Herr van Wüllen erläutert zunächst die Vorlage samt einiger Hintergründe, Grundsätze und Ziele der Planung. Er plädiert dafür, diesen Stand als Grundlage für die Offenlage zu nehmen und den Abwägungs- und Offenlagebeschluss zu fassen.

 

Herr Doerenkamp hat zwei Fragen bezogen auf die textlichen Festsetzungen der Planung. Zur Traufhöhenfestsetzung (TF Nr. 2.3.1) bittet er um Erläuterung, wie man auf die 6.50 m komme und welche Gründe für dieses Maß bestünden.

Die zweite Frage betrifft die Festsetzung Nr. 6.1.3 Dachbegrünung, bei der die Angabe fehle, bis zu welchem Dachneigungsgrad eine Begrünung festgesetzt werde.

 

Herr van Wüllen klärt auf, dass aufgrund eines redaktionellen Fehlers die im Zulässigkeitsbereich liegenden und für eine Dachbegrünung möglichen 15° Dachneigung als Maßgabe hier textlich fehlen, aber entsprechend vorgesehen seien. Vor diesem Hintergrund ergebe sich auch die Traufhöhe, denn um eine Zweigeschossigkeit zu ermöglichen, muss auch eine entsprechende angemessene Traufhöhe möglich sein. Eine mögliche Zweigeschossigkeit werde stadtplanerisch hier im Hinblick auf Wohnraumschaffung und zeit- wie zukunftsgerechtes Bauen auch im Abgleich mit den teils noch eingeschossigen umliegenden, aber aus einer anderen Zeit stammenden, Bestandsbauten als sinnvoll angesehen.

 

Herr Jansen bittet noch um Aufklärung, ob die Eingabe des Kreises Steinfurt mit dem Hinweis, dass aus Sicht des Kreises der Regionalplan die beabsichtigte wohnbauliche Nutzung nicht zulasse, die Planung in Frage stelle.

 

Herr van Wüllen informiert, dass für die Regionalplanung nicht der Kreis, sondern die Bezirksregierung zuständig sei. Mit der Bezirksregierung bestehe eine klare Absprache, dass, wenn in einem Regionalplan die Straße noch Bestandteil des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) sei, klar sei, dass die direkt angrenzende Grundstücksfläche auch noch hierzu gehöre.

 

Herr Gude fragt für die Planung bezogen auf den Verkehr nach der Schnittstelle zum sogenannten „Kommunalen modularen Mobilitätskonzept Rheine“ und bittet um Absicherung der Straße als Anliegerstraße, zumal sie auch ein Schulweg zum Kopernikus-Gymnasium sei. Hier böte sich sogar eine Fahrradstraße an, da sie an einer Fahrradstraße ende. Eine Frage wäre auch, ob bei der verfügbaren Breite überhaupt ein Bürgersteig vorzusehen ist oder ob man ohne auskommt.

 

Herr van Wüllen antwortet, dass der Bebauungsplan in diese Richtung gehend schon als Rahmen einen verkehrsberuhigten Bereich festlege. Es sei klar, dass die Straße nicht das Ziel habe, den Verkehr besonders schnell durchzuleiten, sondern dass auf die Strukturen Rücksicht zu nehmen sei. Den Rahmen hierfür setze der Bebauungsplan mit der verkehrsberuhigten Festsetzung. Alles Weitergehende zum Straßenausbau und zu den Merkmalen und Anforderungen für eine verkehrssichere Abwicklung müsse in der dem Bebauungsplan nachgelagerten Erschließungsplanung geklärt werden. Der Rahmen des Bebauungsplans könne eine verkehrssichere Abwicklung ermöglichen. Details, wie die Frage nach Bürgersteigen, wären dann von der Fachplanung zu klären.

 

Herr Berlekamp hinterfragt, ob es nicht zum Zwecke größerer Gestaltungsfreiheit möglich wäre, bei der Traufhöhe und/oder Dachneigung mehr Spielraum zu lassen.

 

Herr van Wüllen antwortet, dass seitens der Stadtplanung und auf Basis der bisherigen Erfahrungen die Auffassung bestehe, dass 6,50 m ausreichen und im Abgleich mit den Umgebungsstrukturen angemessen seien, auch wenn natürlich über 7 Meter diskutiert werden könne.

 

Herr Berlekamp verweist auf einen aus Architektensicht nötigen Aufbau, bei dem man mit Sockel (ca. 20 cm über Straße), um Wasser vom Gebäude wegzuhalten und ca. 3 Meter je Geschoss (2 x 3 m = 6 m) keinen ausreichenden Puffer mehr habe, um noch einen Drempel zu gestalten, wo z. B. noch ein Sofa, Bett o. ä. gestellt werden könne, so dass dieser Raum für die Ausnutzung fehle, während ein halber Meter oder Meter höher städtebaulich aus seiner Sicht unschädlich sei.

 

Herr van Wüllen plädiert dafür, bei einer klassischen Zweigeschossigkeit in der Wirkung zu bleiben. Auch wenn der Bebauungsplan einen Dachausbau erlaube, sollte ein höherer Drempel nicht noch ein drittes Geschoss in der Wirkung generieren.

 

Herr Brauer stellt als Fragen oder Aspekte in den Raum, wie die Bebauungshöhe auf der Gegenseite aussehe und ob der Aspekt der Nachverdichtungsmöglichkeit mit Wohnraum bei der Entscheidung eine Rolle spielen solle.

 

Herr van Wüllen nimmt Stellung und sieht die 6,50 m Traufhöhe im Vergleich zum bislang gebauten auf der Gegenseite als üppig an, ohne die genauen Maße zu kennen.

Bezogen auf die Frage nach dem Wohnraum sind die Wohneinheiten per Festsetzung für den Einfamilienhausbereich auf 2 Wohneinheiten pro Gebäude und bei den Mehrfamilienhäusern auf 3 – 8 Wohneinheiten je Gebäude limitiert. Letztlich sieht Herr van Wüllen aus städtebaulicher Sicht die mit 6,50 m veranschlagte Festsetzung als stimmig an, dies müsse aber abschließend politisch entschieden werden.

 

Frau Jaske ergänzt aus fachlicher Sicht, dass bei 45° Dachneigung ein 0,50 cm Meter höherer Drempel auch durch Einrücken der Abseitenwand um 0,50 cm möglich sei, wenn auch unter Raumverlust. Will man den Raumverlust vermeiden, müsse natürlich die Wirkung des höheren Gebäudes bedacht werden.

 

Herr Niehoff betont, dass aufgrund der limitierenden Wohneinheiten-Festsetzungen des Bebauungsplanes bei einer baulichen Erhöhung zwar mehr Flexibilität entstünde, dass aber nicht mehr Wohneinheiten entstehen werden. Und eine dreigeschossige Wirkung wolle sicher an dieser Stelle niemand.

 

Herr Krage äußert sich ebenfalls kritisch zu einer Erhöhung der zulässigen Traufhöhe. Man werde dadurch eher Maisonette-Wohnungen und damit hochpreisigere Angebote fördern, aber eine Wohnungsnot bekämpfen oder die Schaffung bezahlbaren Wohnraums werde damit nicht erreicht.

 

Herr Berlekamp sieht als Architekt etwas mehr Spielraum als Chance für mehr Möglichkeiten, ohne dass dies städtebaulich schade.

 

Nach einer kurzen Pause zum Zwecke der möglichen internen Abstimmung der Fraktionen beantragt Herr Doerenkamp als Sprecher für die CDU, die Traufhöhe nur für den geplanten Mehrfamilienhausbereich auf maximal 7,00 Meter festzulegen und im Einfamilienhausbereich bei den im Bebauungsplanentwurf veranschlagten 6,50 m zu bleiben.

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und die SPD äußern sich, dass sie die Festsetzungen des bisherigen Entwurfs beibehalten möchten. Herr Bems erläutert, dass man keinen Mehrwert erkenne und dagegen Bedenken hege, dass bei einer Erhöhung ggf. Konfliktpotenziale heraufbeschwöre.

 

Herr Hachmann bittet nach dem Austausch der Argumente um die Abstimmung bei separater Abstimmung des Abwägungsbeschlusses (I.) und des Offenlegungsbeschlusses (II.), da bezogen auf die Offenlegung eine geänderte Beschlussfassung vorgenommen werden solle.

 

 

 

 


geänderter Beschluss:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13 b Satz 1 BauGB und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 184, Kennwort: "Friedhofstraße / Aloysiusstraße" mit Anpassung der Festsetzung der max. zulässigen Traufhöhe im festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet WA 2 auf 7,00 m, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

v

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:     durch eine imaginäre Linie auf dem Flurstück 518, die in etwa 65 m Tiefe parallel zur Friedhofstraße in Ost-West-Richtung verläuft,

Im Osten:        durch die Westseite der Aloysiusstraße auf einer Länge von ca. 65 m bis zur Kreuzung mit der Friedhofstraße,

Im Süden:       durch die Nordseiten der Grundstücke der Friedhofstraße, mit den Flurstücken 185, 186, 194, 303, 537, 583, 600, 630, 636, 637, 688 und 689,

im Westen:     durch die Westseite des Flurstücks 518 bis eine Tiefe von ca. 65 m Tiefe orthogonal gemessen von der nördlichen Grenze der Friedhofstraße.

Die zur Bebauung zur Verfügung stehende Fläche befindet sich vollends auf dem Flurstück 518. Die Flurstücke befinden sich in der Flur 173 der Gemarkung Rheine-Stadt.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich beschlossen