Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt
Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Aufgrund der §§
18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW.
S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch
Art. 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und des § 8 Abs. 1
und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes
vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr.88), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober
1969, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW.
S. 233), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat
der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ___________________ folgende
Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Sondernutzungssatzung
der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgenden Paragraphen ergänzt:
„§ 6 b
E-Mobilität / Ladeinfrastruktur
Die Stadt Rheine unterstützt und steuert
einen nachhaltigen und bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen
Straßenraum durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Der Ausbau, der
Betrieb und die Anzahl der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur werden
durch die Richtlinie „E-Mobilität“ in Verbindung mit dem Masterplan
„E-Mobilität“ geregelt. Die Kontingente können sich auch auf einen in der
Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Rheine
beziehen.“
Artikel 2
Die tabellarische
Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur Sondernutzungssatzung der
Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgende lfd. Nr. ergänzt:
lfd. Nr. |
Art der
Sondernutzung |
Bemessungs-grundlage |
Gebühren- zone I in € |
Gebühren- zone II in € |
Gebühren- zone III in € |
2b. |
Öffentlich zugängliche Lade- infrastruktur, pro Ladepunkt im öffentlichen Straßenraum in definierten Bereichen (je Lade-säule = 2
Ladepunkte) |
jährlich pro Ladepunkt bis 31.12.26 vom 01.01.27 bis 31.12.28 ab 01.01.29 |
0 100 200 |
0 100 200 |
0 80 160 |
Artikel 3
Die 5.
Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Gegenstand der
Änderung der Sondernutzungssatzung ist die Steuerung eines nachhaltigen und
bedarfsgerechten Ausbaus der Ladeinfrastruktur im Gebiet der Stadt Rheine.
Die bisherige
Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum wurde ausschließlich durch die
Stadtwerke Rheine errichtet. Dabei wurde bislang seitens der Stadt Rheine nicht
explizit auf einen bedarfsgerechten Ausbau oder eine gewisse Flächendeckung
hingearbeitet. Bei Weiterverfolgung dieser Strategie würde langfristig eine
ungleichmäßige Abdeckung des Stadtgebietes mit Ladeinfrastruktur entstehen. Im
Rahmen des Masterplans „E-Mobilität“ für die Stadt Rheine soll diesem Vorgehen
entgegengewirkt werden.
Für das Aufstellen
einer E-Ladesäule ist die Erteilung einer straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnis notwendig, da durch das Aufstellen der Gemeingebrauch
beeinträchtigt wird. Die Aufnahme der E-Mobilität / Ladeinfrastruktur in die
Sondernutzungssatzung ist auch Voraussetzung für ein geeignetes
Vergabeverfahren zum Ladeinfrastrukturausbau im Stadtgebiet. Zur weiteren
Regelung der E-Mobilität / Ladeinfrastruktur wird derzeit durch den Fachbereich
5 die Richtlinie „E-Mobilität“ erarbeitet.
Zur Schaffung
eines verstärkten Marktanreizes wird auf die Erhebung der
Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2026 verzichtet, um das Hochfahren der
Ladeinfrastruktur zu erleichtern.
Anlage:
Satzung Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - 5. Änderung