Betreff
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 15, Kennwort: "Solarpark am Schüttorfer Damm" der Stadt Rheine
I. Aufstellungsbeschluss
II. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
143/23
Aktenzeichen
PG 5.1 - kn
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I                 Aufstellungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz stimmt dem Antrag auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort: „Solarpark am Schüttorfer Damm“, der Stadt Rheine zu.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15, „Solarpark am Schüttorfer Damm", der Stadt Rheine aufzustellen.

 

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

Im Nordosten:       durch den Streckenverlauf der Zugverbindung Hamm - Emden

Im Südosten:         durch ein Waldstück

Im Süden:              durch die Straße Schüttorfer Damm

Im Nordwesten:                durch die Landesgrenze zu Niedersachsen

Die zu beplanende Fläche befindet sich auf den Flurstücken 100 – 110 sowie 112. Die genannten Flurstücke befinden sich allesamt in der Flur 2 in der Gemarkung Rheine l. d. Ems.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II               Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15, Kennwort: „Solarpark am Schüttorfer Damm“, der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.

 

Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender Anhörungsgelegenheit von einem Monat im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 


Begründung:

 

A       Hintergrund

 

Gemäß Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz vom 16.03.2022 (Vorlage 049/22) bearbeitet die Verwaltung zurzeit die Fortschreibung des Masterplans 100% Klimaschutz mit der Zielsetzung „Klimaneutralität bis zum Jahr 2040.“ Gerade im Bereich der Nutzung regenerativer Energien werden dahingehend zukunftsfähige und nachhaltige Lösungen notwendig sein. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine hat entsprechend am 14.12.2022 einen Beschluss zu Rahmenbedingungen, Flächen und Kriterien in Bezug auf die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet gefasst.

 

Anlass der Planung ist demnach die Absicht eines privaten Investors in naher Zukunft einen Photovoltaik-Park auf der ehemaligen Deponie Hummeldorf in Rheine zu errichten. Der Pächter der Flächen hat im Januar 2023 einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes inklusive bewertbarer Planunterlagen, Nachweise und Informationen vorgelegt. Die eingereichten Unterlagen entsprechen den im Beschluss gefassten Mindestanforderungen bzw. Bedingungen, sodass in das weitere Planverfahren eingestiegen werden kann.

 

Aufgrund ihrer Lage am Stadtrand zwischen Verkehrsflächen im Süden (Schüttorfer Damm) und Bahnlinie im Norden, ihres sich daraus ergebenden Zuschnittes und der Einschränkungen aufgrund der früheren Nutzungen für eine landwirtschaftliche Verwertbarkeit eignen sich die Flächen im besonderen Maße für eine solche Entwicklung.

 

 

B       Verfahrensablauf und Geltungsbereich

 

Der Bebauungsplan wird – wie im Beschluss zu Rahmenbedingungen, Flächen und Kriterien in Bezug auf die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Stadtgebiet festgesetzt – als vorhabenbezogener Bebauungsplan im „Normal-Verfahren“ ohne Erleichterungen oder Beschleunigungen durchgeführt.

Im Flächennutzungsplan sind im zu überplanenden Bereich derzeit sowohl Flächen für Landwirtschaft als auch Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Ablagerung“ festgesetzt. Entsprechend ist eine Flächennutzungsplanänderung im Geltungsbereich erforderlich, welche im Parallelverfahren durchgeführt wird.

 

 

C       Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

 

            Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus drei Regelungselementen:

-          dem Vorhaben- und Erschließungsplan

-          dem Durchführungsvertrag sowie

-          dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

 

Wesentlicher Teil eines derartigen Planes ist der Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB.

Der Vorhabenträger übernimmt auf Grund des Durchführungsvertrages die Verpflichtung, auf der Grundlage des von ihm vorgelegten und mit der Stadt Rheine abgestimmten sowie in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan übernommenen Konzeptes (Vorhaben- und Erschließungsplan) das Vorhaben auf eigenen Kosten innerhalb eines vertraglichen Zeitraums und nach vertraglicher näher bestimmten Vorgaben zu verwirklichen, insbesondere auch die städtebaulich erforderlichen Erschließungsanlagen herzustellen und zu finanzieren.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist ohne Durchführungsvertrag nicht rechtswirksam.

Der Durchführungsvertrag ist jedoch – anders als der Vorhaben- und Erschließungsplan – nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Der Durchführungsvertrag ist zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Rheine vor dem Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu schließen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann nur beschlossen werden, wenn auch der Durchführungsvertrag unterzeichnet vorliegt.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Antrag auf Bauleitplanung

Anlage 2: Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Anlage 3: Legende des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Anlage 4: Eignung des Projektes

Anlage 5: Planungsstand inkl. wesentlicher Daten und Zahlen (Stand: 12.01.2023)