Sitzung: 22.11.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 307/17
Beschluss:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt
dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 17.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die vorgetragenen
Anregungen enthalten Hinweise zur sozialen Wohnraumförderung, den diesbezüglichen
Finanzhilfen, Kompensationsmitteln und Förderprogrammen.
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Im Rahmen der Realisierung der künftigen Bauvorhaben sollten
die Förderprogramme zur Schaffung sozialen Wohnraums von den Bauherren,
Bauträgern bzw. Investoren genutzt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 17.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Entgegen der o.g.
Behauptung, wurde die Artenschutzprüfung und insbesondere die Fledermauserfassung
sach- und fachgerecht durchgeführt. Das beauftragte Gutachten ist durch ein renommiertes
Büro nach den heute üblichen Standards und spezifischen Anforderungen erstellt
worden. Selbstverständlich wurden Detektor-Begehungen sowie Ausflugs- und
Funktionskontrollen durchgeführt sowie umfassende Ausführungen zur Methodik der
Fledermauserfassung getätigt.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern für Fledermäuse unzugänglich sind. Die
vom Einwender als notwendig erachteten Untersuchungen (einschließlich
Daueraufzeichnungen im Winter) sind demnach nicht sinnhaft.
In Tabelle 2 des
artenschutzrechtlichen Gutachtens sind Termine und Witterung dokumentiert.
Üblicherweise beginnen die Untersuchungen mit Einsetzen der Dämmerung. Eine
konkrete Angabe der Uhrzeit ist deshalb nicht erforderlich. Auch gehört die
Angabe der Untersuchungsdauer nicht zu den allgemein verbindlich anzugebenden
Parametern.
Fledermausrufe können mit
einem mobilen Detektor als auch mit stationären Aufnahmegeräten erfasst werden.
Beide Erfassungsmöglichkeiten weisen Vor- und Nachteile auf, weshalb oftmals
ein Einsatz beider Möglichkeiten zur Anwendung kommt. In Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde wurde der Einsatz mobiler Erfassungsgeräte als
ausreichend zur Beantwortung der anstehenden Fragestellungen erachtet.
Da geplant ist, die
vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es
für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden. Da
nach dem derzeitigen Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld
weiterhin geeignete Lebensräume wie Jagdräume existieren, kommt es nicht zu
einer nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die Behauptung, dass Mängel
in der vorliegenden gutachterlichen Prüfung vorliegen, wird zurückgewiesen. Die
Artenschutzprüfung wurde fachgerecht und nach den aktuell geforderten Standards
erstellt.
Es wird festgestellt, dass
den Einwänden überwiegend nicht gefolgt wird. Hinsichtlich einiger Aspekte
wurden marginale Änderungen, Ergänzungen bzw. Klarstellungen im artenschutzrechtlichen
Gutachten vorgenommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.3 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 19.08.2017
Abwägungsempfehlung:
In Abstimmung mit der
Unteren Naturschutzbehörde wurden für die vertiefende artenschutzrechtliche
Prüfung die Gruppe der Vögel und der Fledermäuse kartiert und artenschutzrechtlich
geprüft. Zum Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten gab es keinerlei
Hinweise, weder seitens des ehrenamtlichen noch des amtlichen Naturschutzes. Da
die im Plangebiet vorgefundenen Habitatstrukturen auch nicht den
Lebensanforderungen einer Zauneidechse entsprechen, ergeben sich hier keine
Anhaltspunkte für ein Vorkommen dieser Art.
Gleichwohl wurden im
Zusammenhang mit den Vogel- und Fledermauserfassungen auf Zufallsbeobachtungen
von Amphibien und Reptilien geachtet. Bei der Datenrecherche sowie bei den
Kartierungen vor Ort ergaben sich keine Hinweise auf das Vorkommen weiterer
planungsrelevanter Artengruppen (z.B. Amphibien, Reptilien, Libellen). Aufgrund
der Charakteristik des Plangebietes und des Planvorhabens kann hier nach
gutachterlicher Einschätzung keine wesentliche Betroffenheit weiterer
planungsrelevanter Arten gesehen werden.
Es wird festgestellt, dass
es hinsichtlich der Zauneidechsen kein weiteres, intensives Prüferfordernis gab
und insofern der Eingabe nicht gefolgt wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.4 Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 22.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Eingabe bezieht sich
darauf, dass im Plangebiet der Bedarf an Flächen für Familien für eine
Eigenheimbebauung erheblich geringer ist, als geplant. Es wird beantragt, dass
mindestens 70 % für sozialen Wohnungsbau vorgesehen wird.
