Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt seine Vertretung in der Gesellschafterversammlung der Klärschlammverwertungsgesellschaft Steinfurt mbH (KVGST), nachfolgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Die
Gesellschafterversammlung der KVGST stimmt der Beteiligung der Stadt Steinfurt
an der KVGST als neue Gesellschafterin im Wege der Kapitalerhöhung durch
Übernahme eines Stammkapitals von 12.000 € zum Stichtag 01.01.2024 bei
gleichzeitigem Verzicht der übrigen Gesellschafter auf das Bezugsrecht zu.
b)
Die
Gesellschafterversammlung der KVGST stimmt der Änderung des
Gesellschaftsvertrages, wie in dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf der Urkunde
dargestellt, zu.
c)
Die
Gesellschafterversammlung der KVGST stimmt der Bevollmächtigung (Anlage 2) der
beiden Geschäftsführer der KVGST, Herrn Carsten Rehers und Frau Eva Witthake,
zur Abgabe der notwendigen Erklärungen zu den unter a) und b) gefassten
Beschlüssen gegenüber dem Handelsregister zu.
Begründung:
a)
Beitritt der Stadt Steinfurt:
Die Stadt Steinfurt
hat nach der KVGST-Gründungsversammlung, die am 06.12.2022 stattgefunden hat,
mitgeteilt, dass sie ebenfalls Gesellschafterin der KVGST werden möchte. Die
Gesellschafterversammlung der KVGST hat in der ersten Sitzung am 03.03.2023 Bereitschaft
zu einer Neuaufnahme erklärt und die Geschäftsführung der KVGST ermächtigt, die
notwendigen Schritte einzuleiten.
Vom beauftragten Notar wurde der Entwurf einer
Urkunde übersandt (Anlage 1). Dieser Entwurf wurde um die von der
Kommunalaufsicht geforderten Änderung/Ergänzung des § 12 Abs. Abs. 1 des
Urkundenentwurfs/Gesellschaftsvertrages ergänzt (wird später ausgeführt).
Mit Unterzeichnung der Urkunde würde der Beitritt
der Stadt Steinfurt im Wege einer Kapitalerhöhung von 100.000 € auf 112.000 €,
der Verzicht auf das Vorkaufsrecht der Gesellschaftsanteile von den bisherigen
Gesellschaftern und eine Verschiebung der Stimmanteile zu Gunsten der Stadt
Steinfurt erklärt. Die Stadt Steinfurt würde als neue Gesellschafterin einen
Stammkapitalbetrag in Höhe von 12.000 € übernehmen.
Durch die Aufnahme der Stadt Steinfurt als neue
Gesellschafterin sowie die vorstehende Stammkapitalerhöhung von 100.000 € auf
112.000 € würden sich die Stimmanteile der Gesellschafter wie folgt verändern:
Die Aufnahme der Stadt Steinfurt als Gesellschafterin bedarf eines
Anzeigeverfahrens gem. § 115 GO NRW bei der zuständigen Kommunalaufsicht für
alle bisherigen Gesellschafterinnen.
Die Stadt Steinfurt ist hier gem. § 115 Abs. 1 lit. b GO, „Beteiligung an
einer Gesellschaft“, die übrigen Gesellschafterinnen (Städte/Gemeinden/Kreis)
sind gem. § 115 Abs. 1 lit. e GO („einflussminderndes Rechtsgeschäft“) und
§ 115 Abs. 1 lit. a GO („wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages“)
verpflichtet. Die EGST/ KVGST bietet an, für alle Gesellschafterinnen das
Anzeigeverfahren in Zusammenarbeit mit der Kommunalaufsicht des Kreises
Steinfurt zu koordinieren.
b)
Weitere Änderung der Satzung der
Gesellschaft/des „Gesellschaftsvertrages“ Ergänzung des § 12 Abs. 1 des
Gesellschaftsvertrages:
Neben der Satzungsänderungen, die durch die Kapitalerhöhung und den Beitritt
der Stadt Steinfurt bedingt sind, ist eine weitere Ergänzung der Satzung/des
Gesellschaftsvertrages erforderlich.
Im Vorfeld des Beitritts der Stadt Steinfurt zur
KVGST wurde die Kommunalaufsicht der Bezirksregierung Münster und die des
Kreises Steinfurt eingebunden. Es wurde seitens der Bezirksregierung Münster
darauf hingewiesen, dass in § 12 Abs. 1 der Satzung/des
Gesellschaftsvertrages der Hinweis aus § 108 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1
b Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fehlt. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass
die an der Gesellschaft beteiligten Gemeinden auf eine Wirtschaftsführung, der
eine 5-jährige Finanzplanung zu Grunde gelegt wird, hinzuwirken haben.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft wird daher ergänzt, um die kommunalrechtlichen
Anforderungen aus § 108 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1b GO NRW einzuhalten.
Nach den Worten
„... Jahren bezieht“ wird der nachfolgende Passus ergänzt:
„und den unmittelbar und mittelbar beteiligten Kommunen sowie übrigen
Gesellschaftern zur Kenntnis gebracht wird.“
Demgemäß
erhält § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages folgende Neufassung:
„(1) Die Geschäftsführung hat in
angemessener Zeit vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan
aufzustellen, der den Investitions-, Finanz- sowie den Erfolgsplan umfasst.
Ferner erstellt die Geschäftsführung eine Mittelfristplanung, die sich auf
einen Zeitraum von fünf Jahren bezieht und den
unmittelbar und mittelbar beteiligten Kommunen sowie übrigen Gesellschaftern
zur Kenntnis gebracht wird.“
c)
Vollmachten:Die für die oben unter a) und b) beschriebenen Änderungen notwendigen
Erklärungen zum Handelsregister sollen durch bevollmächtigte Vertreter der
bisherigen Gesellschafterinnen für die KVGST und für die Stadt Steinfurt durch
die Bürgermeisterin, Frau Claudia Bögel-Hoyer, unterzeichnet werden. Das würde
eine Terminfindung und einen gemeinsamen Termin aller
Hauptvertretungsbeamten/-innen der Kommunen entbehren und zur
Verwaltungsvereinfachung beitragen.
Um dieses Verfahren durchführen zu können, müssen
die zuständigen Vertretungsorgane der Gesellschafterinnen ihren Vertreter/ihre
Vertreterin in der KVGST-Gesellschafterversammlung ermächtigen, die
Bevollmächtigung für die Abgabe der erforderlichen Erklärungen zum
Handelsregister erteilen zu dürfen. Bevollmächtigt werden sollen der
KVGST-Geschäftsführer, Herr Carsten Rehers, und die KVGST-Geschäftsführerin,
Frau Eva Witthake. Ein entsprechendes Muster ist als Anlage 2 beigefügt.
Zur Information sind
die Lesefassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages (Anlage 3) nach den
vorstehenden Änderungen und das Anschreiben ans Amtsgericht im Entwurf (Anlage
4) ebenfalls beigefügt!
Alle Räte der
Gesellschafterinnen, der Kreistag und die Entscheidungsorgane der
Beteiligungsgesellschaft des Kreises Steinfurt sowie der EGST und der KVGST
werden zeitnah informiert und beteiligt. Die Kommunalaufsicht der
Bezirksregierung Münster und des Kreises Steinfurt wurden ebenfalls frühzeitig
eingebunden, um die erforderlichen kommunalrechtlichen Anzeigen abstimmen und
vorbereiten zu können.
Für die Stadt Rheine ergeben sich keine Folgekosten und keine Auswirkungen auf den Haushaltsplan.
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf der Urkunde
Anlage 2: Vollmacht zur Vertretung
Anlage 3: Lesefassung der Satzung/des Gesellschaftsvertrages
Anlage 4: Anschreiben ans Amtsgericht (Entwurf)