Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 

Herr Dörtelmann führt aus, dass in diesem Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen eines konkreten Bauvorhabens, notwendig geworden sei.

 

Frau Völkening meint, dass 1 Stellplatz pro Wohneinheit sehr knapp bemessen sei. Könnte dort nicht mit einem Stellplatzschlüssel von 1,5 gerechnet werden.

 

Herr Dörtelmann verneint dies, da die Stadt Rheine bei der Stellplatzberechnung an geltendes Recht gebunden sei. Die beabsichtigte flexiblere Neuregelung in der Landesbauordnung, die den Gemeinden mehr Spielraum geben soll, könne noch nicht angewandt werden, da noch ein Memorandum zur Novelle der Landesbauordnung laufe. Derzeit müsse man sich noch an die Verwaltungsvorschrift des Landes halten und mit 1 Stellplatz pro WE rechnen.

 


Beschluss:

 

I.        Aufstellungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 67, Kennwort: "Burrichterstraße/Laustraße", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:          durch die Nordseite der Friedhofstraße,

im Osten:            durch die Westseite der Laustraße,

im Süden:            durch die Südseite der Schützenstraße,

im Westen:          durch die Westseite der Burrichterstraße.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.       Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB kann dieser Bauleitplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

 

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.      Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 67, Kennwort: „Burrichterstraße/Laustraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig