Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau-
und Mobilitätsausschuss beschließt das Straßen- und Wegekonzept -
Prioritätenliste für den Ausbau von Straßen (Anlage 1) vorbehaltlich der
endgültigen Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2024.
Begründung:
- Straßen- und Wegekonzept – Prioritätenliste für den Ausbau von
Straßen
In
der Sitzung des Bau- und Mobilitätsausschusses vom 09.06.2022 (Vorlage 227/22)
ist das Straßen- und Wegekonzept mit der zugehörigen Prioritätenliste
beschlossen worden.
Die
Prioritätenliste ist nun auf Aktualität überprüft und die zeitliche Einplanung
der Maßnahmen eingearbeitet worden.
Die
Prioritätenliste orientiert sich in diesem Jahr verstärkt auf die vorhandenen
personellen Kapazitäten zur Umsetzung der anstehenden Maßnahmen, so dass auch
die eingeplanten Haushaltsmittel noch konkreter abgebildet werden können.
Daher
sind Verschiebungen von Maßnahmen in spätere Jahre erfolgt.
In der
Sitzung des Bau-und Mobilitätsausschusses vom 15.06.2023 ist die aktualisierte
Prioritätenliste beraten worden und es sind seitens der Politik Anregungen zu
einer veränderten zeitlichen Einplanung von verschiedenen Straßen benannt
worden.
Folgende
Anregungen sind vorgetragen worden:
-
Am Flöddert (von Rheiner Straße – Ringstraße): vorziehen
-
Am Flöddert (Stichweg): nach
hinten verschieben
-
Birkenallee (von Dorfstraße –
Am Stadtwalde): vorziehen
-
Dietrichstraße/Hartmutweg/Plackenstraße: vorziehen
-
Hellhügelweg: nach
hinten verschieben
-
In den Wiesen: vorziehen
Insbesondere durch Vorziehen der
Birkenallee werden, um die geplanten Maßnahmen auch in den vorgesehenen Jahren
umsetzen zu können, zusätzlich die Straßenbaumaßnahmen der Jägerstraße und des
Friedrich-Ebert-Ring nach hinten verschoben.
Die o.g.
Straßen sind nun wie folgt in die Prioritätenliste eingepflegt worden:
Maßnahme |
Einplanungsjahr bisher |
Einplanungsjahr neu |
Am Flöddert (von Rheiner Straße – Ringstraße) |
Planungsliste |
2027 |
Am Flöddert (Stichweg) |
2026 |
Planungsliste |
Birkenallee (von Dorfstraße – Am Stadtwalde) |
2027 |
2026 |
Dietrichstraße/Hartmutweg/Plackenstraße |
2026 |
2024 |
Hellhügelweg |
2027 |
Planungsliste |
In den Wiesen |
Planungsliste |
2026 |
Jägerstraße (Friedhofstraße – Schützenstraße) |
2026 |
2027 |
Friedrich-Ebert-Ring (Bonifatiusstr. – Birkenallee) |
2026 |
2027 |
In
der Prioritätenliste sind in der Anlage 1 alle Straßenbaumaßnahmen in
alphabetischer Reihenfolge gelistet, so dass man zielgerichtet eine bestimmte
Straße finden kann.
Die
vorgesehene Ausbauart (Neubau,
Erneuerung, Instandsetzung, Unterhaltung) kann aus dieser Gesamtliste
ebenso abgelesen werden, wie die zeitlichen Verschiebungen zu den bisher
eingeplanten Jahren. So steht unter der Spalte Jahr „20xx alt“ das Jahr des
bisher eingeplanten Umsetzungsjahres (20xx alt) und in der Spalte Jahr „20xx in
fett gedruckt“ das nun vorgesehene Jahr. Hier sind zum Teil kleinere Beträge
abzulesen, die häufig die Planungskosten aufzeigen. Der Aufwand der Baukosten
wird aufgrund des längeren Planungshorizontes z.T. im Folgejahr abgebildet.
Damit
Maßnahmen, die bisher in der Prio-Liste enthalten waren, aber durch
Verschiebungen nun außerhalb des Finanzplanungszeitraumes bis 2027 liegen,
trotzdem in der Liste erscheinen, ist die Spalte „Planungsliste“ neu eingefügt
worden.
In
dieser Spalte werden diese Maßnahmen aufgefangen und mit einem bekannten Budget
oder mit einem noch zu ermittelnden Budget („xxx“) gekennzeichnet.
Beim
Neubau handelt es sich überwiegend
um neue Erschließungsmaßnahmen oder Straßen, die bisher noch nicht endgültig
hergestellt worden sind.
Zur
Erneuerung zählen überwiegend
Maßnahmen, bei denen bestehende Straßen auf Grund des schlechten Zustands
nochmalig hergestellt werden –häufig auch in Verbindung mit
Entwässerungsmaßnahmen, um Synergien in der Umsetzung zu nutzen.
Bei
der Instandsetzung und Unterhaltung des Straßenkörpers handelt
es sich um Maßnahmen, die der Erhaltung des Straßensubstanz dienen, um die
Nutzungsdauer möglichst lange erhalten zu können. Bei diesen Maßnahmen handelt
es sich im Gegensatz zu Neubau- und Erneuerungsmaßnahmen um konsumtive Maßnahmen.
Darüber
hinaus sind auch die Projekte, die im Ergebnisplan (Unterhaltungsmaßnahmen)
veranschlagt sind, aufgenommen worden, auch wenn sie z.T. durch die TBR
finanziert werden.
Ebenfalls ist die Erneuerung und Instandsetzung
von Wirtschaftswegen, in der
Prioritätenliste enthalten. Die hier aufgelisteten Projekte wurden von der TBR
vorab mit den Vorsitzenden der Ortsvereine der Landwirte abgestimmt. Für das
Haushaltsjahr 2024 ist das zur Verfügung stehende Budget bereits auf Maßnahmen
verteilt worden. Für die Folgejahre ist zunächst ein Betrag (300 T€ Stadt; 300
T€ TBR) veranschlagt, mit dem zur nächsten Prioritätenliste jeweils das
Folgejahr maßnahmenscharf konkretisiert wird, da sich hier der Zustand
insbesondere bei starken Witterungseinflüssen unterschiedlich ausprägen kann.
D.h. hier werden nur für das Folgejahr die einzelnen konkreten Maßnahmen
festgelegt.
Gleiches gilt auch für Maßnahmen der Instandsetzung und Deckenerneuerung. Im direkten Folgejahr werden die einzelnen
Maßnahmen benannt, für die weiteren Jahre wird ein pauschaler Betrag (700 T€
TBR) festgelegt. Da es sich hier vielfach um mehrere Einzelmaßnahmen handelt,
die direkt bei der TBR umgesetzt werden, wird das Budget künftig bei der TBR
angesetzt und in der Prio-Liste werden die vorgesehenen Maßnahmen nachrichtlich
dargestellt.
Für
Kleine Radverkehrsmaßnahmen werden
die Maßnahmen aus der Maßnahmenliste des Arbeitskreises Radverkehr umgesetzt,
in der Prio-Liste aber nicht zusätzlich aufgeführt werden.
So
sind für 2024 u.a.
-
Rotmarkierung von vorhandenen
Schutzstreifen (Breite Straße)
-
Sanierung von Teilstücken des
Elsa-Brändströmweges
-
Radwegeführung am
DB-Busbahnhof/Kardinal-Galen-Ring
-
Optimierte Verkehrsführung am
Kreisverkehr Aloysius Straße/Rodder Damm
-
Radverkehrsführung an der
Hansaallee/Humboldtstraße
-
Radverkehrsführung an der
Hansaallee/Emsstraße
vorgesehen.
Für
Große Radverkehrsmaßnahmen (z.B.
Fahrradstraßen) werden eigenständige Budget gebildet, die in der Prio-Liste
aufgeführt sind.
Zum
Budget „Anpassung T-30-Bereiche“, in
dem jährlich 100 T€ zur Verfügung stehen, werden zusammenhängende Gebiete zur
Erweiterung der Tempo-30-Bereiche auf Basis der im Bau- und Mobilitätsausschuss
vom 03.02.2022 (Vorlage 053/22) beschlossenen „Funktionale Gliederung des
Straßennetzes“, überplant.
Im
ersten Schritt werden hier die Beschilderung und bei Bedarf als bauliche
Maßnahme Fahrbahnverschwenkungen mittels Betonblöcken vorgesehen, um in eine
beschleunigte Umsetzung von Tempo-30-Zonn zu kommen.
Später
werden dann auch Stellen für Baumanpflanzungen eingeplant, die mit einer
Beteiligung der Anlieger einhergehen wird.
In
2022/2023 sind die Bereiche Mesum und Elte umgesetzt worden. In 2023/2024 steht
der Bereich um die Straßen Altenrheiner Straße und Lingener Straße an.
In
der Folge werden weiter entgegen des Uhrzeigersinnes die Stadtgebiete
überplant.
In
der Prioritätenliste sind alle relevanten Projekte, auch die, die nicht im
Budget 5301 liegen, aufgeführt. Die Straßenbauprojekte
anderer Budgets (z.B. Sonderprojekt Konversion „SP Konversion“;
Deckenerneuerungen) sind zusätzlich aufgeführt worden, um einen Gesamtüberblick
über anstehende Straßenbaumaßnahmen zu erhalten und eine ressortunabhängige
Priorisierung vornehmen zu können, mit der auch die personellen Kapazitäten für
die Umsetzung der Maßnahmen abgeglichen werden können. Denn auch diese Projekte
aus anderen Budgets sind im Produkt der Mobilitäts- und Verkehrsplanung zu
planen und später durch die TBR baulich umzusetzen.
Diese
Projekte erhalten in der Kostendarstellung eine # , damit sie in der
Aufsummierung der Zahlen des Budgets 5301 nicht mitgerechnet werden.
Für
eine Umsetzung der Maßnahmen für das Jahr 2024 sind bereits jetzt Vorarbeiten
(Vermessung, Entwurfsplanung usw.) notwendig, die nach dem durch diese Vorlage
zu fassenden Beschluss und vor dem formellen Haushaltsbeschluss in der Regel
bereits Kosten verursachen. Sollten Bedenken bezüglich der Umsetzung bestehen,
sollten diese zum jetzigen Zeitpunkt bereits geäußert werden, damit die
Personal- und Finanzressourcen optimal eingesetzt werden und die Verwaltung
zudem eine gewisse Sicherheit bezüglich der Umsetzung der im nächsten
Haushaltsjahr geplanten Projekte erlangt.
Um
auch der beitragsrechtlichen Situation gerecht zu werden, wird diese
Betrachtung bei jedem Projekt einzeln kommentiert.
Die
entsprechend des Straßenerhaltungskonzeptes empfohlenen Ausgaben für die
Erhaltung des aktuellen Zustands der Straßeninfrastruktur durch Erneuerungs-
und Instandsetzungsmaßnahmen von rd. 6 Mio. € wird in der Prioritätenliste
unterschritten, da die personellen Kapazitäten es nicht zulassen, mehr Projekte
umzusetzen.
- Prüfung der Baumaßnahmen auf Erhebung von Beiträgen
Mit der Aufnahme der Maßnahmen in das Straßen-
und Wegekonzept erfolgt auch eine Vorprüfung der Beitragsfähigkeit durch die
Bauverwaltung im Fachbereich Planen und Bauen (Produkt 5302). Das Ergebnis der
Vorprüfung ist in der Spalte „Beschreibung der Maßnahme“ kurz dargestellt.
Hierbei handelt es sich nicht um eine vollumfassende Beitragsprüfung, wie sie
zum Ausbau der Maßnahme gemacht wird, sondern um eine erste Einschätzung.
Demzufolge können sich zur Beitragserhebung auch noch Änderungen ergeben.
In der Spalte „Beiträge/Zuschüsse“ wird
festgehalten, ob es sich nach der ersten Einschätzung um die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und / oder die Erhebung
von Straßenbaubeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) handelt. Auf
dieser Grundlage werden die voraussichtlichen Beitragseinnahmen im Hinblick auf
die geschätzten Baukosten ermittelt und mit den Baukosten im Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr und den Finanzplanungszeitraum veranschlagt.
In diesem Jahr haben sich sowohl bei
Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB als auch bei Straßenbaubeiträgen nach dem
KAG einige Änderungen in den Rechtsgrundlagen ergeben, die hier kurz erläutert
werden sollen.
Erschließungsbeiträge nach dem BauGB
Das neue „Gesetz über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von
Abgaben zum Vorteilsausgleich im Land Nordrhein-Westfalen“ vom 25.04.2023 wurde
am 04.05.2023
veröffentlicht. Mit Artikel 1 dieses Gesetzes wurde der § 12a
„Zeitliche Grenze für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich“ in das
Kommunalabgabengesetz NRW eingefügt.
Der § 12a KAG bestimmt sowohl für die
Straßenbaubeiträge nach dem KAG als auch für Erschließungsbeiträge nach dem
Baugesetzbuch, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 20.
Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage (= fertige bauliche
Herstellung) folgt, nicht mehr festgesetzt werden dürfen.
In Artikel 2 des
neuen Gesetzes wird das „Gesetz
zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen“, das zuletzt durch
Gesetz vom 13. April 2022 geändert worden ist, erneut geändert. Der § 3 (mit
verschiedenen Ausschlussfristen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
nach dem BauGB) wird rückwirkend ab 01.06.2022 aufgehoben.
Bei der Aufstellung des aktuellen Straßen- und
Wegekonzeptes ist diese Gesetzesänderung bereits berücksichtigt worden. Die
Maßnahmen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, haben in der Spalte
„Beiträge/Zuschüsse“ jeweils die entsprechende Einordnung als
„Erschließungsbeiträge“ oder als „Straßenbaubeiträge“ erhalten. Die zu
erwartenden Einnahmen (Beiträge und Fördermittel) sind entsprechend dieser
Zuordnung angepasst worden.
Straßenbaubeiträge nach dem KAG
Die neue Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei
Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie
Straßenausbaubeiträge) vom 3. Mai 2022 wurde am 11.05.2022 im Ministerialblatt
des Landes NRW verkündet. Die Richtlinie trat am 12.05.2022 in Kraft und tritt
am 31.12.2026 außer Kraft.
Mit dieser Förderrichtlinie beträgt die
Förderhöhe des Anliegeranteils für straßenbaubeitragspflichtige Maßnahmen 100
Prozent. Der Anliegeranteil wird also im Ergebnis auf null Euro reduziert.
Alle nach dem 01.01.2021 beschlossene Maßnahmen
können nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium
beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a KAG erfolgen. Diese
Voraussetzung wird mit dem Beschluss über die vorliegende Vorlage erfüllt.
Hinweis zur Umsetzung der Förderrichtlinie:
Die Fördermittel können erst beantragt werden,
wenn die Baumaßnahme abgeschlossen ist und der Gesamtaufwand der Maßnahme nach
der vorliegenden Schlussrechnung feststeht. Die Veranschlagung der Einnahmen zu
diesen Maßnahmen erfolgt daher im Folgejahr der Baukosten.
Der auf den einzelnen Anlieger
(Beitragspflichtigen) entfallende Straßenbaubeitrag ist – wie bisher auch – zu
berechnen und dann im Bescheid auf null Euro zu mindern. Hintergrund ist, dass
kein Anspruch auf Förderung besteht und daher im Zweifelsfalle die
Anliegerinnen und Anlieger gemäß § 8 KAG NRW zur Zahlung heranzuziehen wären.
Die Stadt Rheine wird die Beitragsbescheide erst nach Bewilligung der Förderung
an die Beitragspflichtigen übersenden. Bisher wurden die beantragten
Förderungen auch in voller Höhe bewilligt.
Für den Anliegeranteil, der auf städtische
Grundstücke (Schulen, Verwaltungsgebäude etc.) entfällt, erhält die Stadt
Rheine gemäß der Förderrichtlinie keine Fördermittel.
- Finanzierung
Die Umsetzung der vorgestellten Maßnahmen ist
von der Bereitstellung der Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2024 und dem
Finanzplanungszeitraum 2025 bis 2027 abhängig. Die in dieser Vorlage
dargestellten Projekte der Prioritätenliste sollen im Haushaltsplanentwurf 2024
aufgenommen werden.
Beabsichtigt ist durch diese Vorlage lediglich
eine Reihenfolge der Projekte, nicht jedoch der Budgetrahmen „öffentliche
Verkehrsflächen“ festzulegen.
Anlagen:
Anlage 1: Straßen- und Wegekonzept – Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen 2024 - 2027