Betreff
Einziehung eines Teilstücks der Herrenschreiberstraße
Vorlage
121/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Ein Teilstück der Herrenschreiberstraße, im anliegenden Lageplan in Gelb dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1586 tlw., wird hiermit gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für die Einziehung vorliegen.

Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“.

 

 


Begründung:

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, überplant in der Herrenschreiberstraße eine Teilfläche der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche. Flächen der ehemaligen Karstadt-/Hertie-Immobilie sollen unter Hinzunahme dieser Verkehrsfläche insgesamt neu bebaut werden. Die jetzt in der Anlage 1 im Lageplan in Gelb dargestellte Einziehungsfläche weicht geringfügig von der dem Bauausschuss am 22.09.2020 in der Anlage 1 dargestellten Einziehungsfläche ab. Grund hierfür ist eine Änderung im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9. Die Einziehungsfläche in der Herrenschreibenstraße wird entsprechend des am 06.12.2022 vom Rat gefassten Satzungsbeschlusses angepasst und reduziert.

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt die Verkehrsfläche aufzugeben und zusammen mit einem Großteil der ehemaligen Karstadt-/Hertie-Fläche aufgrund einer städtebaulichen Entwicklung an einen Investor zu veräußern.

 

Das Teilstück der Herrenschreiberstraße ist als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW (StrWG NRW) zu betrachten. Eine Aufgabe und Veräußerung der öffentlichen Verkehrsfläche bedingt ein förmliches Einziehungsverfahren nach § 7 StrWG NRW.

 

Ein solches Verfahren ist gerechtfertigt, wenn für die Aufhebung der Verkehrsfläche Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder die Straße jegliche Verkehrsbedeutung verloren hat. Gründe des öffentlichen Wohles sind gegeben, wenn die Aufhebung der Verkehrsflächen einem rechtswirksamen Bebauungsplan entspricht. Mit der angestrebten Rechtskraft des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 9, Kennwort: „Stadthotel“, ist dieser Tatbestand gegeben.  Die Einziehung im Sinne des § 7 StrWG NRW ist zulässig.

 

Die Einziehungsabsicht ist vom Bauausschuss in seiner Sitzung am 17.09.2020 unter Vorlagen Nummer 300/20, TOP 24, einstimmig beschlossen worden. Dieser Beschluss wurde mit Veröffentlichung vom 22.09.2020 öffentlich bekanntgemacht, um Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit zu geben, Bedenken und Anregungen innerhalb der drei monatigen Frist vorzutragen. Es wurden keine Eingaben gemacht.

 

Die Versorgungsträger sind mit Schreiben vom 22.07.2020 mit der Bitte um Stellungnahme beteiligt worden. Die gemeldeten verbleibenden Ver- und Entsorgungsleitungen werden als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Weitere Eingaben wurden nicht erhoben.

 

Das Einziehungsverfahren ist jetzt zum Abschluss zu bringen.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Lageplan