Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die
nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Ortskern der Stadt
Rheine zu beschließen.
Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
oder Feiertagen im Ortskern der Stadt Rheine vom _____________
Aufgrund des § 6
Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
- LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 516),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172)
in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung
von der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird von der Stadt
Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine
… für das Gebiet der Stadt Rheine folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- Am letzten Sonntag im März „Rheine mobil. Ab in den Frühling“ für
den Bereich „Zentraler Versorgungsbereich
Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
(sofern dieser Tag auf den Ostersonntag fällt, wird der verkaufsoffene
Sonntag eine Woche vorverlegt).
- Am 3. Sonntag im Oktober „Herbstkirmes“, für den Bereich „Zentraler
Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) und Emstor an der Osnabrücker
Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Kopernikusstraße, Anlage 1b)
in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am Sonntag vor dem 11. November bzw. am 11. November, wenn dieser
ein Sonntag ist, „Martinsmarkt“ für den Bereich „Zentraler
Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis
18:00 Uhr.
- Am Sonntag nach dem 5. Dezember „Nikolaussonntag“ für den Bereich
„Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der zentrale
Versorgungsbereich Innenstadt wird durch Anlage 1 a und der Bereich Emstor/
Osnabrücker Straße durch Anlage 1 b definiert.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche
Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02. März 2017 außer Kraft.
Begründung:
Für den Ortsteil
Mesum wurde am 05.01.2023 ein zusätzlicher verkaufsoffener Sonntag anlässlich
des 650-jährigen Jubiläums von der Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute e.V.
beantragt. Im Rahmen der Ämterbeteiligung wies Verdi daraufhin, dass unsere
derzeit gültige Verordnung nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung entspreche
und überprüft werden müsse. Für die Gewährung größtmöglicher Rechtssicherheit
sollen nun zwei Verordnungen – eine Verordnung für das Gebiet des Ortskerns der
Stadt Rheine und eine für den Ortsteil Mesum – beschlossen werden. Sollte Verdi
wider Erwarten entweder einen verkaufsoffenen Sonntag im Ortsteil Mesum oder im
Ortskern von Rheine angreifen, so würden – im unwahrscheinlichen Falle einer
gerichtlichen Niederlage – nicht gleich beide Verordnungen für unwirksam
erklärt und somit alle sechs verkaufsoffenen Sonntage gestrichen werden,
sondern nur eine der Verordnungen betroffen sein.
Mit den vom
nordrhein-westfälischen Landtag am 22.03.2018 erlassenen und am 30.03.2018 in
Kraft getretenen Änderungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW) wurde die
Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu geregelt.
Auf der Grundlage
dieses Gesetzes können die Kommunen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage
durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen. Hierzu sind folgende Regelungen
getroffen worden:
- Die
Gemeinden können durch Verordnungen eine Ladenöffnung an jährlich bis zu
acht Sonn- und Feiertagen erlauben. Die Festsetzung kann dabei für das
gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen.
Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage
je Kalenderjahr freigegeben werden.
- Die
Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu
fünf Stunden erfolgen.
- Eine Ladenöffnung
ist bei der Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet an höchstens einem
Adventssonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe z.B. auf
Bezirke, dann dürfen nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde
freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag,
Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW,
der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser auf einen
Sonntag fällt, sind ausgenommen.
Neben diesen
Änderungen hat der Gesetzgeber auch die Sachgründe, die für eine ausnahmsweise
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vorliegen müssen, neu gefasst.
Die grundlegende
Änderung des § 6 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und
Feiertagen nicht mehr von einem Anlassbezug abhängig ist, sondern maßgeblich
ist nunmehr das Bestehen eines öffentlichen Interesses.
Ein öffentliches
Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
- im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen erfolgt,
- dem
Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebotes dient,
- dem
Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
dient,
- der
Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortszentren dient oder
- die
überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und
lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die
Freizeitgestaltung, also Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von
kulturellen und sportlichen Einrichtungen agiert.
Es ist zu
beachten, dass die typische werktägliche Geschäftigkeit in der Regel an Sonn-
und Feiertagen ruhen muss. Es gibt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Solange die
Stadt Rheine als Verordnungsgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und
Feiertagsschutz wahrt, sind Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe zum
Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich.
In diesem
Zusammenhang muss dargelegt und geprüft werden, warum ein öffentliches
Interesse aufgrund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG
NRW benannten Sachgründe vorliegt, so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am
Sonntag ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist.
Eine
anlassbezogene Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ist laut Gesetz möglich und kann nach
Abwägung bejaht werden, vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LÖG NRW.
Nach aktueller
Rechtsprechung des OVG Münster muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden
Veranstaltung größer sein als die der Ladenöffnung und der daraus ausgelösten
werktäglichen Geschäftstätigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der
Veranstaltung erscheint und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom
Sonntagsschutz erkennbar wird. D. h., dass bei Ladenöffnungen im Zusammenhang
mit örtlichen Veranstaltungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW
gewährleistet sein muss, dass die Veranstaltung ‒ und nicht die Ladenöffnung ‒ das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die Prägekraft hängt
wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Um das
verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die
im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen
beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Diese Besucherströme bestimmen
einerseits den Umfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung und
andererseits die durch die Ladenöffnung ausgelöste werktägliche Geschäftigkeit.
Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung kaum anders als durch
einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Erforderlich ist
dabei, dass die dem Rat der Stadt Rheine bei der Entscheidung über die
Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten Umstände
die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von der
Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl
derjenigen, die allein wegen einer Ladenöffnung am selben Tag ‒ ohne die Veranstaltung ‒ kämen.
Zusätzlich wurden
im Rahmen der Rechtsprechung die Anforderungen an die räumliche Ausdehnung
präzisiert. Um Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Öffnungen
i.d.R. auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden,
nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen
Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild
des betreffenden Sonntags prägt. Es kann bei den Ladenöffnungen nur dann eine
geringe prägende Wirkung angenommen werden, wenn sie innerhalb der zeitlichen
Grenzen der Veranstaltung ‒ also während eines gleichen oder innerhalb dieser Grenzen gelegenen
kürzeren Zeitraums ‒ stattfinden und sich räumlich auf das unmittelbare Umfeld der
Veranstaltung beschränken.
Vgl. zu den
Ausführungen: BVerwG, Urteil vom 22.6.2020 - 8 CN 1/19 -, bezogen auf die
Auslegung des aktuellen Landesrechts durch OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 - 4 D
36/19.NE -, GewArch 2019, 396 = juris, Rn. 61 ff.;
OVG Münster
Beschl. v. 10.12.2021 – 4 B 1857/21.NE, BeckRS 2021, 39781 Rn. 10, beck-
online)
Die Entwicklungs-
und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH (EWG) hat aus diesem Grund
Befragungen und Besucherprognosen erstellt, die nachfolgend kurz erläutert
werden und auch als Anlage Bestandteil dieser Beschlussvorlage sind:
„Rheine mobil- Ab
in den Frühling“ findet traditionell am letzten Märzwochenende statt, begrüßt
den Frühling und lockt mit einer Vielfalt von attraktiven Angeboten in die
Rheiner Innenstadt. Diesen Markt gibt es schon seit über 20 Jahren und war bis
2016 noch unter dem Namen „Hexen treiben den Winter aus“ bekannt. Es werden
u.a. Fahrräder, E-Bikes, Autos und Wohnmobile von verschiedenen Händlern in der
gesamten Innenstadt ausgestellt. Die Besucher können sich einen Eindruck vom
neuesten und modernsten Trend sowie der aktuellen Technik verschaffen und
erhalten gute Beratung. Zudem stellen die Wassersportvereine ihre Kanus oder
Boote vor und unterschiedliche Anbieter präsentieren etwas zum Thema „Outdoor“.
Ferner gibt es ein
Street-Food-Music-Festival mit musikalischem Bühnenprogramm und exotischen,
klassischen und frisch zubereiten Speisen und Getränken an den 20 bis 25 Food
Trucks und Ständen.
Die „Rheiner
Herbstkirmes“ findet traditionell am 3. Oktoberwochenende statt und ist eine
der schönsten Kirmessen im Münsterland. Der Ursprung der Kirmes geht auf das
Jahr 1484 zurück. Ca. 250 Schausteller kommen zur Herbstkirmes auf die zwei
Kirmesplätze (Elisabethplatz und Emstorplatz) und in die Innenstadt.
Den „Martinsmarkt“
gibt es seit 1996 und er findet passend zu St. Martin Anfang November am
Sonntag vor dem 11. November statt. Der Martinsmarkt lockt mit rund 25
verschiedenen Kunsthandwerkern und rund 20 weiteren attraktiven Ständen. Mit
Einsetzen der Dämmerung findet ein Laternenumzug in der Innenstadt statt, der
durch die ganze Stadt geht. St. Martin wird von Kindern und ihren Familien mit
musikalischer Begleitung beim Umzug durch die Stadt begleitet.
Am
„Nikolaussonntag“ finden der traditionelle Nikolausumzug, der Nikolausmarkt und
der Emszauber statt. Auch die höchste Glühweinpyramide im Münsterland findet in
der Innenstadt ihren Platz.
Seit 1954 gibt es
den Nikolausumzug, der ein besonderes Highlight in Rheine darstellt und Jung
und Alt in die Stadt zieht. Der Nikolausmarkt findet seit 1978 statt und bietet
heute über vier Tage Kunsthandwerk mit rund 25 Hütten auf dem Marktplatz an.
Der Emszauber und die größte Glühweinpyramide ergänzen dieses Angebot mit einem
gastronomischen Wintermarkt über einen Zeitraum von rund 4,5 Wochen.
Aus Anlage 1 geht
ab S. 10 hervor, dass von den befragten Personen der größere Anteil immer
anlässlich der jeweiligen Veranstaltung in die Stadt kommen würde. Damit steht
für den Großteil der Besucher die Veranstaltung im Vordergrund und die
Ladenöffnung ist der Annex zur Veranstaltung.
Die
Veranstaltungen finden großflächig in der gesamten Innenstadt bzw. auf den
Plätzen im Innenstadtgebiet statt. Damit ist die gesetzlich vorgeschriebene
räumliche Nähe bei jeder Veranstaltung gegeben.
Die Kirmes zieht
einen größeren Wirkungskreis an, da diese an drei Standorten stattfindet. Die
Besucher können von der Kirmes in der Innenstadt problemlos entlang der
Osnabrücker Straße zum Emstorplatz gehen. Zusätzlich gibt es einen extra
eingerichteten Linienverkehr, der die gesamten Kirmesplätze miteinander
verbindet. Da viele Besucher von der Innenstadt zum Emstorplatz laufen und
umgekehrt, ist an diesem Kirmessonntag auch die räumliche Nähe an der
Osnabrücker Straße zur Veranstaltung gegeben.
Wie oben bereits
näher erläutert, finden die Ladenöffnungen im Zusammenhang mit den
Veranstaltungen statt und sind auch auf das räumliche Umfeld begrenzt. Die
erforderlichen Prognosen wurden von der EWG aufgestellt und werden hier als
Grundlage herangezogen.
Ebenso werden die
Veranstaltungen schon seit Jahren durchgeführt, weshalb es
Traditionsveranstaltungen sind, die auch überörtlich bekannt sind.
Insgesamt ist
durch diese Ergebnisse ein rein wirtschaftliches Umsatzinteresse der
Verkaufsstelleninhaber und ein rein alltägliches Shopping-Interesse widerlegt
und gleichzeitig belegt, dass diese vier Veranstaltungen hinsichtlich
Charakter, Größe und Zuschnitt einen hinreichend gewichtigen Sachgrund
darstellen, um eine Ausnahme von der Sonntags- und Feiertagsruhe zu
rechtfertigen.
Das Vorliegen des
öffentlichen Interesses an einer Ladenöffnung wird nachfolgend anhand weiterer
Sachgründe kurz aufgezeigt.
Sachgrund 2: Erhalt, Stärkung und Entwicklung des
Einzelhandels
Die anvisierten
Ladenöffnungen im Rheiner Stadtgebiet dienen zudem der Sicherstellung ortsnaher
Einkaufsmöglichkeiten. Im Rahmen einer fortlaufenden Analyse der EWG für Rheine
mbH wurde eine örtliche Problemlage aufgezeigt. Hierzu zählen eine Zunahme der
Leerstände in der Rheiner Innenstadt sowie ein kontinuierlicher Rückgang der
Einzelhandelszentralitätskennziffer. Der Strukturwandel des Einzelhandels wird
befeuert durch Wettbewerbsentwicklungen in den Nachbarorten und regional
bedeutsame Destinationen (u.a. Designer-Outlet Ochtrup). Insgesamt ist ein
Rückgang der Anzahl der Einzelhandelsgeschäfte zu verzeichnen. Dieser
Fehlentwicklung gilt es seitens der Stadt Rheine entgegenzuwirken. Mit
umfassenden Maßnahmenkonzepten, zu denen auch eine Ladenöffnung an Sonntagen
zählt, sollen die vorhandenen Einzelhandelsstrukturen erhalten und gestärkt
werden.
Sachgrund 3: Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der
Stärkung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche
Der
Geltungsbereich der Ladenöffnung orientiert sich insbesondere am zentralen
Versorgungsbereich der Rheiner Innenstadt und dem Stadtteilzentrum Mesum (vgl.
Masterplan Einzelhandel). Zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung
werden zahlreiche Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der zentralen
Versorgungsbereiche durch die Stadt Rheine und weitere Partner umgesetzt. Um
der Gefahr einer Verödung entgegenzuwirken, haben auch sonntägliche
Ladenöffnungen eine hohe Bedeutung, um die Versorgungsangebote vor Ort sichtbar
zu machen.
Sachgrund 4: Die Öffnung muss der Belebung der
Innenstädte, Ortskerne oder Ortszentren dienen
Die umfangreichen
Passantenzahlen der EWG belegen, dass eine Sonntagsöffnung zur Belebung der
Innenstadt beiträgt (Verweis auf die umfangreichen Besucherprognosen, Anlage
1). Dies ist vor dem Hintergrund der oben geschilderten Leerstandsproblematik
von besonderer Relevanz. Nur durch die Sicherstellung eines hohen
Besucheraufkommens kann die Abwanderung von Einzelhändler/-innen verhindert
werden.
Sachgrund 5: Ladenöffnung steigert die überörtliche
Sichtbarkeit der Kommune
Der Handelsverein
Rheine e.V. und RheineMarketing machen mit diversen Marketingmaßnahmen und
Aktionen zu den üblichen Geschäftszeiten sowie zu den verkaufsoffenen Sonntagen
über die Ortsgrenze hinaus auf Rheine aufmerksam. Stimmen aus dem Handel
belegen, dass der Anteil auswärtiger Besucher/-innen an verkaufsoffenen
Sonntagen höher ist. Rheine liegt nahe der niederländischen Grenze und steht
daher in direkter Konkurrenz zu den wesentlich liberaleren Sonntagsöffnungen
des Nachbarlandes.
Ein erhebliches
öffentliches Interesse im Sinne des § 6 LÖG NRW kann – wie oben im Detail
dargestellt – mit konkreten, auf Rheine bezogenen Fakten belegt werden.
Stellungnahmen:
Vor Erlass der
Verordnung zur Freigabe der Sonntage sind mit Schreiben vom 05.07.2023 und
28.11.2023 die zuständige Gewerkschaft, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände,
Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer
angehört worden.
Die IHK Nord
Westfalen, der Handelsverband NRW WM, das Kreisdekanat Steinfurt, die
Handwerkskammer Münster und der evangelische Kirchenkreis Tecklenburg haben
keine Einwände gegen eine Sonntagsöffnung, sofern die gesetzlichen Vorgaben
eingehalten werden. (siehe dazu Anlage 4)
Verdi hingegen
äußerte Bedenken hinsichtlich der geplanten Beschlussvorlage und schrieb, dass
der arbeitsfreie Sonntag in unserem Land eine lange Tradition hat. Angesichts
der weiteren Ausdehnung und Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten in die
Abend- und Nachtstunden und damit der Beanspruchung der Beschäftigten ist der
Sonntag der letzte Tag der Woche, an dem die Beschäftigten darauf vertrauen
können, Zeit für sich selbst und ihre Familie zu haben. Ferner wurden die Größe
und der Zuschnitt der Veranstaltung (räumliche Nähe) kritisiert (siehe dazu
Anlage 4). Auf die erneute Anhörung vom 28.11.2023 reagierte Verdi nicht.
Anlagen:
Anlage 1: Präsentation - Verkaufsoffene Sonntage in Rheine
Anlage 2: „Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (in OBV Anlage 1a)
Anlage 3: „Emstor/Osnabrücker Straße“ (in OBV Anlage 1b)
Anlage 4: Stellungnahmen der Verbände (der IHK Nord Westfalen, des Kreisdekanats Steinfurt (kath. Kirche Bistum Münster), des evangelischen Kirchenkreises, Verdi, HWK Münster, Handelsverband NRW)
Anlage 5: Stellungnahme des Handels