Betreff
Klärschlammverwertungsgesellschaft Steinfurt mbH (KVGST): Aufnahme einer weiteren Gesellschafterin (hier: die Stadt Steinfurt) sowie Anpassung des Gesellschaftsvertrages
Vorlage
332/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt seine Vertretung in der Gesellschafterversammlung der Klärschlammverwertungsgesellschaft Steinfurt mbH (KVGST), nachfolgende Beschlüsse zu fassen:

 

a)             Die Gesellschafterversammlung der KVGST stimmt der Beteiligung der Stadt Steinfurt an der KVGST als neue Gesellschafterin im Wege der Kapitalerhöhung durch Übernahme eines Stammkapitals von 12.000 € zum Stichtag 01.01.2024 bei gleichzeitigem Verzicht der übrigen Gesellschafter auf das Bezugsrecht zu.

b)             Die Gesellschafterversammlung der KVGST stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrages, wie in dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf der Urkunde dargestellt, zu.

c)             Die Gesellschafterversammlung der KVGST stimmt der Bevollmächtigung (Anlage 2) der beiden Geschäftsführer der KVGST, Herrn Carsten Rehers und Frau Eva Witthake, zur Abgabe der notwendigen Erklärungen zu den unter a) und b) gefassten Beschlüssen gegenüber dem Handelsregister zu.

 

 


Begründung:

 

a)             Beitritt der Stadt Steinfurt:     
Die Stadt Steinfurt hat nach der KVGST-Gründungsversammlung, die am 06.12.2022 stattgefunden hat, mitgeteilt, dass sie ebenfalls Gesellschafterin der KVGST werden möchte. Die Gesellschafterversammlung der KVGST hat in der ersten Sitzung am 03.03.2023 Bereitschaft zu einer Neuaufnahme erklärt und die Geschäftsführung der KVGST ermächtigt, die notwendigen Schritte einzuleiten.

Vom beauftragten Notar wurde der Entwurf einer Urkunde übersandt (Anlage 1). Dieser Entwurf wurde um die von der Kommunalaufsicht geforderten Änderung/Ergänzung des § 12 Abs. Abs. 1 des Urkundenentwurfs/Gesellschaftsvertrages ergänzt (wird später ausgeführt).

 

Mit Unterzeichnung der Urkunde würde der Beitritt der Stadt Steinfurt im Wege einer Kapitalerhöhung von 100.000 € auf 112.000 €, der Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Gesellschaftsanteile von den bisherigen Gesellschaftern und eine Verschiebung der Stimmanteile zu Gunsten der Stadt Steinfurt erklärt. Die Stadt Steinfurt würde als neue Gesellschafterin einen Stammkapitalbetrag in Höhe von 12.000 € übernehmen.

 

Durch die Aufnahme der Stadt Steinfurt als neue Gesellschafterin sowie die vorstehende Stammkapitalerhöhung von 100.000 € auf 112.000 € würden sich die Stimmanteile der Gesellschafter wie folgt verändern:


 

Die Aufnahme der Stadt Steinfurt als Gesellschafterin bedarf eines Anzeigeverfahrens gem. § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht für alle bisherigen Gesellschafterinnen.

Die Stadt Steinfurt ist hier gem. § 115 Abs. 1 lit. b GO, „Beteiligung an einer Gesellschaft“, die übrigen Gesellschafterinnen (Städte/Gemeinden/Kreis) sind gem. § 115 Abs. 1 lit. e GO („einflussminderndes Rechtsgeschäft“) und § 115 Abs. 1 lit. a GO („wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages“) verpflichtet. Die EGST/ KVGST bietet an, für alle Gesellschafterinnen das Anzeigeverfahren in Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht des Kreises Steinfurt zu koordinieren.

 

b)             Weitere Änderung der Satzung der Gesellschaft/des „Gesellschaftsvertrages“ Ergänzung des § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages:  
Neben der Satzungsänderungen, die durch die Kapitalerhöhung und den Beitritt der Stadt Steinfurt bedingt sind, ist eine weitere Ergänzung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Im Vorfeld des Beitritts der Stadt Steinfurt zur KVGST wurde die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster und die des Kreises Steinfurt eingebunden. Es wurde seitens der Bezirksregierung Münster darauf hingewiesen, dass in § 12 Abs. 1 der Satzung/des Gesellschaftsvertrages der Hinweis aus § 108 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 b Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fehlt. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass die an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden auf eine Wirtschaftsführung, der eine 5-jährige Finanzplanung zu Grunde gelegt wird, hinzuwirken haben.

 

§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird daher ergänzt, um die kommunalrechtlichen Anforderungen aus § 108 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1b GO NRW einzuhalten.

Nach den Worten „... Jahren bezieht“ wird der nachfolgende Passus ergänzt:

und den unmittelbar und mittelbar beteiligten Kommunen sowie übrigen Gesellschaftern zur Kenntnis gebracht wird.“

 

Demgemäß erhält § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages folgende Neufassung:

„(1) Die Geschäftsführung hat in angemessener Zeit vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der den Investitions-, Finanz- sowie den Erfolgsplan umfasst. Ferner erstellt die Geschäftsführung eine Mittelfristplanung, die sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren bezieht und den unmittelbar und mittelbar beteiligten Kommunen sowie übrigen Gesellschaftern zur Kenntnis gebracht wird.“

 

c)             Vollmachten:
Die für die oben unter a) und b) beschriebenen Änderungen notwendigen Erklärungen zum Handelsregister sollen durch bevollmächtigte Vertreter der bisherigen Gesellschafterinnen für die KVGST und für die Stadt Steinfurt durch die Bürgermeisterin, Frau Claudia Bögel-Hoyer, unterzeichnet werden. Das würde eine Terminfindung und einen gemeinsamen Termin aller Hauptvertretungsbeamten/-innen der Kommunen entbehren und zur Verwaltungsvereinfachung beitragen.

Um dieses Verfahren durchführen zu können, müssen die zuständigen Vertretungsorgane der Gesellschafterinnen ihren Vertreter/ihre Vertreterin in der KVGST-Gesellschafterversammlung ermächtigen, die Bevollmächtigung für die Abgabe der erforderlichen Erklärungen zum Handelsregister erteilen zu dürfen. Bevollmächtigt werden sollen der KVGST-Geschäftsführer, Herr Carsten Rehers, und die KVGST-Geschäftsführerin, Frau Eva Witthake. Ein entsprechendes Muster ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Zur Information sind die Lesefassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages (Anlage 3) nach den vorstehenden Änderungen und das Anschreiben ans Amtsgericht im Entwurf (Anlage 4) ebenfalls beigefügt!

 

Alle Räte der Gesellschafterinnen, der Kreistag und die Entscheidungsorgane der Beteiligungsgesellschaft des Kreises Steinfurt sowie der EGST und der KVGST werden zeitnah informiert und beteiligt. Die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster und des Kreises Steinfurt wurden ebenfalls frühzeitig eingebunden, um die erforderlichen kommunalrechtlichen Anzeigen abstimmen und vorbereiten zu können.

 

Für die Stadt Rheine ergeben sich keine Folgekosten und keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan.

 

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Entwurf der Urkunde

Anlage 2: Vollmacht zur Vertretung

Anlage 3: Lesefassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages

Anlage 4: Anschreiben ans Amtsgericht (Entwurf)