I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag:
I. Aufstellungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13, Kennwort: "Neuentwicklung Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine aufzustellen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bezieht ein Areal zwischen der Ems, der Straße „Kreyenesch“, der Lingener bzw. der Schotthockstraße und der Stadthalle ein. Er wird konkret wie folgt begrenzt und ist im Übersichtsplan veranschaulicht:
Im Norden: durch die nördlichen Grenzen der Flurstücke 1156, 946, 1127, 899, 1159, 1171,
(alle Flur 169),
Im Westen: durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 1156 und 11 (beide Flur 169)
sowie die westliche Grenze des Flurstückes 695 (Flur 170),
Im Süden: durch die südlichen Grenzen des Flurstückes 695 (Flur 170), der Flurstücke
1053, 1055 und 1126 (jeweils Flur 169) und dem Flurstück 782 (Flur 170),
Im Osten: durch die östliche Grenze der Flurstücke 782 (Flur 170), 799 und 1171 (beide
Flur 169).
Sämtliche Flurstücke befinden sich Gemarkung Rheine-Stadt.
II. Beschluss zur Beteiligung der
Öffentlichkeit
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13, Kennwort: "Neuentwicklung Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Begründung:
Für das am
nördlichen Rand der Innenstadt gelegene Ems-Einkaufszentrum (EEC) in Rheine ist
von der Eigentümerin (Unternehmensgruppe FIM Grundbesitz 2 Epsilon GmbH) nach
dem Kauf der Liegenschaft eine Umstrukturierung beabsichtigt.
Nachdem Ende
April 2021 mit Schließung des Real-Marktes der bis dahin etwa 5.000 m² Fläche
beanspruchende große Ankermieter des EEC ausgezogen war, kam es sukzessive zu
weiteren Leerständen (Trading Down Effekt). Der Auszug weiterer Geschäfte aus
dem ca. 23.000 m² großen Gebäudekomplex ging so weit, dass aktuell mit Kik,
Tedi und einem asiatischen Schnellrestaurant nur noch drei Anbieter von Waren
im EEC vertreten sind. Der Rest des Gebäudekomplexes steht inzwischen leer mit
Ausnahme noch verbliebener Dienstleister als Randnutzungen des Einkaufszentrums
(u.a. Ballettschule, Fitnessstudio).
Mit Antrag
vom 21.02.2023 (s. Anlage) beantragt nun die Eigentümerin des Einkaufszentrums
die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Schaffung der
planungsrechtlichen Grundlagen für eine konkret beabsichtigte Neuplanung zur
Wiederbelebung des Standorts. Die Antragstellerseite beschreibt die Planung und
Hintergründe in ihrem Antrag. Sie veranschaulicht das Vorhaben bereits anhand
weiterer beigefügter Anhänge zum Antrag.
Im
Wesentlichen ist der Bau eines Nahversorgungszentrums für den täglichen Bedarf
mit begleitenden Handels- und Dienstleistungen zur Reaktivierung und
Neustrukturierung des Standortes geplant. Der wertvolle historisch geprägte
Gebäudebestand soll dabei erhalten, sanierungsbedürftige Bereiche abgerissen,
neu strukturiert und städtebaulich aufgewertet werden (vgl. im Einzelnen die
Ausführungen und Darstellungen des Antragsschreibens).
Der
Flächennutzungsplan der Stadt Rheine stellt den Standort als Sonderbauflächen
mit der Zweckbestimmung „Einkaufs- und Dienstleistungszentrum“ dar und steht
den Planungen somit nicht entgegen (vgl. Anlage 3).
Im
räumlich-funktionalen Zentrenkonzept der Stadt Rheine ist das eec-Areal Teil
des „zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt“. Dabei wird es nicht als
„Hauptgeschäftsbereich“, sondern lediglich als „Ergänzungsbereich“ eingestuft
(s. Masterplan Einzelhandel der Stadt Rheine, 9/2012). Mit Blick auf die vom
Kerninnenstadtbereich „isolierte Lage“ des Ems-Einkaufszentrums, in welchem
immer wieder Leerstände zu verzeichnen sind, gab es bereits zuletzt
Überlegungen, das EEC und ggf. auch das Umfeld neu zu strukturieren. Und zwar
erscheint nach ersten Erwägungen eine Wandlung von dem einstigen viele
zentrenrelevante Sortimente enthaltenden „Einzelhandelsmagneten“ hin zu einer
Beschränkung auf ein „Nahversorgungs- und Dienstleistungszentrum“, bei dem
jedoch bestehende zentrenrelevante Nutzungen Bestandsschutz genießen dürfen
sinnvoll. Dieser Ansatz könnte die geplante Neustrukturierung ermöglichen und
würde gleichsam den zentrenrelevanten Einzelhandel (mit Ausnahme des
zentrenrelevanten Bestandes mit bestehenden Mietverträgen) für den Standort
Ems-Einkaufszentrum – bis auf die Nahversorgungsrelevanz – unterbinden. Ziel
ist es, so künftig die zentrenrelevanten Sortimente auf die Emsstraße und
Hauptgeschäftszone zu konzentrieren.
