Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 3

 


Beschluss:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Ortsteil Rheine-Mesum zu beschließen.

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Ortsteil Rheine-Mesum vom _____________

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine ___________ für den Ortsteil Mesum folgende Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • Am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der „Mesumer Kirmes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am ersten Adventssonntag aus Anlass des „Mesumer Weihnachtsmarktes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Der Bereich wird durch die Anlage 1 definiert. Die Anlage ist Bestandteil der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02.03.2017 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:       18      Ja-Stimmen

                                        3      Nein-Stimmen