Vorbemerkung/Kurzerläuterung:
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich 22. Februar 2006 stattgefunden.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Vonseiten der Öffentlichkeit sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen; lediglich vonseiten der Gemeinde Neuenkirchen wurde zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Sassestraße“, eine abwägungsrelevante Stellungnahme vorgelegt - sowohl zur Flächennutzungsplanänderung als auch zur Bebauungsplanänderung.
Nach Abwägung dieser Stellungnahme (siehe TOP 5) ist der Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist. Ebenfalls ist der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung durch Gegenüberstellung als Plan beigefügt.
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Zwischenzeitlich wurde von Seiten der Fa. Westen eine spezifizierte Betriebsbeschreibung vorgelegt; insofern beinhaltet die Flächennutzungsplanänderung nunmehr die Umwandlung von Wohnbaufläche (W) in Sondergebiet mit der Zweckbestimmung: Elektro-Center (S-El) im westlichen Quadranten am „Dutumer Kreisel“. (Im Vorverfahren: Sondergebiet: Servicecenter-Elektro (S-S).
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
I. Beratung der Stellungnahmen
1 Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2 Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Stellungnahme der Gemeinde Neuenkirchen, Der
Bürgermeister, 48481 Neuenkirchen, vom 21. Februar 2006:
Inhalt
der Stellungnahme:
„Seitens der Gemeinde
Neuenkirchen werden Bedenken in der Hinsicht vorgetragen, dass durch die o. g.
Bauleitpläne der Stadt Rheine die Ausstrahlungswirkung des
Grundversorgungszentrums an der Felsenstraße auf die Gemeinde Neuenkirchen
weiter gestärkt wird und hierdurch ein zusätzlicher Kaufkraftabfluss aus der
Gemeinde Neuenkirchen stattfindet.
Weiterhin weisen Sie in den
Begründungen darauf hin, dass der Einzugsbereich des Elektrogerätehandels den
Versorgungsbereich des Grundversorgungszentrums an der Felsenstraße bei weitem
überschreitet. Schon dieser Aspekt lässt einen Kaufkraftabfluss aus der
Gemeinde Neuenkirchen befürchten.“
Abwägung- und Abwägungsbeschluss:
Die Stellungnahme der Gemeinde Neuenkirchen bezieht sich sowohl auf die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch auf die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 289.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Abwägung im Bebauungsplanverfahren verwiesen. (siehe TOP 5)
2.2 Es wird festgestellt, dass keine weiteren Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorliegen.
II. Offenlegungsbeschluss:
Gemäß § 13 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 2 BauGB ist der Entwurf der 10. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Rheine, Kennwort: „Sassestraße“, nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen.
Der Änderungsbereich bezieht sich auf das Flurstück 891 tlw., Flur 10, Gemarkung Rheine links der Ems, und wird durch die Neuenkirchener Straße, die Sassestraße und den Landersumer Weg begrenzt.
Der räumliche Geltungsbereich ist in der Plandarstellung geometrisch eindeutig festgelegt.
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan zur 10. Flächennutzungsplanänderung, Kennwort: „Sassestraße“ – ALT/NEU
Anlage 2: Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Sassestraße“