichtung zur getrennten Beseitigung von
Schmutz- und Niederschlagswasser gegeben ist. Für den Bereich der ehemaligen
Kaserne Gellendorf hat die Stadt Rheine/TBR die technischen Einrichtungen für
eine zentrale Niederschlagswasserentsorgung geschaffen. Das Plangebiet
befindet sich innerhalb des nach § 58 Abs. 1 und 2 LWG NW genehmigten
„Entwässerungsentwurfes Bebauungspläne Gellendorfer Mark“.
Folglich ist festzuhalten, dass hier an der in der Entwässerungssatzung
der Stadt Rheine festgeschriebenen Überlassungspflicht (vgl. § 9 Abs. 5
Entwässerungssatzung der Stadt Rheine) des Niederschlagswassers festgehalten
werden muss. Ein Verzicht auf Überlassung des Niederschlagswassers sieht die
Satzung ausschließlich für eine Brauchwasserverwendung des Niederschlagwassers
vor, nicht aber für die hier gewünschte Versickerung.
1.2 Mitglied
des Vereins Münsterländisches Feldbahnmuseum e. V.
Schreiben
vom 18.09.2013
Abwägungsempfehlung
Zu: Lärm
Der Einwender geht davon aus, dass der gutachterlichen Einschätzung zur
Lärmsituation Angaben zugrunde liegen, die nicht der realen Situation
entsprechen. Es kämen wesentlich lautere Arbeitsmaschinen zum Einsatz als
berücksichtigt und bestimmte Maschinen,
wie z.B. eine Straßenwalze, seien nicht in die Lärmberechnung eingeflossen.
Die hier angegebenen Einwendungen sind keineswegs nachvollziehbar. Die
Berechnungen basieren auf Messungen an Maschienen, die vom Umweltamt des
Kreises Steinfurt durchgeführt wurden. Es wird festgestellt, dass keine
begründeten Anhaltpunkte dazu vorliegen, dass die Lärmprognose von zu leisen
Maschinen ausgeht bzw. bestimmte lärmintensive Maschinen des Vereins nicht
berücksichtigt wurden. Darüber hinaus sollte es dem Verein gestattet sein,
Maschinen in Ihrer Sammlung austauschen zu können. Laut Immissionsprognose wird
für den Fall einer Maximalbelastung in der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft
ein selten auftretender Pegel von maximal 47 dB(A) ermittelt. Der nach der
TA-Lärm einzuhaltende Immissionsrichtwert von 55 db(A) wird also weit
unterschritten, so dass die geplante Nutzung vom Grundsatz her realisiert
werden kann. Aus den ermittelten Immissionswerten ergibt sich eine hinreichende
Sicherheit, auch bei Einsatz lauterer Loks oder Maschinen den Grenzwert nicht
zu überschreiten.
Weiterhin wird vom Einwender eine Messung unter Belastung in Frage
gestellt. Hierzu wird festgestellt, dass in der schalltechnischen Berechnung eine
Maximalsituation in Hinblick auf Betriebszeit und Mindestentfernung zu den
Immissionspunkten berücksichtigt wurde. Die der Prognoseberechnung zugrunde
liegenden Schallemissionsdaten wurden
durch das Umweltamt des Kreises Steinfurt bei Maximalbetrieb gemessen.
Bedenken in Hinblick auf lautere Betriebszustände, höhere
Beurteilungspegel etc. sind auf Grund der bereits in der Berechnung
durchgeführten Maximalwertbetrachtung unbegründet.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine lange - wie in der Berechnung
angesetzte - Betriebszeit akustisch gleichwertig ist mit einer etwas geringeren
Betriebszeit und gleichzeitigem Einsatz mehrerer Loks.
Insgesamt macht die schalltechnische Prognoseberechnung deutlich, dass
auf Basis der Maximalwertbetrachtung die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte so
erheblich unterschritten werden, dass selbst ein maximales Besucherauf-kommen
beim "Tag der offenen Tür" bei gleichzeitigem kontinuierlichen Werkstattbetrieb,
Flexeinsatz, Rangierverkehren der Loks etc. immer noch die Richtwerte soweit
unterschreitet, dass ein vielfaches dieser Tätigkeiten bei gleichzeitiger
Einhaltung der zulässigen Richtwerte möglich wäre. Der in der Prognose angesetzte
Schallleistungspegel für einen Gabelstapler mit LwA = 105 dB(A) bezieht sich
auf einen dieselbetriebenen Gabelstapler höherer Leistung. Auch von einem
entsprechenden Baggerantriebsaggregat, einem älteren Stapler oder sonstigen
Baumaschinen sind keine relevant höheren Schallemissionen zu erwarten.
Weiterhin wird festgestellt, dass sich die Berechnung auf die reguläre
Betriebssituation -hervorgerufen durch den Betrieb des Münsterländischen
Feldbahnmuseums e.V. -bezieht. Etwaige zu erwartende Geräuschemissionen durch
Betriebsvorgänge im Rahmen der Bauphase entziehen sich dieser Beurteilung. Sie
sind nicht dem regulären Betrieb zuzuordnen und dürfen separat deutlich höhere
Richtwerte ausschöpfen, die entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Schutz gegen Baulärm angegeben werden.
Die vom Einwender vorgebrachten Bedenken in Hinblick auf die Einwirkungen
von Straßenwalzen, Durchführung von Erdarbeiten u. ä. sind unbegründet und
beziehen sich ausschließlich auf temporäre Tätigkeiten, die im Sinne eines zu
erzielenden Baufortschrittes bei Einhaltung des Standes der Technik hinzunehmen
sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Bauleitplanung
weiterhin auf die Ergebnisse der Lärmprognose stützt, da unabhängig von der Art
der eingesetzten Maschinen die zulässigen Immissionsrichtwerte durch den
geplanten Museumsbetrieb eingehalten werden können. Die durchgeführte
Lärmprognose gilt als ausreichend für eine bauleitplanerische Prüfung.
Weitergehende Prüfungen können im Rahmen der Baugenehmigung und
immisionsschutzrechtlichen Prüfung gegebenenfalls erforderlich werden.
Nach sachlicher Wertung der Einwendungen können insgesamt keine Anhaltspunkte
dafür gefunden werden, dass auch nur ansatzweise unzulässige Schallimmissionen
durch die Errichtung und den Betrieb des Münsterländischen Feldbahnmuseum e.V.
zu erwarten sind.
Ungeachtet der Lärmberechnung ist
der Museumsbetrieb schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die
vom Betrieb verursachten Geräuschimmissionen den o.g. Richtwert bei der
nächsten Wohnbebauung nicht überschreiten.
Hierfür hat der Betreiber des Museums Sorge zu tragen und seinen Betrieb
hierauf abzustellen.
Lärm und andere vom Einwender beschriebene
Umweltbelastungen, wie
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- die Entsorgung von Sonderabfällen und Asbestmaterialien,
- das Sandstrahlen von Bleimennigeoberflächen auch außerhalb von
Gebäuden,
können aufgrund einer unzulässigen
Betriebsweise entstehen und sind deshalb
nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen
Abwägung. Die Abwägung erfolgt unter Annahme einer ordnungsgemäßen
Betriebsführung. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung gehört die Einhaltung
aller umweltgesetzlicher Bestimmungen sowie von Auflagen, die im Rahmen der
Genehmigungen erteilt werden.
Ebenso ist die beschriebene Nichteinhaltung von Arbeits- und
Unfallverhütungsvorschriften oder die Nichtanwendung sonstiger
Sicherheitsvorschriften nicht im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu
bewältigen. Die Einhaltung der Arbeits- und Unfallverhütungsvorschriften liegt
im Verantwortungsbereich des Betreibers.
Zu: Müllentsorgung,
Umweltschutz, Lagerung grundwassergefährdender Stoffe
Im Rahmen des geltenden Anschluss- und Benutzungszwanges erfolt die
Entsorgung hausmüllähnlicher Abfälle durch die Technischen Betriebe Rheine oder
durch ein von Ihr beauftragtes Unternehmen.
Sonderabfälle (überwachungsbedürftige Abfälle) und betriebsbedingte
Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit den hausmüllähnlichen Abfällen gelagert und
entsorgt werden. Für die Entsorgung sind dafür zugelassene Firmen zu
beauftragen. Die fachgesetzlichen Vorschriften zur Sammlung, Lagerung und
Transport sind zu beachten.
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften
der §§ 19 a bis 19 l WHG.
Für den Ausbau und die Entsorgung von asbesthaltigen Materialien
sind grundsätzlich zugelassene Fachfirmen oder Personen
mit Sachkundenachweis nach TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe) 519, die die
Sanierungsarbeiten unter hohen Schutzvorkehrungen ausführen, zu beauftragen.
Die vom Einwender beschriebenen möglichen Umweltbelastungen
aufgrund von unsachgemäßem Umgang mit (gefährlichen) Abfällen und
wassergefährdenden Stoffen, oder die Nichtbeauftragung von zugelassenen Firmen sind
nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung. Die Abwägung erfolgt
unter Annahme einer ordnungsgemäßen Betriebsführung. Zu einer ordnungsgemäßen
Betriebsführung gehört die Einhaltung aller umweltgesetzlicher Bestimmungen sowie
der Auflagen, die im Rahmen der Genehmigungen erteilt werden.
Zu: Sicherheit
Um die notwendigen Radien für die Inbetriebnahme der Fahrzeuge zu gewährleisten, wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im südlichen Bereich vergrößert.
Für die schützwürdigen Bereiche Wald und Trockenrasen wurde ein Gleisplan erarbeitet, der Bestandteil des Bebauungsplanes ist. Dieser Plan folgt einer durch den Verein vorgelegten Planung. Es besteht kein Anlass an der fachlichen Kompetenz dieser Planung zu zweifeln und von unrealistischen Radien auszugehen.
Die vom Einwender beschriebenen
möglichen Folgen durch Nichtbeachtung anzuwendender Sicherheitsvorkehrungen
bzw. die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragestellungen sind nicht Gegenstand
einer bauleitplanerischen Abwägung. Die Abwägung erfolgt unter Annahme einer
ordnungsgemäßen Betriebsführung.
Zu: Gebäude und Freigelände
Die Zugänglichkeit sowohl der Fahrzeughalle als auch des geplanten Lokschuppens erfolgt über die ausreichend dimensionierte und befestigte Straße, die das Plangebiet nach Osten begrenzt. Zufahrten sind über die gesamte Straßenlänge, außer im Bereich der Trockenrasen, des Waldes und des Pflanzgebotes zulässig.
Die Nutzung der Fahrzeughalle ergibt
sich aus den textlichen Festsetzungen Nr. 2: „Bauliche Anlagen müssen dem
Museumsbetrieb dienlich sein. Hierzu zählen u.
a. Museumswerkstatt, Cafe mit Museumsshop für Besucher, Räumlichkeiten für Vorträge
und Schulungen. Wohnnutzungen oder nicht museumsparkbezogene gewerbliche
Nutzungen sind nicht zulässig.“
Den Belangen des Naturschutzes wird insbesondere durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen:
- Festsetzung zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
- Erhaltungsgebot für einen Baum
- Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (Pflegemaßnahmen Trockenrasen)
- Festsetzung zum Erhalt des Waldes
- Festsetzung zur Reduzierung von Lichtemissionen in Fledermausfunktionsbereichen
Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.
Zu: Erdarbeiten
Zum Schutz des Trockenrasens und des Waldes sind Aufschüttungen für die Gleisanlagen entsprechend der Abbildung 1 im Bebauungsplan maximal bis zu einer Höhe von 1,00 m über Gelände zulässig. Außerhalb dieser geschützten Bereiche richten sich die zulässigen Aufschüttungen nach den Vorgaben des Bauordnungsrechtes, welches im Rahmen zu erteilender Baugenehmigungen Anwendung findet. Als Untergrundmaterial ist ausschließlich standortentsprechendes sandiges Substrat zulässig.
Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.
Zu: Verkehrsanbindung
Von der Grenze des Plangebietes erfolgt die verkehrliche Erschließung über den Georg-Elser-Ring an die B 475. Die Straßen können auch von größeren LKW’s, welche jedoch nur gelegentlich zu erwarten sind, befahren werden.
Die übrigen vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegenstand einer bauleitplanerischen Abwägung.
Zu: Nutzungen
Die zulässige Art der Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen Nr.1 und 2. Danach sind auf den festgesetzten Grünflächen ausschließlich museumsparkbezogene Nutzungen zulässig. Bauliche Anlagen müssen dem Museumsbetrieb dienlich sein. Hierzu zählen u.a. eine Museumswerkstatt, ein Cafe mit Museumschop für Besucher oder Räumlichkeiten für Vorträge und Schulungen. Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen sind nicht zulässig.
Zu: Personelle Leistungsfähigkeit, Finanzierung
Die vom Einwender aufgeführten Punkte und Fragestellungen sind nicht Gegentand einer bauleitplanerischen Abwägung.
