Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und
legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2024/25 auf 35
Eingangsklassen fest.
2)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die
einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das
Schuljahr 2024/25 wie folgt:
Grundschule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Verteilung der Eingangsklassen SJ 2023/2024 |
Annetteschule |
3 |
3 |
Bodelschwinghschule |
2 |
3 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort Rodde |
3 davon 1 in Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
3 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort Mesum -
Teilstandort Elte |
3 davon 1 in Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
2 |
Michaelschule |
3 |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
2 |
Südeschschule |
4 davon 1 Nebenstandort Konradschule |
3 |
Gesamt |
35 |
35 |
Begründung:
Bis zum Ende des
Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen
zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem
novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind
die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008
weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch
weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat
die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich
verzichtet. Der Schulausschuss hat am 20.09.2022 diesen Beschluss bekräftigt
(Vorlage 309/22).
Seit dem
01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW, dass Verfahren der
Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die
seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Eltern können ihre
Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von
Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme
einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie
Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 09.07.2019 hat
der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische
Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich
festgelegt (Vorlage 2015/19/1):
Grundschule |
Zügigkeit |
|
Hinweis |
Annetteschule |
3 |
|
|
Bodelschwinghschule |
2 |
|
|
Canisiusschule |
3 |
|
|
Edith-Stein-Schule |
2 |
|
|
Franziskusschule Mesum |
2 |
|
|
Gertrudenschule |
2 |
|
|
Johannesschule Eschendorf |
3 |
|
|
Johannesschule Mesum |
3 |
|
|
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
|
|
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
|
|
Marienschule Hauenhorst |
2 |
|
|
Michaelschule |
4 |
Ab 2022/23 |
Umsetzung
abhängig von Baumaßnahme |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
|
|
Südeschschule |
4 |
Ab 2023/24 |
Umsetzung
abhängig von Baumaßnahme |
Die Canisiusschule
und die Johannesschule Mesum/Elte setzen sich jeweils aus einem Hauptstandort
und einem Teilstandort zusammen (Grundschulverbund). Grundsätzlich können
Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler/innen nur als
Teilstandorte geführt werden (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW). An Teilstandorten kann jahrgangsbezogen
(jeweils Klasse 1 bis 4) oder jahrgangsübergreifend (Klasse 1 und 2
gemeinsam sowie Klasse 3 und 4 gemeinsam) unterrichtet werden. Die
Unterrichtsart ist im pädagogischen Konzept der Schule zu verankern und von der
Schulkonferenz zu beschließen. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder für einen
Standort der Schule angemeldet. Am Teilstandort Rodde wird
jahrgangsübergreifend unterrichtet; am Teilstandort Elte wird seit dem Schuljahr
2021/22 jahrgangsbezogen unterrichtet.
Nach § 46 Abs. 3
SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu
bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2
Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Grundschule fest.
Hinweis: Eine
Umsetzung der Zügigkeiten ist erst möglich, wenn die räumlichen Kapazitäten
nach dem beschlossenen Musterraumprogramm zur Verfügung stehen.
Die Zügigkeiten
der Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die anstehenden Um-
und Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale Zügigkeit wird an
beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ausgenutzt werden
können. Die Michaelschule befindet sich bereits im Bau. Die Fertigstellung ist
voraussichtlich im Jahr 2026. In der Priorisierung beginnen im Jahr 2024 die
Südeschschule, Annetteschule und Marienschule mit der Planungsphase.
Bildung der Eingangsklassen
Für die Zahl der
zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche)
Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu
einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits
eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen
besuchen werden. (Dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2.
Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht.)
Der Schulträger
kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und
Schülern einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere
Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46
Abs. 3 SchulG NRW).
Kommunale Klassenrichtzahl
Innerhalb einer
Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller
Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung
der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum
15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche
Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage
der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu
ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen
Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die
Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der
Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von
Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der
Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die Kommunale
Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen
in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert
wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle
Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr
ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren
Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen
die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit
wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine
Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber
nicht überschritten werden darf.
Seit
dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl
entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
verpflichtend.
Bei
der Beschlussfassung der kommunalen Richtzahl hat der Rat der Stadt Rheine auf
Empfehlung des Schulausschusses in der Vergangenheit neben den Schülerzahlen
auch die regionalen Auswirkungen auf die Grundschulen mitberücksichtigt. Die
Klassenbildung der vergangenen Schuljahre stellt sich wie folgt dar:
Schuljahr |
Anzahl
der angemeldeten SuS |
Klassenbildung |
2019/20 |
741 |
34 |
2020/21 |
743 |
32 |
2021/22 |
770 |
33 |
2022/23 |
765 |
33 |
2023/24 |
808 |
36 |
2024/25 |
858 |
35 |
Nachdem
im Oktober 2023 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das
Schuljahr 2024/25 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das
kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 06. Dezember 2023):
Grundschule |
Anmeldungen/ Anzahl der Schüler/innen |
Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG |
Anmeldungen/
Anzahl der Schüler/innen SJ 2023/24 |
Annetteschule |
71 |
3 |
61 |
Bodelschwinghschule |
56 |
2 |
67 |
Canisiusschule Hauptstandort |
47 |
2 |
40 |
Canisiusschule Nebenstandort |
14 |
0 |
4 |
Edith-Stein-Schule |
40 |
2 |
37 |
Franziskusschule Mesum |
50 |
2 |
39 |
Gertrudenschule |
57 |
3 |
50 |
Johannesschule Eschendorf |
101 |
4 |
80 |
Johannesschule Mesum/Elte Hauptstandort |
52 |
2 |
40 |
Johannesschule Mesum/Elte Teilstandort |
23 |
1 |
22 |
Kardinal-von-Galen Schule |
48 |
2 |
51 |
Ludgerusschule Schotthock |
38 |
2 |
34 |
Marienschule Hauenhorst |
47 |
3 |
60 |
Michaelschule |
74 |
3 |
72 |
Paul-Gerhardt-Schule |
43 |
2 |
56 |
Südeschschule (Anmeldewunsch Hauptgebäude) |
68 |
3 |
68 |
Südeschschule (Anmeldewunsch Nebengebäude) |
31 |
2 |
27 |
|
|
|
|
Gesamt |
860 |
808 |
|
|
|
|
|
Jahrgangsübergreifender |
4 |
|
10 |
Gesamt |
864 |
|
818 |
Kommunale Klassenrichtzahl |
dividiert durch 23 |
37,57 |
35,57 |
Derzeit sind 14 dem Grunde nach für das Schuljahr 2023/2024 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 06.12.2023) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.
Berechnungsgrundlage
der Kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6 a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93
Abs. 2 SchulG die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum
folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den
Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.
Am
07.12.2023 fand eine Besprechung mit allen Grundschulleitungen der Stadt Rheine
und der Schulaufsicht des Kreises Steinfurt statt. Es wurde festgestellt, dass
die räumlichen Kapazitäten, insbesondere rechts der Ems, voll ausgelastet sind.
Eine zusätzliche Klassenbildung ist an den Standorten räumlich nicht
darstellbar, da bereits in den Vorjahren Mehrzweckräume für die zusätzliche
Klassenbildung genutzt wurden (Bodelschwinghschule im SJ 2023/2024). Hinzu
kommt, dass die Lehrerversorgung von zusätzlichen Klassen nicht sichergestellt
werden kann. Die Schulaufsicht weist darauf hin, dass alle neu eingestellten
Lehrer in andere Kreise abgeordnet werden würden.
Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte wurde die Verteilung der Eingangsklassen für
das Schuljahr 2024/25 abgestimmt.
Grundschule |
Verteilung der |
Freie Kapazitäten (+/-) |
Annetteschule |
3 |
10 |
Bodelschwinghschule |
2 |
0 |
Canisiusschule Hauptstandort Altenrheine |
2 |
9 |
Canisiusschule Teilstandort Rodde |
1 |
13 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
16 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
6 |
Gertrudenschule |
2 |
-1 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
-20 |
Johannesschule Mesum Hauptstandort Mesum |
2 |
4 |
Johannesschule Mesum Teilstandort Elte |
1 |
6 |
Kardinal-von-Galen-Schule |
2 |
8 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
18 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
9 |
Michaelschule |
3 |
7 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
13 |
Südeschschule Hauptgebäude |
3 |
5 |
Südeschschule Nebenstandort Konradschule |
1 |
-2 |
Gesamt |
35 |
|
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine Klasse;
- 30 bis 56 zwei Klassen;
- 57 bis 81 drei Klassen;
- 82 bis 104 vier Klassen
Für
die Johannesschule hat der Rat der
Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Das Schulgebäude wurde bereits im
Rahmen der Grundschuloffensive umgebaut. Die Schule und deren Betreuungsangebote
sind mit 3 Zügen voll ausgelastet. Eine zusätzliche Klassenbildung ist nicht
möglich. Die Kinder, die nicht aufgenommen werden können, haben die Möglichkeit
die Annetteschule, Südeschschule, Ludgerusschule oder Canisiusschule zu
besuchen. Die Anmeldeprofile zeigen, dass auch hier eine wohnortnaher, teils
näherer, Schulbesuch möglich ist.
Für
die Gertrudenschule hat der Rat der
Stadt Rheine bisher eine Zweizügigkeit festgelegt. Das abzulehnende Kind hat
die Möglichkeit, die Paul-Gerhardt-Schule zu besuchen.
Die
Verteilung der Eingangsklassen wurden ebenfalls im Arbeitskreis Schulstruktur
am 07.12.2023 abgestimmt. Aufgrund der späten Terminierung des Schulausschusses
(25.01.2024) wird der Beschluss direkt dem Rat der Stadt Rheine zur
Entscheidung vorgelegt.
Fazit:
Insgesamt
ist ein Zuwachs von bis dato 50 Kindern im Vergleich zur Anmeldephase 2023/24
festzustellen. Insbesondere rechts der Ems ist ein Anstieg der Schülerzahlen zu
verzeichnen. Aufgrund noch im Rahmen der Grundschuloffensive aufzubauender
räumlicher Kapazitäten und keinen zusätzlichen Lehrerkapazitäten werden 35
Eingangsklassen gebildet.
In den
kommenden Schuljahren bleiben die laut der aktuellen Schulentwicklungsplanung
die Schülerzahlen auf dem aktuellen Niveau. Die Umsetzung der Musterraumprogramme
an der Annetteschule, Michaelschule, Marienschule und Südeschschule im Rahmen
der Grundschuloffensive, ermöglichen nach Fertigstellung im Bedarfsfall
zusätzliche Klassenbildungen.