Betreff
Straßen- und Wegekonzept - Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen 2024 - 2027
Vorlage
236/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss beschließt das Straßen- und Wegekonzept - Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen (Anlage 1) vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2024.

 


Begründung:

 

1.    Straßen- und Wegekonzept – Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen

 

In der Sitzung des Bau- und Mobilitätsausschusses vom 09.06.2022 (Vorlage 227/22) ist das Straßen- und Wegekonzept mit der zugehörigen Prioritätenliste beschlossen worden.

Die Prioritätenliste ist nun auf Aktualität überprüft und die zeitliche Einplanung der Maßnahmen eingearbeitet worden.

 

Die Prioritätenliste orientiert sich in diesem Jahr verstärkt auf die vorhandenen personellen Kapazitäten zur Umsetzung der anstehenden Maßnahmen, so dass auch die eingeplanten Haushaltsmittel noch konkreter abgebildet werden können.

Daher sind Verschiebungen von Maßnahmen in spätere Jahre erfolgt.

 

In der Prioritätenliste sind in der Anlage 1 alle Straßenbaumaßnahmen in alphabetischer Reihenfolge gelistet, so dass man zielgerichtet eine bestimmte Straße finden kann.

Die vorgesehene Ausbauart (Neubau, Erneuerung, Instandsetzung, Unterhaltung) kann aus dieser Gesamtliste ebenso abgelesen werden, wie die zeitlichen Verschiebungen zu den bisher eingeplanten Jahren. So steht unter der Spalte Jahr „20xx alt“ das Jahr des bisher eingeplanten Umsetzungsjahres (20xx alt) und in der Spalte Jahr „20xx in fett gedruckt“ das nun vorgesehene Jahr. Hier sind zum Teil kleinere Beträge abzulesen, die häufig die Planungskosten aufzeigen. Der Aufwand der Baukosten wird aufgrund des längeren Planungshorizontes z. T. im Folgejahr abgebildet.

Damit Maßnahmen, die bisher in der Prio-Liste enthalten waren, aber durch Verschiebungen nun außerhalb des Finanzplanungszeitraumes bis 2027 liegen, trotzdem in der Liste erscheinen, ist die Spalte „Planungsliste“ neu eingefügt worden.

In dieser Spalte werden diese Maßnahmen aufgefangen und mit einem bekannten Budget oder mit einem noch zu ermittelnden Budget („xxx“) gekennzeichnet.

 

Beim Neubau handelt es sich überwiegend um neue Erschließungsmaßnahmen oder Straßen, die bisher noch nicht endgültig hergestellt worden sind.

Zur Erneuerung zählen überwiegend Maßnahmen, bei denen bestehende Straßen auf Grund des schlechten Zustands nochmalig hergestellt werden –häufig auch in Verbindung mit Entwässerungsmaßnahmen, um Synergien in der Umsetzung zu nutzen.

Bei der Instandsetzung und Unterhaltung des Straßenkörpers handelt es sich um Maßnahmen, die der Erhaltung des Straßensubstanz dienen, um die Nutzungsdauer möglichst lange erhalten zu können. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich im Gegensatz zu Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen um konsumtive Maßnahmen.

 

Darüber hinaus sind auch die Projekte, die im Ergebnisplan (Unterhaltungsmaßnahmen) veranschlagt sind, aufgenommen worden, auch wenn sie z. T. durch die TBR finanziert werden.

 

Ebenfalls ist die Erneuerung von Wirtschaftswegen in der Prioritätenliste enthalten. Die hier aufgelisteten Projekte wurden von der TBR vorab mit den Vorsitzenden der Ortsvereine der Landwirte abgestimmt. Für das Haushaltsjahr 2024 ist das zur Verfügung stehende Budget bereits auf Maßnahmen verteilt worden. Für die Folgejahre ist zunächst ein pauschaler Betrag (300 T€ Stadt; 300 T€ TBR) veranschlagt, mit dem zur nächsten Prioritätenliste jeweils das Folgejahr maßnahmenscharf konkretisiert wird, da sich hier der Zustand insbesondere bei starken Witterungseinflüssen unterschiedlich ausprägen kann. D. h. hier werden nur für das Folgejahr die einzelnen konkreten Maßnahmen festgelegt.

Gleiches gilt auch für Maßnahmen der Instandsetzung und Deckenerneuerung. Im direkten Folgejahr werden die einzelnen Maßnahmen benannt, für die weiteren Jahre wird ein pauschaler Betrag (700 T€ TBR) festgelegt. Da es sich hier vielfach um mehrere Einzelmaßnahmen handelt, die direkt bei der TBR umgesetzt werden, wird das Budget künftig bei der TBR angesetzt und in der Prio-Liste werden die vorgesehenen Maßnahmen nachrichtlich dargestellt.

Für Kleine Radverkehrsmaßnahmen werden die Maßnahmen aus der Maßnahmenliste des Arbeitskreises Radverkehr umgesetzt, diese werden in der Prio-Liste aber nicht zusätzlich aufgeführt.

So sind für 2024 u. a.

-          Rotmarkierung vorhandener Schutzstreifen (Breite Straße)

-          Sanierung von Teilstücken des Elsa-Brändström-Weges

-          Radwegeführung am DB-Busbahnhof/Kardinal-Galen-Ring

-          Optimierte Verkehrsführung am Kreisverkehr Aloysiusstraße/Rodder Damm

-          Radverkehrsführung an der Hansaallee/Humboldtstraße

-          Radverkehrsführung an der Hansaallee/Emsstraße

vorgesehen.

Für Große Radverkehrsmaßnahmen (z. B. Fahrradstraßen) werden eigenständige Budgets gebildet, die in der Prio-Liste aufgeführt sind.

 

Zum Budget „Anpassung T-30-Bereiche“, in dem jährlich 100 T€ zur Verfügung stehen, werden zusammenhängende Gebiete zur Erweiterung der Tempo-30-Bereiche auf Basis der im Bau- und Mobilitätsausschuss vom 03.02.2022 (Vorlage 053/22) beschlossenen „Funktionale Gliederung des Straßennetzes“, überplant.

Im ersten Schritt werden hier die Beschilderung und bei Bedarf als bauliche Maßnahme Fahrbahnverschwenkungen mittels Betonblöcken vorgesehen, um in eine beschleunigte Umsetzung der Tempo-30-Zonen zu kommen.

Später werden dann auch Stellen für Baumanpflanzungen eingeplant, die mit einer Beteiligung der Anlieger einhergehen wird.

In 2022/2023 sind die Bereiche Mesum und Elte umgesetzt worden. In 2023/2024 steht der Bereich um die Straßen Altenrheiner Straße und Lingener Straße an.

In der Folge werden weiter entgegen des Uhrzeigersinnes die Stadtgebiete überplant. 

 

In der Prioritätenliste sind alle relevanten Projekte, auch die, die nicht im Budget 5301 liegen, aufgeführt. Die Straßenbauprojekte anderer Budgets (z. B. Sonderprojekt Konversion „SP Konversion“; Deckenerneuerungen) sind zusätzlich aufgeführt worden, um einen Gesamtüberblick über anstehende Straßenbaumaßnahmen zu erhalten und eine ressortunabhängige Priorisierung vornehmen zu können, mit der auch die personellen Kapazitäten für die Umsetzung der Maßnahmen abgeglichen werden können. Denn auch diese Projekte aus anderen Budgets sind im Produkt der Mobilitäts- und Verkehrsplanung zu planen und später durch die TBR baulich umzusetzen.

Diese Projekte erhalten in der Kostendarstellung eine # , damit sie in der Aufsummierung der Zahlen des Budgets 5301 nicht mitgerechnet werden. Diese Maßnahmen werden in den jeweiligen Sonderprojekten veranschlagt.

 

Für eine Umsetzung der Maßnahmen für das Jahr 2024 sind bereits jetzt Vorarbeiten (Vermessung, Entwurfsplanung usw.) notwendig, die nach dem durch diese Vorlage zu fassenden Beschluss und vor dem formellen Haushaltsbeschluss in der Regel bereits Kosten verursachen. Sollten Bedenken bezüglich der Umsetzung bestehen, sollten diese zum jetzigen Zeitpunkt bereits geäußert werden, damit die Personal- und Finanzressourcen optimal eingesetzt werden und die Verwaltung zudem eine gewisse Sicherheit bezüglich der Umsetzung der im nächsten Haushaltsjahr geplanten Projekte erlangt.

Um auch der beitragsrechtlichen Situation gerecht zu werden, wird diese Betrachtung bei jedem Projekt einzeln kommentiert.

 

Die entsprechend des Straßenerhaltungskonzeptes empfohlenen Ausgaben für die Erhaltung des aktuellen Zustands der Straßeninfrastruktur durch Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von rd. 6 Mio. € wird in der Prioritätenliste unterschritten, da die Kapazitäten es nicht zulassen, mehr Projekte umzusetzen.

 

 

2.    Prüfung der Baumaßnahmen auf Erhebung von Beiträgen

 

Mit der Aufnahme der Maßnahmen in das Straßen- und Wegekonzept erfolgt auch eine Vorprüfung der Beitragsfähigkeit durch die Bauverwaltung im Fachbereich Planen und Bauen (Produkt 5302). Das Ergebnis der Vorprüfung ist in der Spalte „Beschreibung der Maßnahme“ kurz dargestellt. Hierbei handelt es sich nicht um eine vollumfassende Beitragsprüfung, wie sie zum Ausbau der Maßnahme gemacht wird, sondern um eine erste Einschätzung. Demzufolge können sich zur Beitragserhebung auch noch Änderungen ergeben.

 

In der Spalte „Beiträge/Zuschüsse“ wird festgehalten, ob es sich nach der ersten Einschätzung um die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und / oder die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt. Auf dieser Grundlage werden die voraussichtlichen Beitragseinnahmen im Hinblick auf die geschätzten Baukosten ermittelt und mit den Baukosten im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr und den Finanzplanungszeitraum veranschlagt.

 

In diesem Jahr haben sich sowohl bei Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB als auch bei Straßenbaubeiträgen nach dem KAG einige Änderungen in den Rechtsgrundlagen ergeben, die hier kurz erläutert werden sollen.

 

Erschließungsbeiträge nach dem BauGB

 

Das neue „Gesetz über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 25.04.2023 wurde am 04.05.2023 veröffentlicht. Mit Artikel 1 dieses Gesetzes wurde der § 12a „Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich“ in das Kommunalabgabengesetz NRW eingefügt.

Der § 12a KAG bestimmt sowohl für die Straßenbaubeiträge nach dem KAG als auch für Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage (= fertige bauliche Herstellung) folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen.

In Artikel 2 des neuen Gesetzes wird das „Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“, das zuletzt durch Gesetz vom 13. April 2022 geändert worden ist, erneut geändert. Der § 3 (mit verschiedenen Ausschlussfristen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB) wird rückwirkend ab 01.06.2022 aufgehoben.

 

Bei der Aufstellung des aktuellen Straßen- und Wegekonzeptes ist diese Gesetzesänderung bereits berücksichtigt worden. Die Maßnahmen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, haben in der Spalte „Beiträge/Zuschüsse“ jeweils die entsprechende Einordnung als „Erschließungsbeiträge“ oder als „Straßenbaubeiträge“ erhalten. Die zu erwartenden Einnahmen (Beiträge und Fördermittel) sind entsprechend dieser Zuordnung angepasst worden.

 

Straßenbaubeiträge nach dem KAG

 

Die neue Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) vom 3. Mai 2022 wurde am 11.05.2022 im Ministerialblatt des Landes NRW verkündet. Die Richtlinie trat am 12.05.2022 in Kraft und tritt am 31.12.2026 außer Kraft.

 

Mit dieser Förderrichtlinie beträgt die Förderhöhe des Anliegeranteils für straßenbaubeitragspflichtige Maßnahmen 100 Prozent. Der Anliegeranteil wird also im Ergebnis auf null Euro reduziert.

 

Alle nach dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a KAG erfolgen. Diese Voraussetzung wird mit dem Beschluss über die vorliegende Vorlage erfüllt.

Hinweis zur Umsetzung der Förderrichtlinie:

 

Die Fördermittel können erst beantragt werden, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist und der Gesamtaufwand der Maßnahme nach der vorliegenden Schlussrechnung feststeht. Die Veranschlagung der Einnahmen zu diesen Maßnahmen erfolgt daher im Folgejahr der Baukosten.

 

Der auf den einzelnen Anlieger (Beitragspflichtigen) entfallende Straßenbaubeitrag ist – wie bisher auch – zu berechnen und dann im Bescheid auf null Euro zu mindern. Hintergrund ist, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle die Anliegerinnen und Anlieger gemäß § 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen wären. Die Stadt Rheine wird die Beitragsbescheide erst nach Bewilligung der Förderung an die Beitragspflichtigen übersenden. Bisher wurden die beantragten Förderungen auch in voller Höhe bewilligt.

 

Für den Anliegeranteil, der auf städtische Grundstücke (Schulen, Verwaltungsgebäude etc.) entfällt, erhält die Stadt Rheine gemäß der Förderrichtlinie keine Fördermittel.

 

 

3.    Finanzierung

Die Umsetzung der vorgestellten Maßnahmen ist von der Bereitstellung der Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2024 und dem Finanzplanungszeitraum 2025 bis 2027 abhängig. Die in dieser Vorlage dargestellten Projekte der Prioritätenliste sollen im Haushaltsplanentwurf 2024 aufgenommen werden. Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen können sich daher unter Umstände noch Änderungen ergeben.

Beabsichtigt ist durch diese Vorlage lediglich eine Reihenfolge der Projekte, nicht jedoch der Budgetrahmen „öffentliche Verkehrsflächen“ festzulegen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Straßen- und Wegekonzept – Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen 2024 - 2027