Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

IB1575

Herr Schröer macht deutlich, dass die heutige Beschlussfassung unter dem Vorbehalt erfolgen müsse, dass entweder der Abschluss des Städtebaulichen Vertrages erfolgt oder die Stadt Rheine Eigentümerin der Grundstücke sei. Beides sei zurzeit noch nicht gewährleistet.

 

Herr Grawe erklärt, dass seine Fraktion dieser Beschlussfassung zustimmen werde, dass dieses jedoch eine letztmalige Ausnahme von dem gefassten Grundsatz sei, kein weiteren Eingriffe in die Natur zuzulassen, um Neubauland zu erschließen.


I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

1.1    Zwei Grundstücksinteressierte, 48429  Rheine;

         Schreiben vom 24.07.2007 gleichen Inhalts

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der obigen Empfehlung wird aus folgenden Gründen nicht entsprochen.

 

Bei der geplanten Bauzeile handelt es sich um einen Siedlungsrand. Aus städtebaulichen Gründen empfiehlt sich hier eine eingeschossige Bauweise. Diese Empfehlung wird gestützt durch die bereits vorhandene angrenzende nordöstliche Bebauung. Im gesamten Gebiet ist die Bebauung überwiegend eingeschossig. Gemäß den Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne ist eine zweigeschossige Bebauung nur für das Gebiet Plan Nr. R21, Kennwort „Vogelstange“ zulässig. Diese Zulässigkeit wurde hier nur ausnahmsweise ausgeschöpft.

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

2.1    Kreis Steinfurt, Planungsamt

          Stellungnahme vom 02.08.2007

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die eingeforderten Ausführungen zum Bodenschutz und zu Alternativflächen sind im Umweltbericht enthalten.

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf  des Bebauungsplanes Nr. 311, Kennwort: "Herefortstraße - West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses  Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Nordwesten:              durch den Haselweg;

im Nordosten:                 durch die Herefortstraße;

im Südosten:             durch die Bergstraße;

im Südwesten:                    durch das Flurstück 12, Flur 37, Gemarkung Rheine rechts der Ems, tlw.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft mit 2,35 ha anteilig das Flurstück 12, Flur 37, Gemarkung Rheine rechts der Ems.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig