Herr van Wüllen erklärt einleitend, dass dieses Projekt bereits im Ausschuss vorgestellt wurde. Bei genauerer Prüfung durch die Verwaltung wurde festgestellt, dass ein Bebauungsplanverfahren für dieses Vorhaben durchgeführt werden müsse.

 

Herr Grawe möchte wissen, ob auch eine dreigeschossige Bauweise möglich sei.

 

Herr van Wüllen antwortet, dass die Planung wie vorgelegt beantragt wurde und er keinen Grund sehe, hier Änderungen vorzunehmen.

 

Frau Schauer meint eine Dreigeschossigkeit sei ein zu harter Sprung zur Umgebungsbebauung.

 

 


 

I.     Änderungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 BauGB) den Bebauungsplan Nr. 190, Kennwort: "Engernstraße Teil A", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a  BauGB zu ändern.

 

Mit der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.

 

 

Der räumliche Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:     durch die Südseite der Alemannenallee,

im Osten:        durch die Westseite der Engernstraße,

im Süden:       durch die südliche Grenze der Flurstücke 640 und 639,

im Westen:     durch die westliche Grenze der Flurstücke 639, 158, 157 und 599.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich  in der Flur 166, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m.  § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 190, Kennwort: „Engernstraße Teil A", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Im Rahmen dieser Auslegung kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig