Betreff
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015
Vorlage
209/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Haupt-, Digital und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Rheine vom 17. September 2015 (Sondernutzungssatzung):

 

5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine vom 17. September 2015

 

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr.88), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom ___________________ folgende Änderungssatzung erlassen:

 

 

Artikel 1

Die Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgenden Paragraphen ergänzt:

 

㤠6 b

E-Mobilität / Ladeinfrastruktur

 

Die Stadt Rheine unterstützt und steuert einen nachhaltigen und bedarfsgerechten Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Der Ausbau, der Betrieb und die Anzahl der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur werden durch die Richtlinie „E-Mobilität“ in Verbindung mit dem Masterplan „E-Mobilität“ geregelt. Die Kontingente können sich auch auf einen in der Sondernutzungserlaubnis definierten räumlichen Bereich der Stadt Rheine beziehen.“

 

Artikel 2

Die tabellarische Übersicht der Anlage 1B (Übersicht der Gebühren) zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom 17. September 2015 wird um folgende lfd. Nr. ergänzt:

 

lfd. Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungs-grundlage

Gebühren-

zone I in €

Gebühren-

zone II in €

Gebühren-

zone III in €

2b.

Öffentlich zugängliche Lade-

infrastruktur, pro Ladepunkt im

öffentlichen Straßenraum in

definierten Bereichen (je Lade-säule = 2 Ladepunkte)

jährlich pro Ladepunkt

 

bis 31.12.26

 

vom 01.01.27 bis 31.12.28

 

ab 01.01.29

 

 

 

0

 

100

 

 

200

 

 

 

0

 

100

 

 

200

 

 

 

0

 

80

 

 

160

 

Artikel 3

Die 5. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Begründung:

Gegenstand der Änderung der Sondernutzungssatzung ist die Steuerung eines nachhaltigen und bedarfsgerechten Ausbaus der Ladeinfrastruktur im Gebiet der Stadt Rheine.

 

Die bisherige Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum wurde ausschließlich durch die Stadtwerke Rheine errichtet. Dabei wurde bislang seitens der Stadt Rheine nicht explizit auf einen bedarfsgerechten Ausbau oder eine gewisse Flächendeckung hingearbeitet. Bei Weiterverfolgung dieser Strategie würde langfristig eine ungleichmäßige Abdeckung des Stadtgebietes mit Ladeinfrastruktur entstehen. Im Rahmen des Masterplans „E-Mobilität“ für die Stadt Rheine soll diesem Vorgehen entgegengewirkt werden.

 

Für das Aufstellen einer E-Ladesäule ist die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis notwendig, da durch das Aufstellen der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird. Die Aufnahme der E-Mobilität / Ladeinfrastruktur in die Sondernutzungssatzung ist auch Voraussetzung für ein geeignetes Vergabeverfahren zum Ladeinfrastrukturausbau im Stadtgebiet. Zur weiteren Regelung der E-Mobilität / Ladeinfrastruktur wird derzeit durch den Fachbereich 5 die Richtlinie „E-Mobilität“ erarbeitet.

 

Zur Schaffung eines verstärkten Marktanreizes wird auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren bis zum 31.12.2026 verzichtet, um das Hochfahren der Ladeinfrastruktur zu erleichtern.

 


Anlage:

 

Satzung Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - 5. Änderung