Herr Hachmann informiert, dass der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz den Beschluss einstimmig gefasst habe.
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine erlässt auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und
Klimaschutz eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr.
319, Kennwort: „Hovesaatstraße/Lingener Damm“.
Der Rat der Stadt Rheine
fasst folgenden Beschluss:
Veränderungssperre
Gemäß §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird zur Sicherung der Planung des am 01.07.2020 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine (StUK) zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 319, Kennwort „Hovesaatstraße/Lingener Damm“, der Stadt Rheine, folgende Veränderungssperre beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Nordseite der Hovesaatstraße,
Im Osten: durch die Ostseite der Straße „Lingener Damm“,
Im Süden: durch die Südseiten des Flurstücks 11,
Im Westen: durch die Westseiten der Flurstücke 9, 11, 1224 und 1225.
Die Flurstücke befinden sich in der Flur 155 der Gemarkung Rheine-Stadt.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage Teil dieser Satzung ist (s. Anlage 1 der Vorlage).
§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre/Ausnahmen
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen (z. B. für Nutzungsänderungen, Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs) zugelassen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig