Betreff
Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für das Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichts für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028
Vorlage
195/23
Aktenzeichen
FB 7
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Auf Empfehlung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses fasst der Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss:

 

Der Rat der Stadt stimmt der dieser Vorlage als Anlage beigefügten einheitlichen Vorschlagsliste über Personen, die als Schöffen für das Schöffengericht und die Strafkammer des Landgerichts für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 vorgesehen sind, zu.


Begründung:

 

Der Präsident des Landgerichts Münster hat die Stadt Rheine mit Schreiben vom 2. Januar 2023 aufgefordert, die Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen bei der Strafkammer des Landgerichts in Münster und beim Schöffengericht (Amtsgericht) in Rheine für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028 aufzustellen.

Gleichzeitig hat er die Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen/Schöffen für beide Gerichte festgelegt.

 

Danach entfallen auf den Bereich der Stadt Rheine

·  14 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen für die Strafkammer des Landgerichts

·    7 Hauptschöffinnen/Hauptschöffen für das Schöffengericht

·  12 Ersatzschöffinnen/Ersatzschöffen für das Schöffengericht

 

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz sowie des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 4. März 2009 in der Fassung vom 6. Dezember 2022 stellen die Gemeinden in jedem 5. Jahr für die Schöffen des Landgerichts und des Amtsgerichts eine einheitliche Vorschlagsliste auf. In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie der Präsident des Landgerichts bestimmt hat.

Somit ist von der Stadt Rheine für die Amtszeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 eine Vorschlagsliste mit mindestens 66 Personen aufzustellen.

 

Diese Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Allerdings kann das Schöffenamt gem. § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen werden.

 

In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

 

·      Personen, die nach Kenntnis der Stadt gem. § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

   -  Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

   -  Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

 

·      Personen, die gem. § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

   -  Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

   -  Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,

   -  Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Stadt Rheine wohnen,

   -  Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,

-    Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das   

     Amt nicht geeignet sind,

   -  Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

·      Personen, die gem. § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, wie z. B:

   -  Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

   -  Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

   -  gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,

   -  Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

-    der Bundespräsident,

-    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung.

 

·      Personen, die

   -  gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

   -  wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

 

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt im hohen Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.

 

 

Hinweise:

 

Alle eingegangenen Vorschläge bzw. Bewerbungen wurden von der Verwaltung geprüft und tlw. vervollständigt. Soweit sie den rechtlichen Vorschriften entsprachen, wurden sie in die als Anlage beigefügte einheitliche Vorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge übernommen.

 

Die als Anlage beigefügte einheitliche Vorschlagsliste bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Vertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung.

 

Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenliste ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstigen schützenswerten Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden.

Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll.


Anlage:

 

Anlage 1: Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen