Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2024/2025
Vorlage
035/24
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

 

1)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2024/25 auf 35 Eingangsklassen fest.

 

2)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2024/25 wie folgt:

 

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Verteilung der Eingangsklassen SJ 2023/2024

Annetteschule

3

3

Bodelschwinghschule

2

3

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

3

Edith-Stein-Schule

2

2

Franziskusschule Mesum

2

2

Gertrudenschule

2

2

Johannesschule Eschendorf

3

3

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

2

Ludgerusschule Schotthock

2

2

Marienschule Hauenhorst

2

2

Michaelschule

3

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

2

Südeschschule

4 davon 1 Nebenstandort Konradschule

3

Gesamt

 35

35

 

 

 

 

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet. Der Schulausschuss hat am 20.09.2022 diesen Beschluss bekräftigt (Vorlage 309/22).

 

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW, dass Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

 

Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 09.07.2019 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich festgelegt (Vorlage 2015/19/1):

 

Grundschule

Zügigkeit

 

Hinweis

Annetteschule

3

 

 

Bodelschwinghschule

2

 

 

Canisiusschule

3

 

 

Edith-Stein-Schule

2

 

 

Franziskusschule Mesum

2

 

 

Gertrudenschule

2

 

 

Johannesschule Eschendorf

3

 

Johannesschule Mesum

3

 

 

Kardinal-von-Galen Schule

2

 

 

Ludgerusschule Schotthock

2

 

 

Marienschule Hauenhorst

2

 

 

Michaelschule

4

 

 

 

Ab 2022/23

Umsetzung abhängig von Baumaßnahme

Paul-Gerhardt-Schule

2

 

 

Südeschschule

4

 

 

 

Ab 2023/24

Umsetzung abhängig von Baumaßnahme

 

Die Canisiusschule und die Johannesschule Mesum/Elte setzen sich jeweils aus einem Hauptstandort und einem Teilstandort zusammen (Grundschulverbund). Grundsätzlich können Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler/innen nur als Teilstandorte geführt werden (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW). An Teilstandorten kann jahrgangsbezogen (jeweils Klasse 1 bis 4) oder jahrgangsübergreifend (Klasse 1 und 2 gemeinsam sowie Klasse 3 und 4 gemeinsam) unterrichtet werden. Die Unterrichtsart ist im pädagogischen Konzept der Schule zu verankern und von der Schulkonferenz zu beschließen. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder für einen Standort der Schule angemeldet. Am Teilstandort Rodde wird jahrgangsübergreifend unterrichtet; am Teilstandort Elte wird seit dem Schuljahr 2021/22 jahrgangsbezogen unterrichtet.

 

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschule fest.

 

Hinweis: Eine Umsetzung der Zügigkeiten ist erst möglich, wenn die räumlichen Kapazitäten nach dem beschlossenen Musterraumprogramm zur Verfügung stehen.

Die Zügigkeiten der Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die anstehenden Um- und Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale Zügigkeit wird an beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ausgenutzt werden können. Die Michaelschule befindet sich bereits im Bau. Die Fertigstellung ist voraussichtlich im Jahr 2026. In der Priorisierung beginnen im Jahr 2024 die Südeschschule, Annetteschule und Marienschule mit der Planungsphase.

 

Bildung der Eingangsklassen

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden. (Dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht.)

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).

 

Kommunale Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

Bei der Beschlussfassung der kommunalen Richtzahl hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses in der Vergangenheit neben den Schülerzahlen auch die regionalen Auswirkungen auf die Grundschulen mitberücksichtigt. Die Klassenbildung der vergangenen Schuljahre stellt sich wie folgt dar:

 

Schuljahr

Anzahl der angemeldeten SuS

Klassenbildung

2019/20

741

34

2020/21

743

32

2021/22

770

33

2022/23

765

33

2023/24

808

36

2024/25

858

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachdem im Oktober 2023 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2024/25 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 06. Dezember 2023):

 

Grundschule

Anmeldungen/

Anzahl der

Schüler/innen

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Anmeldungen/ Anzahl der Schüler/innen SJ 2023/24

Annetteschule

71

3

61

Bodelschwinghschule

56

2

67

Canisiusschule Hauptstandort

47

2

40

Canisiusschule Nebenstandort

14

0

4

Edith-Stein-Schule

40

2

37

Franziskusschule Mesum

50

2

39

Gertrudenschule

57

3

50

Johannesschule Eschendorf

101

4

80

Johannesschule Mesum/Elte Hauptstandort

52

2

40

Johannesschule Mesum/Elte Teilstandort

23

1

22

Kardinal-von-Galen Schule

48

2

51

Ludgerusschule Schotthock

38

2

34

Marienschule Hauenhorst

47

3

60

Michaelschule

74

3

72

Paul-Gerhardt-Schule

43

2

56

Südeschschule (Anmeldewunsch Hauptgebäude)

68

3

68

Südeschschule (Anmeldewunsch Nebengebäude)

31

2

27

 

 

 

 

Gesamt

860

808

 

 

 

 

Jahrgangsübergreifender
Unterricht

4

 

10

Gesamt

864

 

818

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

37,57

35,57

 

Derzeit sind 14 dem Grunde nach für das Schuljahr 2023/2024 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 06.12.2023) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Berechnungsgrundlage der Kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6 a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.

