Betreff
Widmung von Straßen - Spechtweg
Vorlage
432/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Folgende Straße wird gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Spechtweg

von Eichelhäherstraße bis Wendehammer

(incl. Stichweg vom Wendehammer bis Haus Nr.11 a+b)

 

Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

 


Begründung:

Damit neue oder durch die Stadt Rheine übernommene Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Stadt die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten hat. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch. Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im Unterschied zur Privatstraße drücken sich im Anbau-, Anlieger- und Kreuzungsrecht aus.

 

Auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig erstellte Straßen vor der endgültigen Abrechnung eine Widmung erforderlich.

 

Für den Ausbau des Spechtweges steht die endgültige Abrechnung der Erschließungsbeiträge an. Da die Widmung für diese Straße bisher noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist der o. a. Beschluss erforderlich.

 

Die Widmungsverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung wird nach Beschlussfassung öffentlich bekannt gemacht. Sie wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 


Anlage:

 

Übersichtsplan Spechtweg