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Herr Dörtelmann ergänzt zur Vorlage, dass hier mehrere Einwendungen eines Einwenders eingegangen seien, die zum Teil keine abwägungsrelevanten Inhalte hatten. Die abwägungsrelevanten Teile wurden in die Abwägungsempfehlungen eingearbeitet. Darüber hinaus gab es Einwendungen von Anliegern der Lingener Straße, die sich im Wesentlichen auf die geplante Zu- und Abfahrtssituation bezogen. Die Lärmwerte und Verkehrsmengen werden laut Gutachten eingehalten und haben sogar noch einen Spielraum nach oben. Die Lage der Zu- und Abfahrt sei so gewählt, dass die geringstmögliche Beeinträchtigung der Anlieger stattfinde. Bezüglich der Gestaltung der festgesetzten Grünflächen westlich der Lingener Straße gebe es sicherlich noch Gestaltungsmöglichkeiten, um hierdurch zu den problematischen Zonen die gewünschte Distanz und einen Sichtschutz  zu schaffen.

 

Herr Bems hält diese Lösung für einen guten Schritt, um die provisorische Lösung der Zu- und Abfahrtssituation zu entzerren und einen guten Verkehrsfluss herzustellen. Seine Fraktion könne den Weg so mitgehen.

 

Herr Doerenkamp erklärt, dass seine Fraktion sich umfangreich mit den Abwägungen beschäftigt habe, und seine Fraktion dem Beschuss so zustimmen könne.

 

Herr Grawe erklärt, dass man großes Verständnis für die Anlieger habe, aber das EEC sei seit Jahren an dieser Stelle, daher werde seine Fraktion ebenfalls dem Beschluss folgen.

 

Herr Winkelhaus erklärt, dass seine Fraktion nicht zustimmen werde. Seiner Meinung nach sei der Fuß- und Radweg nicht zu Ende geführt.

 

Herr Dörtelman verweist noch einmal auf die redaktionelle Korrektur auf Seite 8 der Vorlage, wonach es nicht „Zu 22)“ sondern „Zu 22) - 24)“ heißen muss.

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 15. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1) – 2): Die allgemeinen Ausführungen zu den verschiedenen Planverfahren werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 3): Aus dem Wohnsiedlungsbereich wurde auf der Ebene des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine eine Sonderbaufläche entwickelt. Dies entspricht den Vorgaben der Regionalplanung, wie sich durch die Beteiligungen der Bezirksplanungsbehörde in den betreffenden Bauleitplanverfahren belegen lässt. Auch die Inhalte der 4. Änderung sind analog entwickelt, dem Entwicklungsgebot gem. § 1 Abs. 4 BauGB wird somit entsprochen.

 

Zu 5): Die Aussagen zu den Inhalten des Bebauungsplanes Nr. 220 und der bereits abgelaufenen Änderungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 6): Es wird festgestellt, dass die planungsrechtlich abgesicherte Zufahrt während der Bauphase des Parkhauses ohne Gefährdung des vorbeifließenden Verkehrs nicht möglich war. Es wurde deshalb durch eine Duldung eine provisorische Zufahrt für die Bauphase ermöglicht. Dies ist eine gängige Praxis und rechtlich unbedenklich, während der Bauphase von Gebäuden sind Anliegern z.B. größere Immissionen zuzumuten.

 

Zu 7) – 10): Es wird festgestellt, dass das Parkhaus bisher nicht vollständig fertiggestellt ist, die Schlussabnahme ist noch nicht erfolgt. Die für die Bauphase geduldete provisorische Zufahrt kann deshalb auch weiterhin noch benutzt werden.

 

Zu 11): Der angesprochene Vertrauensschutz besteht auch weiterhin. Es kann nach ggf. einem positiven Abschluss des Änderungsverfahrens planungsrechtlich eine andere Zu- und Abfahrtsituation genehmigt werden.

 

Zu 12). – 12 d). Die Zitate aus der örtlichen Presse werden zur Kenntnis genommen. Weder der Bau des Parkhauses noch mögliche weitere Planungen im Bereich des „Paseo“ sind Gegenstand des Änderungsverfahrens. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die provisorische Zu- und Abfahrt – wie der Einwender in seinen weiteren Anregungen z.T. auch vorträgt – insbesondere auf Grund von Lichtemissionen dauerhaft nicht realisierbar erscheint. Es wird festgestellt, dass gegenwärtig über eine Überarbeitung der Paseo-Planung diskutiert wird. Diese Überlegungen sind jedoch unabhängig von der Verbesserung der Zu- und Abfahrtsituation zum bestehenden eec. In welchem Zusammenhang hieraus eine Befangenheit entstehen könnte ist nicht nachvollziehbar und wird vom Einwender auch nicht konkret belegt.

 

Zu 13). Das Änderungsverfahren zielt generell darauf ab, die Zu- und Abfahrtsituation zum eec durch Trennung von Zu- und Abfahrt zu verbessern. Es ist nicht erforderlich, dass dies nur im Einvernehmen mit allen Beteiligten/Betroffenen erfolgt. Vielmehr sind die ggf. gegenläufigen Interessen gegeneinander abzuwägen.

 

Zu 14) – 15): Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Einwender mit der projektierten Erschließung nicht einverstanden ist. Es wird keine abwägungsrelevante Begründung für diese Meinung vorgetragen, sodass eine Abwägung nicht möglich ist. Der Forderung, die provisorische Zufahrt aufzugeben und die ursprüngliche Zufahrt zu nutzen, wird nicht entsprochen. Im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für das Parkhaus ist für die provisorische Zufahrt eine Duldung ausgesprochen worden, der Bau des Parkhauses ist noch nicht abgeschlossen, zurzeit sind nur einzelne Ebenen nutzbar. Die Grundlage für die provisorische Zufahrt besteht somit auch weiterhin.

 

Zu 17) – 20): Die allgemeinen Aussagen zu den Inhalten der verschiedenen Bauleitplanverfahren werden zur Kenntnis genommen. Sie haben keinen direkten Bezug zu den Änderungsinhalten.

 

Zu 21): Die Aussagen zu den Mietern im eec bzw. den getätigten Umzügen werden zur Kenntnis genommen. Sie stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung und sind deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 22-24): Es wird festgestellt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes bezüglich des Parkhauses im entsprechenden Baugenehmigungsverfahren überprüft worden sind. Sie sind nicht Gegenstand der 4. Änderung.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.2    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 16. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Die allgemeinen Aussagen aus dem Pressebericht werden zur Kenntnis genommen. Die geschilderten Sachverhalte sind inhaltlich richtig; in der dargestellten Weise sind sie jedoch nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 2:) Die in der 4. Änderung enthaltene Verkehrsführung folgt dem Ziel, die Zu- und Abfahrtsituation zum eec zu entzerren. Gleichzeitig werden die Lichtimmissionen für das Gebäude Lingener Straße 72 durch den ausfahrenden Verkehr (Provisorium) verringert. Die Verringerung der Lichtimmissionen kommt den Wünschen des angesprochenen Grundstückseigentümers entgegen.

 

Zu 3) – 3d): Der Hinweis auf die Eingabe vom 15. 10. wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen sind unter Punkt 1.1 in die Abwägung eingestellt worden.

 

Bezüglich der provisorischen Zu- und Abfahrt wird festgestellt, dass für die Absicherung dieser Andienung kein Planungsrecht besteht, vielmehr ist hier im Rahmen der Baugenehmigung eine bis zur Aufnahme des Betriebes des kompletten Parkhauses befristete Duldung erteilt worden. Da das Parkhaus bisher noch nicht komplett fertiggestellt ist, gilt die befristete Duldung noch weiter. Die Erteilung „ einer Rüge“ ist deshalb unangebracht.

 

Zu 4) – 4a): Es wird festgestellt, dass durch die Verlegung der Zu- und Abfahrten die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes Nr. 220 nicht berührt werden. Bezogen auf die gesamten Inhalte dieses Bebauungsplanes – z.B. Absicherung eines Einkaufszentrums mit der Regelung des Maßes der baulichen Nutzung und der zulässigen Verkaufsflächen – handelt es sich bei der räumlich nur geringfügigen Verlegung der Andienung um keinen Grundzug der Planung, zumal sowohl die alten als auch die neuen Zu- und Abfahrten auf der Lingener Straße enden.

Der zeitliche Rahmen für den Start des Änderungsverfahrens ergab sich u.a. aus der zeitlich aufwendigen Abstimmung der Inhalte insbesondere in Hinblick auf die Erarbeitung der notwendigen Gutachten.

 

Zu 4b) - 4c): Die provisorische Zufahrt ist auf einer Fläche entstanden, die bisher planungsrechtlich als Grünfläche/Parkanlage ausgewiesen ist. Diese Vorgabe war jedoch bisher nicht realisiert worden, vielmehr handelte es sich um eine Freifläche, die durch den Abbruch von aufstehenden Gebäuden entstanden ist. Sofern die Inhalte der 4. Änderung zur Rechtskraft kommen, wird die Zu- und Abfahrt entsprechend angelegt und die provisorische Zu- und Abfahrt wird im notwendigen Umfang zurückgebaut und entsprechend der planungsrechtlichen Vorgabe als Grünfläche ausgebaut. Zur Absicherung dieser Inhalte ist jedoch kein zweistufiges Verfahren erforderlich, da die Grundzüge der Planung – bezogen auf den Gesamtplan – nicht berührt werden.

 

Zu 4d) – 4h): Es wird festgestellt, dass gegenwärtig vielfältige Gespräche über die zukünftige Ausrichtung des eec mit allen notwendigen Beteiligten geführt werden. Der Eigentümer beabsichtigt, das Einkaufszentrum zukunftsfähig zu gestalten, auch vor dem Hintergrund, dass einzelne seiner Mieter in die Ems-Galerie abgewandert sind bzw. hier einen weiteren Standort in Rheine eröffnet haben.

 

4h) Die Aussagen zu den Wohnorten von zwei Investoren in Rheine - deren gemeinsame Arbeit am Lookentor in Lingen und die Vorgeschichte zur Emsgalerie in Rheine - stehen in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung und sind deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 5): Es wird festgestellt, dass es sich bei dem „Paseo-Konzept“ nicht um ein privates Vorhaben handelt, sondern die Stadt Rheine der Initiator ist. Die Stadt Rheine hat deshalb im Laufe der letzten Jahrzehnte eine Vielzahl von Grundstücken in diesem Bereich aufgekauft.

 

Zu 6) – 7): Die vorgetragenen Vermutungen zur weiteren Zukunft der „Paseo“-Pläne sind nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens und deshalb nicht abwägungsrelevant. Ziel des Änderungsverfahrens ist die Optimierung der Zu- und Abfahrt zum eec. Diese Optimierung dient neben der Funktionsfähigkeit der An- und Abfahrt des eec vordringlich der Reduzierung der Immissionsbelastung der angrenzenden Bewohner. Die angesprochenen Überlegungen sind noch nicht soweit abgeklärt, dass eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen könnte. Sobald die Inhalte abgeklärt sind, wird – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben – eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

Zu 8) - 9): Es wird festgestellt, dass im Vorfeld der Offenlage ein Informationsgespräch mit Herrn Pelle stattgefunden hat um die bisher vorliegenden Bedenken durchzusprechen. Während dieses Gesprächs ist auch über die Aufteilung der Zu- und Abfahrt diskutiert worden. Die Trennung der Andienung stieß bei Herrn Pelle auf Zustimmung. Über die Art und die Lage der zukünftigen Zufahrt wurde keine konkrete Einigung erzielt. Hier wurde seitens der Verwaltung auf das vorliegende Verkehrsgutachten verwiesen. Im Übrigen hat sich Herr Pelle über seinen Anwalt ebenfalls im Rahmen der Offenlage gemeldet und Anregungen vorgetragen.

 

Zu 10) – 12): Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Offenlage zur 4. Änderung des Bebauungsplanes durchgeführt hat (einmonatige Offenlage des Planentwurfes mit der Möglichkeit, der Äußerung). Es kann deshalb nicht von einer fehlerhaften Information gesprochen werden. Der Forderung, nach einer Wiederholung des Verfahrensschrittes und/oder einem zweistufigen Verfahren wird deshalb nicht entsprochen.

 

Zu 13) – 14): Der Forderung nach Stilllegung der für den Zeitraum der Bauphase geduldeten Zu- und Abfahrt wird nicht entsprochen, da das Parkhaus bisher nicht vollständig hergestellt ist und die Bauphase noch läuft. Der angesprochene Rückbau ist bereits mit dem betroffenen Eigentümer im Genehmigungsvertrag für die Anlegung einer provisorischen Zu- und Abfahrt geregelt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.3    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 17. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1 und 1.2 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 2): Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Vorlage 038/2013 zum Gegenstand der Eingabe erklärt wird. Die Vorlage ist im zuständigen Fachausschuss beraten worden, es ist kein Beschluss gefasst worden, vielmehr hat ein Investor seine Vorstellungen für den Bereich des „Paseo“ vorgestellt und die Ausschussmitglieder haben diese Inhalte diskutiert bzw. kommentiert. Aus den allgemeinen Aussagen sind keine abwägungsrelevanten Inhalte abzuleiten, die im Rahmen der vierten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 abzuwägen sind.

 

Zu 3.): Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Pressemitteilung der CDU zur Gegenstand der Eingabe erklärt wird. Im Wortlaut wird diese Mitteilung vom Einwender nicht aufgeführt, eine detaillierte Abwägung ist ohne konkreten Wortlaut jedoch nicht möglich.

 

Zu 4) – 5): Es wird festgestellt, dass die Inhalte des aufgeführten Artikels keinen inhaltlichen Bezug zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 haben und deshalb nicht abwägungsrelevant sind. Auch der Hinweis auf den Rahmenplan Innenstadt ist so allgemein gehalten, dass sich hieraus keine Anregung zum in Frage stehenden Planverfahren ableiten lässt. Insbesondere beziehen sich die vom genannten Architekten entwickelten Inhalte auf den Bereich des Bernburgplatzes und des Emsufers. Diese Flächen liegen räumlich soweit vom Änderungsbereich entfernt, dass auch kein inhaltlicher Zusammenhang besteht.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.4    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 17. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1, 1.2 und 1.3 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 2 – 9): Es wird festgestellt, dass zwischen der Vorstellung der veränderten Planung für die Emsgalerie und der Vorstellung eines Investors für die Entwicklung des eec im Jahre 2013 (nicht wie irrtümlich von Einwender angegeben 26. O6. 2016 für die Emsgalerie bzw. auch für das angesprochene Protokoll für das eec) kein Zusammenhang bestand. Zum damaligen Zeitpunkt befand sich die Emsgalerie noch in der Planungsphase. Erst im Laufe der Bauphase und – Ende 2015 und 2016 – wurde bekannt, dass einzelne Betriebe aus dem eec in die Emsgalerie abwandern bzw. Zweitgeschäfte eröffnen wollen.

 

Die Neuordnung des angesprochenen Quartiers ist zum damaligen Zeitpunkt von den Fraktionen begrüßt worden. Die Umsetzung der Planungsideen setzt jedoch umfangreiche vertiefende Untersuchungen voraus, die noch nicht so weit abgeschlossen sind, dass die entsprechenden Bauleitplanverfahren gestartet werden können.

 

Die Verbesserung der Zufahrtssituation zum eec wird als eine eigenständige planungsrechtliche Fragestellung angesehen, die durch eine Änderung des Bebauungsplanes vorbereitet wird, eine Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise wird verwaltungsseitig nicht gesehen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.5    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 18. 10. 2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 2) – 3): Es wird festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen der Wahl von Frau Karasch bzw. der Auswahl eines Kandidaten für den Posten des Oberbürgermeisters von Essen und den Inhalten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 besteht.

 

Zu 4.): Die allgemeinen Aussagen zum Start des Baus des Parkhauses auf dem Gelände des eec, eine Bewirtschaftung während der Bauphase und deren Beibehaltung nach Fertigstellung des Bauwerkes werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 4.) (Anmerkung: in der Auflistung des Einwenders erscheint der Ordnungspunkt 4.) zweimal): Es wird festgestellt, dass die Verwaltung nicht darüber entscheidet, was, wann oder wie die örtliche Presse berichtet.

 

Zu 5.) Es wird festgestellt, dass im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für das Parkhaus für die Bauphase die Duldung für eine provisorische Zufahrt ausgesprochen worden ist, da die bis dato bestehende Andienungsfläche während der Bauphase nicht aufrechterhalten werden konnte. Vielmehr war es aus Sicherheitsgründen erforderlich, eine veränderte Verkehrsführung zu genehmigen, da ansonsten die Zufahrt mit der Baustelleneinrichtung bzw. dem Bau selbst kollidiert hätte.

 

Zu 6). Es wird festgestellt, dass der Einwender lediglich feststellt, dass der Bauantrag für das Parkhaus im Sommer 2013 eingereicht worden ist. Es wird nicht weiter ausgeführt, welcher Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung besteht.

 

Zu 7.): Aus der allgemeinen Feststellung, dass die CDU Fraktion im Sommer 2013 mit Herrn Büscher über die Gesamtsituation im Umfeld des eec gesprochen hat, ergeben sich keine Inhalte, die in die Abwägung zur 4. Änderung einzustellen sind.

 

Zu 8.): Aus der allgemeinen Feststellung, dass ein Investor im STEWA einen Vortrag über das eec gehalten hat, ergeben sich keine Inhalte, die in die Abwägung zur 4. Änderung einzustellen sind.

 

Zu 9.): Es ist nicht nachvollziehbar, wieso aus der Feststellung, dass der Bau des Parkhauses bereits durch ein abgeschlossenes Bauleitplanverfahren planungsrechtlich gesichert wurde, sich Inhalte ergeben, die in den Abwägungsprozess einzustellen sind.

 

Zu 10.) – 13.): Es wird festgestellt, dass weder die Investitionssumme noch der Bau von Schrankenanlagen inhaltlich in direktem Zusammenhang steht mit der 4. Änderung. Aus dieser Sachdarstellung ergeben sich keine abwägungsrelevanten Inhalte. Es wird festgestellt, dass die zurzeit in der Örtlichkeit angelegte Zu- und Abfahrt als provisorische Andienung geduldet wird. Dabei ist im Rahmen der Duldung kein Ausbaustandard festgelegt worden. Der in der Örtlichkeit ablesbare Ausbaustandard ist auf eigenes Risiko des Investors erfolgt, der nach Abschluss aller Baumaßnahmen am Parkhaus ggf. zurückzubauen ist. Bei Betrachtung der Inhalte der 4. Änderung ist jedoch ersichtlich, dass bei ggf. positivem Abschluss des Änderungsverfahrens im Bereich der provisorischen Andienung zukünftig die Zufahrt zum eec erfolgen könnte.

 

Zu 14.) – 17.): Die Ausführungen zur zeitlichen Abfolge der Bauarbeiten am Parkhaus/eec und der Emsgalerie einerseits und dem Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsvorstandes der Stadt Rheine werden zur Kenntnis genommen. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung und sind deshalb auch nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 18.): Es wird festgestellt, dass die Bauphase des Parkhauses bisher nicht beendet ist, eine Schlussabnahme ist noch nicht erfolgt, sodass die provisorische Zufahrt auch weiterhin genutzt werden darf.

 

Zu 19.): Die Aussagen sind nicht abwägungsrelevant.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.6    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 19. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 2.): Die Zitate aus der Sitzung des STUK werden zur Kenntnis genommen. Aus der Widergabe des Protokolls ergeben sich keine abwägungsrelevanten Inhalte.

 

Zu 3.): Der Darstellung wird zugestimmt. Durch die Inhalte des Änderungsverfahrens soll die abgesicherte Andienung durch räumliche Trennung der Zu- und Abfahrt insbesondere immissionstechnisch optimiert werden.

 

Zu 4.) – 5.): Es wird festgestellt, dass dem 4. Änderungsverfahren ein Antrag des Investors zugrunde liegt. Darüber hinaus hat der Investor die Kosten für die Erstellung der Planzeichnung, der notwendigen Gutachten etc. übernommen. Dieses Vorgehen belegt, dass der Investor nicht an einer weiteren Verlegung der Andienung interessiert ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dieses Vorgehen „gerügt“ wird, zumal es auch den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entspricht.

 

Zu 6.): Der Hinweis auf einen möglichen fehlenden Informationsstand eines Ratsmitgliedes ist nicht abwägungsrelevant, insbesondere vor dem Hintergrund, dass – entsprechend dem vom Einwender zitierten Protokoll – nach wie vor die Anlage des Paseos als Option besteht, solange nicht generell über eine Neugestaltung des Umfeldes des eec beraten worden ist. Dabei ist auch die Überplanung mit einer Wohnbebauung eine weitere Option.

 

Zu 7.): Es wird festgestellt, dass die Verwaltung ausreichend über die Inhalte informiert hat; auch eine mögliche Überplanung des Bereichs/Aufgabe der Paseo-Planung und Alternativen hierzu sind im Ausschuss bereits vom Investor vorgestellt worden. Dieser Sachverhalt ist dem Einwender auch bekannt, wie die Inhalte der von ihm vorgetragenen Anregungen insgesamt belegen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.7    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 20. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 1b.): Die Zitate aus der Einwohnerfragestunde und deren Antwort werden zur Kenntnis genommen. In der Sitzung sind die Sachverhalte ausreichend geklärt worden.

 

Zu 1c.) Weder im zitierten Zeitungsartikel noch vom Einwender selbst wird eine Begründung geliefert, inwieweit die vorliegenden Gutachten fehlerhaft sind. Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Rahmen der Abwägung ist deshalb nicht möglich.

 

Zu 1d.) – 15 b.): Die allgemeinen Ausführungen zur Baugeschichte der Emsgalerie, zur Entwicklung der Innenstadt, zur Nichtansiedlung von bestimmten Geschäften und der Hertie-Immobilie/Rathaus-Passage stehen in keinem Zusammenhang mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes, sie sind deshalb auch nicht in die Abwägung einzustellen.

 

Zu 15 c.) – 15 d.):Es wird festgestellt, dass die Verwaltung weiterhin an einer Belebung des Bereichs „Hertie“ und Rathauszentrum arbeitet. Beleg hierfür ist z.B. die Einberufung einer Arbeitsgruppe, die sich mit diesem Thema befasst. Die große Bedeutung ist daran ablesbar, dass der Bürgermeister persönlich diese Arbeitsgruppe leitet. Es wird festgestellt, dass die vom Investor im Bereich eec vorgelegten Konzepte von ihm selbst im zuständigen Fachausschuss vorgestellt worden sind. Die örtliche Presse hat hierüber ebenfalls ausführlich berichtet, wie der Einwender in seinen Anregungen auch bereits selbst beschrieben hat. Auch innerhalb des Rahmenplans Innenstadt ist die Überprüfung des Einkaufsstandortes Hertie eine wichtige Aufgabe. Ziel ist es, ein nachhaltiges und tragfähiges Konzept zu erarbeiten, welches die Weichen für das Quartier um den Staelschen Hof stellt. Die genannten Aspekte wurden öffentlich diskutiert/bekannt gemacht, sodass bereits mit der geforderten Transparenz gearbeitet wird. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang z.B. die Nachnutzung der Hertie-Immobilie mit der Verlegung der Zu- und Abfahrt zum eec – Inhalt der 4. Änderung – steht.

 

Zu 16.) – 19b): Die allgemeinen Ausführen zu möglichen Entwicklungen in der westlichen Innenstadt werden zur Kenntnis genommen; sie stehen in keinem Zusammenhang mit den eigentlichen Inhalten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220.

 

Zu 19.c): Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine sehr wohl ein Interesse an der Entwicklung z.B. der alten Media-Markt Immobilie am Kardinal-Galen-Ring hat. Es haben bereits Gespräche mit dem Eigentümer stattgefunden. Dabei wurde mitgeteilt, dass bereits eine Nachvermietung ansteht, die potentiellen Mieter hat der Eigentümer jedoch nicht benannt. Auch die Nachvermietung des Objektes „Küchen-Wissing“ ist bereits erfolgt, der entsprechende Bauantrag liegt bei der Verwaltung vor. Die Stadt Rheine kann jedoch aus Datenschutzgründen diese Sachverhalte nicht offensiv in die Öffentlichkeit geben, dies ist vielmehr Sache der Eigentümer oder der potentiellen Mieter.

Die Ausführungen belegen, dass es keine Priorisierung der Entwicklung im Bereich eec gegenüber der westlichen Innenstadt gibt.

 

Zu 19d.) – 19 f): Bei den angesprochenen Nutzungsmöglichkeiten für das eec handelt es sich um reine Spekulationen des Einwenders. Es wird festgestellt, dass die Entwicklung des eec – über die Inhalte des bestehenden Bebauungsplanes hinaus – zumindest eine Änderung des Bebauungsplanes erfordert, ggf. muss auch der Flächennutzungsplan geändert werden. Ein mögliches Konzept hierfür hat der Investor bereits im Fachausschuss vorgestellt, wie der Einwender in anderen Eingaben selbst berichtet. Im Rahmen entsprechender Bauleitplanverfahren müsste auch die Zu- und Abfahrt-Situation neu bewertet werden. Das 4. Änderungsverfahren berücksichtigt den gegenwärtigen Bestand an Verkaufsflächen entsprechend den Vorgaben der verbindlichen Bauleitplanung.

 

Zu 19 g.) – 30.): Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der vorgetragenen Anregungen ist grundsätzlich festzustellen, dass die angesprochenen Inhalte in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 stehen, sie sind nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 31.) – 33.): Es wird festgestellt, dass die Entwicklung im Umfeld der Hertie-Immobilie in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 steht.

 

Zu 34.) – 50.): Die dargestellten Sachverhalte, Vermutungen und Thesen des Einwenders zum Angebot im eec, in der Emsgalerie, Umzügen von Geschäften innerhalb Rheines und Betreibung mehrerer Filialen durch einen Anbieter werden zur Kenntnis genommen. Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit der Verlegung der Zu- und Abfahrt im Bereich des eec und sind daher nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 51.) – 59.): Die allgemeinen Aussagen – unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt – zu einem ehemaligen Dezernenten, zur ehemaligen Bürgermeisterin,  zu Gestaltungsmöglichkeiten in der Stadt Rheine, zum Haushalt der Stadt Rheine, zum Rahmenplan Innenstadt, zur General-Wever-Kaserne, zu Gestaltungen in der Stadt Rheine und zur Genehmigung des Baus eines Parkhauses im Bereich des eec und zum Start des Baus der Emsgalerie – stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung; sie sind deshalb nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 60.) – 65.): Die Beantwortung der gestellten Fragen ist nicht relevant für die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220, mögliche Antworten sind auch nicht für die Abwägung erforderlich.

 

Zu 66.) – 71.): Es wird festgestellt, dass der Investor/Eigentümer bereits Vorstellungen für die Entwicklung des Umfeldes des eec erarbeitet und im Fachausschuss vorgestellt hat. Der Einwender hat hierauf auch bereits in anderen Eingaben hingewiesen.

 

Zu 72.) – 74.): Die Hinweise auf die Neugestaltung anderer Lebensmittelmärkte in Rheine in Bezug auf den Real-Markt im eec steht in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220.

 

Zu 75.): Die Spekulation zu einer Verlängerung eines Mietvertrages stehen in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220.

 

Zu 76.): Die Entstehungsgeschichte der Emsgalerie steht in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220.

 

Zu 77.): Es wird festgestellt, dass die 4. Änderung lediglich die Entzerrung der Andienung des eec mit dem gegenwärtigen planungsrechtlichen Stand und Geschäftsbesatz vorbereitet. Eine ggf. anstehende Neukonzeptionierung des gesamten eec erfordert eine Änderung des Bebauungsplanes. Für ein entsprechendes Änderungsverfahren kann nicht die Änderung der Zu- und Abfahrt als Begründung herangezogen werden, vielmehr müsste hier z. B. die Notwendigkeit zur Neustrukturierung/Anpassung des ecc an das sich ändernde Einkaufsverhalten/Wünsche der Kunden zur Begründung angeführt werden. 

 

Zu 78.) – 79.): Es wird festgestellt, dass die Bauphase für das Parkhaus noch nicht abgeschlossen ist, die Schlussabnahme ist bisher nicht erfolgt. Damit hat die im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung mit einer Duldung versehene provisorische Zu- und Abfahrt auch weiterhin noch Bestand. Es kann deshalb nicht von möglichen Zuwiderhandlungen gesprochen werden oder deren Nichtbeachtung zur Untersagung der Nutzung des Parkhauses führen, da das Parkhaus wegen der fehlenden Schlussabnahme bisher nicht vollständig in Betrieb genommen werden konnte.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.8    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 21. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1,6 und 1.7 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 2.) – 10.): Es wird festgestellt, dass es sich bei den vorgetragenen Anregungen um Wiederholungen des Einwenders handelt, die bereits in anderen Stellungnahmen vorgetragen wurden. An dieser Stelle erfolgt deshalb keine erneute Abwägung.

 

Zu 11.): Es wird festgestellt, dass sich die Anregung auf die Meinung eines Eigentümers im Umfeld der Bebauungsplanänderung bezieht. Inhaltlich steht die Meinung nicht in direktem Zusammenhang mit den Inhalten der 4. Änderung; darüber hinaus hat der in Frage stehende Grundstücksnachbar im Rahmen der Offenlage selbst Anregungen vorgetragen, die in den Abwägungsprozess eingehen.

 

Zu 12.) – 14.): Es wird festgestellt, dass keine rechtliche Notwendigkeit besteht, im Änderungsverfahren auf eine mögliche provisorische Zufahrt für das eec während der Bauphase des Parkhauses hinzuweisen. Vielmehr ist es notwendig, auf die planungsrechtlich gesicherte Zu- und Abfahrt und die zukünftig geplante Andienung abzuzielen. Die Begründung enthält entsprechende Vorgaben. Da in der Vorgehensweise kein Form- oder Verfahrensfehler gesehen wird, ist die Offenlage nicht zu wiederholen.

 

Zu 15.) – 18.): Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich der Einwender auf Grund von „Hörensagen“ zum Fürsprecher eines Grundstückseigentümers im Umfeld des eec macht. Der betreffende Eigentümer hat selbst Anregungen zur 4. Änderung vorgetragen, die in die Abwägung eingestellt werden. Die vom Einwender formulierten vermeintlichen Sachverhalte sind nicht dabei. Der Eigentümer scheint deshalb inzwischen – bezogen auf die Inhalte des Einwenders – keinen Klärungsbedarf mehr zu haben.-

 

Zu 18.) – 19.)(Anmerkung: der Einwender hat den Punkt 18.) zweimal in seiner Eingabe verwendet):Es wird festgestellt, dass die zitierte Antwort – provisorische Zufahrt mit Rückbauverpflichtung – den Sachverhalt richtig widergibt. Der Rückbau der Flächen ist bisher nicht erfolgt, da das Parkhaus bisher nicht fertiggestellt ist, die Schlussabnahme ist noch nicht erfolgt.

 

Zu 20.): - 21.): Es wird festgestellt, dass der Investor bereits im zuständigen Fachausschuss sein Konzept für die Entwicklung des eec und des Umfeldes vorgestellt hat. Die Pläne bedürfen jedoch einer gründlichen Vorbereitung, bevor ein Stand erreicht ist, um Bauleitplanverfahren starten zu können. 

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.9    Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 21. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1.): Es wird festgestellt, dass der Einwender bereits in einer anderen Stellungnahme sich auf die Aussagen vom 26. 11. 2015 bezieht (vgl. Punkt I. 1.9). Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen.

 

Zu 2.): Die Zitate aus der öffentlichen Sitzung werden zur Kenntnis genommen. Die Antwort der Verwaltung ist in das 4. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan eingegangen.

 

Zu 3.) – 5.): Es wird festgestellt, dass sich der Start des angesprochenen Änderungsverfahrens verzögert hat, da die Abstimmung einer tragfähigen Lösung und die Erstellung und Abstimmung der notwendigen Gutachten einen längeren Zeitraum beanspruchten als ursprünglich geplant. Es ist rechtlich nicht erforderlich, in der Begründung auf zeitliche Verzögerungen einzugehen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.10  Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 22. 10. 2016

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1,6, 1,7, 1,8 und 1.9 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 2.) – 3.): Es wird festgestellt, dass die Stadt Rheine Eigentümerin aller Flächen im Geltungsbereich der 4. Änderung ist. Die Eigentumsverhältnisse weiterer Flächen im Umfeld des eec sind für die Realisierung der Änderungsinhalte nicht von Bedeutung, zusätzlich unterliegt die Preisgabe von Eigentumsverhältnissen dem Datenschutz.

 

Zu 4.): Es wird festgestellt, dass für die angesprochene Zu- und Abfahrt als Provisorium für die Bauphase des Parkhauses eine Duldung ausgesprochen worden ist. Die Bauphase ist noch nicht abgeschlossen, sodass die Duldung noch Bestandskraft hat. Während der Bauphase sind für die Nachbarn deutlich höhere Belästigungen zumutbar aus der Zu- und Abfahrt als während des normalen Betriebes. Das 4. Änderungsverfahren verfolgt das Ziel, die aus der Zu- und Abfahrt resultierenden Emissionen nachbarverträglich zu gestalten.

 

Zu 5.): Es wird festgestellt, dass insbesondere das Schallgutachten auf die Immissionen eingeht. Es belegt, dass – bei der vorgesehenen Erschließung – die einschlägigen Richtwerte eingehalten werden. Auch das Verkehrsgutachten verdeutlicht, dass die Zu- und Abfahrt – auch für den LKW-Verkehr – so ausgestaltet wird, dass ein Befahren des gegenüberliegenden Bürgersteigs nicht erforderlich ist.

 

Zu 6.): - 10.): Es wird festgestellt, dass in der Sitzung des Bauausschusses am 20. März 2014 nicht die Verkehrsführung/das Gutachten für die Inhalte der 4. Änderung vorgestellt worden sind, sondern eine Analyse zur provisorischen Zu- und Abfahrtsituation. Die zu diesem Termin dargestellte gemeinsame Zu- und Abfahrt war die erste Option für eine Optimierung der Andienung. Auf Grund der Reaktionen aus der betroffenen Nachbarschaft auf die provisorische Zu- und Abfahrt wurde nach weiteren Alternativen für eine Lösung gesucht. Das Ergebnis – räumliche Trennung von Zu- und Abfahrt – ist in die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 eingeflossen. Die Verwaltung hat den Auftrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens aufgenommen. Die zeitliche Verzögerung ist entstanden durch die Suche nach einer weiteren Erschließungsalternative und deren gutachterliche Absicherung.

 

Zu 11.): Es wird festgestellt, dass für die Erteilung einer Duldung für eine befristete provisorische Zu- und Abfahrt kein Änderungsverfahren notwendig ist.

 

Zu 12.) – 14.): Es gibt keine rechtliche Vorgabe, dass die Umwandlung einer Grünfläche in eine andere Nutzung durch ein zweistufiges Bauleitplanverfahren erfolgen muss. Das Kriterium für ein vereinfachtes Änderungsverfahren ist die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden oder nicht. Im vorliegenden Fall werden die Grundzüge der Planung nicht berührt, da bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 220 im Bereich der projektierten Ausfahrt eine Zu- und Abfahrt auf die Schotthockstraße gesichert ist: gem. zeichnerischer Darstellung ist an dieser Stelle das Zu- und Abfahrtsverbot entlang der Schotthockstraße unterbrochen. Diese planungsrechtlich vorgegebene Andienung wird gegenwärtig vom Eigentümer jedoch nicht genutzt. Lediglich die Verbindung zwischen der Schotthockstraße und der Lingener Straße – in Verlängerung der Ein- und Ausfahrt von der Stellplatzanlage ist im Bebauungsplan NR. 220 Teil B gegenwärtig noch als Grünfläche/Parkanlage ausgewiesen.

 

Zu 15.) – 17.): Es wird festgestellt, dass die Inhalte bereits in anderen Eingaben des Einwenders vorgetragen wurden, eine erneute Einstellung in den Abwägungsprozess ist deshalb nicht erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.11  Anlieger der Sacharowstraße, Rheine;

         E-Mail vom 25. 10. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Es wird festgestellt, dass die genannten Eingaben unter Punkt 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1,6, 1,7, 1,8, 1.9 und 1.10 in den Abwägungsprozess eingestellt worden sind.

 

Zu 2.): Es wird festgestellt, dass der Einwender bereits den entsprechenden Bericht in einer anderen Eingabe angesprochen hat. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen (vgl. Punkt I. 1.9).

 

Zu 3.): Es wird festgestellt, dass der Einwender bereits auf die Beschlussvorlage und das Protokoll verwiesen hat. Auf die entsprechende Abwägung wird verwiesen (vgl. Punkt I. 1.10).

 

Zu 4.): Es wird festgestellt, dass die Verkehrsuntersuchung für die Offenlage das Datum 20. Mai 2016 trägt. Es handelt sich auch inhaltlich nicht um die im März 2014 im Bauausschuss vorgestellte Analyse. Vielmehr geht die Verkehrsuntersuchung der Offenlage auf die räumliche Trennung der Zu- und Abfahrt ein, während das Gutachten von März 2014 noch eine räumlich zusammenhängende Zu- und Abfahrt zum Inhalt hat.

 

Zu 5.) – 6.): Es wird festgestellt, dass die gegenwärtige Parkdauer auf das eingeschränkte Parkplatzangebot abgestimmt ist (während der Bauphase des Parkhauses steht nur eine geringe Zahl von Stellplätzen zur Verfügung), das Gutachten bewertet jedoch die Situation mit fertiggestelltem Parkhaus. Mit der Fertigstellung des Parkhauses erhöht sich die Stellplatzzahl so erheblich, dass die Parkdauer erhöht werden kann.

 

Zu 7.) - 20.): Wie bereits unter 4.) dargestellt, unterscheiden sich die Gutachten von März 2014 und 20. Mai 2016 insbesondere durch die räumliche Trennung von Ein- und Ausfahrt. Maßgeblich für das Verfahren ist die Analyse vom Mai 2016. Die Untersuchung von März 2014 hat die Ausgestaltung der Andienung entsprechend der für die Bauphase des Parkhauses befristet erteilten Duldung zum Inhalt. Die angesprochene reduzierte Parkdauer ist vom Eigentümer für die Bauphase des Parkhauses ausgesprochen worden, damit das während dieser Zeit eingeschränkte Stellplatzangebot nicht durch „Dauerparker“ blockiert wird. Nach der Fertigstellung des Parkhauses – und der damit verbundenen deutlichen Erhöhung des Stellplatzangebotes – wird die Parkdauer wieder erhöht. Das vorliegende Gutachten geht somit vom „Endzustand“ aus, es liegt somit kein Form- oder Verfahrensfehler vor; die Offenlage ist deshalb auch nicht zu beenden.

 

21.) – 23.): Die Inhalte sind vom Einwender bereits in mehreren Stellungnahmen vorgetragen worden und bereits in die Abwägung eingestellt.

 

Zu 24.) – 25.): Es wird festgestellt, dass die Annahme der Erhöhung der Verkehrszunahme um 20% extrem hoch angesetzt worden ist. Der Extremwert wurde gewählt, um auf jeden Fall „auf der sicheren Seite“ mit dem Analyseergebnis zu sein.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.12  Gleichlautende Anregungen von drei Anliegern (Eigentümer, Bewohner) der Lingener Straße, Rheine;

         Schreiben vom 20. Oktober 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Anregungen zu den Planinhalten bzw. zum Verfahren vorgetragen werden. Zu den Inhalten im Einzelnen:

 

Zu 1.): Es wird festgestellt, dass die Änderung des Bebauungsplanes entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde. Der Gesetzgeber sieht eine ortsübliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses vor mit Bekanntgabe, wann und wo Informationen zur Planung gegeben werden. Entsprechend ist die Durchführung der Offenlage zur vierten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 in der örtlichen Presse rechtzeitig bekanntgegeben worden. Der Gesetzgeber sieht eine Beteiligung in der Weise vor, dass die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen besteht. Diese Möglichkeit haben die Einwender genutzt, wie die Stellungnahmen belegen. Es kann deshalb nicht von einer „Nichtanhörung“ zur Änderung gesprochen werden.

 

Zu 2.): Es wird festgestellt, dass durch die räumliche Trennung von Zu- und Abfahrt auch die Belastung durch Verkehrsimmissionen für die direkt angrenzenden Gebäude an der Lingener Straße entzerrt wird. Dies führt dazu – wie die begleitenden Gutachten belegen -, dass die relevanten Grenzwerte bezüglich der Immissionsbelastung eingehalten werden. Die vorgelegten Gutachten belegen, dass sowohl die Tag- als auch die Nachtwerte der TA Lärm nach Realisierung der Trennung der Zu- und Abfahrt entsprechend den Inhalten der Bebauungsplanänderung eingehalten bzw. tlw. deutlich unterschritten werden.

 

Zu 3.): Es wird festgestellt, dass im Bebauungsplan lediglich die Verkehrsflächen insgesamt festgesetzt werden. Der konkrete Ausbau wird nicht festgesetzt. Im Rahmen der Erarbeitung des konkreten Straßenausbaus besteht die Möglichkeit, im öffentlichen Straßenraum über die Anlage von Parkplätzen entlang der Lingener Straße zu sprechen. Es ist allerdings kaum möglich, im direkten Änderungsbereich entlang der Lingener Straße Parkplätze anzulegen, da hier im Bereich der Zu- und Abfahrt Parkplätze zu einer erheblichen Verkehrsgefährdung führen würden. Erst südlich des Änderungsbereiches besteht die Möglichkeit, Längsparkplätze im öffentlichen Straßenraum anzulegen. Darüber hinaus versucht die Verwaltung, zwischen dem Eigentümer des eec und den Hauseigentümern entlang der Lingener Straße Parkplatzregelungen zu vermitteln. Dabei geht es darum, auf dem Gelände des eec Stellplätze für die Bewohner der Gebäude im Bereich Lingener Straße vertraglich zu sichern.

 

Zu 4.): Es wird festgestellt, dass gegenwärtig noch keine konkrete Planung für die Ausgestaltung der im Plangebiet festgesetzten Grünflächen besteht. Der Änderungsplan sichert grundsätzlich die Fläche als Grünfläche bzw. Parkanlage, die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch zurzeit noch nicht vor.

 

Zu 5.): Die Realisierung der Planinhalte ist nach einem ggf. positiven Abschluss des Änderungsverfahrens zügig zu erwarten. Der Bau einer planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässigen Zu- und Abfahrt der Stellplatzanlage des eec ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des fast fertig gestellten Parkhauses auf dem eec-Gelände. Das Änderungsverfahren ist erst nach Satzungsbeschluss im Rat der Stadt Rheine – die entsprechende Beratung ist auf den 13. Dezember 2016 terminiert – und Veröffentlichung des Beschlusses in der örtlichen Presse abgeschlossen, sodass frühestens Anfang 2017 mit dem Bau begonnen werden könnte.

 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 1 Gegenstimme

 

1.13  Rechtsanwaltsbüro aus Münster für einen Grundstückseigentümer an der Lingener Straße, Rheine;

         Schreiben vom 20. Oktober 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1.): Es wird festgestellt, dass durch die Zu- und Abfahrt auf die Stellplatzanlage von öffentlichen Verkehrsflächen keine unzumutbaren Immissionen auf das Grundstück des Mandanten des Rechtsanwaltsbüros einwirken. Insbesondere die schalltechnische Untersuchung belegt diese Aussage.

 

Bezüglich der angesprochenen Abbiegevorgänge aus der Lingener Straße aus Richtung Süden zum eec ist festzustellen, dass auch für die zurzeit planungsrechtlich abgesicherte Zufahrt aus südlicher Richtung vor dem Gebäude des Mandanten eine Linksabbiegespur angelegt worden ist. Durch die Umsetzung der Inhalte der 4. Änderung wird sich der Zu- und Abfahrtsverkehr jedoch insgesamt entzerren. Durch die räumliche Trennung der Erschließung werden die gegenseitigen Behinderungen – insbesondere bei Abbiegevorgängen – reduziert. Auch die Verbreiterung der Lingener Straße führt zu einer Verbesserung der Verkehrsführung z.B. bei der Anfahrt mit LKWs. Beide Maßnahmen führen zu einem besseren Verkehrsfluss, sodass die angesprochenen Wartevorgänge bei Gegenverkehr reduziert werden und sich die Belastungen für das Gebäude des Mandanten tendenziell reduzieren.

 

Es wird festgestellt, dass es sich bei der gegenwärtig direkt entlang der Lingener Straße vorhandenen Stellplatzanlage – genau wie bei der gegenwärtig genutzten Zu- und Abfahrt – um eine provisorische Anlage handelt, die für die Bauphase des Parkhauses geduldet wird. Entsprechend ist dieser Bereich im Änderungsplan nach wie vor als öffentliche Grünfläche/Parkanlage ausgewiesen. Nach vollständiger Inbetriebnahme des Parkhauses auf dem Gelände des eec hat die Stadt Rheine vertraglich eine Rückbauverpflichtung gesichert. Damit würde sich der Abstand zwischen dem Gebäude des Mandanten und der Stellplatzanlage des eec wieder deutlich vergrößern, sodass die angesprochenen Lichtemissionen nicht mehr wahrnehmbar sind bzw. sich auf das Maß vor Beginn der Baumaßnahme „Parkhaus“ reduzieren. Eine unzumutbare Lichteinwirkung ist damit nicht gegeben.

 

Es wird festgestellt, dass es sich bei der zurzeit in der Örtlichkeit vorhandenen Zu- und Abfahrt bauordnungsrechtlich und planungsrechtlich nur um ein Provisorium für die Bauphase des Parkhauses auf dem Gelände des eec handelt. Das Parkhaus ist bisher noch nicht vollständig fertiggestellt, die Schlussabnahme ist noch nicht erfolgt. Unabhängig vom Ausbaustandard der provisorischen Andienung ist der Eigentümer des eec verpflichtet, diese Verkehrsanlage zurückzubauen, wenn das Parkhaus fertiggestellt ist.

 

Das zurzeit laufende Änderungsverfahren hat das Ziel, den zu- und abfließenden Verkehr zum Gelände des eec zu entzerren. Die räumliche Trennung bietet den Vorteil, dass Abbiegevorgänge ungehinderter ausgeführt werden können und damit Wartezeiten reduziert werden. Zudem gehen die Belastungen durch Immissionen für die angrenzenden Gebäude tendenziell zurück, da z.B. Wartevorgänge reduziert werden. Auch bei der zurzeit planungsrechtlich gesicherten Andienung – Kreuzung Peterstraße – liegt das Grundstück des Mandanten im Bereich der Linksabbiegespur in der Lingener Straße aus Richtung Stadthalle zum eec. Die Realisierung der Inhalte der 4. Änderung führt deshalb insgesamt nicht zu einer unzumutbaren Belastung für den Mandanten. Dem Vorschlag auf Rückkehr zur ursprünglichen Andienung wird deshalb nicht entsprochen.

 

Zu 2.): Die angesprochenen unterschiedlichen Angaben für die Verkehrsbewegungen sind wie folgt zu erklären: Bis in das Jahr 2015 wurden alle verkehrlichen Untersuchungen prognostisch unter der Maßgabe einer extremen Ausweitung der Nutzungen im Bereich des eec bearbeitet. So ist in einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2001 in der Summe für den Bestand eine Verkaufs-/Nutzfläche von knapp 6.500 m² angegeben, die Erweiterungsflächen wurden insgesamt mit rd. 10.000 m² beziffert. Hieraus resultierte eine Steigerung der Analyseverkehrsmenge des eec von 6.880 Kfz/Tag auf eine Prognoseverkehrsmenge von 11.500 Kfz/Tag.

 

In der aktuellen Verkehrsuntersuchung, die dem schalltechnischen Bericht des Büros Zech vom 21. 07. 2016 zu Grunde liegt, wird dagegen die tatsächlich gezählte Verkehrsmenge zugrunde gelegt. Dabei wurde der im Jahre 2014 durch eine Zählung ermittelte Wert von 6.300 Kfz/24 h zur Anpassung an heutige Verhältnisse bzw. zur Berücksichtigung einer zukünftigen noch zu erwartenden generellen Erhöhung der Verkehrsbewegungen um ca. 20% auf 7.400 Fahrbewegungen erhöht. Die Verkehrsbelastung entspricht damit der tatsächlichen gegenwärtigen Situation zuzüglich eines Sicherheitszuschlages. Es ist deshalb nicht notwendig, das Verkehrsgutachten oder den darauf aufbauenden schalltechnischen Bericht zu aktualisieren oder neu zu erstellen.

 

Zu 3.): Die Feststellungen zu den in der Planung enthaltenen Grünflächen werden zur Kenntnis genommen, sie stimmen mit den Inhalten des Änderungsentwurfes überein. Für die als „Parkanlage“ festgesetzte Grünfläche ist bewusst auf eine Vorgabe bezüglich der Bepflanzung/Gestaltung verzichtet worden, da gegenwärtig noch keine konkrete Ausbauplanung/Gestaltungsplanung vorliegt. Die Möglichkeit zur Umsetzung der vorgetragenen Anregung bezüglich einer Heckenpflanzung zur Reduzierung der Lichtimmissionen für die Nachbarschaft wird im Rahmen der Detailplanung genauer geprüft.

 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 1 Gegenstimme

 

1.14  Eigentümer Grundstück Lingener Straße, Rheine;

         E-Mail vom 24. Oktober 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Verlegung der Zu- oder Abfahrt der Stellplatzanlage am eec angeregt wird. Es wird festgestellt, dass bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan im Bereich der Schotthockstraße eine Andienung der Stellplatzanlage planungsrechtlich gesichert ist. Diese Zu- und Abfahrt war ursprünglich die Hauptzufahrt zum Gelände des eec; sie wird gegenwärtig jedoch vom Eigentümer nicht genutzt. Von dieser planungsrechtlich gesicherten Andienung kann gegenwärtig noch über die Schotthockstraße direkt zur Lingener Straße gefahren werden. Diese faktische Erschließung wird über die Änderungsinhalte planungsrechtlich gesichert.

 

Es wird festgestellt, dass das Parkhaus auf dem Gelände des eec entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 220 errichtet worden ist. Es hat keine Erhöhung der Zahl der Stellplätze stattgefunden. Die Gesamtzahl der Stellplätze – Parkhaus und ebenerdige Stellplatzanlage – ist in die entsprechenden Gutachten eingeflossen. Als Ergebnis der Gutachten ist festzuhalten, dass keine unzumutbaren Belastungen für die angrenzenden Grundstücke entstehen.

 

Die in der Änderungsplanung enthaltene Abfahrt nimmt die aus verkehrstechnischer Sicht sinnvolle Trennung von Zu- und Abfahrtbereich vor. Wie das entsprechende Verkehrsgutachten belegt, führt diese Trennung bereits zu einer Optimierung der Fahrbewegungen gegenüber einer räumlich direkt nebeneinander liegenden Zu- und Abfahrt. Die geforderte größere Distanz durch Verlegung in Richtung Kreuzung mit der Stadtbergstraße ist aus verkehrstechnischer Sicht nicht erforderlich. Die bisher vorgesehene Distanz zwischen Ein- und Ausfahrt ist ausreichend, um alle Fahrzeugbewegungen verkehrstechnisch in ausreichender Qualität abwickeln zu können. Durch die Wiederöffnung der Ausfahrt der bereits planungsrechtlich gesicherten Andienung und deren direkte Verlängerung zur Schotthockstraße wird ein ungehinderter Abfluss des Verkehrs gewährleistet. Bei einer Verkehrsführung zu einer angedachten Kreuzung mit der Stadtbergstraße wäre nach Verlassen der Stellplatzanlage direkt eine scharfe Rechtskurve zu fahren, aus der Verkehrsgefährdungen – Kreuzung mit Fußgängern und Radfahrern im Kurvenradius – entstehen können. Die vorgeschlagene Verlegung ist deshalb verkehrstechnisch nicht vorteilhafter.

 

Auch eine Reduzierung der Immissionsbelastung ist für die Stellplatzanlage durch eine weitere Trennung nicht zu erwarten, da die maßgeblichen Parameter – Anzahl der Fahrzeugbewegungen, Anschlusspunkte an das öffentliche Verkehrsnetz – nicht verändert werden.

 

Bereits gegenwärtig ist das angesprochene Turmgebäude bei Zufahrt zum eec über die Stadtbergstraße deutlich zu erkennen. Eine Ausbildung der Zufahrt zur Stellplatzanlage am eec als Kreuzung/Verlängerung der Stadtbergstraße bis zur Schotthockstraße würde diese Situation nur unwesentlich verbessern. Entscheidend für eine Verbesserung der Blickbeziehung ist nicht die direkte Zufahrt, sondern der Abbruch der Häuserzeile zwischen Lingener Straße und Schotthockstraße.

 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 1 Gegenstimme

 

1.15  Eigentümer Grundstück Lingener Straße, Rheine;

         Schreiben an den Stadtentwicklungsausschuss vom 05. 09. 2016

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die vorgetragenen Anregungen im Vorfeld der Beratung in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz über den Änderungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 zur Kenntnis gegeben worden sind. Es wurde vereinbart, die Inhalte in die Abwägung zum Satzungsbeschluss einzustellen. Der Anregung, den Beschluss zu vertagen, wurde deshalb nicht gefolgt.

 

Es wird festgestellt, dass durch die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220 das Grundstück des Einwenders nicht entwertet wird: Die zurzeit in der Örtlichkeit vorhandene Verkehrsanbindung bleibt unverändert, da das betreffende Grundstück auch weiterhin an drei öffentliche Verkehrsflächen angrenzt. Gegenüber der planungsrechtlichen Situation verbessert sich der Zustand sogar, da die nördlich angrenzende Teilfläche der Schotthockstraße gegenwärtig noch als Grünfläche/Parkanlage im verbindlichen Bauleitplan ausgewiesen ist.

 

Es wird festgestellt, dass bei der Stadt Rheine keine Bauakte für die angesprochene Stellplatzanlage vorhanden ist. Es ist deshalb auch verwaltungsseitig nicht zu belegen, dass die Zu- und Abfahrt nur in eine bestimmte Richtung erfolgen darf. Der einzige Hinweis auf eine entsprechende Regelung ergibt sich aus einer Baulast (Sicherung eines Stellplatzes für ein Grundstück an der Lingener Straße), im zugehörigen Lageplan ist ein Zu- und Abfahrtsverbot zur Lingener Straße eingezeichnet. Für den angesprochenen Fischimbiss besteht keine Regelung der Zu- oder Abfahrt auch nicht für die zugehörigen Stellplätze.

Unabhängig von der Regelung lediglich für einen Stellplatz/Baulast ist auch weiterhin von allen drei planungsrechtlich gesicherten Straßen ein Befahren des Grundstücks möglich. Aus verkehrstechnischer Sicht wird sich die Notwendigkeit von Einbahnstraßenregelungen ergeben – der parallel zur Lingener Straße verlaufende Teilbereich der Schotthockstraße sollte als Einbahnstraße in nördlicher Richtung ausgestaltet werden und das Verbindungsstück der Schotthockstraße zwischen Schotthockstraße und Lingener Straße (nördlich des Grundstücks des Einwenders) als Einbahnstraße in östlicher Richtung – um die Ausfahrt von der eec-Stellplatzanlage zu optimieren. Aber auch über diese Regelung – die nicht planungsrechtlich festgesetzt wird sondern verkehrsrechtlich zu regeln ist – ist der Fischimbiss problemlos zu erreichen.

In Bezug auf den Fischimbiss ist auf die deutlich zunehmende Verkehrsfrequenz hinzuweisen: Bisher läuft nur der Verkehr auf der Lingener Straße an dem Imbiss vorbei. Nach Realisierung der Ausfahrt der Stellplatzanlage werden alle Besucher, die das eec anfahren, beim Verlassen der Stellplatzanlage direkt am Fischimbiss vorbeifahren. Gem. Verkehrsgutachten geht es hier um eine Zahl von rd. 3.600 Fahrzeugbewegungen pro Tag. Aus dem Vorbeifahren werden sich zusätzliche Kaufinteressen ergeben.

Insgesamt ergeben sich somit aus der Optimierung der Zu- und Abfahrtsituation zum eec keine Nachteile für das Grundstück des Einwenders.

 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 1 Gegenstimme

 

1.16  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 1 Gegenstimme

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zuletzt geänderten Fassung wird die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 220, Kennwort: "Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          mehrheitlich bei 1 Gegenstimme