 

Am 07.12.2023 fand eine Besprechung mit allen Grundschulleitungen der Stadt Rheine und der Schulaufsicht des Kreises Steinfurt statt. Es wurde festgestellt, dass die räumlichen Kapazitäten, insbesondere rechts der Ems, voll ausgelastet sind. Eine zusätzliche Klassenbildung ist an den Standorten räumlich nicht darstellbar, da bereits in den Vorjahren Mehrzweckräume für die zusätzliche Klassenbildung genutzt wurden (Bodelschwinghschule im SJ 2023/2024). Hinzu kommt, dass die Lehrerversorgung von zusätzlichen Klassen nicht sichergestellt werden kann. Die Schulaufsicht weist darauf hin, dass alle neu eingestellten Lehrer in andere Kreise abgeordnet werden würden.

 

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte wurde die Verteilung der Eingangsklassen für das Schuljahr 2024/25 abgestimmt.

 

 

Grundschule

Verteilung der
Eingangsklassen

Freie Kapazitäten

(+/-)

Annetteschule

3

10

Bodelschwinghschule

2

0

Canisiusschule

Hauptstandort Altenrheine

2

9

Canisiusschule

Teilstandort Rodde

1

13

Edith-Stein-Schule

2

16

Franziskusschule Mesum

2

6

Gertrudenschule

2

-1

Johannesschule Eschendorf

3

-20

Johannesschule Mesum

Hauptstandort Mesum

2

4

Johannesschule Mesum

Teilstandort Elte

1

6

Kardinal-von-Galen-Schule

2

8

Ludgerusschule Schotthock

2

18

Marienschule Hauenhorst

2

9

Michaelschule

3

7

Paul-Gerhardt-Schule

2

13

Südeschschule Hauptgebäude

3

5

Südeschschule

Nebenstandort Konradschule

1

-2

Gesamt

 35

 

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

 

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;
  4. 82 bis 104 vier Klassen

 

 

 

Für die Johannesschule hat der Rat der Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Das Schulgebäude wurde bereits im Rahmen der Grundschuloffensive umgebaut. Die Schule und deren Betreuungsangebote sind mit 3 Zügen voll ausgelastet. Eine zusätzliche Klassenbildung ist nicht möglich. Die Kinder, die nicht aufgenommen werden können, haben die Möglichkeit die Annetteschule, Südeschschule, Ludgerusschule oder Canisiusschule zu besuchen. Die Anmeldeprofile zeigen, dass auch hier eine wohnortnaher, teils näherer, Schulbesuch möglich ist.

 

Für die Gertrudenschule hat der Rat der Stadt Rheine bisher eine Zweizügigkeit festgelegt. Das abzulehnende Kind hat die Möglichkeit, die Paul-Gerhardt-Schule zu besuchen.

 

Die Verteilung der Eingangsklassen wurden ebenfalls im Arbeitskreis Schulstruktur am 07.12.2023 abgestimmt. Aufgrund der späten Terminierung des Schulausschusses (25.01.2024) wird der Beschluss direkt dem Rat der Stadt Rheine zur Entscheidung vorgelegt.

 

Fazit:

Insgesamt ist ein Zuwachs von bis dato 50 Kindern im Vergleich zur Anmeldephase 2023/24 festzustellen. Insbesondere rechts der Ems ist ein Anstieg der Schülerzahlen zu verzeichnen. Aufgrund noch im Rahmen der Grundschuloffensive aufzubauender räumlicher Kapazitäten und keinen zusätzlichen Lehrerkapazitäten werden 35 Eingangsklassen gebildet.

 

In den kommenden Schuljahren bleiben die laut der aktuellen Schulentwicklungsplanung die Schülerzahlen auf dem aktuellen Niveau. Die Umsetzung der Musterraumprogramme an der Annetteschule, Michaelschule, Marienschule und Südeschschule im Rahmen der Grundschuloffensive, ermöglichen nach Fertigstellung im Bedarfsfall zusätzliche Klassenbildungen.