Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Der
Schulausschuss nimmt die Ausführungen zur Schulentwicklung der Rheiner Schulen
zur Kenntnis.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Beschlüsse von Schulausschuss und
Rat für die Umsetzung der in der Vorlage vorgeschlagenen Zügigkeiten an den
weiterführenden Schulen vorzubereiten und die erforderlichen Beschlüsse der
Schulkonferenzen sowie die Genehmigung der Schulaufsicht einzuholen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gespräche
mit der Bezirksregierung zur Entwicklung der Schülerzahlen im gemeinsamen
Lernen fortzusetzen.
Begründung:
Nach § 81 Abs. 1 SchulG NRW sind Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest und stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums § 93 Abs. 2 Nr.3 SchulG NRW) gebildet werden können. Ebenso sind Schulträger nach dem Schulgesetz verpflichtet, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben.
Zuletzt
wurden im Jahr 2019 durch den Schulausschuss bzw. den Rat der Stadt Rheine auf
der Basis der städtischen Schulentwicklungsplanung im Jahr 2019 entsprechende
Beschlüsse für die Grundschulen (Vorlage 215/19/1) und die weiterführenden
Schulen der Stadt Rheine (Vorlage 216/19) gefasst.
Aufgrund
steigender Schülerzahlen und als Grundlage für die Fortschreibung der
Ausbauoffensive für Rheiner Schulen (Vorlage 217/19) wird dem Schulausschuss
eine aktualisierte Schulentwicklungsplanung vorgelegt.
Der
Arbeitskreis Schulstruktur hat sich in seiner Sitzung am 8. Mai 2023 mit den
vorliegenden Daten befasst.
Grundschulen
Die Geburtenzahlen
im Stadtgebiet Rheine sind steigend. In der Kindergartenbedarfsplanung wird
neben den tatsächlichen Geburtenzahlen mit einem prognostizierten
Wanderungssaldo gerechnet. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass dieser
prognostizierte Wanderungssaldo zutreffend ist.
Durch die
Geburtenzahlen inklusive des prognostizierten Wanderungssaldos stellen sich
Einschulungsjahrgänge an den Grundschulen wie folgt dar:
Rein rechnerisch verteilen sich die Einschulungsjahrgänge wie folgt auf die Bereiche „Rechts der Ems“, „Links der Ems“ und den „Südraum“:
Der Rat der Stadt
Rheine hat bereits im Jahr 2019 die Zügigkeiten der Grundschulen neu
festgelegt. Eine Umsetzung von höheren Zügigkeiten ist grundsätzlich nach
Abschluss der Erweiterungsmaßnahmen im Rahmen der Grundschuloffensive
ermöglicht.
Zum aktuellen
Schuljahr 2023/24 stehen im Stadtgebiet somit 34 Eingangsklassen zur Verfügung.
Zurzeit befinden sich folgende Schulen im Umbau:
-
Canisiusschule
-
Michaelschule
In der Sitzung vom
13.06.2023 entscheidet der Schulausschuss über weitere Umbaumaßnahmen an
folgenden Schulen:
-
Annetteschule
-
Marienschule
-
Südeschschule
Mit den voran
genannten Umbaumaßnahmen erhöht sich die Anzahl der möglichen Eingangsklassen
schrittweise auf insgesamt auf 36 (Fertigstellung Michaelschule vorauss. zum SJ
25/26 und Fertigstellung Südeschschule abhängig von Erteilung Planungsauftrag
durch SchulA/BaMo).
Unter
Berücksichtigung der Schülerprognosen und den Richtlinien zur Berechnung der
kommunalen Klassenrichtzahl ergeben sich folgende mögliche Eingangsklassen in
den kommenden Jahren.
Es wird davon
ausgegangen, dass die beschlossenen Zügigkeiten der Grundschulen ausreichend
sind. Da durch die bereits erfolgten baulichen Veränderungen an verschiedenen
Schulen zusätzliche Räume geschaffen wurden, muss in Abhängigkeit des Wahlverhaltens
der Eltern jeweils schuljahresbezogen über die Bildung von Mehrklassen an
einzelnen Schulstandorten entschieden werden, um Spitzen abzudecken. Eine rein
formale Zügigkeitserhöhung an einzelnen Standorten ist zum jetzigen Zeitpunkt
keine Lösung, da das Wahlverhalten der Eltern nicht abschließend prognostiziert
werden kann.
In Abhängigkeit
der zeitlichen Verläufe der weiteren Baumaßnahmen sind für die umzubauenden
Schulen Auslagerungskonzepte zu erstellen. Die aktuell vorliegenden Prognosen
sind bei den Auslagerungskonzepten zu berücksichtigen.
Weiterführende Schulen
Der Rat hat
letztmalig mit Beschluss vom 09.07.2019 die Zügigkeit der weiterführenden
Schulen der Stadt Rheine zum Schuljahr 2022/2023 unter dem Vorbehalt der
Einholung der Beschlüsse der Schulkonferenzen und der Zustimmung der oberen
Schulaufsicht wie folgt festgelegt:
Soll
Elsa-Brändström-Realschule 5-zügig als
Schule des gemeinsamen Lernens
Euregio Gesamtschule 6-zügig als Schule des
gemeinsamen Lernens
Nelson-Mandela-Schule 4-zügig als Schule des
gemeinsamen Lernens
Alexander-von-Humboldt Schule 4-zügig als Schule
des gemeinsamen Lernens
Kopernikus
Gymnasium 5-zügig
Gymnasium
Dionysianum 4-zügig
Emsland Gymnasium 4-zügig
Aufgrund der
baulichen Situation an den Schulen konnte der Ratsbeschluss bisher nicht in
Gänze umgesetzt werden, so dass folgende Ist-Situation gegeben ist:
Ist
Elsa-Brändström-Realschule 5-zügig (ab
SJ 23/24 als Schule des gemeinsamen Lernens)
Euregio Gesamtschule 5-zügig als Schule des
gemeinsamen Lernens
Nelson-Mandela-Schule 3-zügig als Schule des
gemeinsamen Lernens
Alexander-von-Humboldt Schule 3-zügig als Schule
des gemeinsamen Lernens
Kopernikus
Gymnasium 5-zügig
Gymnasium
Dionysianum 4-zügig
Emsland Gymnasium 4-zügig
Die aktuelle Situation
kann wie folgt beschrieben werden:
- Die
Gymnasien kehren alle zu G 9 zurück. Der 1. Jahrgang mit G 9 befindet sich
im Schuljahr 2023/24 in der 10. Klasse.
- Die
Realschule ist regelmäßig an ihrer Kapazitätsgrenze, so dass Zuzüge und
Schulformwechsler nur noch begrenzt im gegliederten System aufgenommen
werden konnten. Bereits im Jahrgang 6 sind
alle Klassen voll ausgelastet.
- An der
Gesamtschule wird regelmäßig ein vorgezogenes Anmeldeverfahren
durchgeführt.
- Die
Sekundarschulen starten häufig mit kleinen Klassen, durch Zuzüge oder
Schulformwechsler sind die Klassen ab Jahrgang 7 meist ausgelastet.
- Aufgrund
des zunehmenden Bedarfs an Plätzen des gemeinsamen Lernens wird die
Elsa-Brändström-Realschule zum Schuljahr 2023/2024 im Jahrgang 5 Schule
des gemeinsamen Lernens.
Über den Besuch
der weiterführenden Schule entscheiden die Eltern eines Kindes. Wie im
Grundschulbereich gilt das freie Wahlrecht. Die ausgesprochenen Empfehlungen
der Grundschulen dienen beratend aber nicht bindend.
Für die
weiterführenden Schulen errechnen sich nach dem Grundschulbesuch folgende
Übergangsquoten:
Gymnasium
42,00%
Realschule 18,99%
Integriertes
System
36,34%
(Gesamtschule u.
Sekundarschulen)
Sonstige 2,67%
Hinzu kommen
durchschnittlich 69 Schüler/innen von umliegenden Kommunen, die eine Schule in
Rheine besuchen. Ca. 71 Schüler/innen aus Rheine besuchen eine Schule im
Umland.
Aufgrund der
prognostizierten Jahrgänge würden sich rein rechnerisch folgende
Übergangsquoten ergeben:
Die rechtliche
Grundlage zur Klassenbildung ist in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs.
2 Schulgesetz NRW verankert. In der Realschule und in der Sekundarstufe I des
Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es
gilt die Bandbreite 26 bis 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 bis
9 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In
Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn
rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit
festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird.
Laut Erlass des
Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 15.10.2018 wird
empfohlen, den Klassenfrequenzwert nach § 46 Abs. 4 SchulG bei Schulen des
gemeinsamen Lernens auf 25 Schüler/innen zu reduzieren. Im Durchschnitt sollten
an diesen Schulen 3 Schüler/innen mit sonderpädagogischen Förderbedarf auf jede
Eingangsklasse entfallen.
Die
Bezirksregierung machte im Gespräch am 22.5.2023 deutlich, dass man die
Regelung dieses Erlasses grundsätzlich unterstütze, im weiteren aber die
Vorgaben des Schulgesetztes NRW bindend seien und eine Begrenzung der Klassengröße
in Schulen des Gemeinsamen Lernens auf 25 Schülerinnen und Schüler lediglich
ein anzustrebender Richtwert sei, der im Einzelfall aber überschritten werden
könne. Die Verwaltung schlägt vor, eine größtmögliche Einhaltung des Wertes
sicherzustellen im Sinne des Lernerfolgs in den Schulen des gemeinsamen
Lernens. An dieser Stelle muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass diese
Forderung einen eher appellativen Charakter hat statt eine bindende Wirkung
entfalten kann.
Gymnasien können
nur Schulen des gemeinsamen Lernens bleiben, wenn bereits Schüler/innen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf an der Schule unterrichtet und gefördert
werden. Zielgleiche Förderung ist immer möglich. Eine Änderung dieser Praxis
zeichnet sich aktuell nicht ab.
Der Anteil der SuS
mit Förderbedarf steigt stetig an und wurde mit einer jährlichen Steigerung um1
Prozentpunkt, ausgehend von 5 bis maximal 8 % berechnet.
Schul- jahr |
Schülerprog- nosen |
davon mit sonderpädagogischem Förderbedarf |
erforderliche GL-Klassen |
Vorhandene Kapazitäten mit GL |
2023/24 |
700 |
35 |
12 |
777 |
2024/25 |
730 |
44 |
15 |
777 |
2025/26 |
765 |
54 |
18 |
777 |
2026/27 |
775 |
62 |
21 |
777 |
2027/28 |
851 |
69 |
23 |
777 |
2028/29 |
882 |
71 |
24 |
777 |
Die Graphik
verdeutlicht, dass ab dem Schuljahr 2027 unter den aktuellen Bedingungen (11
Züge GL im integrierten System + 5 Züge GL in der Realschule) nicht mehr alle
Rheinenser SchülerInnen in Rheine beschult werden können. In diesem Fall sind
an den integrierten Systemen im Bedarfsfall Überhangklassen zu bilden, sofern
die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Es wird vorgeschlagen, die Zügigkeiten der weiterführenden Schulen zukünftig wie folgt festzulegen:
Elsa-Brändström-Realschule 5-zügig als Schule
des gemeinsamen Lernens
(Mit
der Option, bei Bedarf eine Mehrklasse zu bilden)
Euregio Gesamtschule 5-zügig als Schule des
gemeinsamen Lernens
Nelson-Mandela-Schule 4-zügig als Schule des
gemeinsamen Lernens
Alexander-von-Humboldt Schule 4-zügig als Schule des
gemeinsamen Lernens
Kopernikus
Gymnasium 5-zügig
Gymnasium
Dionysianum 4-zügig
Emsland Gymnasium 4-zügig
Die Realschule wird in Zukunft eine wichtige Rolle im Bereich des gemeinsamen Lernens einnehmen. Gleichzeitig ist es notwendig, weiterhin die integrierten Schulsysteme zu stärken. Die Begrenzung der Realschule auf die 5-Zügigkeit verbunden mit einer sukzessiven Erweiterung der Sekundarschulen auf eine 4-Zügigkeit wird auch durch die Bezirksregierung Münster unterstützt. Das bedeutet, dass Schulformwechsler aus den Gymnasien in Zukunft auch verstärkt in das integrierte System wechseln müssen.
Da die Voraussetzungen für eine umfängliche bauliche Erweiterung der Euregio-Gesamtschule am Standort nicht gegeben sind wird vorgeschlagen, die Schule weiterhin in der 5-Zügigkeit zu führen.
Auf die flankierenden Maßnahmen zur Stärkung der integrierten Schulen (Lernen in Gemeinschaft, Schulsozialarbeit) wird im Rahmen dieser Vorlage nicht näher eingegangen.
Die Entwicklung des gemeinsamen Lernens in Bezug auf die Prognosewerte ab dem Schuljahr 2026/2027 muss in Abstimmung mit der oberen Schulaufsicht schuljahresbezogen neu betrachtet werden.
In Bezug auf die Gymnasien kann festgehalten werden, dass die zu erwartenden Schülerprognosen von maximal 370 SuS mit den aktuellen Zügigkeiten der Gymnasien abgebildet werden können. Inwieweit auch die Gymnasien in das zieldifferente, gemeinsame Lernen einbezogen werden müssen, muss in Abstimmung mit der Bezirksregierung besprochen werden.