Herr Dörtelmann führt in die Vorlage ein.

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Ausschuss folgenden Beschluss.

 


 

I.       Aufstellungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 336, Kennwort: "Dionysiusstraße / Heidackerstraße", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Südwesten der Stadt, im Stadtteil Gellendorf und umfasst ein ca. 0,8 ha großes Plangebiet.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

- im Osten im Bereich der Heidackerstraße und des Kleingartens „Heidacker“ durch die östliche Grenze des städtischen Flurstückes Nr. 25, Flur 179 Gemarkung Rheine-Stadt,

- im Süden durch die Dionysiusstraße (südliche Grenze der Flurstücke 12, Flur 27, Gemarkung Rheine-Stadt),

- im Westen durch die nicht mehr im Plangebiet enthaltene, angrenzende Wohnbebauung der Flurstücke 105, 29, 240 (alle Flur 179, Gemarkung Rheine-Stadt),

- im Norden durch die nicht mehr im Plangebiet enthaltene, angrenzende Wohnbebauung der Flurstücke 400 und 398 der Flur 179, Gemarkung Rheine-Stadt,

 

Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich somit auf die in der Flur 179 der Gemarkung Rheine-Stadt gelegenen  Flurstücke 25 (teilweise), 27, 28, 487, 410 (teilweise) und 419 (teilweise) sowie dem Flurstück 12 (teilweise) der Flur 27 Gemarkung Rheine-Stadt. Er ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.      Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Dieser Bebauungsplan dient der städtebaulich sinnvollen Wiedernutzbarmachung und Ausnutzung einer zuletzt rückgebauten Fläche. Der Bebauungsplan regelt die geplante moderate Nachverdichtung im Sinne einer geordneten Innenentwicklung. Er setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB kann dieser Bauleitplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

Demnach wird die Möglichkeit, auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) zu verzichten, hier angewendet; dies gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung  dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.

 

III.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 336 , Kennwort:"Dionysiusstraße / Heidackerstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

Im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Offenlage) kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 


 

Abstimmungsergebnis:                  einstimmig