Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine,
folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt gemäß § 46 Abs. 1 BauGB die Anordnung eines
Umlegungsverfahrens gemäß § 45 f. BauGB für den Bereich „Europa-Viertel am
Waldhügel“.
Die Abgrenzung des
Bereichs, für den die Umlegung angeordnet wird, ist aus dem beigefügten
Übersichtsplan zu ersehen.
Begründung:
Die Ressource
Boden ist nicht vermehrbar. Umso wichtiger ist eine effiziente, zielgerichtete
und planvolle Nutzung dieses Gutes. Häufig orientieren sich jedoch die durch
einen Bebauungsplan überplanten Flächen nicht an der Größe und dem Zuschnitt
der vorhandenen Grundstücke.
In der Sitzung am
17.03.2021 ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 350
„Europa-Viertel am Waldhügel“ gefasst worden und vom 30.05.2023 - 30.06.2023
erfolgte die Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) und § 4 (2) BauGB.
Für die Umsetzung
der Planung ist die Neuordnung der Grundstücke erforderlich. Diese Neuordnung
soll im Rahmen einer vereinbarten amtlichen Bodenordnung erfolgen.
In der
vereinbarten amtlichen Bodenordnung werden gemäß Wohnbaulandkonzept und
Wohnraumversorgungskonzept die planbegünstigten Grundstückseigentümer an den
Kosten für die Entwicklung neuer Wohnbaugebiete angemessen beteiligt. Das sind
insbesondere die Kosten für Bauleitplanung, Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, Erschließung, Bau der sozialen Folgeeinrichtungen (z.
B. Kindergarten) und Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft.
Grundvoraussetzung für die Durchführung des Verfahrens ist, dass die
beteiligten Grundstückseigentümer die Eckpunkte des Wohnbaulandkonzeptes
akzeptieren.
Die Bodenordnung
nach § 45 BauGB lässt die Berücksichtigung und Verteilung der
Erschließungskosten auf die Grundstücke zu. Um eine gleichmäßige Verteilung der
Erschließungskosten auf die Grundstücke zu erreichen, werden die
Erschließungskosten daher in diesem Gebiet im Rahmen der Bodenordnung
berücksichtigt und erhoben.
Der Verkauf der
städtischen Grundstücke erfolgt dann erschließungsbeitragsfrei.
Eine vereinbarte
amtliche Umlegung ist hier nach Ansicht der Verwaltung das geeignete Verfahren,
um den Ausgleich zwischen privaten und öffentlichen Interessen umzusetzen.
Die
Umlegungsanordnung ist der Auftrag für die Umlegungsstelle zu prüfen, wo
Regelungsbedarf besteht, wie Einzelinteressen berücksichtigt werden können und
wie die Begrenzung eines gegebenenfalls durchzuführenden Umlegungsverfahrens
festzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens. Das
Gebiet der Umlegungsanordnung ist im Übersichtsplan (Anlage 1) dargestellt.
Die Einleitung des
Umlegungsverfahrens erfolgt nach Erörterungsgesprächen mit den Eigentümern.
Hier werden die Gebietsgrenzen unter Berücksichtigung der Gesprächsergebnisse
festgelegt. Durch die parallele Bearbeitung von Umlegungsverfahren und
Aufstellung des Bebauungsplans werden Synergieeffekte genutzt und eine schnelle
Realisierung – auch von Teilabschnitten – ist möglich.
Die Durchführung
des Umlegungsverfahrens erfolgt durch den Umlegungsausschuss. Dieser bedient
sich einer Geschäftsstelle, die bei der kommunalen Vermessungsdienststelle
angesiedelt ist. Das ermöglicht eine optimale Nutzung der dort vorhandenen
Kompetenzen aus den Bereichen Vermessungsleistungen, Bewertungsaufgaben und
grundbuchrechtlicher Fragestellungen. Diese Spezialaufgaben werden in enger
Zusammenarbeit zwischen Bauleitplanung, Stadtentwicklung und unter
Berücksichtigung städtischer Bau- und Liegenschaftsvorhaben auf der einen Seite
und den privaten Umlegungsbeteiligten auf der anderen Seite bearbeitet und
gelöst. Das koordinierte Ineinandergreifen aller am Umlegungsverfahren
Beteiligter führt zu einer flexiblen, wirtschaftlichen, gerechten und zeitnahen
Umsetzung der kommunalen Planungen.
Dementsprechend
soll die Umlegung gemäß § 46 Absatz 1 Baugesetzbuch durch den Rat der Stadt
Rheine angeordnet werden.
Anlage:
Übersichtsplan Gebiet der Anordnung Europa-Viertel am Waldhügel