Sitzung: 19.09.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 406/07
IB1575
Herr Schröer macht deutlich, dass die heutige
Beschlussfassung unter dem Vorbehalt erfolgen müsse, dass entweder der
Abschluss des Städtebaulichen Vertrages erfolgt oder die Stadt Rheine
Eigentümerin der Grundstücke sei. Beides sei zurzeit noch nicht gewährleistet.
Herr Grawe erklärt, dass seine Fraktion dieser Beschlussfassung zustimmen werde, dass dieses jedoch eine letztmalige Ausnahme von dem gefassten Grundsatz sei, kein weiteren Eingriffe in die Natur zuzulassen, um Neubauland zu erschließen.
I. Beratung
der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Zwei Grundstücksinteressierte, 48429 Rheine;
Schreiben vom 24.07.2007 gleichen Inhalts
Abwägungsempfehlung:
Der obigen Empfehlung wird aus folgenden Gründen nicht entsprochen.
Bei der geplanten Bauzeile handelt es sich um einen Siedlungsrand. Aus städtebaulichen Gründen empfiehlt sich hier eine eingeschossige Bauweise. Diese Empfehlung wird gestützt durch die bereits vorhandene angrenzende nordöstliche Bebauung. Im gesamten Gebiet ist die Bebauung überwiegend eingeschossig. Gemäß den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne ist eine zweigeschossige Bebauung nur für das Gebiet Plan Nr. R21, Kennwort „Vogelstange“ zulässig. Diese Zulässigkeit wurde hier nur ausnahmsweise ausgeschöpft.
1.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Planungsamt
Stellungnahme vom 02.08.2007
Abwägungsempfehlung:
Die eingeforderten Ausführungen zum Bodenschutz und zu Alternativflächen sind im Umweltbericht enthalten.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 311, Kennwort: "Herefortstraße - West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Nordwesten: durch den Haselweg;
im Nordosten: durch die Herefortstraße;
im Südosten: durch die Bergstraße;
im Südwesten: durch das Flurstück 12, Flur 37, Gemarkung Rheine rechts der Ems, tlw.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft mit 2,35 ha anteilig das Flurstück 12, Flur 37, Gemarkung Rheine rechts der Ems.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig