Betreff
Stellungnahme Stadt zur Änderung des Regionalplans
Vorlage
235/23
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Entwurf der Änderung des Regionalplanes der Regionalplanungsbehörde Bezirksregierung Münster zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, auf dieser Grundlage eine Stellungnahme im Beteiligungsverfahren zu verfassen und einzureichen.

 


Begründung:

 

A.   Hintergrund

Der Regionalrat Münster hat mit Beschluss vom 22.12.2022 die Regionalplanungsbehörde Münster beauftragt, das Aufstellungsverfahren für die Änderung des Regionalplans zur Anpassung an den LEP NRW durchzuführen.

Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen wird der Stadt Rheine die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten (bis zum 30.09.2023) zum Entwurf des Regionalplans Münsterland Stellung zu nehmen.

Die rechtlichen Grundlagen, der Verfahrensablauf und die wesentlichen Inhalte sind in der Beschlussvorlage der Regionalplanungsbehörde Bezirksregierung Münster (Vorlage 035/2022) vom 22.12.2022 zusammengefasst. Sie liegt dieser Vorlage als Anlage 1 bei.

 

Die gesamten Unterlagen zum Entwurf der Regionalplanänderungen können bei Bedarf unter:

 

https://www.bezreg-muenster.de/de/service/bekanntmachungen/verfahren/regionalplanung/regionalplan_muensterland/index.html

 

eingesehen oder heruntergeladen werden.

 

 

B.   Ergebnisse der Unterlagensichtung in Bezug auf die Stadt Rheine

Für die Stadt Rheine und ihre weitere Entwicklung enthält der Entwurf der Regionalplanänderung wesentliche, beachtenswerte Festlegungen insbesondere zu zwei Themen:

 

·         Siedlungsraum / Siedlungsentwicklung (Kap. III, S. 21 bis 51)

·         Nutzung der Windenergie (Kap. VI, Nr. 1 a), S. 110 bis 118)

 

Die Darstellungen in der Regionalplanänderung entsprechen den im Vorfeld zwischen Bezirksregierung und Stadtverwaltung erörterten und abgestimmten Inhalten. Zur Erläuterung wird auf sie im Folgenden näher eingegangen.

 

 

B.I     Erläuterungen und Anmerkungen zum Thema Siedlungsraum

Zum Thema Siedlungsflächenentwicklung enthält die Regionalplanänderung sicher die wesentlichsten Anpassungen in Bezug auf das Vorgehen zur Identifikation, Festlegung und Flexibilisierung der zukünftigen Umsetzungsgrundlagen auf regionaler Ebene.

Hier wurde als neues Instrument das „Siedlungsflächenpotentialmodell“ (SFPM) eingeführt, dessen Kernziel ausdrücklich nicht eine quantitative Erweiterung der (baulichen) Entwicklungsmöglichkeiten, aber eine Flexibilisierung der möglichen Flächenauswahl auf kommunaler Ebene und somit eine potentielle Erweiterung der Spielräume für die Stadt Rheine beinhaltet.

 

B.I.1   Bedarfsermittlung

Grundlage für den zukünftigen Flächenbedarf sind aktuelle Bedarfsermittlungen der Bezirksregierung zum Wohn- und Gewerbebaulandbedarf der Kommunen mit Zeithorizont bis 2045. Die Zahlen wurden aufgrund der Vorgaben des LEP NRW mit Hilfe der Prognosen von IT.NRW ermittelt, so dass diese z. T. von den auf die Stadt Rheine bezogenen für das Wohnraumversorgungskonzept bzw. Gewerbeflächenkonzept ermittelten Daten abweichen. Die Zielrichtung und die Erfordernisse zur weiteren Flächenentwicklung entsprechen jedoch den Ergebnissen der städtischen Konzepte.

 

Im Regionalplanentwurf sind bezüglich Rheine für Wohnen und Wirtschaft bis 2045 als Flächenbedarfe ermittelt worden:

 

·         Wohnen:         106 ha

·         Wirtschaft:     223 ha

 

B.I.2   Baulandreserven und Vorranggebiete ASB und GIB

Diese Bedarfe sind vorrangig innerhalb der bestehenden und für die Regionalplanänderung übernommenen Flächen „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) bzw. „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) umzusetzen. Sie decken sich in großen Teilen mit den Darstellungen des bestehenden Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Rheine.

 

Die Flächenkontingente werden alle drei Jahre im Rahmen eines von der Verwaltung durchzuführenden Siedlungsflächenmonitorings überprüft und aktualisiert. Dies ist gerade geschehen.

 

B.I.3   Potentialbereiche und Vorbehaltsgebiete ASB-P und GIB-P

Durch das Instrument SFPM erhalten die Kommunen zukünftig die Chance, die ermittelten Bedarfe bei Nachweis, dass diese nicht über die Baulandreserven / Vorranggebiete bedienbar sind, auch außerhalb der bestehenden ASB und GIB zu entwickeln.

Dafür wurden in einem mehrstufigen Dialogprozess zwischen Bezirksregierung und Kommune Potentialflächen ermittelt, sog. „ASB-P“ und „GIB-P“.

Diese müssen sich an die vorhandenen Siedlungsbereiche anschließen. Schützenswerte Strukturen und Flächen bzw. mit anderen Zielsetzungen verbundene Flächen wurden dabei selbstverständlich ausgenommen, soweit dies auf Ebene der Regionalplanung aufgrund des fachlichen Inputs von Stadtverwaltung und Fachbehörden möglich war.

Um eine größtmögliche Flexibilität auf Regionalplanungsebene zu gewährleisten, konnte die Kommune solche Flächen in einem bis zu dreifachen Umfang des ermittelten Bedarfes melden. Aufgrund der realen Gegebenheiten in Rheine wurden Flächen von rd. 251 ha (Wohnen) und 150 ha (Wirtschaft) angegeben.

 

Sofern Entwicklungen in diesen Bereichen sinnvoll und erforderlich sein sollten, sind selbstverständlich alle im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und über die einschlägigen Verfahren sach- und fachgerecht zu prüfen und ggf. abzuwägen.

 

Während – wie schon im Zuge der Erarbeitung des Gewerbeflächenkonzeptes festgestellt – im Bereich der Wirtschaftsflächen für eine Bedarfsdeckung eine Entwicklung auf heutigen Freiflächen im Rahmen der ermittelten Potentiale in Rheine wahrscheinlich erscheint, decken sich die ermittelten Bedarfe im Wohnbaulandbereich zzt. weitgehend mit den Baulandreserven ASB.

Da hier jedoch teilweise Flächen nicht bzw. nicht perspektivisch abschätzbar entwickelbar sind (u. a. aus eigentumsrechtlichen Gründen), wird hier für eine bedarfsgerechte Angebotsschaffung auf Ebene des FNP das Instrument des „Flächentausches“ zur Verfügung gestellt. Dies wird bereits bei der aktuellen Entwicklung des „Emsauenquartiers Walshagen“ genutzt.

 

Aufgrund des Geltungsbereiches und der daraus resultierenden Maßstäblichkeit des Regionalplanentwurfes sind diese Flächen grafisch nur bedingt nachvollziehbar, daher hat die Verwaltung die mit der Bezirksregierung abgestimmten Potentialbereiche in den als Anlagen 2 bis 4 beigefügten auf Rheine bezogenen Fassungen (Stand Vorentwurf August 2022, aber deckungsgleich mit dem Regionalplanentwurf) beigefügt:

 

·         Karte – Teilbereich Nord

·         Karte – Teilbereich Süd

·         Tabelle zu den Karten

 

 

B.2     Erläuterungen und Anmerkungen zum Thema Windenergie

Ein weiterer Schwerpunkt der Regionalplanänderung ist die Übernahme der Windenergiebereiche aus dem sachlichen Teilplan Energie in das Hauptkartenwerk. Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Windenergienutzung sollen zukünftig bereits auf Regionalplanebene gesteuert werden.

Zu diesem Zweck sollen zunächst die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Rheine von 2016 festgelegten Konzentrationszonen Windkraft als Vorranggebiete für die Windenergienutzung in den Regionalplan übernommen werden (allerdings dann als sog. „rotor-out“- Flächen. D. h., dass die Rotorblätter zukünftig die Grenzen der Windkraftzonen überschreiten dürfen. Auf FNP-Ebene mussten/müssen auch die Rotorblätter mit ihren Ausdehnungen innerhalb der Zone liegen – sog. „rotor-in“).

 

Aktuell sind diese unverändert als Planungsgrundlage für die Beurteilung einer Zulässigkeit von Windenergieanlagen verbindlich.

 

Durch das vom Bund beschlossene Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) wird ein Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt, das erstmalig verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgibt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich danach verpflichtet, bis zum 31.12.2027 mindestens einen Flächenanteil von 1,1% und bis zum 31.12.2032 von 1,8% der Landesfläche zu erreichen.

 

Das Land muss nun bis zum 31.05.2024 in ihren Raumordnungsplänen auf dieser Grundlage verbindliche regionale Teilflächenziele festlegen. Mutmaßlich wird für Rheine aufgrund seiner Lage ein höherer Flächenanteil als 1,8% bezogen auf das Stadtgebiet eingefordert werden.

 

Die im FNP dargestellten und in den Regionalplan zu übernehmenden Konzentrationszonen in Rheine umfassen bereits heute 3,1% des Stadtgebietes.

Sollte das bis Ende Mai 2024 feststehende Teilflächenziel für Rheine oberhalb dieses Wertes liegen, wären Windenergieanlagen im Außenbereich (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5BauGB) bis zum Erreichen des Wertes planungsrechtlich privilegiert.

Sofern das Teilflächenziel unterhalb der 3,1% liegen wird, wären außerhalb der Vorranggebiete Windkraftanlagen nicht (mehr) privilegiert (sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB) und könnten (nur) im Einzelfall über entsprechende bauleitplanerische Verfahren der Kommune zulässig sein. Dieses Ergebnis ist zzt. wahrscheinlicher.

 

 

 

C.   Eingabe zur Änderung des Regionalplans

Im Zuge des aktuell laufenden Beteiligungsverfahrens ist der Stadtverwaltung mit Schreiben vom 31.05.2023 von der dort ansässigen Firma eine Eingabe zur Aufnahme von Flächen im Bereich Gellendorf in den Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des Regionalplans vorgelegt worden (siehe auch Anlage 5).

Die Firma bittet, das Werksgelände und die angrenzende Hoflage so im Regionalplan zu berücksichtigen, dass dort eine bauliche Entwicklung mit einer gemischten Nutzung aus nicht störendem Gewerbe und Wohnen möglich wird.

Das Werksgelände ist bereits Bestandteil des ASB, so dass auf Regionalplan-Ebene kein Handlungsbedarf gesehen wird (im FNP ist eine gewerbliche Nutzung dargestellt).

Die Hoflage liegt außerhalb des ASB, durch den Abzweig der Elter Straße ist auch eine klare Zäsur erkennbar.

Hinsichtlich der vorhandenen Gebäude der Hoflage ist eine Hereinnahme in den ASB Regionalplan für die Stadtverwaltung vorstellbar, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren Ausdehnung des Grundstücks nach Süden bis kurz vor die südlichen Ortslage Gellendorf. Hier sollte weiterhin eine „Lücke“ beibehalten werden.

 

Diese geringfügige Erweiterung könnte durch die Stadt in ihre Stellungnahme aufgenommen werden.

Dem Eingebenden steht es im Übrigen frei, innerhalb des Beteiligungsverfahrens, an dem auch die Öffentlichkeit direkt beteiligt wird, eine eigene, weitergehende Anregung vorzubringen.

 

 

 

D.   Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz

Der Entwurf zur Änderung des Regionalplanes Münsterland umfasst das gesamte Spektrum der Möglichkeiten und Grenzen der Stadtentwicklung aus Sicht der Landes- und Regionalplanung. Das betrifft auch die Belange des (kommunalen) Klimaschutzes. In Kap. II, Nr. 2 sind die Aspekte des Klimawandels und der Klimaanpassung als „Übergreifende Festlegungen“ explizit ausgeführt. Auf diese wird verwiesen.

 

 

 

E.   Empfehlungen der Verwaltung zum weiteren Vorgehen

Der vorgelegte Entwurf zur Regionalplanänderung entspricht insbesondere hinsichtlich der Thematik Siedlungsentwicklung – mit Ausnahme der in Kapitel C. dieser Vorlage aufgeführten Erweiterung des ASB - den mit der Bezirksregierung abgestimmten Inhalten und Zielen.

Die Verwaltung würde entsprechend eine Stellungnahme einreichen, die lediglich diese Anregung aufnimmt und ansonsten die Änderung des Regionalplanes befürwortet.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1:        Vorlage 35/2022 der Regionalbehörde Bezirksregierung Münster 22.12.22
                        - Aufstellungsbeschluss – Änderung des Regionalplans zur Anpassung an
                        den LEP NRW

 

Anlage 2:        Vorentwurf Potentialflächen ASB-P und GIB-P – Karte Nord, 08/2022

 

Anlage 3:        Vorentwurf Potentialflächen ASB-P und GIB-P – Karte Süd, 08/2022

 

Anlage 4:        Vorentwurf Potentialflächen ASB-P und GIB-P – Tabelle, 08/2022

 

Anlage 5:        Schreiben der Firma XXXX vom 31.05.2023