Die vom
Vorhabenträger angestrebten Nutzungen orientieren sich im Wesentlichen an den
Vorgaben des aktuell rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 220 mit Stand der
dritten bzw. vierten Änderung, der den Standort bislang noch als Sondergebiet
„Einkaufs- und Dienstleistungszentrum“ mit definierten zulässigen Nutzungen und
Rahmenparametern festsetzt. Die konkret vorgelegte Planung wird durch den
geltenden Bebauungsplan jedoch nicht vollständig abgedeckt.
Daher und
auch mit Blick auf den Umfang der geplanten Neustrukturierung bei bestehender
Sensibilität und möglicher Wirkung des Standortes in zentraler Lage wird ein
Planerfordernis zur möglichen und rechtlich sicheren Umsetzung der Planung nach
§ 1 Abs. 3 BauGB mit dem Ziel der Neustrukturierung und (Wieder-)Belebung des
Standortes gesehen.
Über den
vorhabenbezogenen Bauleitplan soll sichergestellt werden, dass die Planung mit
einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan soll im förmlichen „Vollverfahren“ bei
mindestens zwei Beteiligungsstufen zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange aufgestellt werden (1. Schritt:
Frühzeitige Beteiligung, 2. Schritt: Offenlage von Entwurfsunterlagen zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan).
Unabdingbar
im Zuge der Verfahrensaufstellung ist eine gutachterliche Begleitung, die das
innerstädtische Einzelhandels- und Zentrenkonzept bzw. den „Masterplan
Einzelhandel“ entsprechend aktueller Entwicklungen fortschreibt und die mit
einer differenzierten, städtebaulichen Wirkungsanalyse mögliche Auswirkungen
und Effekte intensiver in den Blick nimmt.
Die Kosten
für diese und weitere erforderliche Begutachtungen (Artenschutz,
FFH-Verträglichkeit, Immissionsschutz, ggf. weitere) zur Planung sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Die Kosten für die planerische Konzeption und
Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und für die spätere Umsetzung
und Erschließung werden ebenfalls vollständig vom Vorhabenträger übernommen und
fallen ebenfalls nicht bei der Stadt Rheine an.
Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, die zur Durchführung des Verfahrens und zur
Realisierung des Vorhabens erforderlichen Regelungen durch Abschluss eines
Durchführungsvertrages vor dem Satzungsbeschluss zu treffen (vgl. auch
Antragsschreiben).
Alle weiteren
wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind dem Antrag und den das
Vorhaben erläuternden und veranschaulichenden Anhängen zu entnehmen, die dieser
Vorlage beigefügt sind. Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Flächennutzungsplan
liegen ebenfalls bei.
Auswirkungen
auf den kommunalen Klimaschutz
Mit dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 13 Kennwort: "Neustrukturierung
Ems-Einkaufszentrum", der Stadt Rheine sollen insbesondere die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neudefinition der
einzelhandelsbezogenen Nutzungen bzw. Sortimente geschaffen werden. Aufgrund
der Lage des Standortes am nördlichen Rand der Innenstadt inmitten des
Siedlungskerns der Stadt Rheine wird hier keine Zersiedelung der Landschaft
oder Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen initiiert oder befördert. Die
Planung ist vielmehr als Innenentwicklung und somit flächenschonende
Entwicklung anzusehen.
Grundsätzlich
ist die Stadt Rheine bestrebt, Neuversiegelungen zu begrenzen und im Sinne
eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden im Siedlungszusammenhang liegende
Gewerbe- bzw. Sondergebietsflächen vorrangig zu (re)aktivieren. Diesem
Grundsatz wird mit der Planung entsprochen. Die Geltungsbereichsflächen
unterliegen bereits einer gewerblichen bzw. baulichen Beanspruchung. Eine
sinnvolle Nutzung vorhandener Infrastruktureinrichtungen (z.B. Erschließung und
Entwässerung) ist hier möglich.
Möglich und
geboten ist auch die zielgerichtete Ausformung und Bindung der Planung an
Klimaschutzbelange. So wären beispielsweise Begrünungsvorgaben oder
energetische Vorgaben über den Durchführungsvertrag fixierbar. Die Eruierung
und Sicherung gebotener Klimaschutzbelange kann im Zuge des Verfahrens
erfolgen.
Durch die im Grundsatz geplante Neustrukturierung ergeben sich erkennbar keine erheblichen Nachteile für die in der Umgebung des Plangebietes lebenden Menschen sowie für andere betroffene Schutzgüter. Festzustellen ist, dass zum jetzigen Planstand mit dem geplanten Vorhaben weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch die Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen wären.
Anlagen:
Anlage 01 – Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Anlage 02 – Abgrenzung des Geltungsbereichs
Anlage 03 – Auszug aus dem Flächennutzungsplan