Betreff
Antrag der SPD-Fraktion zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Elternbeiträge für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder
Vorlage
331/07
Aktenzeichen
II-2-51-P
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, den Antrag der SPD-Fraktion vom 20. 07. 2007 auf Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und auf Verabschiedung einer Resolution zum Thema „Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren“ abzulehnen.


Begründung:

 

 

Die SPD-Fraktion beantragt die dritte Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder auf dem Gebiet der Stadt Rheine. Ferner soll der Rat der Stadt das Land NRW auffordern, die Beschlüsse zum Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren, wie sie im neuen Kinderbildungsgesetz (KiBiz) festgeschrieben werden sollen, zurückzunehmen.

 

Auf den als Anlage 1 beigefügten Antrag der SPD-Fraktion vom 20. 07. 2007 wird verwiesen.

 

  1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den

Besuch der Tageseinrichtungen für Kinder_________________________

 

Vor dem Hintergrund der Einführung des Elterngeldes zum 01. 01. 2007, das auf Dauer das Erziehungsgeld ablösen wird, beantragt die SPD-Fraktion die 3. Änderung der o.g. Satzung mit dem Ziel, das Elterngeld in analoger Anwendung zum Erziehungsgeld insoweit bei der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens freizustellen, als das es den Sockelbetrag von 300,00 € überschreitet. Die 300,00 € entsprechen dem Bundeserziehungsgeld, das nach der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens anrechnungsfrei ist.

 

Bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltung zum ersten Mal Anfang 2007 mit dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz konfrontiert wurde, wurde gleichzeitig die ggfls. bestehende Notwendigkeit für eine Satzungsänderung intensiv besprochen. Das Elterngeld fängt den Einkommenswegfall nach der Geburt eines Kindes auf und beträgt mtl. mindestens 300,00 €. Die maximale Höhe des Elterngeldes wurde auf mtl. 1.800,00 € begrenzt. Die 300,00 € stellen einen Sockelbetrag dar, den auch Elternteile erhalten, die vorher nicht erwerbstätig waren.

 

Damals hat sich die Verwaltung in Abstimmung mit benachbarten Jugendämtern darauf verständigt, dass bei Beitragspflichtigen, die Elterngeld nach dem Bundeselterngesetz erhalten, nur das Elterngeld als maßgebliches Einkommen angerechnet wird, das den Sockelbetrag von 300,00 € überschreitet.

 

Eine umfassende Satzungsänderung ist ohnehin dann erforderlich, wenn das Kinderbildungsgesetz das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder ablöst. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, das bislang bereits praktizierte Verfahren im Bereich des Elterngeldes bei der dann erforderlichen umfassenden Satzungsänderung mit zu berücksichtigen.

 

 

  1. Verabschiedung einer Resolution zum Elternbeitragsdefizitausgleich

 

Mit der im Jahre 2006 vorgenommenen Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder hat der Landesgesetzgeber das bis zum 31. 07. 2006 gültige Elternbeitragsdefizitausgleichverfahren ersatzlos gestrichen. Im Rahmen einer Resolution hat sich der Rat der Stadt Rheine wie viele andere Kommunen auch gegen die Absichten des Landes NRW gewehrt. Es musste jedoch festgestellt werden, dass sich das Land NRW über die vorgetragenen Bedenken der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinweggesetzt hat und die beabsichtigten Änderungen entgegen der Bedenken der Kommunen, auch vertreten durch die kommunalen Spitzenverbände, verabschiedet hat.

 

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Kinderbildungsgesetz (KiBiz) hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW (Städtetag NW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NW) mit Schreiben vom 20. 04. 2007 an das zuständige Ministerium von Herrn Minister Laschet erneut zu den Absichten des Landes im Rahmen des KiBiz zum Elternbeitragsdefizitausgleichsverfahren Stellung bezogen. Die Stellungnahme lautet wie folgt:

 

„Zu § 23 Elternbeiträge

 

Die „Kommunalisierung“ der Elternbeiträge wird nach wie vor von den Kommunen abgelehnt. Entgegen den Erläuterungen erfolgt diese nicht mit dem neuen Gesetz, sondern erfolgte bereits zum 01.08.2006. Da vor diesem Datum die Elternbeiträge gleichmäßig auf die Finanzierungsanteile von Land und Kommune angerechnet wurden, wurden letztlich aber nicht der Elternbeitrag „kommunalisiert“, sondern aufgrund der fast landesweit gegebenen Unterschreitungen des Planwertes von 19% alleine das Risiko fehlender Elternbeitragseingänge. Die Kommunen halten daher wie eingangs ausgeführt ihre Forderung aufrecht, die Regelung wieder durch eine einheitliche Festsetzung der Elternbeiträge auf Landesebene zu ersetzen. Allein dies führt zu einer sozial vergleichbaren Ausgestaltung der Kinderbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen. Sollte zur landeseinheitlichen Festsetzung keine Bereitschaft bestehen, ist das KiBiz im Gesamtzusammenhang der Finanzierungsregelungen jedenfalls so anzugleichen, dass statt der nicht erreichbaren 19% Elternbeiträge nur der tatsächlich landesweit erreichbare Durchschnitt in die Finanzierungsberechnungen eingestellt wird.

 

 

In den Erläuterungen zu § 23 heißt es, die Jugendämter würden in die Lage versetzt, Elternbeiträge eigenverantwortlich zu gestalten. In Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept bzw. nicht genehmigtem Haushalt ist gerade dies nicht der Fall. Hier wurden die Kommunen in der Vergangenheit von der Kommunalaufsicht z.T. gezwungen, Elternbeitragsanhebungen gegen ihre eigene jugend- und sozialpolitische Überzeugung vorzunehmen. Diese Situation wird sich durch das neue KiBiz noch verschärfen, da nach allen Proberechnungen die neuen Förderpauschalen zu einer Steigerung der Gesamtfinanzierungsbedarfe auf landes- wie auf kommunaler Ebene führen. Steigen jedoch die anerkennungsfähigen Gesamtkosten, erhöht sich auch der 19%ige Anteil, der hieran durch Elternbeiträge erwirtschaftet werden soll. Da wie ausgeführt bereits die 19% nicht erreicht werden, müssten die weiter entstehenden Defizite gerade in Nothaushaltskommunen durch nochmalige Elternbeitragserhöhungen aufgefangen werden.“

 

 

Nach Auffassung der Verwaltung könnte eine neuerliche Resolution keine deutlicheren Worte sprechen. Vor diesem Hintergrund spricht sich die Verwaltung gegen die Verabschiedung einer erneuten Resolution aus.