Betreff
Ausbau Homeyerstraße (53014-592)
(Forckenbeckstr. - Salinenkanal)
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10A,
Kennwort: "Westliche Innenstadt"
I. Abwägung und Abwägungsbeschlüsse zu den Eingaben der Anlieger
II. Festlegung des Bauprogramms
Vorlage
226/23
Aktenzeichen
5.30 - hes
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

Beschluss des Bauausschusses:

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der

Anlieger

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt die unter Ziffer I / Begründung aufgeführten Abwägungen.

 

- Beschlussvorschläge siehe Begründung –

 

Zu II:    Festlegung des Bauprogrammes

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt nachfolgendes Bauprogramm für den Ausbau der Straße:

Homeyerstraße (Forckenbeckstr. – Salinenkanal) / verkehrsberuhigter Ausbau

 

Ausbau im Mischprinzip mit folgenden Teileinrichtungen:

 

1.       Mischfläche, bestehend aus

 

a)             niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus grauem/rotem Betonsteinpflaster

 

niveaugleicher Fahr- und Gehwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus Asphalt

 

b)      Verkehrsgrün, bestehend aus Grünbeeten mit / ohne Bäume und mit Unterpflanzung

 

c)      Parkständen mit Unterbau und einer Decke aus Rasenfugenpflaster

 

 

2.       betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 

3.       Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation

 

 

Fuß- und Radweg

 

1.       Geh- und Radwegfläche mit Unterbau und einer Decke aus Asphalt

 

 

2.       betriebsfertige elektrische Straßenbeleuchtung

 

 

3.       Straßenentwässerung mit Ableitung zum Vorfluter

 


Begründung:

 

 

Zu I:     Abwägung und Abwägungsbeschluss zu den Eingaben der Anlieger

 

Die Offenlage der Ausbauplanung der Homeyerstraße hat in der Zeit vom 12.04.2023 bis zum 27.04.2023 in den Diensträumen der Mobilitäts- und Verkehrsplanung der Stadt Rheine im Neuen Rathaus stattgefunden.

Zusätzlich fand am 20. April 2023 eine Anliegerversammlung im Rathaus statt, in der die Ausbauplanung und Straßenbaubeiträge dargestellt und anschließende Fragen und Anregungen der Anlieger erörtert wurden.

 

Im Rahmen der Offenlage sind 3 Anlieger erschienen. Es ist eine schriftliche Eingabe eingegangen. Während der Anliegerversammlung wurden weitere mündliche Anregungen zur Planung/Bauzeit gemacht. Die schriftliche Eingabe ist als Anlage 1 (Eingabe Nr. 3) beigefügt.

 

Der angestrebte Grunderwerb am Straßenbeginn konnte bereits getätigt werden. Die durchgeführte Kamerabefahrung des Kanals hat ergeben, dass der Mischwasserkanal zu erneuern ist.      

 

 

1        mündliche Eingabe: Haus 7

 

zusätzliche Leuchte am Fußweg /Brücke

                                                                                                                            

Abwägung zu 1:

 

Ein Anlieger führt an, dass der Fußweg im Bereich der Brücke/Mühlenstraße sehr schlecht ausgeleuchtet sei.

 

Im Zuge der Erneuerung der Homeyerstraße wird oberhalb der Brücke eine neue effizientere Leuchte errichtet, so dass der Fußweg bis zur Mühlenstraße hin ausgeleuchtet wird. Durch eine optimierte Beleuchtung, das heißt durch einen ovalen Leuchtkegel, der stärker zur Seite hin abstrahlt, wird auch der untere Abschnitt im Bereich der Brücke stärker beleuchtet.

Auf die Installation einer zusätzlichen Leuchte in der Mühlenstraße, die sich im Naturschutzgebiet befindet, sollte aus Naturschutzbelangen verzichtet werden.

 

Abwägungsbeschluss zu 1:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

2        mündliche Eingabe: Haus 9

 

Wunsch auf Parkausweis während der Bauzeit

                                                                                                                            

Abwägung zu 2:

                                                                                                                                                           

Ein Anlieger vermutet, dass während der Bauzeit die schmale Homeyerstraße nicht anfahrbar ist. Da aber der Pkw aus beruflichen Gründen jederzeit zur Verfügung stehen muss, schlägt er die Ausstellung eines Parkausweises zum Parken in der naheliegenden Innenstadt vor.

 

Die Verwaltung hat die Anfrage an die Ordnungsbehörde weitergeleitet. Die jeweiligen Anlieger (Eigentümer) können sich rechtzeitig vor Baubeginn bezüglich entsprechender Parkscheine im Bewohnerparkbereich (per Ausnahmegenehmigung) an die Ordnungsbehörde wenden.

 

Abwägungsbeschluss zu 2:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

3.       schriftliche Eingabe (Anlage 1):

         Haus 5

 

 

Zuwegung Jacob-Meyersohn-Haus

                                                                                                                                                           

Abwägung zu 3.1:

                                                                                                                                                           

Es wird von Anliegerseite angemerkt, dass die Anwohner des Jacob-Meyersohn-Hauses keine direkte Zuwegung zur Homeyerstraße besitzen.

 

Die vorhandene drei Meter breite Toranlage ist als Zufahrt von der Homeyerstraße aus nutzbar. Vorrangig wird über die Straße Am Waisenhause zugefahren, hier befindet sich auch die Feuerwehrzufahrt.

 

Aus beitragsrechtlicher Sicht reicht eine verkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks aus. Es ist möglich, von der Homeyerstraße an das Grundstück heranzufahren und es von dort zu betreten. Die erwähnte Toranlage erlaubt sowohl ein Befahren als auch ein Betreten des Grundstücks.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.1:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

Hecken- und Baumerhalt

 

Abwägung zu 3.2:

                                                                                                                                                           

Aus Sicht des Anliegers wird vermutet, dass die Hecken und der alte Bestandsbaum (Haus 10) durch die Baumaßnahme geschädigt bzw. zerstört werden. Einem Wegfall seiner Hecke (Haus 5) und einer kompensierenden Neuanpflanzung wird nicht zugestimmt.

 

Um den alten Heckenbestand erhalten zu können, der im B-Plan zum Erhalt festgesetzt wurde, hat die Verwaltung im Verlauf der Vorplanung auf eine Aufweitung der Straßenparzelle, die ebenfalls im Bebauungsplan ausgewiesen wurde, verzichtet. Insofern wurde der beabsichtigte Ankauf einer zusätzlichen Fläche auf nördlicher Seite (Flurstück Nr. 105/106) fallen gelassen.

In wieweit die Heckenwurzeln dort in den auszubauenden Straßenraum hereinragen, lässt sich erst im Zuge des Ausbaus erkennen. Die erforderliche Mindestbreite zur Nutzung der befahrbaren Mischfläche ist jedoch bereits zum Erhalt der bestehenden Heckenstrukturen auf ein Minimum von 3,50 m reduziert worden – hier besteht deshalb auch kein Handlungsspielraum.

 

Der Baumbestand in Höhe von Haus Nr. 10 (Robinie) und weitere Bestandsbäume am Straßenrand werden bei den Straßen- und Kanalbauarbeiten nach Bedarf durch wurzelschonende Arbeitsverfahren gem. DIN 18920 (Handausschachtung oder Bodenabtrag durch Erdstoff-Saugverfahren, unter Belassung und Schutz von Wurzeln mit Durchmesser > 3 cm) soweit als möglich vor Beschädigungen geschützt.

Für den neuen Straßenoberbau wird im Wurzelbereich überbaubares Baumsubstrat gem. FLL-Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2 eingebaut.

Bei Umsetzung der wurzelschonenden Arbeitsverfahren und der ansonsten gem. DIN 18920 erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen können nach fachlicher Beurteilung seitens des Produktbereiches Umwelt, Klimaschutz und Grünplanung schwerwiegende oder nachhaltige Schäden an den vorhandenen Bäumen und Gehölzbeständen weitestgehend vermieden werden.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.2:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

Zweifel an topografische Aufnahme (Bestandsplan)

 

Abwägung zu 3.3:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger hält den Bestandsplan für nicht realistisch.

 

Die topografische Aufnahme innerhalb der Homeyerstraße mit den Fahrbahnrändern, Leuchten und Grenzmauern sowie Heckenachsen entspricht der digitalen Aufmessung durch städtische Vermesser aus dem Jahr 2022.

Die Darstellung der Heckenbreiten entspricht älteren digitalen Luftbildern und ist daher lediglich als „nachrichtliche“ Eintragung zu verstehen. Ebenso die Lage der privaten Bäume.

Einige private Zufahrten auf südlicher Seite sind bis an die Asphaltfläche heran gepflastert, somit teilweise auf städtischer Fläche. Dies erweckt den Anschein, dass die Straßenparzelle kleiner sei, als es tatsächlich der Fall ist.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.3:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

 

Zweifel an Landesförderung für KAG-Beiträge

 

Abwägung zu 3.4:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger geht davon aus, dass die Erstattung der Anliegerbeiträge durch die Landesförderung nicht zum Tragen kommt.

 

Dieser Punkt der Eingabe enthält Aspekte des Beitragsrechts. Da sich die Offenlage der Straßenplanung auf Anregungen zur Ausbauplanung bezieht, erfolgte eine Weiterbearbeitung durch die Bauverwaltung (Produktbereich 5.80).

 

Stellungnahme Bauverwaltung:

Die Regelungen und das Verfahren für die aktuelle Landesförderung wurde dem Anlieger bereits in einem Informationsschreiben vom 04.04.2023 mitgeteilt sowie in der Anliegerversammlung am 20.04.2023 erläutert. Die 100 Prozent-Förderung kann bei neuen Maßnahmen von der Stadt Rheine erst beantragt werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist und der Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung feststeht. Die Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge tritt am 12.05.2022 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft. Änderungen der Rechtslage sind zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abrechnung zu berücksichtigen.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.4:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis

 

 

Kostenaufteilung

 

Abwägung zu 3.5:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger wünscht einen Verteilungsschlüssel für die Anliegerbeiträge je Grundstück.

 

Dieser Punkt der Eingabe enthält Aspekte des Beitragsrechts. Da sich die Offenlage der Straßenplanung auf Anregungen zur Ausbauplanung bezieht, erfolgte eine Weiterbearbeitung durch die Bauverwaltung (Produktbereich 5.80).

 

Stellungnahme Bauverwaltung:

Die voraussichtliche Beitragshöhe aufgrund von Kostenschätzungen kann nur an jeden Anlieger separat übermittelt werden. Aus Datenschutzgründen werden die Verteilungsschlüssel der einzelnen Grundstücke (aus denen die Beitragshöhen resultieren) nicht für alle Nachbarn sichtbar mitgeteilt. Aufgrund der aktuellen möglichen Landesförderung werden derzeit im Zuge der Offenlage keine grundstücksgenauen Beiträge ermittelt.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.5:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

 

Heckenwegfall Auswirkungen

 

Abwägung zu 3.6:

                                                                                                                                                           

Von einem Anlieger wird der Wegfall der Hecken befürchtet und eine damit verbundene Aufheizung der Flächen.

 

Das vorrangige Ziel besteht in dem Erhalten der Hecken. Sollte es dennoch, trotz der vorgesehenen Schutzmaßnahmen und wurzelschonenden Arbeitsverfahren, zu vereinzelten Ausfällen in den Bestandshecken kommen, sind Neuanpflanzungen durchzuführen. Der insgesamt dichte Pflanzen- und Baumbestand, inkl. der großen Privatgärten wird auch weiterhin zu einer guten Beschattung, lokalen Transpirationskühlung und Luftbefeuchtung führen.

Die zusätzlichen Beete (über 30 m²) und das Rasenfugenpflaster (Stellplätze) im Wendehammer, sowie der eingeplante Pflasterbelag bewirken zudem eine geringere Aufheizung gegenüber dem Bestand mit Asphaltdecke.

 

 

 

Abwägungsbeschluss zu 3.6:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

keine Entwässerung erforderlich

 

Abwägung zu 3.7:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger sieht Nachteile in dem Neubau von Entwässerungseinrichtungen; das Regenwasser versickert bisher in den Hecken- und Baumbeeten und versorgt die Hecken mit ausreichend Wasser. Beim Ausbau fehlt den Pflanzen das Wasser.

 

Der Ausbau der Homeyerstraße ist vorrangig aus Gründen des schlechten Fahrbahnzustandes vorgesehen gewesen. Inzwischen besteht auch die Notwendigkeit, den Kanal und entsprechende Entwässerungseinrichtungen zu erneuern.

Zurzeit fließt das Oberflächenwasser im oberen flachen Abschnitt in den einzigen Straßenablauf und wird bei Starkregen vermutlich über die angrenzenden Seitenbereiche abfließen.

Im östlichen Bereich kann das Niederschlagswasser aufgrund des hohen Gefälles Richtung Salinenkanal abfließen.

 

Im Zuge des Ausbaues wird die gesamte Parzellenbreite – in ähnlicher Breite wie zurzeit - befestigt, um eine entsprechende Mindestdurchfahrtsbreite zur Verfügung zu stellen.

Im Wendehammer dient das Rasenfugenpflaster zu einer erhöhten Versickerung. Zusätzlich wird eine Fläche von 20 m² entsiegelt und in Grünfläche umgewandelt (gemäß dem Bebauungsplan) und es ist ein weiteres Rundbeet von 12 m² vorgesehen.

Angrenzende seitliche Privatflächen dürfen rechtlich nicht zur Regenwasserableitung aus dem Straßenraum genutzt werden. Aufgrund der großen Gärten ist aber eine ausreichende Versorgung der Hecken mit Niederschlagswasser gegeben. Für eine angemessene Bewässerung hat ferner der Anlieger Sorge zu tragen.

 

Der satzungsgemäße Ausbau einer Straße schließt die Herstellung von Entwässerungseinrichtungen mit ein.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.7:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

Einschränkung in Bauzeit

 

Abwägung zu 3.8:

                                                                                                                                                           

Gegen die zu erwartenden Einschränkungen beim Zufahren auf das Grundstück während der Bauzeit wird Widerspruch eingelegt.

 

Temporäre Einschränkungen während einer Baumaßnahme sind unvermeidbar und hinnehmbar. Im Vorfeld von Einschränkungen (Anfahrbarkeit/Müllabfuhr) wird es Absprachen zwischen den Anliegern und der ausführenden Baufirma geben, um die Einschränkungen möglichst gering zu halten - wie in der Anliegerversammlung besprochen.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.8:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

Erhalt des Törchens bei Flurstück 105

 

Abwägung zu 3.9:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger bittet um den Erhalt seines kleinen Törchens.

 

Das altertümliche Tor mit seitlichen Sandsteinpfosten liegt direkt am geplanten Straßenrand. Inwieweit es auf städtischer Fläche liegt, ist aufgrund der streitigen Grenze nicht eindeutig. Daher bleibt die überplante Straßenfläche dahinter zurück (Restfläche bleibt unbefestigt/Sand-Kies-Fläche) mit dem Ziel die Toranlage zu belassen.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.9:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass ein Erhalt des Törchens angestrebt wird.

 

 

Leuchtenstandort bei Flurstück 105/106

 

Abwägung zu 3.10:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger sieht die geplante Leuchte vor der Flurstücksecke Nr. 106 (Ostseite) als nachteilig für die Anfahrt zum Grundstück/Parkstände.

 

Die Leuchte lässt sich um 50 cm in östliche Richtung verschieben. Eine größere Verschiebung bietet keinen Vorteil, weil der Fahrradius sonst über die Privatfläche (Hecke) des Nachbarn verlaufen würde. Die angestrebte lichte Durchfahrtsbreite von 3,50 m kann eingehalten werden.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.10:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt, die geplante Leuchte an der östlichen Seite von Flurstück Nr. 106 um einen Meter nach Osten zu verschieben.

 

 

Alternative Projekte

 

Abwägung zu 3.11:

                                                                                                                                                           

Von Anliegerseite wird der Ausbau der Homeyerstraße nicht priorisiert, stattdessen werden Projekte in Gellendorf vorgeschlagen.

 

Das Straßen- und Wegekonzept wird mit der zugehörigen Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen einmal jährlich bezüglich der Straßenbaumaßnahmen, die in den folgenden Jahren des Finanzplanungszeitraumes (4 Jahre) geplant werden sollen, beschlossen. Darin enthalten sind auch Maßnahmen der großflächigen Instandhaltung und Unterhaltung von Straßen.

Aufgrund der Zustandserfassung war die Baumaßnahme Homeyerstraße bereits seit 2020 in der Prioritätenliste der Stadt Rheine aufgeführt und ist nun zum Ausbau für 2023 vorgesehen.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.11:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

E-Ladepunkte

 

Abwägung zu 3.12:

                                                                                                                                                           

Es wird vorgeschlagen, E-Ladesäulen an den Parkplätzen bzw. an den Leuchtmasten der Homeyerstraße technisch vorzubereiten.

 

Im E-Mobilitätskonzept der Stadt Rheine wurde nach festgelegten Kriterien verschiedenen Standorte für E-Ladesäulen festgelegt; insbesondere dort, wo der Bedarf durch die Allgemeinheit hoch ist. Die Homeyerstraße mit einer geringen Zahl an Anliegern und dem Durchfahrtsverbot von Nicht-Anliegern zählt nicht dazu.

Ladepunkte an den Leuchten sind technisch nicht möglich, da die Leuchten im nicht aktiven Leuchtmodus (tagsüber) keine Stromzufuhr haben.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.12:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis

 

 

bestehende Schilderstandorte

 

Abwägung zu 3.13:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger empfindet in den Hinweisschildern zum Parken im Bereich des Wendehammers eine Störung des Gesamtbildes der Straße.

 

Die vorhandenen Hinweisschilder für das Anwohnerparken entsprechen der erforderlichen Standartgröße und sind daher zunächst beizubehalten. Im Zuge des Neuausbaues werden die Schilderstandorte neu festgelegt.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.13:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis

 

 

Fragen zum Widerspruch

 

Abwägung zu 3.14:

                                                                                                                                                           

Der Anlieger erkundigt sich nach zeitlichen Fristen für einen Widerspruch und teilt mit, dass der Ausbau und die zu erhebenden Anliegerbeiträge seinem Rechtsempfinden widersprechen.

 

Dieser Punkt der Eingabe enthält Aspekte des Beitragsrechts. Da sich die Offenlage der Straßenplanung auf Anregungen zur Ausbauplanung bezieht, erfolgte eine Weiterbearbeitung durch die Bauverwaltung (Produktbereich 5.80).

 

Stellungnahme Bauverwaltung:

Widersprüche können bei der Erhebung von Anliegerbeiträgen grundsätzlich nur gegen Beitragsbescheide eingelegt werden. Die Erhebung von Beiträgen ist hier die Folge einer vorherigen Entscheidung eines politischen Gremiums über eine Ausbauplanung und Umsetzung einer Straßenbaumaßnahme (s. Eingabe 3.11). Die endgültigen Beitragsbescheide können grundsätzlich erst nach Fertigstellung dieser Baumaßnahme sowie Vorlage und Prüfung aller Rechnungen verschickt werden.

 

Abwägungsbeschluss zu 3.14:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt die Eingabe zur Kenntnis.

 

 

Zu II: Festlegung des Bauprogramms

 

Homeyerstraße (Forckenbeckstr. - Salinenkanal / verkehrsberuhigter Ausbau)

 

Die Homeyerstraße ist im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Ein Bereich von 13 Metern vor der Brücke bis zum Bauende ist im B-Plan als Fuß-/Radweg festgesetzt.

Eine durchgängige Durchfahrtsbreite für Feuerwehrfahrzeuge von 3,05/3,50 m kann durch den geplanten Grunderwerb erzielt werden. Begegnungsverkehr ist nicht möglich, Wende- oder Ausweichmöglichkeiten für Pkw/kleine Lieferwagen bestehen nur auf dem Anwohnerparkplatz oder in den privaten Zufahrten.

 

Die Homeyerstraße war bisher nur unzureichend hergestellt. Die schadhafte Straßenbefestigung, und die nicht mehr angemessenen Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sind Grundlagen für einen Ausbau der Straße.

 

Die Hervorhebung der verkehrsberuhigten Bauweise wird durch einen Farbwechsel der Pflasterflächen erzielt. Die geringe Durchfahrtsbreite von 3,50 m bis 4,00 m (4,75 m) lässt nur ein langsames Fahren zu.

 

Die befahrbare Mischfläche wird niveaugleich gepflastert und besteht aus grauem/rotem Betonsteinpflaster. Die Breite beträgt 3,50 m bis 4,00 m (am Beginn 4,75 m/6,50 m) und weitet sich am Wendehammer auf 16,50 m auf.

Die Flächen werden in 8 cm starkem Betonsteinpflaster ausgeführt. Für den Unterbau wird die Belastungsklasse Bk 0,3 (nach RStO 12) gewählt.

Im Bereich von etwa 7 Metern vor Beginn des Fuß-/Radweges, wo die Längsneigung bei fast 10% liegt, wird die Mischfläche in Asphaltbauweise erstellt.

 

Die Begrünung der Straße wird durch den Erhalt der alten Baumstandorte und durch die Herstellung neuer Beete mit Baumbepflanzung und Bodendeckern erreicht. Die Beete sind zwischen 2,00 bis 7,80 m lang. Das kreisrunde Baumbeet hat einen Durchmesser von 4 m. Für die Einfassung der Beete werden Rundbordsteine mit R=9 cm verwendet. Im Bereich bestehender Baumwurzeln wird der Fahrbahnoberbau mit überbaubarem Bodengranulat hergestellt.

 

Die Stellplätze sind in Senkrechtaufstellung mit 2,50 m Breite vorgesehen. Die zwei nördlichen Stellplätze (grenzseitig) verfügen über einer Breite von 2,75 m. Die Stellplätze auf östlicher Seite sind 5,0 m lang, auf westlicher Seite beträgt die Länge 4,30 m. Dahinter steht ein 70 cm breiter Grünstreifen, als Überhang zur Verfügung.

Als Belag wird Rasenfugenpflaster (ökol. Pflaster) verwendet. Der Unterbau wird gemäß den Vorgaben für die Belastungsklasse Bk 0,3 (nach RStO 12) eingebaut.

 

Für die elektrische Straßenbeleuchtung werden energieeffiziente Leuchten mit einer Lichtpunkthöhe von 4,50 m eingesetzt.

 

Die Entwässerung der befestigten Verkehrsfläche erfolgt über 30 cm breite Entwässerungsrinnen mit Abläufen und Anschlüssen an den zu erneuernden Mischwasserkanal.

 

Fuß- und Radweg

 

Wie im Bebauungsplan festgelegt, wird auf östlicher Seite ein 3,00 m (2,55 m) bis 4,00 m breiter Geh-/Radweg erneuert, der an der Mühlenstraße mündet und eine Verbindung für Radfahrer und Fußgänger zur Ems, Innenstadt oder Saline darstellt. Der Geh-/Radweg wird in Asphaltbauweise erstellt.

 

Die Entwässerung des Fuß-/Radweges erfolgt mittels Ableitung zum Vorfluter. Am oberen Beginn der Brücke wird der Radweg mit einer Leuchte (LPH= 4,5 m) ausgeleuchtet.

 

 

Finanzierung

 

Beim Ausbau der Homeyerstraße handelt es sich um die nochmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. V. mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Rheine abgerechnet wird (70 % Anliegeranteil).

 

Die Anlieger haben zur Offenlage der Ausbauplanung ein Informationsschreiben der Bauverwaltung erhalten. Dieses Informationsschreiben hat, neben dem Hinweis auf den Zeitraum der Offenlage, auch Angaben zur Beitragsabwicklung und zur voraussichtlichen Beitragshöhe enthalten. Zusätzlich zu den im Haushaltsplan (Investitionsplan) veranschlagten Auszahlungen sind die bereits in Vorjahren angefallenen beitragsfähigen Kosten zu berücksichtigen.

 

Nach der Straßenbaubeitragssatzung können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben werden. In der Regel werden Vorausleistungen mit Beginn der Bauarbeiten in Höhe von 90 % des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes berechnet. Die zu erwartende Förderung gemäß der „Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge“ wird dabei berücksichtigt (abgezogen).

 

Bei der Maßnahme „Homeyerstraße“ wird auf die Erhebung von Vorausleistungen wegen der zu erwartenden Förderung gemäß der unter Punkt 6. genannten „Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge“ verzichtet.

 

Die Durchführung der Homeyerstraße ist im Haushaltsplan 2023 vorgesehen. Nach derzeitigen Planungen sollen die Ausschreibungen für den nochmaligen Ausbau voraussichtlich im Herbst/Winter 2023 - nach Abschluss des Planverfahrens - beginnen, das sich nun zusätzlich auf die Erneuerung des Mischwasserkanals ausweitet.

Eine verlässliche Kostenschätzung ist aufgrund der unstetigen Preisentwicklung aktuell nicht möglich. Sollten sich nach der Ausschreibung höhere Baukosten ergeben, wird es eine Budget-Deckung innerhalb des Gesamtbudgets geben.


Anlagen:

 

Anlage 1:             Eingabe 3

Anlage 2              Lageplan zur Abwägung