I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I
Aufstellungsbeschluss
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz stimmt dem Antrag auf
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort: „Solarpark
am Schüttorfer Damm“, der Stadt Rheine zu.
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 15, „Solarpark am Schüttorfer Damm", der Stadt
Rheine aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Im Nordosten: durch den
Streckenverlauf der Zugverbindung Hamm - Emden
Im Südosten: durch ein Waldstück
Im Süden: durch die Straße Schüttorfer Damm
Im Nordwesten: durch die
Landesgrenze zu Niedersachsen
Die
zu beplanende Fläche befindet sich auf den Flurstücken 100 – 110 sowie 112. Die
genannten Flurstücke befinden sich allesamt in der Flur 2 in der Gemarkung
Rheine l. d. Ems.
Der
räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig
festgelegt.
II
Beschluss zur
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Der
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine
beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Nr. 15, Kennwort: „Solarpark am Schüttorfer Damm“, der Stadt
Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die öffentliche
Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der
Presse mit anschließender Anhörungsgelegenheit von einem Monat im Fachbereich
Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser
Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Begründung:
A Hintergrund
Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz vom 16.03.2022 (Vorlage 049/22) bearbeitet die Verwaltung zurzeit die Fortschreibung des Masterplans 100% Klimaschutz mit der Zielsetzung „Klimaneutralität bis zum Jahr 2040.“ Gerade im Bereich der Nutzung regenerativer Energien werden dahingehend zukunftsfähige und nachhaltige Lösungen notwendig sein. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat entsprechend am 14.12.2022 einen Beschluss zu Rahmenbedingungen, Flächen und Kriterien in Bezug auf die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet gefasst.
Anlass der Planung ist demnach die Absicht eines privaten Investors in naher Zukunft einen Photovoltaik-Park auf der ehemaligen Deponie Hummeldorf in Rheine zu errichten. Der Pächter der Flächen hat im Januar 2023 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes inklusive bewertbarer Planunterlagen, Nachweise und Informationen vorgelegt. Die eingereichten Unterlagen entsprechen den im Beschluss gefassten Mindestanforderungen bzw. Bedingungen, sodass in das weitere Planverfahren eingestiegen werden kann.
Aufgrund ihrer Lage am Stadtrand zwischen Verkehrsflächen im Süden (Schüttorfer Damm) und Bahnlinie im Norden, ihres sich daraus ergebenden Zuschnittes und der Einschränkungen aufgrund der früheren Nutzungen für eine landwirtschaftliche Verwertbarkeit eignen sich die Flächen im besonderen Maße für eine solche Entwicklung.
B Verfahrensablauf
und Geltungsbereich
Der
Bebauungsplan wird – wie im Beschluss zu Rahmenbedingungen, Flächen und
Kriterien in Bezug auf die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im
Stadtgebiet festgesetzt – als vorhabenbezogener Bebauungsplan im
„Normal-Verfahren“ ohne Erleichterungen oder Beschleunigungen durchgeführt.
Im Flächennutzungsplan
sind im zu überplanenden Bereich derzeit sowohl Flächen für Landwirtschaft als
auch Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Ablagerung“ festgesetzt. Entsprechend ist eine Flächennutzungsplanänderung im
Geltungsbereich erforderlich, welche im Parallelverfahren durchgeführt wird.
C Bestandteile
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan besteht aus drei Regelungselementen:
-
dem
Vorhaben- und Erschließungsplan
-
dem
Durchführungsvertrag sowie
-
dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Wesentlicher Teil eines derartigen
Planes ist der Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB.
Der Vorhabenträger übernimmt auf
Grund des Durchführungsvertrages die Verpflichtung, auf der Grundlage des von
ihm vorgelegten und mit der Stadt Rheine abgestimmten sowie in den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommenen Konzeptes (Vorhaben- und
Erschließungsplan) das Vorhaben auf eigenen Kosten innerhalb eines
vertraglichen Zeitraums und nach vertraglicher näher bestimmten Vorgaben zu
verwirklichen, insbesondere auch die städtebaulich erforderlichen
Erschließungsanlagen herzustellen und zu finanzieren.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
ist ohne Durchführungsvertrag nicht rechtswirksam.
Der Durchführungsvertrag ist
jedoch – anders als der Vorhaben- und Erschließungsplan – nicht Bestandteil des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Der Durchführungsvertrag ist
zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Rheine vor dem Satzungsbeschluss über
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu schließen. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan kann nur beschlossen werden, wenn auch der Durchführungsvertrag
unterzeichnet vorliegt.
Anlagen:
Anlage 1: Antrag auf Bauleitplanung
Anlage 2: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Anlage 3: Legende des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Anlage 4: Eignung des Projektes
Anlage 5: Planungsstand inkl. wesentlicher Daten und Zahlen (Stand: 12.01.2023)