Betreff
Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen
Vorlage
334/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine ermächtigt die Verwaltung, auf Basis des als Anlage beigefügten Mustervertrages Verträge zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen abzuschließen.

 


Begründung:

§ 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2023 eröffnet die Möglichkeit, dass die Standortgemeinden stärker an der Wertschöpfung von EE-Anlagen beteiligt werden; seit dem 01.01.2023 gilt dies auch für Bestandsanlagen. Konkret sieht § 6 EEG vor, dass Betreiber von Windenergieanlagen an Land den betroffenen Gemeinden 0,2 Cent pro Kilowattstunde Strommenge anbieten dürfen. Es handelt sich um einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistungsanspruch. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2.500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet.

 

Unter Federführung der durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderten Fachagentur Windenergie an Land hat ein Arbeitskreis bestehend aus Mitgliedern der drei kommunalen Spitzenverbände sowie Verbänden der Energiewirtschaft und unter rechtlicher Beratung von Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbH ein Mustervertrag entwickelt.

 

Auf Basis dieses Mustervertrages haben die zehn im Kreis Steinfurt ansässigen Bürgerwindparks ebenfalls mit rechtlicher Beratung von Becker Büttner Held Rechtsanwälte PartGmbH einen für den Kreis Steinfurt angepassten Mustervertrag erarbeitet und am 21.08.2023 beschlossen, diesen Mustervertrag allen Kommunen des Kreises Steinfurt anzubieten.

 

Der für den Kreis Steinfurt angepasste Mustervertrag unterscheidet sich vom ursprünglichen Mustervertrag im Wesentlichen dadurch, dass eine Einbeziehung fiktiver Strommengen nicht erfolgt. Sogenannte „fiktive Strommengen“ entstehen durch technische Nichtverfügbarkeit der Anlage, durch Abregelungen durch den Netzbetreiber, aufgrund sonstiger Abschaltungen oder durch Drosselungen. Eine Berücksichtigung dieser Strommengen hätte einen deutlich höheren administrativen Aufwand zur Folge.

 

Der als Anlage beigefügte Mustervertrag für Bestandsanlagen soll in analoger Anwendung auch für neu Windenergieanlagen genutzt werden.

 

Die Betreiber machen zusätzlich auf folgendes aufmerksam:

  1. Es sollen auch die 0,2 Cent je verkaufte kW an die Stadt gezahlt werden, wenn der monatliche Stromverkaufserlös im Bezugnehmenden Jahr über die EEG Vergütung gelegen hat und der Strom über Stromhändler vermarktet wird. (In diesen Fällen wird der Windpark keine Rückerstattung vom Netzbetreiber erhalten und zahlt mit Finanzmitteln des Unternehmens, die auch Kommanditisten für sich einfordern können.)
  2. Es sollen die buchhalterischen mit dem Stromvermarkter/Netzbetreiber abgerechnete kW Mengen als Berechnungsgrundlage vereinbart sein. Nicht fiktive Strommengen, wie im Mustervertrag angeregt, deren Ermittlung einen deutlich erhöhten administrativen Aufwand verursachen würden.
  3. Es sollen die Strommengen eines Kalenderjahres als jährliche Rechengrundlage angenommen werden. Auch dies zur Handhabungsvereinfachung. Leider konnte vom Netzbetreiber Westnetz noch nicht eine rechtliche Zusage der kalenderjährlichen Abrechnungsbezugnahme erreicht werden. Dies wird noch erwartet, der Vertrag ist somit erst „fertig,“ wenn hier Klarheit besteht. Die Umsetzung ist noch nicht im Detail geklärt.
  4. Auch zur Minimierung des bürokratischen Aufwandes und zur Beibehaltung der Übersicht mit den jeweils betroffenen Gemeinden sollen Verträge für Anlagengruppen erstellt werden, wozu in den Vertragsanhängen 1. und Anhang 2. die genaue Beschreibung der Anlagen, deren Vergütungssatz und deren Anteile am Gemeindegebiet benannt sind. Die Anlagengruppen bilden sich z. B. nach Netzverknüpfungspunkt oder der Laufzeit einer Anlagengruppe im EEG. (Bei einer Anlagengruppe läuft der Vertrag nur bis zum 31.12.2023, weil dann die EEG Vergütung entfällt.) (Die Fachagentur Wind empfiehlt für jede einzelne Anlage einen separaten Vertrag, was jedoch noch mehr Bürokratie verursachen wird.)
  5. Für die Mehrzahl der Anlagen soll die erste Vertragslaufzeit bis zum Jahresende 2024 betragen. Dann sollen im Regelfall jährliche Vertragsverlängerungen vereinbart werden. Im Zuge dieser Vertragsverlängerungen kann die Gemeinde darauf hinweisen, für welche Maßnahmen die im Vorjahr gezahlten Mittel nach § 6 EEG eingesetzt wurden.

 

6.      Die Windparks übernehmen den nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zur Ermittlung:

o   der prozentualen Zugehörigkeit der WEA Anteile zum Gemeindegebiet gemäß 2.500 m Abstand,

o   deren jährliche Aktualisierung, z. B. nach Repowering oder Entfall oder Änderung nach Ablauf des EEG  

o   und letztendlich die Aufbereitung zur Abrechnung/Zahlung des Windparks mit dem Netzbetreiber und der Gemeinde

Die Anteile der jeweiligen Gemeinde am 2,5 km Radius je Windanlage wurden vom Planungsbüro Enwelo ermittelt und werden demnächst nachgereicht.

 

 

Aktuell kann die Höhe der zu erwartenden Zuwendungen für Rheine noch nicht beziffert werden, dies wird im Rahmen der weiteren Haushaltsplanberatungen erfolgen.

 

 


Anlage:

 

Mustervertrag Kreis Steinfurt