Sitzung: 19.03.2024 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 3
Vorlage: 049/24
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt
Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im
Ortsteil Rheine-Mesum.
Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
oder Feiertagen im Ortsteil Rheine-Mesum vom _____________
Aufgrund des § 6
Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4
Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird von der Stadt Rheine als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine ___________ für den
Ortsteil Mesum folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- Am ersten Sonntag im Juli aus Anlass der
„Mesumer Kirmes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1) in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am ersten Adventssonntag aus Anlass des
„Mesumer Weihnachtsmarktes“ für den Mesumer Kernbereich (Anlage 1) in der
Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der Bereich wird
durch die Anlage 1 definiert. Die Anlage ist Bestandteil der
Ordnungsbehördlichen Verordnung.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02. März 2017 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
40 - ja
3 - nein