Betreff
Erlass einer neuen Satzung für die Erhebung von Gebühren des Standesamtes
Vorlage
045/24
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die nachstehende Satzung über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt) zu beschließen.

 

Satzung

der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von

Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem

Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)

vom _______________

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW.S. 1072), in Kraft getreten am 01. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 07. März 2022 (GV. NRW. S.286), sowie des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _________________ folgende Gebührensatzung für Standesamtsleistungen beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

 

(1)   Für Amtshandlungen des Standesamtes der Stadt Rheine nach dem Personenstandsgesetz, die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erfasst sind, werden abweichende Gebührensätze festgelegt.

 

(2)   Die Gebühren werden nach dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben.

 

(3)   Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) unberührt.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt) vom 6. Oktober 2014 außer Kraft.

 

Anlage:

Tarife zur Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)

 

Nr.

Amtshandlung

Gebühr in Euro

 

 

Eheschließungen

 

1.

Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

80

2.

Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist

140

3.

Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt

65

4.

Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

100

5.

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer

140

 

 

Namensrechtliche Erklärungen

 

6.

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften

35

7.

Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung.

15

 

8.

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen

35

9.

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung                                                       

35

 

 

Sonstige Amtshandlungen

 

10.

Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG

140

11.

Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG

35

12.

Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung

30

13.

Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern

16

14.

Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG

16

15.

Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

8

16.

Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister

14

17.

Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelkarte

20

18.

Suchen eines Eintrages oder Vorganges, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand


20 bis 160

19.

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

16

20.

Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung

100

 

 


Begründung:

 

Bis zum Jahr 2013 wurden die Gebühren im Personenstandswesen (Standesamt) der Stadt Rheine vom Land Nordrhein-Westfalen vorgegeben. 2014 wurde die Gebührensatzung für den Bereich Personenstandswesen vom Rat der Stadt Rheine beschlossen. Seither wurden die Gebührensätze für diesen Bereich nicht mehr angehoben oder angepasst.

 

Aus diesem Grund wurden die Gebühren im Rahmen der möglichen Handlungsoptionen zur Haushaltskonsolidierung überprüft und Gebührensätze neu ermittelt. Die neuen Tarife der Gebührensatzung Standesamt orientieren sich an den Richtwerten des Landesinnenministeriums für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren in der aktuellen Fassung von 2018, in der sich aber noch nicht die Inflationsraten und Tarifabschlüsse der Folgejahre widerspiegeln. Darüber hinaus wurde sowohl der für die jeweilige Amtshandlung zeitlich gestiegene Arbeitsaufwand als auch der Nutzen für den Gebührenschuldner bei der Gebührenermittlung mit einbezogen.

 

Des Weiteren wurden neue Amtshandlungen bei namensrechtlichen Erklärungen ergänzt und Amtshandlungen in Bezug auf Lebenspartnerschaften aus der Gebührensatzung herausgenommen, da seit Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes (2017) in Deutschland auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen können.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Synopse - Gebührensatzung Standesamt

Anlage 2: Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes für NRW (2018)