ANMERKUNG:
Die zuständigen Überwachungsbehörden des Kreises Steinfurt und der Stadt Rheine wurden über den Inhalt des Einwenderschreibens informiert und um Prüfung der Sachverhalte gebeten. Die Beantwortung der Schreiben steht noch aus.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck
Stellungnahme vom 26. 09.2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass landwirtschaftliche Flächen nur in vergleichsweise geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Als Ersatz für die Überplanung einer bereits gesicherten Kompensationsfläche aus dem Bebauungsplan Nr. 302 „Gellendorfer Mark - Süd“ wird eine 1.182 m² große bereits aufgeforstete Ackerfläche aus dem Ökokonto der Stadt Rheine dem neuen Eingriffsvorhaben zugeordnet. Kompensationsmaßnahmen, wie von der Landwirtschaftskammer beschrieben, befinden sich derzeit nicht auf dem Ökokonto der Stadt Rheine. Insofern wird dem Anliegen der Landwirtschaftskammer teilweise entsprochen.
2.2
Kreis Steinfurt, Steinfurt
Stellungnahme vom 18. 09.2013
Abwägungsempfehlung:
Die Anregung zur Wasserwirtschaft wird als Hinweis im textlichen Teil des Planwerkes aufgenommen. Die Ausführungen zum Thema Bodenbelastungen werden zur Kenntnis genommen.
2.3
Landesbetrieb Wald und Holz,
Regionalforstamt Münster
Stellungnahme vom 07.08.2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass dem Anliegen des Forstamtes entsprochen wird, indem die betreffende Fläche als Wald festgesetzt und somit erhalten wird.
2.4
Bezirksregierung Arnsberg, Hagen
Stellungnahme vom 12. 09.2013
Abwägungsempfehlung:
Die Ergebnisse der Luftbildauswertung sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen werden als Hinweise im textlichen Teil des Planwerkes aufgenommen.
2.5
Technische Betriebe Rheine -
Verkehrsplanung
Stellungnahme vom 15.08.2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass die im Vorentwurf dargestellte Abgrenzung dem bislang eingeräumten Wegerecht folgte. Verbunden mit der Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche wird der Vorstellung der TBR – Verkehrsplanung entsprochen und dieser Abschnitt in einer gleichmäßigen Breite von 7 m festgesetzt.
2.6
Technische Betriebe Rheine - Entsorgung
Stellungnahme vom 17.10.2013
Abwägungsempfehlung:
Zu der gewünschten Form der Abfallentsorgung durch die Mitglieder des
Vereins wird festgestellt, dass der in der Entsorgungssatzung der Stadt Rheine
verankerte Anschluss- und Benutzungszwang aus Gründen des öffentlichen Wohls
und zur Vermeidung unzulässiger Abfallentsorgungen auch für den Verein zum
Tragen kommt. Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie vom Einwender ausgeführt,
widerspricht der Wunsch des Vereins auch dem geltenden
Kreislaufwirtschaftsgesetz und dem Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen.
Dem Anliegen des Vereins, vom Anschluss- und Benutzungszwang für
kommunal einzusammelnde Abfälle befreit zu werden, kann gemäß obiger
Ausführungen nicht entsprochen werden.
Anfallende Sonderabfälle sind über zugelassene private
Entsorgungsfirmen fachgerecht, unter Einhaltung der Nachweisführung, zu
entsorgen.
2.7
Energie- und Wasserversorgung Rheine –
Stadtwerke Rheine
Stellungnahme vom 11.09.2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass für die private Verkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
auch zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingeräumt worden ist. Zusätzlich ist westlich an die Privatstraße
angrenzend ein weiteres Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
eingerichtet, damit aufwendige Tiefbauarbeiten im Straßenbereich bei einfachen
Leitungsverlegungen entfallen.
Die
sonstigen Ausführungen des Einwenders werden zur Kenntnis genommen.
2.8
Telekom Deutschland GmBH
Stellungnahme vom 19.09.2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass für die private Verkehrsfläche ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
auch zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger eingeräumt worden ist. Zusätzlich ist westlich an die Privatstraße
angrenzend ein weiteres Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
eingerichtet, damit aufwendige Tiefbauarbeiten im Straßenbereich bei einfachen
Leitungsverlegungen entfallen. Dem Anliegen des Einwenders wird damit
entsprochen.
2.9 Sonstige Stellungnahmen
Weitere Stellungnahmen ohne abwägungsrelevanten
Inhalt sind eingegangen von:
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr – Wehrverwaltung Düsseldorf und von den
- Technische Betriebe Rheine – Entwässerung
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 331 , Kennwort: "Museumspark Feldbahnen", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gebildet durch die Flurstücke 46 und 47 tlw., Flur 24 und durch das Flurstück 561 tlw., Flur 26, Gemarkung Rheine rechts der Ems.
Abstimmungsergebnis: einstimmig