Im Plangebiet „Eschendorfer
Aue“ werden die Rechtsgrundlagen für die Realisierung von ca. 120 Wohneinheiten
über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost und von ca. 610
Wohneinheiten über den Bebauungsplan Eschendorfer Aue - Teilabschnitt West geschaffen.
Von den insgesamt etwa 730 geplanten Wohneinheiten sind mehr als 40 % im
Mehrfamilienhausbau vorgesehen. Es verbleiben also etwa 430 WE für den Ein-
bzw. Zweifamilienhausbau. Insofern ist durchaus von einer angemessenen Mischung
unterschiedlicher Bau- bzw. Wohnformen auszugehen, die eine bedarfs- und
nachfrageorientierte Bebauung und selbstverständlich auch sozialen Wohnungsbau
ermöglicht.
Nach den bisherigen
Marktbeobachtungen und entsprechenden Nachfragen in der Liegenschaftsabteilung
der Stadt Rheine ist die potenzielle Anzahl der geplanten Ein- bzw. Zweifamilienhäuser
nicht zu hoch bemessen, sondern orientiert sich ziemlich genau am derzeitigen Bedarf.
Auf der aktuellen Interessenliste zum Baugebiet „Eschendorfer Aue“ sind bereits
mehr als 400 Bauwillige vermerkt, die sich insbesondere für ein Grundstück zur
Errichtung eines Einfamilienhauses bewerben. Diese Wünsche können angesichts
der relativ „offenen“ Festsetzungen in den Bebauungsplänen befriedigt werden.
Eine Überversorgung mit
Einfamilienhausbebauung - einhergehend mit großen Leerständen in Alt-Quartieren
- ist derzeit in der Stadt Rheine nicht feststellbar, ein Mangel an adäquaten
Bau- bzw. Wohnformen im Plangebiet ebenfalls nicht.
Die baulichen Möglichkeiten,
die die Bebauungspläne eröffnen, sind vielfältig und werden nicht unnötig bzw.
willkürlich eingeengt. Einschränkungen hinsichtlich des preisgebundenen,
sozialen bzw. öffentlich geförderten Wohnungsbaus bestehen nicht, in Richtung
frei finanzierter Bauvorhaben ebenso wenig.
Es wird festgestellt, dass
der Forderung von mindestens 70 % des Plangebiets für den sozialen Wohnungsbau
nicht entsprochen wird. Die Behauptung, dass der Wunsch Wohnformen für unterschiedliche
Bevölkerungsgruppen, insbesondere für junge Familien bereitzustellen, sachfremd
ist, wird zurückgewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.5 Anlieger am Tremsenweg, 48429 Rheine;
Niederschrift vom 23.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Entlang der
Schorlemerstraße wird weitestgehend der Baumbestand erhalten. Insbesondere im
südlichen Teilbereich wird durch planungsrechtlich fixierte Erhaltungsgebote
sowie durch Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche der opulente Baumbestand
geschützt. Zudem werden im Rahmen der späteren Straßenausbauplanung die nicht
per Bebauungsplan geschützten, vorhandenen Bäume angemessen berücksichtigt.
Das derzeit brachliegende,
ehemalige Sportplatzgelände ist eine größtenteils verdichtete, versiegelte
Fläche, die einen geringen ökologischen Wert darstellt. Die Einbeziehung in den
Siedlungsraum bzw. die Ausweisung als Bau- bzw. Gartenfläche ist städtebaulich
und landschaftsräumlich vertretbar. Die Zäsur zwischen Siedlungs- und
Landschaftsraum wird deutlich durch die, den Sportplatz abgrenzenden,
vorhandenen, erhaltenswerten Baumreihen markiert.
Es wird festgestellt, dass
dem Baumbestand ausreichend Rechnung getragen wird und die Bebauung des
ehemaligen Sportplatzes vertretbar und verträglich ist. Demnach wird dem vorgetragenen
Einwand nicht gefolgt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.6 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen
eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Der Landrat;
Stellungnahme vom 15.09.2017
Abwägungsempfehlung:
Aufgrund der o.g.
Anregungen wurde die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag des Büros WWK,
Warendorf ergänzt. Aussagen zu den Amphibien, Reptilien, Fledermaus-Quartieren
und Flugstraßen sowie zu den Vogelarten Gartenrotschwanz und Kiebitz wurden
vervollständigt.
Die Datenrecherche zum
Amphibienvorkommen im Untersuchungsraum ergab Hinweise auf potenzielle
Vorkommen von Moorfrosch und Kammmolch. Für Amphibien waren aufgrund der
Charakteristik des vorhandenen Gewässers (starker Fischbesatz) keine
gesonderten Kartierungen erforderlich. Im Rahmen der Kartierungen zu den
Fledermäusen und Vögeln wurde jedoch auch dieses Gewässer bzw. das Umfeld auf
seine Eignung als (Teil-)Lebensraum für Amphibien begutachtet und auf
Zufallsbeobachtungen geachtet. Insgesamt wurde an dem stark beschatteten
Gewässer kein planungsrelevantes Amphibienvorkommen festgestellt. Aufgrund des
Fischbesatzes stimmen die vorgefundenen Verhältnisse nicht mit den Lebensraumansprüchen
von Moorfrosch (bevorzugt fischfreie Gewässer) und Kammmolch (bevorzugt
fischfreie, gering beschattete Gewässer) überein. Eine wesentliche
Betroffenheit planungsrelevanter Amphibien durch das Planvorhaben wird
gutachterlich nicht festgestellt, Maßnahmen werden somit nicht erforderlich.
Auch die unterirdischen
Bunker wurden exemplarisch begangen und auf Fledermausspuren untersucht. Sie
wiesen dabei keinerlei Spuren von Fledermäusen auf. Es wurde festgestellt, dass
alle Bunker aufgrund von Lüftungsfiltern bzw. Drahtgittern für Fledermäuse
unzugänglich sind. Von einem Besatz der Bunker durch Fledermäuse ist unter
diesen Voraussetzungen nicht auszugehen.
Da geplant ist, die
vorhandenen Gebäude abzureißen und ggf. Bäume mit Baumhöhlen zu fällen, kann es
für die vorkommenden Fledermausarten zu einer Betroffenheit der Fortpflanzungs-
und Ruhestätten sowie zu einer Tötung von Tieren kommen. Insgesamt müssen sowohl
die Bäume mit potenziellen Fledermausquartieren sowie die vorhandenen Gebäude
vor der Fällung bzw. vor dem Abriss auf Besatz von Tieren geprüft werden.
Von dem Quartierverdacht
der Zwergfledermaus führt eine Flugroute von untergeordneter Bedeutung nach
Osten. Die Flugroute wird nur von ca. 10 bis 15 Tieren genutzt, die entlang des
lang gestreckten Gebäudes nach Osten ausschwärmen. Die Verteilung des
Fledermausvorkommens im Plangebiet zeigt, dass der Raum als Ganzes von
Fledermäusen als Jagdraum genutzt wird. Auch im Umfeld der genannten Flugstraße
wurden Fledermausaktivitäten, insbesondere im Nahbereich der bestehenden
Gehölze, nachgewiesen. Diese Flugstraße ist somit kein essenzieller
Habitatbestandteil, d.h. sie ist beispielsweise für die Tiere nicht zwingend
erforderlich, um vom Quartier zum Jagdraum zu gelangen. Erhaltungsmaßnahmen
sind somit nach gutachterlicher Einschätzung nicht erforderlich. Gegebenenfalls
werden sich auch nach der Umsetzung des Planvorhabens (abhängig von der Lage
neuer Quartiere) wieder kleine Flugstraßen entwickeln.
Da nach dem derzeitigen
Stand auch nach Realisierung der Planung im Umfeld weiterhin geeignete
Lebensräume wie Jagdräume existieren (z.B. weitest gehende Erhaltung des
Baumbestandes, lockere Wohnbebauung mit Gartenflächen), kommt es nicht zu einer
nachhaltigen Störung von Fledermäusen.
Die geplante Entwicklung zu
einem Wohngebiet bewirkt eine nachhaltige Veränderung der vorhandenen
Biotopstrukturen und führt somit zu einer ausgleichspflichtigen Betroffenheit
des im westlichen Teilabschnitt brütenden Gartenrotschwanzes durch die Planung.
Aus gutachterlicher Sicht ist als Ausgleich für den Eingriff eine extensive,
möglichst nährstoffarme Streuobstwiese von mindestens 0,2 ha Größe zu
entwickeln. Diese Größe ist ggf. nach weiterer, konkreter Ausgleichsflächenplanung
anzupassen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist u.a. zu entnehmen, wo
und wie die Ausgleichsfläche bzw. Streuobstwiese anzulegen ist (Kapitel 5.1,
Seite 16f). Die Detailplanung und Herrichtung des Ersatzbiotops für den Gartenrotschwanz
wird vor dem Eingriff bzw. spätestens im Zuge der Umsetzung des Teilabschnitts
West erfolgen.
Im Gutachten wird ebenfalls
die mögliche Betroffenheit der Kiebitze thematisiert und näher erläutert.
Letztlich kann eine erhebliche Störung für potenziell vorkommende Kiebitze
nicht festgestellt werden.
Die o.g. Anregungen und
Hinweise zum Thema „Naturschutz und Landschaftspflege“ bzw. zum „Artenschutz“
werden zur Kenntnis genommen. Die Artenschutzprüfung bzw. der Fachbeitrag wurde
entsprechend redaktionell geändert bzw. punktuell ergänzt. Einer Änderung des
Planes, der Begründung oder des Umweltberichts bedarf es nicht.
Zum Thema „Bodenschutz“
wird eine Kennzeichnung des mit „Kieselrot“ belasteten, ehemaligen Sportplatzes
inkl. Kugelbahn an der Surenburgstraße gefordert, sofern nicht vor Rechtskraft
des Planes eine Sanierung durchgeführt wird. Da die komplette Entfernung bzw.
Auskofferung der „Altlast“ frühestens im nächsten Jahr, also mit Beginn der
Abbrucharbeiten auf dem Hauptgelände, geplant ist, wird eine Kennzeichnung bzw.
ein „Warnhinweis“ in den Bebauungsplan für den Teilabschnitt West übernommen.
Einer Kennzeichnung auf der Ebene des vorbereitenden Bauleitplanes bzw. des
Flächennutzungsplanes bedarf es daher nicht.
Die vorgetragenen,
marginalen Änderungswünsche im Umweltbericht unter den Ziffern 2.3 und 3.3
dienen vorwiegend der Klarstellung und werden entsprechend eingearbeitet. Aussagen
zu der außerhalb des Plangebietes gelegenen, ehemaligen Teichanlage („Moorteich
Keimpohl“) und der ehemaligen Deponie „Schwarzer Weg“ sind bereits in den
begleitenden Gutachten enthalten. Im Rahmen der Abbrucharbeiten wird die Untere
Abfallwirtschaftsbehörde selbstverständlich beteiligt.
Die o.g. Ausführungen zum
„Bodenschutz“ und zur „Abfallwirtschaft“ werden zur Kenntnis genommen; ihnen
wird im Wesentlichen gefolgt. Die lokal begrenzte „Altlasten“-Kennzeichnung
wird in den Bebauungsplan Nr. 339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt
West“ aufgenommen. Redaktionelle bzw. klarstellende Änderungen im Text des Umweltberichtes
wurden vorgenommen. Beteiligungen der zuständigen Fachbehörden werden
sichergestellt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Deutsche Telekom Technik GmbH, 48153
Münster;
Stellungnahme vom 09.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Telekom weist auf
vorhandene Telekommunikationslinien hin und bittet um Berücksichtigung ihrer
Belange. Es werden viele Selbstverständlichkeiten vorgetragen, die nicht im
Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens, sondern im nachfolgenden
Erschließungsprozess geklärt und abgestimmt werden müssen. Über den
rechtzeitigen Ausbau sowie die Koordinierung der vielfältigen Tiefbaumaßnahmen
müssen natürlich die jeweiligen Erschließungsträger frühzeitig informiert
werden; dies ist Alltagsgeschäft.
Konkrete, detaillierte
bautechnische Regelungen können hierzu im Bebauungsplan nicht festgesetzt bzw.
verbindlich fixiert werden. Dies gilt auch für die festgesetzten Geh-, Fahr-
und Leitungsrechte, die nicht über die Bauleitplanung im Grundbuch gesichert
werden können, sondern einer privatrechtlichen Regelung bedürfen, also einer
Regelung zwischen Bauherrn und Telekom.
Die Anregungen bzw.
Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistun-gen
der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Postf. 2963, 53019 Bonn;
Stellungnahme vom 28.08.2017
Abwägungsempfehlung:
Die Stellungnahme bezieht
sich auf die baulichen Anlagen einschließlich untergeordneter Gebäudeteile, die
eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten dürfen.
In dem Bebauungsplan Nr.
339 Eschendorfer Aue - Teilabschnitt Ost werden die Firsthöhen der Gebäude mit
max. 9,50 m bzw. 10,50 m festgesetzt und überschreiten somit die vorgegebenen Gebäudehöhen
von 30 m bei Weitem nicht.
Es wird festgestellt, dass
der oben geschilderte Hinweis (auf Bauhöhenbegrenzung und Prüfungsvorbehalt)
zur Kenntnis genommen wird und bereits frühzeitig im Bebauungsplan aufgenommen
wurde.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass
von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine
weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss
über die Abwägungsempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine
nimmt die Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 051/17) und §
3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 051/17) und § 4 Abs. 2 BauGB
billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein
maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung,
Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§
2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), in der zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung
wird der Bebauungsplan Nr.
339, Kennwort: „Eschendorfer Aue – Teilabschnitt Ost“ der Stadt Rheine als
Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig