Tonbandfundstelle: I/A/2250

 

Herr Dr. Janning weist einleitend darauf hin, dass es hier um eine projektbezogene vereinfachte Bebauungsplanänderung für das Wohnkaufhaus der Firma Berning und den angegliederten Verbrauchermarkt gehe. Die Gründe für die Planänderung seien in der Vorlage im Einzelnen aufgeführt.

 

An sich hätten in der heutigen Sitzung die Ansichten des geplanten Baukörpers vorgestellt werden sollen, damit der Ausschuss erkennen könne, für welches Gebäude er planerisch den Weg freigebe. Eine rechtzeitige Abstimmung der Baupläne zwischen Bauherrn und Architekten sei wegen einer Erkrankung von Herrn Berning jedoch nicht möglich gewesen. Diese Abstimmung werde nun in den nächsten Tagen nachgeholt.

 

Die Verwaltung schlage vor, gleichwohl heute die Offenlage des Planentwurfes zu beschließen. Die Offenlage werde aber erst durchgeführt, wenn die Pläne für das Gebäude der Stadt vorgestellt worden seien. Dem Ausschuss könnten diese Pläne in der nächsten Sitzung am 24. Mai 2006 vorgestellt werden.

 

Herr Niehues erklärt, dass die CDU-Fraktion mit den in der Vorlage gemachten Aussagen einverstanden sei. Er fragt, ob zwischenzeitlich die Probleme der Erschließung des Grundstückes gelöst werden konnten.

 

Herr Niehues verweist auf die spätere Verkehrsbelastung bzw. auf zu erwartende Schwierigkeiten bei der Verkehrsführung auf dem Innenstadt-Ring und auf der Neuenkirchener Straße. Schon jetzt sei häufig zu beobachten, dass sich auf der Neuenkirchener Straße ein Rückstau auf der Linksabbiegerspur in Richtung Salzbergener Straße bilde. Lösbar sei dieses Problem vielleicht durch die Einrichtung einer „Doppelspur“ für die Linksabbieger. Allerdings müsste dann auch die gesamte Ampelschaltung an dieser Kreuzung geändert werden. Er sehe die Notwendigkeit, den Bau- und Betriebsausschuss projektbegleitend an diesem Thema mitarbeiten zu lassen.

 

Herr Löcken verweist ergänzend auch auf die bestehende gefährliche Situation für Fußgänger, die zeitgleich mit den aus der Salzbergener Straße nach rechts abbiegenden Fahrzeugen grünes Licht haben.

 

Herr Thüring verweist auf die in der Vorlage gemachten Aussagen zur Anpflanzung von Bäumen und fragt, warum die Anpflanzungsfläche für die Bäume verkleinert werden solle und wie deren Erhaltung durch die technische Maßnahmen gesichert werden solle.

 

Herr Willems schlägt vor, durch eine entsprechende Beschilderung darauf hinzuweisen, dass von der Ausfahrt zwischen dem Möbelhaus und dem Media-Markt keine Möglichkeit besteht, nach links in Richtung Salzbergen in den Kardinal-Galen-Ring einzubiegen.

 

Herr Schröer führt aus, dass die Verhandlungen zum Grunderwerb zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen worden seien. Der entstehende Knotenpunkt werde signalisiert; Herr Berning beteilige sich an den Kosten hierfür mit 50.000 €. Nach Aufstellung der Planung für die Ampelanlage werde diese dem Bau- und Betriebsausschuss vorgestellt. Die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine solle Kosten für den Fußweg nördlich der heutigen Media-Markt-Zufahrt übernehmen. Der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Straßen-NRW stehe kurzfristig an. Bezüglich der auf dem Gelände zu erhaltenden Blutbuche erklärt Herr Schröer, dass die genauen Maße des  Baumes zwischenzeitlich im Plan verzeichnet worden seien.

 

Herr Wodniok ergänzt, dass die Änderung der Pflanzfläche für die Bäume damit zu begründen sei, dass diese ansonsten schlecht in die geplante Stellplatzanlage zu integrieren wären. Mit dem Grünflächenamt sei diese als gleichwertig anzusehende Alternative erarbeitet worden, bei der 12 m³ Pflanzsubstrat pro Baum und die Anlegung eines Lüftungsgrabens den Anwuchs der Bäume sichern sollen.

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 10 b der Stadt Rheine, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:          durch die nördliche Grenze der Flurstücke 267 (in Flur 121), 1487 (in Flur 121), 262 (in Flur 121), 1489, 1490 (tlw.), 1496, 1497, 1498, 1361 (tlw.), 1.441, 1.666;

 

im Osten:            von der östlichen Grenze des Flurstückes 1666 (tlw.), von einer geradlinigen Verbindung zwischen dem nördlichen Grenzpunkt des Flurstückes 1663 und der östlichen Grenze des Flurstückes 1666; von der westlichen Grenze des Flurstückes 1663 (tlw.);

 

im Süden:           von einer geradlinigen Verbindung zwischen dem südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 1490 und der westlichen Grenze des Flurstücks 1663, die Flurstücke 1444, 1666 und 1453 durchschneidend, von der geplanten südlichen Grenze des Sondergebietes, von einer geradlinigen Verlängerung zwischen dem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 1490 und einem südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 267 (in Flur 121);

 

im Westen:         von der geplanten Trasse der Verbindungsstraße zwischen Ausfahrt Parkhaus Media-Markt und Neuenkirchener Straße das Flurstück 266 (in Flur 121) durchschneidend, von der westlichen Grenze des Flurstückes 267 (in Flur 121).

 

Die Flurstücksangaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Flur 122; sowohl die Flur 121 als auch die Flur 122 liegen in der Gemarkung Rheine Stadt. Der Änderungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 b, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig