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Herr Wilp regt an, wegen des enormen Bedarfs an Kita-Plätzen in Rheine grundsätzlich größere Flächen hierfür in neuen Bebauungsplänen auszuweisen, denn eine Fläche für einen 2-Gruppen-Kindergarten biete keinen Entwicklungsspielraum, vor allem dann nicht, wenn neue Wohngebiete noch hinzukämen. Auch für den jetzt zur Beschlussfassung anstehenden Bebauungsplan hätte er sich eine größere Fläche gewünscht, um später auf zusätzlichen Bedarf reagieren zu können.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 (s. Anlage 10, Beschlussvorlage Nr. 288/15) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

III.    Beschluss zur Ergänzung des Planentwurfs

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Ergänzung eines vom Kreis Steinfurt nach Ablauf der Beteiligungsfrist noch geforderten Bereiches ohne Ein- und Ausfahrten an der  Rheiner Straße (K 66) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die betroffene Öffentlichkeit informiert wurde und der o.g. Änderung nicht widersprochen hat,

c)      die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. August 2015 sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) wird der Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum-Nord – Teil III“, der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 286, Kennwort: „Mesum-Nord – Teil III“ der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.


Abstimmungsergebnis:          einstimmig