Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt gemäß § 46 Abs. 1 BauGB die Anordnung eines
Umlegungsverfahrens gemäß § 45 f. BauGB für den Bereich „Fontaneweg“.
Die Abgrenzung des
Bereichs, für den die Umlegung angeordnet wird, ist aus dem beigefügten
Übersichtsplan zu ersehen.
Begründung:
Die Ressource
Grund und Boden ist nicht beliebig vermehrbar. Umso wichtiger ist eine
effiziente, zielgerichtete und planvolle Nutzung dieses Gutes. Häufig
orientieren sich jedoch die durch einen Bebauungsplan überplanten Flächen nicht
an der Größe und dem Zuschnitt der vorhandenen Grundstücke.
In der Sitzung am
03.05.2023 ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 349
„Fontaneweg“ gefasst worden.
Für die Schaffung
von Bauplätzen ist die Neuordnung der Grundstücke erforderlich. Diese Neuordnung
soll durch Zwischenerwerb oder dort, wo der Zwischenerwerb durch die Stadt
nicht möglich/gewünscht ist, im Rahmen einer vereinbarten amtlichen
Bodenordnung erfolgen.
In der
vereinbarten amtlichen Bodenordnung werden gemäß Wohnbaulandkonzept und Wohnraumversorgungskonzept
die planbegünstigten Grundstückseigentümer an den Kosten für die Entwicklung
neuer Wohnbaugebiete angemessen beteiligt. Das sind insbesondere die Kosten für
Bauleitplanung, Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, Erschließung, Bau der sozialen
Folgeeinrichtungen (z. B. Kindergarten) und Ausgleich für Eingriffe in Natur
und Landschaft.
Grundvoraussetzung
für die Durchführung des Verfahrens ist, dass die beteiligten
Grundstückseigentümer die Eckpunkte des Wohnbaulandkonzeptes akzeptieren.
Eine vereinbarte
amtliche Umlegung ist hier nach Ansicht der Verwaltung das geeignete Verfahren,
um den Ausgleich zwischen privaten und öffentlichen Interessen umzusetzen.
Die
Umlegungsanordnung ist der Auftrag für die Umlegungsstelle zu prüfen, wo Regelungsbedarf
besteht, wie Einzelinteressen berücksichtigt werden können und wie die
Begrenzung eines gegebenenfalls durchzuführenden Umlegungsverfahrens
festzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Das
Gebiet der Umlegungsanordnung ist im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.
Die Einleitung des
Umlegungsverfahrens erfolgt nach Erörterungsgesprächen mit den Eigentümern und
Abschluss der städtebaulichen Verträge durch Beschluss im Umlegungs-ausschuss
der Stadt Rheine. Hier werden die Gebietsgrenzen unter Berücksichtigung der
Gesprächsergebnisse festgelegt. Durch die parallele Bearbeitung von
Umlegungsverfahren und Aufstellung des Bebauungsplans werden Synergieeffekte
genutzt und eine schnelle Realisierung – auch von Teilabschnitten – ist
möglich.
Die Durchführung
des Umlegungsverfahrens erfolgt durch den Umlegungsausschuss. Dieser bedient
sich einer Geschäftsstelle, die bei der kommunalen Vermessungsdienststelle
angesiedelt ist. Das ermöglicht eine optimale Nutzung der dort vorhandenen
Kompetenzen aus den Bereichen Vermessungsleistungen, Bewertungsaufgaben und
grundbuchrechtlicher Fragestellungen. Diese Spezialaufgaben werden in enger
Zusammenarbeit zwischen Bauleitplanung, Stadtentwicklung und unter
Berücksichtigung städtischer Bau- und Liegenschaftsvorhaben auf der einen Seite
und den privaten Umlegungsbeteiligten auf der anderen Seite bearbeitet und
gelöst. Das koordinierte Ineinandergreifen aller am Umlegungsverfahren
Beteiligter führt zu einer flexiblen, wirtschaftlichen, gerechten und zeitnahen
Umsetzung der kommunalen Planungen.
Dementsprechend
soll die Umlegung gemäß § 46 Absatz 1 Baugesetzbuch durch den Rat der Stadt
Rheine angeordnet werden.
Anlage:
Übersichtsplan Gebiet der Anordnung Fontaneweg