Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die
Stadt Rheine beabsichtigt den Verbindungsweg zwischen Flöddertstraße und
Flagenstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Elte, Flur
13, Flurstück 78, einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung nicht mehr gegeben
ist. Der Bau- und Mobilitätsausschuss beauftragt die Verwaltung, das
Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) einzuleiten.
Begründung:
Die
Stadt Rheine beabsichtigt, den Verbindungsweg (Waldweg) zwischen Flöddertstraße
und Flagenstraße aufzugeben. Der alleinige Eigentümer der unmittelbar an den
Waldweg angrenzenden Grundstücke ist an die Stadt Rheine herangetreten und hat
sein Kaufinteresse bekundet. Der Waldweg soll an den Eigentümer der anliegenden
Grundstücke veräußert werden. Entsprechende Gespräche wurden bereits geführt,
eine Einigung mit dem Kaufinteressenten konnte gefunden werden.
Der
Verbindungsweg zwischen Flöddertstraße und Flagenstraße ist als öffentliche
Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW (StrWG
NRW) zu betrachten. Die Aufgabe und Veräußerung des Weges bedingt ein
förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.
Ein
solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche
Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche
Verkehrsbedeutung verloren hat. Der Waldweg dient überwiegend der Erschließung
der angrenzenden Grundstücke (Waldflächen) des Kaufinteressenten. Die Flöddert-
und Flagenstraße sind im Übrigen als Wirtschaftswege ausgebaut und können als
Ausweichstrecke von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Da die Wegefläche
an den Grundstückseigentümer der unmittelbar angrenzenden Waldflächen veräußert
werden soll und eine darüberhinausgehende Verkehrsbedeutung nicht gegeben ist,
ist eine Einziehung im Sinne des § 7 StrWG NRW zulässig.
Bevor
jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den
Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs
zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der
Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zu Einwendungen zu
bieten.
Die
Versorgungsträger wurden vom Grundstücksmanagement der Stadt Rheine mit der
Bitte um Stellungnahme bereits angeschrieben. Die Leitungen werden mittels
Dienstbarkeiten beim Verkauf des Waldweges im Grundbuch gesichert.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan