Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt, den Verein Kümperskinder e.V. als Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerkennen.
Begründung:
Mit Antrag vom 27.
Oktober 2022, beantragte der Verein Kümperskinder e.V. die Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe.
Hintergrund des
Antrags ist die Bewerbung um die Trägerschaft der neuen Kita im Baugebiet
„Emsauenquartier Kümpers“. Ohne die Anerkennung als freier Träger wäre eine
Übernahme der Trägerschaft für die Kita nicht möglich, da dann kein Anspruch
auf Refinanzierung mit öffentlichen Mitteln gegeben ist.
§ 6 des
Kinderbildungsgesetzes regelt, wer Träger von Kindertageseinrichtungen sein
können. Wörtlich heißt es dort:
(1)
Träger
einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie
Gemeindeverbände.
(2)
Träger
einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B. Unternehmen,
privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe
sein.
Das Verfahren
bzgl. der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im § 75 des
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt, der folgenden Wortlaut hat:
§ 75 SGB VIII -
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1)
Als
Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1.
auf dem
Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige
Ziele verfolgen,
3.
auf
Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie
einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
zu leisten imstande sind, und
4.
die
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2)
Einen
Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens
drei Jahre tätig gewesen ist.
(3)
Die
Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf
Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Gemäß
§ 25 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
ist das örtliche Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses
zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des
Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist.
Die
Zuständigkeit der Stadt Rheine ist gegeben, da der Verein Kümperskinder e.V.
seinen Sitz in Rheine hat und der Vereinszweck der Betrieb einer
Kindertageseinrichtung in Rheine ist.
Zu den einzelnen Voraussetzungen des § 75 SGB VIII:
Es muss sich um
eine juristische Person oder Personenvereinigung handeln.
Die Kümperskinder e.V. sind
als eingetragener Verein eine Personenvereinigung.
Die Personenvereinigung muss
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.
Die 7 Gründungsmitglieder der
Kümperskinder e.V. sind zwar alle auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §
1 SGB VIII tätig, aber die gesetzliche Voraussetzung lautet, dass der Verein
tätig sein muss.
Um diese Voraussetzung zu
erfüllen, hat sich der Verein dem paritätischen Verein angeschlossen und im
April 2023 eine Kooperationsvereinbarung mit der Patria GmbH geschlossen. Ziel
dieser Kooperation war, im Jugendhaus Patria in Salzbergen Freizeitangebote für
die dort lebenden Kinder durchzuführen. Die durch den Verein getätigten
Freizeitveranstaltungen fanden in Modulen an 5 möglichst aufeinander folgenden
Wochenenden statt, bei denen eine feste Gruppe von ca. 10 Kindern unter einem
bestimmten Thema betreut wurden. Bei den Kindern handelte es sich um Kita- und
Grundschulkindern des Jugendhauses.
Das erste Modul startete nach
den Osterferien 2023 in Form eines Kunstprojektes, ein zweites (kreatives
Handwerk) nach der Sommerpause. Ein drittes Projekt läuft derzeit noch. Es
sollen weitere Module stattfinden.
Die Dokumentation über alle
drei Module liegen dem Jugendamt vor.
Das Jugendamt hat den Verein
seit der Antragstellung auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe bis
dato eng begleitet.
Die Personenvereinigung muss
gemeinnützige Ziele verfolgen.
Der Verein Kümperskinder e.V.
ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt, ein entsprechender Bescheid
liegt vor.
Die Personenvereinigung muss
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass
sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind.
Einem Träger einer Kita ist
grundsätzlich zuzuerkennen, dass auch
er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe leistet, wenn er für rund 70 bis 75 Kinder eine Betreuung nach §§
22 ff. SGB VIII anbietet.
Die Anerkennung als Träger der
freien Jugendhilfe setzt weiter voraus, dass der Träger auf Grund der
fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine aus der in der
Vergangenheit geleisteten Jugendhilfearbeit des Trägers abzuleitende
Prognoseentscheidung.
Die bisherigen Aktivitäten der
Antragsteller zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bzw. zur
Übernahme einer Trägerschaft für eine Tageseinrichtung für Kinder veranlassen
die Verwaltung zu der Aussage, dass auch diese Voraussetzung als erfüllt
angesehen werden kann.
Nach der Kommentierung Wiesner
zum KJHG kann ein nicht unwesentlicher Beitrag auch von kleineren örtlich oder
regional spezialisierten Arbeitsfeldern geleistet werden. Nur dadurch kann die
Pluralität in der Jugendhilfe gewährleistet werden.
Die Personenvereinigung muss
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bieten
Schließlich muss der
Antragsteller als Träger der freien Jugendhilfe die Gewähr für eine den Zielen
des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Aus der vorgelegten und auf
Rechtssicherheit überprüften Satzung des Vereins lassen sich keine
Anhaltspunkte herleiten, die den Zielen des Grundgesetzes entgegenstehen.
Fazit:
Die bei
Antragstellung im November 2022 noch fehlende Voraussetzung
Die Personenvereinigung muss
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.
liegt inzwischen
vor. Zudem hat der Verein die Absicht geäußert, die Kooperationstätigkeit mit
dem Jugendhaus Patria auch zukünftig weiterzuführen.
Das Jugendamt befürwortet, den Verein Kümperskinder e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerkennen.