Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt das Straßen- und Wegekonzept -
Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen (Anlage 1) vorbehaltlich der
endgültigen Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2024.
Begründung:
1.
Straßen-
und Wegekonzept – Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen
In der
Sitzung des Bau- und Mobilitätsausschusses vom 09.06.2022 (Vorlage 227/22) ist
das Straßen- und Wegekonzept mit der zugehörigen Prioritätenliste beschlossen worden.
Die
Prioritätenliste ist nun auf Aktualität überprüft und die zeitliche Einplanung
der Maßnahmen eingearbeitet worden.
Die
Prioritätenliste orientiert sich in diesem Jahr verstärkt auf die vorhandenen
personellen Kapazitäten zur Umsetzung der anstehenden Maßnahmen, so dass auch
die eingeplanten Haushaltsmittel noch konkreter abgebildet werden können.
Daher
sind Verschiebungen von Maßnahmen in spätere Jahre erfolgt.
In der
Prioritätenliste sind in der Anlage 1 alle Straßenbaumaßnahmen in alphabetischer
Reihenfolge gelistet, so dass man zielgerichtet eine bestimmte Straße finden
kann.
Die
vorgesehene Ausbauart (Neubau,
Erneuerung, Instandsetzung, Unterhaltung) kann aus dieser Gesamtliste
ebenso abgelesen werden, wie die zeitlichen Verschiebungen zu den bisher
eingeplanten Jahren. So steht unter der Spalte Jahr „20xx alt“ das Jahr des
bisher eingeplanten Umsetzungsjahres (20xx alt) und in der Spalte Jahr „20xx in
fett gedruckt“ das nun vorgesehene Jahr. Hier sind zum Teil kleinere Beträge
abzulesen, die häufig die Planungskosten aufzeigen. Der Aufwand der Baukosten
wird aufgrund des längeren Planungshorizontes z. T. im Folgejahr abgebildet.
Damit
Maßnahmen, die bisher in der Prio-Liste enthalten waren, aber durch
Verschiebungen nun außerhalb des Finanzplanungszeitraumes bis 2027 liegen,
trotzdem in der Liste erscheinen, ist die Spalte „Planungsliste“ neu eingefügt
worden.
In
dieser Spalte werden diese Maßnahmen aufgefangen und mit einem bekannten Budget
oder mit einem noch zu ermittelnden Budget („xxx“) gekennzeichnet.
Beim Neubau handelt es sich überwiegend um
neue Erschließungsmaßnahmen oder Straßen, die bisher noch nicht endgültig
hergestellt worden sind.
Zur Erneuerung zählen überwiegend
Maßnahmen, bei denen bestehende Straßen auf Grund des schlechten Zustands
nochmalig hergestellt werden –häufig auch in Verbindung mit
Entwässerungsmaßnahmen, um Synergien in der Umsetzung zu nutzen.
Bei der Instandsetzung und Unterhaltung des Straßenkörpers handelt es sich um Maßnahmen, die
der Erhaltung des Straßensubstanz dienen, um die Nutzungsdauer möglichst lange
erhalten zu können. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich im Gegensatz zu
Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen um konsumtive Maßnahmen.
Darüber
hinaus sind auch die Projekte, die im Ergebnisplan (Unterhaltungsmaßnahmen)
veranschlagt sind, aufgenommen worden, auch wenn sie z. T. durch die TBR
finanziert werden.
Ebenfalls
ist die Erneuerung von Wirtschaftswegen
in der Prioritätenliste enthalten. Die hier aufgelisteten Projekte wurden von
der TBR vorab mit den Vorsitzenden der Ortsvereine der Landwirte abgestimmt.
Für das Haushaltsjahr 2024 ist das zur Verfügung stehende Budget bereits auf
Maßnahmen verteilt worden. Für die Folgejahre ist zunächst ein pauschaler
Betrag (300 T€ Stadt; 300 T€ TBR) veranschlagt, mit dem zur nächsten
Prioritätenliste jeweils das Folgejahr maßnahmenscharf konkretisiert wird, da
sich hier der Zustand insbesondere bei starken Witterungseinflüssen
unterschiedlich ausprägen kann. D. h. hier werden nur für das Folgejahr die
einzelnen konkreten Maßnahmen festgelegt.
Gleiches
gilt auch für Maßnahmen der Instandsetzung
und Deckenerneuerung. Im direkten
Folgejahr werden die einzelnen Maßnahmen benannt, für die weiteren Jahre wird
ein pauschaler Betrag (700 T€ TBR) festgelegt. Da es sich hier vielfach um
mehrere Einzelmaßnahmen handelt, die direkt bei der TBR umgesetzt werden, wird
das Budget künftig bei der TBR angesetzt und in der Prio-Liste werden die
vorgesehenen Maßnahmen nachrichtlich dargestellt.
Für Kleine Radverkehrsmaßnahmen werden die
Maßnahmen aus der Maßnahmenliste des Arbeitskreises Radverkehr umgesetzt, diese
werden in der Prio-Liste aber nicht zusätzlich aufgeführt.
So sind
für 2024 u. a.
-
Rotmarkierung vorhandener Schutzstreifen
(Breite Straße)
-
Sanierung von Teilstücken des
Elsa-Brändström-Weges
-
Radwegeführung am
DB-Busbahnhof/Kardinal-Galen-Ring
-
Optimierte Verkehrsführung am Kreisverkehr
Aloysiusstraße/Rodder Damm
-
Radverkehrsführung an der
Hansaallee/Humboldtstraße
-
Radverkehrsführung an der Hansaallee/Emsstraße
vorgesehen.
Für Große Radverkehrsmaßnahmen (z. B.
Fahrradstraßen) werden eigenständige Budgets gebildet, die in der Prio-Liste
aufgeführt sind.
Zum
Budget „Anpassung T-30-Bereiche“, in
dem jährlich 100 T€ zur Verfügung stehen, werden zusammenhängende Gebiete zur
Erweiterung der Tempo-30-Bereiche auf Basis der im Bau- und Mobilitätsausschuss
vom 03.02.2022 (Vorlage 053/22) beschlossenen „Funktionale Gliederung des
Straßennetzes“, überplant.
Im
ersten Schritt werden hier die Beschilderung und bei Bedarf als bauliche
Maßnahme Fahrbahnverschwenkungen mittels Betonblöcken vorgesehen, um in eine
beschleunigte Umsetzung der Tempo-30-Zonen zu kommen.
Später
werden dann auch Stellen für Baumanpflanzungen eingeplant, die mit einer
Beteiligung der Anlieger einhergehen wird.
In
2022/2023 sind die Bereiche Mesum und Elte umgesetzt worden. In 2023/2024 steht
der Bereich um die Straßen Altenrheiner Straße und Lingener Straße an.
In der
Folge werden weiter entgegen des Uhrzeigersinnes die Stadtgebiete
überplant.
In der
Prioritätenliste sind alle relevanten Projekte, auch die, die nicht im Budget
5301 liegen, aufgeführt. Die Straßenbauprojekte
anderer Budgets (z. B. Sonderprojekt Konversion „SP Konversion“;
Deckenerneuerungen) sind zusätzlich aufgeführt worden, um einen Gesamtüberblick
über anstehende Straßenbaumaßnahmen zu erhalten und eine ressortunabhängige
Priorisierung vornehmen zu können, mit der auch die personellen Kapazitäten für
die Umsetzung der Maßnahmen abgeglichen werden können. Denn auch diese Projekte
aus anderen Budgets sind im Produkt der Mobilitäts- und Verkehrsplanung zu
planen und später durch die TBR baulich umzusetzen.
Diese
Projekte erhalten in der Kostendarstellung eine # , damit sie in der
Aufsummierung der Zahlen des Budgets 5301 nicht mitgerechnet werden. Diese
Maßnahmen werden in den jeweiligen Sonderprojekten veranschlagt.
Für eine
Umsetzung der Maßnahmen für das Jahr 2024 sind bereits jetzt Vorarbeiten
(Vermessung, Entwurfsplanung usw.) notwendig, die nach dem durch diese Vorlage
zu fassenden Beschluss und vor dem formellen Haushaltsbeschluss in der Regel
bereits Kosten verursachen. Sollten Bedenken bezüglich der Umsetzung bestehen,
sollten diese zum jetzigen Zeitpunkt bereits geäußert werden, damit die
Personal- und Finanzressourcen optimal eingesetzt werden und die Verwaltung
zudem eine gewisse Sicherheit bezüglich der Umsetzung der im nächsten
Haushaltsjahr geplanten Projekte erlangt.
Um auch
der beitragsrechtlichen Situation gerecht zu werden, wird diese Betrachtung bei
jedem Projekt einzeln kommentiert.
Die
entsprechend des Straßenerhaltungskonzeptes empfohlenen Ausgaben für die
Erhaltung des aktuellen Zustands der Straßeninfrastruktur durch Erneuerungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen von rd. 6 Mio. € wird in der Prioritätenliste
unterschritten, da die Kapazitäten es nicht zulassen, mehr Projekte umzusetzen.
2. Prüfung der Baumaßnahmen auf Erhebung
von Beiträgen
Mit der
Aufnahme der Maßnahmen in das Straßen- und Wegekonzept erfolgt auch eine
Vorprüfung der Beitragsfähigkeit durch die Bauverwaltung im Fachbereich Planen
und Bauen (Produkt 5302). Das Ergebnis der Vorprüfung ist in der Spalte
„Beschreibung der Maßnahme“ kurz dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um
eine vollumfassende Beitragsprüfung, wie sie zum Ausbau der Maßnahme gemacht
wird, sondern um eine erste Einschätzung. Demzufolge können sich zur
Beitragserhebung auch noch Änderungen ergeben.
In der
Spalte „Beiträge/Zuschüsse“ wird festgehalten, ob es sich nach der ersten
Einschätzung um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch
(BauGB) und / oder die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem
Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt. Auf dieser Grundlage werden die
voraussichtlichen Beitragseinnahmen im Hinblick auf die geschätzten Baukosten
ermittelt und mit den Baukosten im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr und den
Finanzplanungszeitraum veranschlagt.
In
diesem Jahr haben sich sowohl bei Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB als
auch bei Straßenbaubeiträgen nach dem KAG einige Änderungen in den
Rechtsgrundlagen ergeben, die hier kurz erläutert werden sollen.
Erschließungsbeiträge
nach dem BauGB
Das neue
„Gesetz über die Bestimmung von
zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich im
Land Nordrhein-Westfalen“ vom 25.04.2023 wurde am 04.05.2023
veröffentlicht. Mit Artikel 1 dieses Gesetzes wurde der § 12a
„Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich“ in das
Kommunalabgabengesetz NRW eingefügt.
Der § 12a KAG bestimmt sowohl für die
Straßenbaubeiträge nach dem KAG als auch für Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 20.
Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage (= fertige bauliche
Herstellung) folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen.
In Artikel 2 des
neuen Gesetzes wird das „Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“, das zuletzt durch
Gesetz vom 13. April 2022 geändert worden ist, erneut geändert. Der § 3 (mit
verschiedenen Ausschlussfristen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
nach dem BauGB) wird rückwirkend ab 01.06.2022 aufgehoben.
Bei der
Aufstellung des aktuellen Straßen- und Wegekonzeptes ist diese Gesetzesänderung
bereits berücksichtigt worden. Die Maßnahmen, die von der Gesetzesänderung
betroffen sind, haben in der Spalte „Beiträge/Zuschüsse“ jeweils die
entsprechende Einordnung als „Erschließungsbeiträge“ oder als
„Straßenbaubeiträge“ erhalten. Die zu erwartenden Einnahmen (Beiträge und
Fördermittel) sind entsprechend dieser Zuordnung angepasst worden.
Straßenbaubeiträge
nach dem KAG
Die neue
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von
Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen
(Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) vom 3. Mai 2022 wurde am 11.05.2022 im
Ministerialblatt des Landes NRW verkündet. Die Richtlinie trat am 12.05.2022 in
Kraft und tritt am 31.12.2026 außer Kraft.
Mit
dieser Förderrichtlinie beträgt die Förderhöhe des Anliegeranteils für
straßenbaubeitragspflichtige Maßnahmen 100 Prozent. Der Anliegeranteil wird
also im Ergebnis auf null Euro reduziert.
Alle
nach dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit
sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und
Wegekonzepts nach § 8a KAG erfolgen. Diese Voraussetzung wird mit dem
Beschluss über die vorliegende Vorlage erfüllt.
Hinweis
zur Umsetzung der Förderrichtlinie:
Die
Fördermittel können erst beantragt werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen
ist und der Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung
feststeht. Die Veranschlagung der Einnahmen zu diesen Maßnahmen erfolgt daher
im Folgejahr der Baukosten.
Der auf
den einzelnen Anlieger (Beitragspflichtigen) entfallende Straßenbaubeitrag ist
– wie bisher auch – zu berechnen und dann im Bescheid auf null Euro zu mindern.
Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle
die Anliegerinnen und Anlieger gemäß § 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen
wären. Die Stadt Rheine wird die Beitragsbescheide erst nach Bewilligung der
Förderung an die Beitragspflichtigen übersenden. Bisher wurden die beantragten
Förderungen auch in voller Höhe bewilligt.
Für den
Anliegeranteil, der auf städtische Grundstücke (Schulen,
Verwaltungsgebäude etc.) entfällt, erhält die Stadt Rheine gemäß der
Förderrichtlinie keine Fördermittel.
3. Finanzierung
Die
Umsetzung der vorgestellten Maßnahmen ist von der Bereitstellung der
Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2024 und dem Finanzplanungszeitraum 2025
bis 2027 abhängig. Die in dieser Vorlage dargestellten Projekte der
Prioritätenliste sollen im Haushaltsplanentwurf 2024 aufgenommen werden. Im Rahmen
der Haushaltsplanberatungen können sich daher unter Umstände noch Änderungen
ergeben.
Beabsichtigt
ist durch diese Vorlage lediglich eine Reihenfolge der Projekte, nicht jedoch
der Budgetrahmen „öffentliche Verkehrsflächen“ festzulegen.
Anlagen:
Anlage 1: Straßen- und Wegekonzept – Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen 2024 - 2027