Betreff
Widmung der Wegeverbindung zwischen dem Grundstück Emsstraße 52 bis 54 und dem Timmermanufer
Vorlage
078/24
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Folgende im Privateigentum stehende Wegeverbindung (Rampe) wird gemäß § 6 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung als sonstige öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Wegeverbindung zwischen dem Grundstück Emsstraße 52 bis 54 und dem Timmer­manufer (Gemarkung Rheine Stadt, Flur 170, Flurstücke 605 tlw. und 717 tlw.) 

 

Die Straße erhält als Fußweg die Eigenschaft als sonstige öffentliche Straße nach § 3 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.

 


Begründung:

 

Damit die Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch.

 

Bei der Beurteilung, ob der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, ist darauf abzustellen, welche Zweckbestimmung die Straße bzw. der konkrete Straßenteil durch die Widmung erhalten hat. Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf grundsätzlich der Erlaubnis, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann (siehe Kommentar – Hengst/Majcherek – zu § 18 StrWG NRW, Rn. 1) So ist das Befahren von Straßen, die als Geh- und Radwege gewidmet sind, mit Fahrzeugen aller Art als Sondernutzung einzustufen.

 

Für die im Privateigentum stehende Wegeverbindung (Rampe) zwischen dem Gebäude Emsstraße 52 bis 54 und Timmermanufer haben die Eigentümer einen Gestattungsvertrag über die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen mit der Stadt Rheine und den Technischen Betriebe Rheine geschlossen. Danach stimmen die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Rampe liegt, der Widmung zu.

 

Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im Unterschied zur Privatstraße drücken sich im Anbau-, Anlieger- und Kreuzungsrecht aus.

 


Anlage:

 

Übersichtsplan Emsstraße 52-54 bis Timmermanufer