Sitzung: 22.11.2017 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 329/17
Herr Dörtelmann führt aus,
dass in diesem Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen eines
konkreten Bauvorhabens, notwendig geworden sei.
Frau Völkening meint, dass
1 Stellplatz pro Wohneinheit sehr knapp bemessen sei. Könnte dort nicht mit
einem Stellplatzschlüssel von 1,5 gerechnet werden.
Herr Dörtelmann verneint
dies, da die Stadt Rheine bei der Stellplatzberechnung an geltendes Recht
gebunden sei. Die beabsichtigte flexiblere Neuregelung in der Landesbauordnung,
die den Gemeinden mehr Spielraum geben soll, könne noch nicht angewandt werden,
da noch ein Memorandum zur Novelle der Landesbauordnung laufe. Derzeit müsse
man sich noch an die Verwaltungsvorschrift des Landes halten und mit 1 Stellplatz
pro WE rechnen.
Beschluss:
I. Aufstellungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 67, Kennwort:
"Burrichterstraße/Laustraße", der Stadt Rheine im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen.
Der
räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch
die Nordseite der Friedhofstraße,
im Osten: durch
die Westseite der Laustraße,
im Süden: durch
die Südseite der Schützenstraße,
im Westen: durch
die Westseite der Burrichterstraße.
Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch
eindeutig festgelegt.
II. Beschluss zur
Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch
die Aufstellung des Bebauungsplanes wird der sich aus der vorhandenen Eigenart
der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert.
Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB kann
dieser Bauleitplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt
werden.
Demnach
erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB
(Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger
öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1
BauGB abgesehen.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 67, Kennwort: „Burrichterstraße/Laustraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter
Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während
der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt
bleiben können.
Abstimmungsergebnis: einstimmig