Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zum Entwurf der Änderung des Regionalplanes der Regionalplanungsbehörde
Bezirksregierung Münster zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, auf dieser
Grundlage eine Stellungnahme im Beteiligungsverfahren zu verfassen und
einzureichen.
Begründung:
A.
Hintergrund
Der Regionalrat
Münster hat mit Beschluss vom 22.12.2022 die Regionalplanungsbehörde Münster
beauftragt, das Aufstellungsverfahren für die Änderung des Regionalplans zur
Anpassung an den LEP NRW durchzuführen.
Im Zuge der Beteiligung
der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen wird der Stadt Rheine die
Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten (bis zum
30.09.2023) zum Entwurf des Regionalplans Münsterland Stellung zu nehmen.
Die rechtlichen
Grundlagen, der Verfahrensablauf und die wesentlichen Inhalte sind in der
Beschlussvorlage der Regionalplanungsbehörde Bezirksregierung Münster (Vorlage
035/2022) vom 22.12.2022 zusammengefasst. Sie liegt dieser Vorlage als Anlage 1
bei.
Die gesamten
Unterlagen zum Entwurf der Regionalplanänderungen können bei Bedarf unter:
eingesehen oder
heruntergeladen werden.
B.
Ergebnisse der Unterlagensichtung in
Bezug auf die Stadt Rheine
Für die Stadt
Rheine und ihre weitere Entwicklung enthält der Entwurf der Regionalplanänderung
wesentliche, beachtenswerte Festlegungen insbesondere zu zwei Themen:
·
Siedlungsraum
/ Siedlungsentwicklung (Kap. III, S. 21 bis 51)
·
Nutzung
der Windenergie (Kap. VI, Nr. 1 a), S. 110 bis 118)
Die Darstellungen
in der Regionalplanänderung entsprechen den im Vorfeld zwischen
Bezirksregierung und Stadtverwaltung erörterten und abgestimmten Inhalten. Zur
Erläuterung wird auf sie im Folgenden näher eingegangen.
B.I Erläuterungen
und Anmerkungen zum Thema Siedlungsraum
Zum Thema
Siedlungsflächenentwicklung enthält die Regionalplanänderung sicher die
wesentlichsten Anpassungen in Bezug auf das Vorgehen zur Identifikation,
Festlegung und Flexibilisierung der zukünftigen Umsetzungsgrundlagen auf
regionaler Ebene.
Hier wurde als
neues Instrument das „Siedlungsflächenpotentialmodell“ (SFPM) eingeführt,
dessen Kernziel ausdrücklich nicht eine quantitative Erweiterung der
(baulichen) Entwicklungsmöglichkeiten, aber eine Flexibilisierung der möglichen
Flächenauswahl auf kommunaler Ebene und somit eine potentielle Erweiterung der
Spielräume für die Stadt Rheine beinhaltet.
B.I.1 Bedarfsermittlung
Grundlage für den
zukünftigen Flächenbedarf sind aktuelle Bedarfsermittlungen der
Bezirksregierung zum Wohn- und Gewerbebaulandbedarf der Kommunen mit
Zeithorizont bis 2045. Die Zahlen wurden aufgrund der Vorgaben des LEP NRW mit
Hilfe der Prognosen von IT.NRW ermittelt, so dass diese z. T. von den auf die
Stadt Rheine bezogenen für das Wohnraumversorgungskonzept bzw. Gewerbeflächenkonzept
ermittelten Daten abweichen. Die Zielrichtung und die Erfordernisse zur
weiteren Flächenentwicklung entsprechen jedoch den Ergebnissen der städtischen
Konzepte.
Im
Regionalplanentwurf sind bezüglich Rheine für Wohnen und Wirtschaft bis 2045
als Flächenbedarfe ermittelt worden:
·
Wohnen: 106 ha
·
Wirtschaft: 223 ha
B.I.2 Baulandreserven
und Vorranggebiete ASB und GIB
Diese Bedarfe sind
vorrangig innerhalb der bestehenden und für die Regionalplanänderung
übernommenen Flächen „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) bzw. „Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) umzusetzen. Sie decken sich in
großen Teilen mit den Darstellungen des bestehenden Flächennutzungsplanes (FNP)
der Stadt Rheine.
Die
Flächenkontingente werden alle drei Jahre im Rahmen eines von der Verwaltung
durchzuführenden Siedlungsflächenmonitorings überprüft und aktualisiert. Dies
ist gerade geschehen.
B.I.3 Potentialbereiche
und Vorbehaltsgebiete ASB-P und GIB-P
Durch das
Instrument SFPM erhalten die Kommunen zukünftig die Chance, die ermittelten
Bedarfe bei Nachweis, dass diese nicht über die Baulandreserven /
Vorranggebiete bedienbar sind, auch außerhalb der bestehenden ASB und GIB zu
entwickeln.
Dafür wurden in
einem mehrstufigen Dialogprozess zwischen Bezirksregierung und Kommune
Potentialflächen ermittelt, sog. „ASB-P“ und „GIB-P“.
Diese müssen sich
an die vorhandenen Siedlungsbereiche anschließen. Schützenswerte Strukturen und
Flächen bzw. mit anderen Zielsetzungen verbundene Flächen wurden dabei
selbstverständlich ausgenommen, soweit dies auf Ebene der Regionalplanung
aufgrund des fachlichen Inputs von Stadtverwaltung und Fachbehörden möglich
war.
Um eine
größtmögliche Flexibilität auf Regionalplanungsebene zu gewährleisten, konnte
die Kommune solche Flächen in einem bis zu dreifachen Umfang des ermittelten
Bedarfes melden. Aufgrund der realen Gegebenheiten in Rheine wurden Flächen von
rd. 251 ha (Wohnen) und 150 ha (Wirtschaft) angegeben.
Sofern
Entwicklungen in diesen Bereichen sinnvoll und erforderlich sein sollten, sind
selbstverständlich alle im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten
Belange zu ermitteln und über die einschlägigen Verfahren sach- und fachgerecht
zu prüfen und ggf. abzuwägen.
Während – wie
schon im Zuge der Erarbeitung des Gewerbeflächenkonzeptes festgestellt – im
Bereich der Wirtschaftsflächen für eine Bedarfsdeckung eine Entwicklung auf
heutigen Freiflächen im Rahmen der ermittelten Potentiale in Rheine
wahrscheinlich erscheint, decken sich die ermittelten Bedarfe im Wohnbaulandbereich
zzt. weitgehend mit den Baulandreserven ASB.
Da hier jedoch
teilweise Flächen nicht bzw. nicht perspektivisch abschätzbar entwickelbar sind
(u. a. aus eigentumsrechtlichen Gründen), wird hier für eine bedarfsgerechte
Angebotsschaffung auf Ebene des FNP das Instrument des „Flächentausches“ zur
Verfügung gestellt. Dies wird bereits bei der aktuellen Entwicklung des
„Emsauenquartiers Walshagen“ genutzt.
Aufgrund des
Geltungsbereiches und der daraus resultierenden Maßstäblichkeit des
Regionalplanentwurfes sind diese Flächen grafisch nur bedingt nachvollziehbar,
daher hat die Verwaltung die mit der Bezirksregierung abgestimmten
Potentialbereiche in den als Anlagen 2 bis 4 beigefügten auf Rheine bezogenen
Fassungen (Stand Vorentwurf August 2022, aber deckungsgleich mit dem
Regionalplanentwurf) beigefügt:
·
Karte –
Teilbereich Nord
·
Karte –
Teilbereich Süd
·
Tabelle
zu den Karten
B.2 Erläuterungen
und Anmerkungen zum Thema Windenergie
Ein weiterer
Schwerpunkt der Regionalplanänderung ist die Übernahme der Windenergiebereiche
aus dem sachlichen Teilplan Energie in das Hauptkartenwerk. Die
planungsrechtlichen Grundlagen für die Windenergienutzung sollen zukünftig
bereits auf Regionalplanebene gesteuert werden.
Zu diesem Zweck
sollen zunächst die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Rheine von
2016 festgelegten Konzentrationszonen Windkraft als Vorranggebiete für die
Windenergienutzung in den Regionalplan übernommen werden (allerdings dann als
sog. „rotor-out“- Flächen. D. h., dass die Rotorblätter zukünftig die Grenzen
der Windkraftzonen überschreiten dürfen. Auf FNP-Ebene mussten/müssen auch die
Rotorblätter mit ihren Ausdehnungen innerhalb der Zone liegen – sog.
„rotor-in“).
Aktuell sind diese
unverändert als Planungsgrundlage für die Beurteilung einer Zulässigkeit von
Windenergieanlagen verbindlich.
Durch das vom Bund
beschlossene Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) wird ein
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt, das erstmalig verbindliche
Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgibt.
Das Land
Nordrhein-Westfalen hat sich danach verpflichtet, bis zum 31.12.2027 mindestens
einen Flächenanteil von 1,1% und bis zum 31.12.2032 von 1,8% der Landesfläche
zu erreichen.
Das Land muss nun
bis zum 31.05.2024 in ihren Raumordnungsplänen auf dieser Grundlage
verbindliche regionale Teilflächenziele festlegen. Mutmaßlich wird für Rheine
aufgrund seiner Lage ein höherer Flächenanteil als 1,8% bezogen auf das
Stadtgebiet eingefordert werden.
Die im FNP
dargestellten und in den Regionalplan zu übernehmenden Konzentrationszonen in
Rheine umfassen bereits heute 3,1% des Stadtgebietes.
Sollte das bis
Ende Mai 2024 feststehende Teilflächenziel für Rheine oberhalb dieses Wertes
liegen, wären Windenergieanlagen im Außenbereich (gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5BauGB)
bis zum Erreichen des Wertes planungsrechtlich privilegiert.
Sofern das
Teilflächenziel unterhalb der 3,1% liegen wird, wären außerhalb der
Vorranggebiete Windkraftanlagen nicht (mehr) privilegiert (sonstiges Vorhaben
nach § 35 Abs. 2 BauGB) und könnten (nur) im Einzelfall über entsprechende
bauleitplanerische Verfahren der Kommune zulässig sein. Dieses Ergebnis ist
zzt. wahrscheinlicher.
C.
Eingabe zur Änderung des Regionalplans
Im Zuge des
aktuell laufenden Beteiligungsverfahrens ist der Stadtverwaltung mit Schreiben
vom 31.05.2023 von der dort ansässigen Firma eine Eingabe zur Aufnahme von
Flächen im Bereich Gellendorf in den Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des
Regionalplans vorgelegt worden (siehe auch Anlage 5).
Die Firma bittet,
das Werksgelände und die angrenzende Hoflage so im Regionalplan zu
berücksichtigen, dass dort eine bauliche Entwicklung mit einer gemischten
Nutzung aus nicht störendem Gewerbe und Wohnen möglich wird.
Das Werksgelände
ist bereits Bestandteil des ASB, so dass auf Regionalplan-Ebene kein
Handlungsbedarf gesehen wird (im FNP ist eine gewerbliche Nutzung dargestellt).
Die Hoflage liegt
außerhalb des ASB, durch den Abzweig der Elter Straße ist auch eine klare Zäsur
erkennbar.
Hinsichtlich der
vorhandenen Gebäude der Hoflage ist eine Hereinnahme in den ASB Regionalplan
für die Stadtverwaltung vorstellbar, nicht jedoch hinsichtlich der weiteren
Ausdehnung des Grundstücks nach Süden bis kurz vor die südlichen Ortslage
Gellendorf. Hier sollte weiterhin eine „Lücke“ beibehalten werden.
Diese geringfügige
Erweiterung könnte durch die Stadt in ihre Stellungnahme aufgenommen werden.
Dem Eingebenden
steht es im Übrigen frei, innerhalb des Beteiligungsverfahrens, an dem auch die
Öffentlichkeit direkt beteiligt wird, eine eigene, weitergehende Anregung
vorzubringen.
D.
Auswirkungen auf den kommunalen
Klimaschutz
Der Entwurf zur
Änderung des Regionalplanes Münsterland umfasst das gesamte Spektrum der
Möglichkeiten und Grenzen der Stadtentwicklung aus Sicht der Landes- und
Regionalplanung. Das betrifft auch die Belange des (kommunalen) Klimaschutzes.
In Kap. II, Nr. 2 sind die Aspekte des Klimawandels und der Klimaanpassung als
„Übergreifende Festlegungen“ explizit ausgeführt. Auf diese wird verwiesen.
E.
Empfehlungen der Verwaltung zum weiteren
Vorgehen
Der vorgelegte
Entwurf zur Regionalplanänderung entspricht insbesondere hinsichtlich der
Thematik Siedlungsentwicklung – mit Ausnahme der in Kapitel C. dieser Vorlage
aufgeführten Erweiterung des ASB - den mit der Bezirksregierung abgestimmten
Inhalten und Zielen.
Die Verwaltung
würde entsprechend eine Stellungnahme einreichen, die lediglich diese Anregung
aufnimmt und ansonsten die Änderung des Regionalplanes befürwortet.
Anlagen:
Anlage 1: Vorlage
35/2022 der Regionalbehörde Bezirksregierung Münster 22.12.22
-
Aufstellungsbeschluss – Änderung des Regionalplans zur Anpassung an
den LEP NRW
Anlage 2: Vorentwurf Potentialflächen ASB-P und GIB-P – Karte Nord, 08/2022
Anlage 3: Vorentwurf Potentialflächen ASB-P und GIB-P – Karte Süd, 08/2022
Anlage 4: Vorentwurf Potentialflächen ASB-P und GIB-P – Tabelle, 08/2022
Anlage 5: Schreiben der Firma XXXX vom 31.05.2023