Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt
Rheine die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über
das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 11.06.2023, anlässlich des
Jubiläums „650 Jahre Mesum“ zu beschließen.
Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von
Verkaufsstellen am Sonntag, den 11. Juni 2023,
anlässlich des Jubiläums
„650 Jahre Mesum“ vom _____________
Aufgrund des
§ 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz
(OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762)
wird für den Bereich der Stadt Rheine, Ortsteil Mesum, verordnet:
§ 1
Ladenöffnungszeit am
11.06.2023
Verkaufsstellen
dürfen am Sonntag, den 11.06.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ für den Mesumer Kernbereich geöffnet
sein.
Der Mesumer
Kernbereich wird durch Anlage 1 „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlage ist
Bestandteil der Ordnungsbehördlichen Verordnung.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Begründung:
Mit den vom
nordrhein-westfälischen Landtag am 22.03.2018 erlassenen und am 30.03.2018 in
Kraft getretenen Änderungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW), wurde die
Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu geregelt.
Auf der Grundlage
dieses Gesetzes können die Kommunen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage
durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen. Hierzu sind folgende Regelungen
getroffen worden:
- Die Gemeinden können durch Verordnungen eine Ladenöffnung an jährlich
bis zu acht Sonn- und Feiertagen erlauben. Die Festsetzung kann dabei für
das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen.
Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage
je Kalenderjahr freigegeben werden.
- Die Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum
von bis zu fünf Stunden erfolgen.
- Eine Ladenöffnung ist bei der Freigabe für das gesamte
Gemeindegebiet höchstens an einem Adventssonntag zulässig. Erfolgt eine
beschränkte Freigabe z.B. auf Bezirke, dann dürfen nicht mehr als zwei
Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2.
Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im
Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember,
wenn dieser auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.
Neben diesen
Änderungen hat der Gesetzgeber auch die Sachgründe, die für eine ausnahmsweise
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vorliegen müssen, neu gefasst.
Die grundlegende
Änderung des § 6 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen nicht mehr ausschließlich von einem Anlassbezug abhängt, sondern
maßgeblich nunmehr auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses sein kann.
Es ist zu
beachten, dass die typische werktägliche Geschäftigkeit in der Regel an Sonn-
und Feiertagen ruhen muss. Es gibt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Solange der
Gesetzgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz wahrt,
sind Ausnahmen vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe zum Schutz höherer,
gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich.
In diesem
Zusammenhang muss dargelegt und geprüft werden, warum ein öffentliches
Interesse aufgrund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG
NRW benannten Sachgründe vorliegt, so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am
Sonntag ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist.
Eine
anlassbezogene Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ist laut Gesetz möglich und kann nach
Abwägung bejaht werden.
Ein Zusammenhang
mit einer örtlichen Veranstaltung kann dann angenommen werden, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag
erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters muss zwingend die Veranstaltung
(Anlass) im Vordergrund stehen.
Nach aktueller
Rechtsprechung muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung
größer sein, als die der Ladenöffnung und der daraus ausgelösten werktäglichen
Geschäftstätigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung
erscheint und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar
wird.
Zusätzlich wurden
im Rahmen der Rechtsprechung die Anforderungen an die räumliche Ausdehnung
präzisiert. Um Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Öffnungen
i.d.R. auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden.
Die
Vermutungsregelung des öffentlichen Interesses an der Ladenöffnung bezieht sich
nur das unmittelbare Umfeld.
Mit Antrag vom
05.01.2023, hier eingegangen am 06.01.2023, beantragt die Werbegemeinschaft der
Mesumer Kaufleute einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des 650-jährigen
Jubiläums Mesums am 11.06.2023 im Ortsteil Mesum.
Der verkaufsoffene
Sonntag soll im Zusammenhang mit dem Jubiläum „650 Jahre Mesum“ stattfinden, da
dieses Jubiläum groß gefeiert werden soll und an das Dorffest 2019 anknüpfen
soll. Das Event 2019 ist bei vielen Mesumern gut angekommen und angenommen worden
und deshalb wünschen sich die Mesumer erneut ein solches Gemeinschaftsfest.
Da es sich hierbei
um kein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis handelt, soll keine Änderung der
bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 02. März 2017 vorgenommen werden,
sondern es soll eine gesonderte Verordnung für den 11.06.2023 erlassen werden.
Die genannte
Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen, die gemäß den Bestimmungen des
Ladenöffnungsgesetzes an eine Freigabe zu stellen sind:
Aufgrund der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02.03.2017 sind bisher im
Bereich „Innerer Ring“ vier Sonntage, im Bereich Emstor ein Sonntag und im
Bereich Mesum zwei Sonntage verkaufsoffen, so dass ein weiterer Sonntag im
Ortsteil Mesum von der gesetzlichen Möglichkeit abgedeckt ist.
Das beantragte
Jubiläum wird am 11.06.2023 von 11.00 bis 18.00 Uhr als Anknüpfung an die
Dorffeste von 2017 und 2019 stattfinden Es soll ein Bühnenprogramm, diverse
Stände, Aktionen und gastronomische Highlights sowie einen religiösen Aspekt
geben. Nach dem ökumenischen Gottesdienst unter dem Motto „Tag der Familie“
sind verschiedene Aktionen zahlreicher Mesumer Vereine, der Kirche und
ansässiger Unternehmen gegeben. Um dörfliche Traditionen zu präsentieren, wird
sich der altbekannte Kiepenkerl in seiner traditionellen Tracht am Fest
präsentieren.
Der gesamte
Veranstaltungsbereich befindet sich im Ortskern Mesum und umfasst die Alte
Bahnhofsstraße sowie Teile der Nebenstraßen. Im gesamten Bereich werden
Verkaufs- und Promotionsstände sowie gastronomische Stände aufgebaut. Die
Verkaufsfläche beträgt ca. 1800 m², sodass ein angemessenes Verhältnis zur Veranstaltungsfläche
mit 6000 m² besteht. Die Sonntagsöffnung wird auf das unmittelbare Umfeld der
Veranstaltung begrenzt.
„Mesum
VOLLERLEBEN“ - so lautet das Motto zum 650-jährigen Gemeindejubiläum. Eine
Auftaktveranstaltung hat bereits am 15.01.2023 im Foyer der
Alexander-Humbolt-Schule stattgefunden. Es wurde vom Verband Mesumer Vereine
ein vielfältiges Programm auf die Beine gestellt - mit Redebeiträgen, der
Auszeichnung „Erfinder und Macher“ des Festlogos und des Mottos sowie der
Vorstellung des Festbuches der Geschichtswerkstatt. Dazu gab es begeisternde
Musikvorträge. Zu Gast waren u.a. Pfarrerin Britta Meyhoff, Pfarrer Thomas
Hüwe, Landrat Dr. Martin Sommer, MdL Andreas Stullich und Bürgermeister Dr.
Peter Lüttmann.
Gemäß der von der
EWG Rheine erstellten Prognose, die sich auf Erfahrungswerte des letzten
Dorffestes sowie Vergleichswerte anderer Feste (Kirmes und Weihnachtsmarkt)
bezieht, wird die Besucherzahl des Festes bei etwa 1.500 Personen liegen.
Aufgrund von
Kundenzählungen in Mesumer Geschäften kann man werktäglich von einer
Kundenfrequenz von 337 Personen ausgehen. Das Jubiläum weist somit mit einer
prognostizierten Besucherzahl eine hohe Eigenattraktivität auf, sodass die
öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen
Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht und die Ladenöffnung ein
Annex der Veranstaltung ist.
Zusammenfassend
entspricht diese Sonntagsöffnung den gesetzlichen Vorgaben, denn die
öffentliche Wirkung der Veranstaltung steht im Vordergrund und eine
Ladenöffnung ist nur im räumlichen Umfeld der Veranstaltung zulässig.
Vor Erlass der
Verordnung zur Freigabe des Sonntages sind die zuständige Gewerkschaft,
Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und
Handelskammer und die Handwerkskammer angehört worden.
Die Stellungnahmen
befinden sich in der Anlage.
Sofern sich an die
gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung gehalten werde – was
selbstverständlich der Fall ist –, besteht keine grundsätzliche Ablehnung von
Seiten der Beteiligten. Dennoch betrachten die Ämter den Sonntag weiterhin als
geschützten Tag.
Anlagen:
Anlage 1: Kernbereich für die Mesumer Veranstaltung
Anlage 2: Antrag der Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute e.V.
Anlage 3: Prognose der EWG Rheine bezüglich der Besucherzahlen des Jubiläums
Anlage 4: Stellungnahmen der IHK Nord Westfalen, des Kreisdekanats Steinfurt (kath. Kirche Bistum Münster), des evangelischen Kirchenkreises, Verdi, HWK Münster, Handelsverband NRW