Betreff
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe - Kümperskinder e. V.
Vorlage
065/24
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, den Verein Kümperskinder e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerkennen.

 


Begründung:

 

Mit Antrag vom 27. Oktober 2022, beantragte der Verein Kümperskinder e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

 

Hintergrund des Antrags ist die Bewerbung um die Trägerschaft der neuen Kita im Baugebiet „Emsauenquartier Kümpers“. Ohne die Anerkennung als freier Träger wäre eine Übernahme der Trägerschaft für die Kita nicht möglich, da dann kein Anspruch auf Refinanzierung mit öffentlichen Mitteln gegeben ist.

 

§ 6 des Kinderbildungsgesetzes regelt, wer Träger von Kindertageseinrichtungen sein können. Wörtlich heißt es dort:

 

(1)   Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.

(2)   Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sein.

 

Das Verfahren bzgl. der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist im § 75 des Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) geregelt, der folgenden Wortlaut hat:

 

§ 75 SGB VIII - Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1)   Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

1.      auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2.      gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.      auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4.      die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

 

(2)   Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

(3)   Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

 

Gemäß § 25 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist das örtliche Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist.

 

Die Zuständigkeit der Stadt Rheine ist gegeben, da der Verein Kümperskinder e.V. seinen Sitz in Rheine hat und der Vereinszweck der Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Rheine ist.

 

Zu den einzelnen Voraussetzungen des § 75 SGB VIII:

 

Es muss sich um eine juristische Person oder Personenvereinigung handeln.

 

Die Kümperskinder e.V. sind als eingetragener Verein eine Personenvereinigung.

 

 

Die Personenvereinigung muss auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.

 

Die 7 Gründungsmitglieder der Kümperskinder e.V. sind zwar alle auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig, aber die gesetzliche Voraussetzung lautet, dass der Verein tätig sein muss.

 

Um diese Voraussetzung zu erfüllen, hat sich der Verein dem paritätischen Verein angeschlossen und im April 2023 eine Kooperationsvereinbarung mit der Patria GmbH geschlossen. Ziel dieser Kooperation war, im Jugendhaus Patria in Salzbergen Freizeitangebote für die dort lebenden Kinder durchzuführen. Die durch den Verein getätigten Freizeitveranstaltungen fanden in Modulen an 5 möglichst aufeinander folgenden Wochenenden statt, bei denen eine feste Gruppe von ca. 10 Kindern unter einem bestimmten Thema betreut wurden. Bei den Kindern handelte es sich um Kita- und Grundschulkindern des Jugendhauses.

 

Das erste Modul startete nach den Osterferien 2023 in Form eines Kunstprojektes, ein zweites (kreatives Handwerk) nach der Sommerpause. Ein drittes Projekt läuft derzeit noch. Es sollen weitere Module stattfinden.

 

Die Dokumentation über alle drei Module liegen dem Jugendamt vor.

 

Das Jugendamt hat den Verein seit der Antragstellung auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe bis dato eng begleitet.

 

 

Die Personenvereinigung muss gemeinnützige Ziele verfolgen.

 

Der Verein Kümperskinder e.V. ist steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt, ein entsprechender Bescheid liegt vor.

 

 

 

Die Personenvereinigung muss auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind.

 

Einem Träger einer Kita ist grundsätzlich zuzuerkennen, dass auch er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe leistet, wenn er für rund 70 bis 75 Kinder eine Betreuung nach §§ 22 ff. SGB VIII anbietet.

 

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe setzt weiter voraus, dass der Träger auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine aus der in der Vergangenheit geleisteten Jugendhilfearbeit des Trägers abzuleitende Prognoseentscheidung.

 

Die bisherigen Aktivitäten der Antragsteller zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe bzw. zur Übernahme einer Trägerschaft für eine Tageseinrichtung für Kinder veranlassen die Verwaltung zu der Aussage, dass auch diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann.

 

Nach der Kommentierung Wiesner zum KJHG kann ein nicht unwesentlicher Beitrag auch von kleineren örtlich oder regional spezialisierten Arbeitsfeldern geleistet werden. Nur dadurch kann die Pluralität in der Jugendhilfe gewährleistet werden.

 

 

Die Personenvereinigung muss die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten

 

Schließlich muss der Antragsteller als Träger der freien Jugendhilfe die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Aus der vorgelegten und auf Rechtssicherheit überprüften Satzung des Vereins lassen sich keine Anhaltspunkte herleiten, die den Zielen des Grundgesetzes entgegenstehen.

 

 

 

 

Fazit:

 

Die bei Antragstellung im November 2022 noch fehlende Voraussetzung

 

Die Personenvereinigung muss auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein.

 

liegt inzwischen vor. Zudem hat der Verein die Absicht geäußert, die Kooperationstätigkeit mit dem Jugendhaus Patria auch zukünftig weiterzuführen.

 

Das Jugendamt befürwortet, den Verein Kümperskinder e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anzuerkennen.