Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss stimmt der in
dieser Vorlage als Anlage beigefügten Vorschlagsliste über Personen, die sich
für die Tätigkeit als Jugendschöffin und Jugendschöffe für die Amtszeit vom 1.
Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 beworben haben, zu.
Begründung:
Der Präsident des Landgerichts Münster hat
die Stadt Rheine mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 aufgefordert, die
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen
bei der Jugendstrafkammer des Landgerichts in Münster und beim
Jugendschöffengericht (Amtsgericht) in Rheine für die Amtszeit vom 01.01.2024
bis zum 31.12.2028 zu veranlassen.
Gleichzeitig hat er die Verteilung der
Zahl der Jugendschöffinnen/Jugendschöffen für beide Gerichte festgelegt.
Danach entfallen in die Verantwortlichkeit
des Jugendamtes der Stadt Rheine:
·
1
Jugendhauptschöffin und 2 Jugendhauptschöffen für die Jugendstrafkammer des
Landgerichts Münster
·
3
Jugendhauptschöffinnen und 4 Jugendhauptschöffen für das Jugendschöffengericht
am Amtsgericht Rheine
·
11
Jugendersatzschöffinnen und 11 Jugendersatzschöffen für das
Jugendschöffengericht am Amtsgericht Rheine
Nach der Schöffenwahl-Allgemeinverfügung
(AV d. JM (3221 - I. 2) und RdErl. d. MGFFI (313 - 6153) vom 4. März 2009 -
JMBl. NRW S. 70 - in der Fassung vom 6. Dezember 2022 - JMBl. NRW S. 599 - stellen die Gemeinden nach der Bestimmung
und Verteilung der erforderlichen Zahl an Personen für das Schöffenamt durch
den Präsidenten des Landgerichts in jedem 5. Jahr für die Schöffen des
Landgerichts und des Amtsgerichts eine einheitliche Vorschlagsliste auf. In die
Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen.
Somit ist von der Stadt Rheine für die
Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31.Dezember 2028 bei der benötigten Anzahl
von insgesamt 32 Jugendschöffinnen/Jugendschöffen eine Vorschlagsliste mit mindestens 64 Personen aufzustellen.
Diese Vorschlagsliste soll alle Gruppen
der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen
berücksichtigen.
Das Schöffenamt kann gem. § 31
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden.
In die
Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:
·
Personen,
die nach Kenntnis der Stadt gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind,
nämlich:
o
Personen,
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
o
Personen,
gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
·
Personen,
die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden
sollen, nämlich:
o
Personen,
die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
würden,
o
Personen,
die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
vollenden würden,
o
Personen,
die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Rheine
wohnen,
o
Personen,
die aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet sind,
o
Personen,
die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache zu dem Amt nicht
geeignet sind,
o
Personen,
die in Vermögensverfall geraten sind,
·
Personen,
die gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden
sollen, wie z. B:
o
Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
o
Beamtinnen
und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt
werden können,
o
Richterinnen
und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,
Notarinnen und
Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, gerichtliche
Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte,
Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und
Gerichtshelferinnen und -helfer,
o
Religionsdienerinnen
und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,
o
Personen,
die ehrenamtlich im Richteramt in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander
folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum
Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert,
·
Personen,
die gemäß § 44 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt
berufen werden sollen, nämlich diejenigen, die
o
gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
oder
o
wegen
einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern
gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt
verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils,
aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes
- körperliche Eignung.
Nach Mitteilung
der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts stellen die
Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagslisten muss
mindestens die doppelte Zahl der benötigten Personen für das Schöffen- und
Hilfsschöffenamt aufgenommen werden. Die vorgeschlagenen sollen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).
Für die Aufnahme
in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. (§ 35
Abs. 3 JGG)
Die
Vorschlagslisten sind nach Beschlussfassung bis spätestens zum 31.07.2023 für
die Dauer einer Woche im Jugendamt öffentlich auszulegen. Dazu hat eine
öffentliche Bekanntgabe mit Hinweis auf die gesetzlichen
Einspruchsmöglichkeiten stattzufinden.
Bis zum
15.08.2023 leitet das Jugendamt der Stadt Rheine die beschlossene Vorschlagsliste
dem Wahlausschuss des Amtsgerichts Rheine zu. Die anschließende Wahl der
Jugendschöffinnen/Jugendschöffen erfolgt dann in Zuständigkeit des Amtsgerichts
Rheine.
Die Verwaltung hatte für die
Münsterländische Volkszeitung Presseartikel mit einem öffentlichen Aufruf für
die ehrenamtliche Schöffentätigkeit verfasst, die im ersten Quartal 2023
veröffentlicht worden sind. Alle eingegangenen Vorschläge bzw. Bewerbungen
wurden von der Verwaltung in die vorläufige Vorschlagsliste aufgenommen,
entsprechend der Angaben geprüft und tlw. vervollständigt.
Bei der Beratung
und Entscheidung über die Schöffenliste ist insbesondere darauf zu achten, dass
die Persönlichkeitsrechte oder sonstigen schützenswerten Interessen der
Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll.
Anlage:
Vorschlagsliste Jugendschöffinnen/Jugendschöffen