Betreff
Einziehung eines Verbindungsweges zwischen Flöddertstraße und Flagenstraße - Einleitung des Verfahrens
Vorlage
101/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt den Verbindungsweg zwischen Flöddertstraße und Flagenstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Elte, Flur 13, Flurstück 78, einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben ist. Der Bau- und Mobilitätsausschuss beauftragt die Verwaltung, das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einzuleiten.

 


Begründung:

Die Stadt Rheine beabsichtigt, den Verbindungsweg (Waldweg) zwischen Flöddertstraße und Flagenstraße aufzugeben. Der alleinige Eigentümer der unmittelbar an den Waldweg angrenzenden Grundstücke ist an die Stadt Rheine herangetreten und hat sein Kaufinteresse bekundet. Der Waldweg soll an den Eigentümer der anliegenden Grundstücke veräußert werden. Entsprechende Gespräche wurden bereits geführt, eine Einigung mit dem Kaufinteressenten konnte gefunden werden.

 

Der Verbindungsweg zwischen Flöddertstraße und Flagenstraße ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Die Aufgabe und Veräußerung des Weges bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Der Waldweg dient überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke (Waldflächen) des Kaufinteressenten. Die Flöddert- und Flagenstraße sind im Übrigen als Wirtschaftswege ausgebaut und können als Ausweichstrecke von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Da die Wegefläche an den Grundstückseigentümer der unmittelbar angrenzenden Waldflächen veräußert werden soll und eine darüberhinausgehende Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist, ist eine Einziehung im Sinne des § 7 StrWG NRW zulässig.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu bieten.

 

Die Versorgungsträger wurden vom Grundstücksmanagement der Stadt Rheine mit der Bitte um Stellungnahme bereits angeschrieben. Die Leitungen werden mittels Dienstbarkeiten beim Verkauf des Waldweges im Grundbuch gesichert.

 


Anlagen:

Anlage 1: Lageplan