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Herr Dörtelmann erläutert, dass die Einwendung bezüglich der Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen im Bebauungspaln und bei der Umlegung berücksichtigt wurde.

 

Herr Bems zeigt sich erfreut bezüglich der Wohnbauflächenentwicklung, merkt in dem Zusammenhang kritisch an, dass die Wohnbauflächen rechts der Ems weniger werden und hier Entwicklungsbedarf bestehe.

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

 

1.1       Bürgerin, wohnhaft Tichelkampstraße, Rheine

Stellungnahme vom 07. Oktober 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungsnehmerin hinterfragt als ersten Aspekt die im Bebauungsplan, vermeintlich „fehlende Zuwegung zu den verbleibenden L-Flächen (L-Flächen = Landwirtschaftlichen Flächen, eigene Anmerkung) zwischen Hohe Heideweg und Köttelbecke“. Wie in Kapitel 4.3 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf bereits ausgeführt, wird im Rahmen des Umlegungsverfahrens für eine Zufahrtmöglichkeit Sorge getragen. Ein entsprechender Hinweis ist auch auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes vermerkt.

 

Konkret bekommt die Eigentümerin der westlich an den Hohe Heideweg anliegenden landwirtschaftlichen Flächen und weiterer Wohnbauflächen im Plangebiet, im Umlegungsverfahren eine in Abstimmung mit der Eigentümerin vorgesehene Zufahrtsparzelle zugewiesen, so dass die Zufahrtmöglichkeit auch für die Zukunft gesichert ist. Dieses Vorgehen wurde einvernehmlich mit der Betroffenen abgesprochen.

 

Als Zweites hinterfragt die Stellungsnehmerin: „wie verträglich ist eine Gaststätte mit oberirdischer Kegelbahn in einem WA-Gebiet?“ Die Frage nimmt offenbar Bezug auf die im Plangebiet bis vor kurzem noch existierende Gaststätte „Berghaus“ mit oberirdischer Kegelbahn. Da die Gaststättennutzung jedoch bereits kürzlich aufgegeben und das Objekt einer reinen Wohnnutzung zugeführt wurde, erübrigt sich die Frage nach möglichen Konflikten.

 

Ohnehin wäre ein Konflikt auch bei fortgesetztem Betrieb der Gaststätte nicht ohne Weiteres ableitbar, da zum einen ein Bestandsschutz für die vorab der Planung bereits bestehende Nutzung bestanden hätte und zudem gemäß § 4 BauNVO in Allgemeinen Wohngebieten „die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften“ zulässig sind. Bei Fortbestand der Gaststätte hätte erforderlichenfalls eine Überprüfung dieser erfolgen können, um möglichen Konflikten planerisch begegnen zu können. Mit Wegfall der Gaststättennutzung konnte auf eine Prüfung jedoch verzichtet werden.

 

Es wird abschließend festgestellt, dass den geäußerten Bedenken hinreichend Rechnung getragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1    Deutsche Telekom Technik GMBH, Technik Niederlassung West,  Dahlweg 100, 48153 Münster

Stellungnahme vom 02.11.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die in der Stellungnahme angesprochenen vorhandenen Leitungen und Kabelverzweiger verlaufen im bzw. entlang der geplanten Straßenräume. Sie werden durch die Technischen Betriebe der Stadt Rheine bei der noch folgenden Ausbauplanung berücksichtigt. Die Erschließungsarbeiten werden von den TBR rechtzeitig mit den Versorgungsträgern abgestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.2    Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt

Stellungnahme vom 27.10.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Planentwurf wurde entsprechend der Anregung des Kreises um die Kennzeichnung des Bereiches ohne Ein- und Ausfahrten ergänzt. Es ist nur ein Grundstück von dieser Festsetzung betroffen. Die Festsetzung dient im Sinne des § 20 Abs. 7 Straßenverkehrswegegesetz NRW der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Das betroffene Grundstück (Gemarkung Mesum, Flur 6, Flurstück 1420) kann alternativ und problemlos über den Hohe Heideweg befahren werden. Über die Ergänzung des Entwurfs und zudem über die Möglichkeit zur Stellungnahme wurden die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen einer beschränkten Beteiligung gem. § 4 a (3) Satz 4 BauGB informiert. Einwände wurden von den Betroffenen dabei nicht erhoben.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.3    Stadt Rheine; Fachbereich Jugend, Familie und Soziales

Stellungnahme vom 23.09.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planung beachtet bereits diese schon in der Frühzeitigen Beteiligung in ähnlicher Formulierung vorgebrachten Belange.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.4    Stadt Rheine, FB Geoinformation/Kampfmittelräumung

Stellungnahme vom 22.09.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die neuen Straßennamen werden in die Planzeichnung aufgenommen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.5    Technische Betriebe Rheine - Abteilung Entsorgung

Stellungnahme vom 24.09.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan setzt mit seinen Verkehrsflächenfestsetzung einen ausreichenden Rahmen für die Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen. Die Hinweise für die konfliktfreie Ausgestaltung im Rahmen des Straßenausbaus werden an die Technischen Betriebe der Stadt Rheine für die Berücksichtigung dieses Belanges in der Ausbauplanung weitergeleitet.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 


 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 (s. Anlage 10, Beschlussvorlage Nr. 288/15) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

III.    Beschluss zur Ergänzung des Planentwurfs

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Ergänzung eines vom Kreis Steinfurt nach Ablauf der Beteiligungsfrist noch geforderten Bereiches ohne Ein- und Ausfahrten an der  Rheiner Straße (K 66) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die betroffene Öffentlichkeit informiert wurde und der o.g. Änderung nicht widersprochen hat,

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) wird der Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum-Nord – Teil III“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum-Nord – Teil III“ der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig