Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz beschließt die Arbeitsplanung des
Produktes Stadtplanung 2024 inklusive der in dieser Vorlage vorgeschlagenen
Prioritätensetzung und beauftragt die Verwaltung, diese gemäß den Vorgaben
umzusetzen.
Begründung:
Der Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz hat in seiner Sitzung vom 01.07.2021
(Vorlage 289/21) das Arbeitsprogramm 2021 und die perspektivische
Arbeitsplanung im Produkt Stadtplanung - und hier im „Kerngeschäft“ der Bauleitplanung
- beschlossen.
Ebenfalls
beschlossen wurde, dass diese Arbeitsplanung zukünftig jährlich fortzuschreiben
und dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Dies ist in 2022 und
2023 entsprechend geschehen (Vorlagen 060/22, 050/23) und soll nun auch für
2024 umgesetzt werden.
Die Anforderungen
an das Arbeitsprogramm 2024 ergeben sich wie schon bisher aus den Determinanten
/ „Stellschrauben“
·
Aufgaben
und Projekte,
·
Personelle
Ressourcen und
·
Prioritätensetzungen
bei der Bearbeitung.
A. Planungsaufwand
in den Projekten der Bauleitplanung
Die zu
erbringenden Planerleistungen in den einzelnen Projekten der Bauleitplanung
wurden als Vorausschätzung des jeweilig anfallenden Stundenaufwands auf
Grundlage der Honorar-ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021)
ermittelt.
Die Planungsleistungen
der städtischen Planerinnen und Planer umfassen zum einen:
·
die Grundleistungen
Bebauungsplan (Vorentwurf, Entwurf, Rechtsplan) und
·
je nach
Verfahren zusätzliche besondere Leistungen (Änderung bzw. Berichtigung
FNP, Bearbeitung der Umweltbelange)
Hinzukommen, je
nach Verfahren, Leistungen für Fachgutachten (z. B. Artenschutz,
Boden/Versickerung/Altlasten, Schall/Immission etc.), für die externe
Fachplaner beauftragt werden. Diese sind nicht Bestandteil der Betrachtung.
Sofern z. B. bei
Verfahren Dritter (privat angestoßene Entwicklungen) Planungsleistungen durch
externe Planungsbüros erbracht werden, werden die Planungsleistungen mit einem
Schlüssel von 50% zu 50% anteilig eingerechnet.
Zum anderen sind
von den städtischen Planern mit dem jeweiligen Projekt verbundene, nicht
delegierbaren Verwaltungs- und Verfahrensleistungen zu erbringen. Auch
diese werden anteilig in den Arbeitsaufwand eingerechnet. Diese können nicht
an Dritte vergeben werden.
Die Ermittlung
wurde für alle mit Stichtag 01.01.2024 in der Bauleitplanung laut
Arbeits-programm in Bearbeitung befindlichen und anstehenden Projekte
durchgeführt (Anlage 1).
B. Personelle
Ressourcen in der Stadtplanung
Maßgeblich für die
Leistbarkeit des ermittelten Aufwandes sind die in der Stadtplanung zzt. und
zukünftig vorhandenen Planerstellen. Die Verfügbarkeit von Zuarbeiten der
Zeichner und Verwaltungskräfte ist im Grundsatz gegeben und daher
herausgerechnet.
Eine
Vollzeit-Planerstelle (39 Std./Woche) umfasst – nach Abzug von Urlaubszeiten,
durchschnittlichen Krankentagen und nicht projektbezogenen Arbeiten - rd.
1.280 Stunden je Vollzeit-Planerstelle im Jahr für die Projektarbeit.
Diese Stundenzahl
bildet die Grundlage für die je Projekt ermittelten Stellenanteile.
Neben den Aufgaben
der Verfahrensdurchführung in der Bauleitung – Aufstellung bzw. Änderung von
Bebauungsplänen und Änderungen des Flächennutzungsplanes – sind in der
Stadtplanung verschiedene Daueraufgaben und Sonderprojekte zu bearbeiten.
Diese sind als Fortschreibung der in 2021 (Vorlage Nr. 110/21), 2022 (Vorlage
060/22) und 2023 (Vorlage 050/23) ermittelten Aufgaben in Anlage 2
dieser Vorlage beigefügt.
Aufgrund der
aktuell (2023) bzw. perspektivisch anstehenden Aufgaben ergibt sich in der
Bearbeitung der jeweiligen Bereiche Bauleitplanung einerseits und
Daueraufgaben/Sonder-projekte andererseits für die Planer und Planerinnen ein
Verhältnis von ca. 55 zu 45. D. h., dass ca. 55% der Projekt-Leistungen in
der Stadtplanung auf die Bearbeitung von Bauleitplanverfahren entfallen
(können).
B.I Ermittlung
der personellen Planer-Ressourcen für 2024 und Folgejahre
In der
Stadtplanung gibt es zzt. insgesamt 8 Planerstellen, davon eine auf fünf
Jahre befristet.
Bei einem Anteil
von 55% für die Bauleitplanverfahren stehen in 2024 und den Folgejahren
umgerechnet rd. 4,4 Vollzeit-Planerstellen für die Bauleitplanung zur
Verfügung.
Es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass zzt. immer noch eine Planerstelle unbesetzt ist und im
Laufe des 1. Quartals zwei weitere Planerstellen unbesetzt sein werden.
Neubesetzungen werden erst im Laufe des Jahres erfolgen können, so dass in der
Praxis anteilige Ressourcen nicht zur Verfügung stehen. Dennoch basiert die
beiliegende Arbeitsplanung zunächst auf der o. g. Grundlage von ca. 4,4
Vollzeitstellen für die Bauleitplanung.
C. Prioritätensetzungen
in der Bauleitplanung
Die in der Vorlage
289/21 zum Arbeitsprogramm 2021 hinsichtlich ihrer Genese umfassend
aufgearbeiteten und bezüglich des damalig noch nicht beschlossenen
Wohnraumversorgungskonzeptes (WRVK) und des Gewerbeflächenkonzeptes (GEK) für
eine Prioritätensetzung in der Bauleitplanung zugrunde gelegten Kriterien sind
durch die Beschlüsse im Rat am 07.12.2021 (WRK: Vorlage 461/21/2, GEK: Vorlage
466/21/1) für die zukünftige Bewertung verbindlich geworden. Wie schon 2022 und
2023 sollten diese auch für 2024 Grundlage sein.
C.I Bewertungskriterien
für eine Prioritätensetzung
Für die Bereiche Wohnbauland-
und Gewerbeentwicklung wird eine Prioritätensetzung anhand der in
2021 festgelegten Kriterien und Wertigkeiten zugrunde gelegt – Eigentum,
Umsetzbarkeit / Aufwand /Nutzen, Lage im Stadtgebiet (Wohnen) bzw.
Standortbewertung (Gewerbe) und Konzept.
Hinzu gekommen
sind Verfahren im Bereich der regenerativen Energien, neben Windkraft werden
insbesondere Bauleitplanverfahren für Photovoltaik-Freianlagen zu
bearbeiten sein.
Hier hat der
Ausschuss in seiner Sitzung vom 14.12.2022 (Vorlage Nr. 509/22) analog zu den
bestehenden Bewertungskriterien Festlegungen für eine Einwertung und
Prioritätensetzung getroffen (Eigentum, Umsetzbarkeit/Aufwand/Nutzen,
Lagebesonderheiten/Lage im Stadtgebiet, Natur-/Umwelt-/Ökologische Belange).
Sonderprojekte werden in Anlehnung an die Kriterien einzelfallbezogen bewertet.
C.II Bewertungskonzept
– Einstufung der Flächenpotentiale
Um eine klare,
handhabbare Priorisierung vornehmen zu können, wird eine Abstufung in insgesamt
fünf Kategorien bzw. Prioritätsstufen zugrunde gelegt:
·
Priorität
1 – 12 Punkte
·
Priorität
2 – 10 bis 11 Punkte
·
Priorität
3 – 8 bis 9 Punkte
·
Priorität
4 – 6 bis 7 Punkte
·
Priorität
5 – 4 bis 5 Punkte
Im Abgleich mit
den für das jeweilige Jahr vorgesehenen Projekten / Entwicklungen, den
erforderlichen Arbeits-/Verfahrensschritten und daraus resultierenden
Stundenaufwendungen sowie den verfügbaren personellen Ressourcen erarbeitet die
Verwaltung jährlich einen Vorschlag, welche Entwicklungen prioritär zu
bearbeiten sind bzw. welche Flächen zunächst zurückgestellt werden.
Um insbesondere
bei der Wohnbaulandentwicklung eine ausgewogene Schwerpunktsetzung auch in den
Bezirken bzw. Ortsteilen zu ermöglichen, wird im Einzelfall geprüft, welche
Fläche bezirks- bzw. ortsteilbezogen die relativ höchste Priorität erreicht.
Dazu wird auf das Wohnraumversorgungskonzept verwiesen.
D. Arbeitsplanung
Bauleitplanung für 2024, 2025 und 2026
Für die
Arbeitsplanung ergibt sich aus den ermittelten Planungsaufwänden (A.), zur
Verfügung stehenden Ressourcen (B.) und Prioritätenvorgaben (C.) folgende
Arbeitsplanung.
D.I Arbeitsplanung
2024
Mit Stichtag
01.01.2024 befinden sich zzt. insgesamt 17 Bebauungspläne im Verfahren,
z. T. verbunden mit Änderungen des Flächennutzungsplanes. Es ist vorgesehen,
ca. zwölf dieser Verfahren in diesem Jahr abzuschließen. Diese Verfahren binden
in 2024 bereits 3,07 der ca. 4,4 zur Verfügung stehenden
Vollzeit-Planerstellen.
Von den noch nicht
eingeleiteten Verfahren können nach aktuellem Stand 11 (Kategorie B in
Vorbereitung) den Prioritäten 1 bis 3 zugeordnet werden bzw. sind aufgrund von
Sachzwängen im Einzelfall in diesem Jahr zu beginnen.
Dieses Volumen von
insgesamt 28 Verfahren entspricht dem Volumen der letzten Jahre (i. d. R. 25
bis 30 Verfahren/Jahr).
Für die neu
gestarteten Verfahren würden weitere 1,30 Vollzeit-Planerstellen gebunden, so
dass für 2024 ein Gesamtvolumen von 4,37 Vollzeit-Planerstellen
erforderlich wird. Damit sind die vorhandenen Ressourcen (4,4
Vollzeit-Planerstellen bzw. 8 Planerstellen gesamt) abgedeckt.
Weitere
Bauleitplanverfahren können dann frühestens in 2025 gestartet werden.
Alternativ müsste bei einem abweichenden politischen Beschluss – Vorziehen
einer für später bzw. nicht vorgesehenen Planung – anhand der Kriterien und der
Ressourcenbindung eine Entscheidung zu Lasten bisher vorgesehener Verfahren getroffen
werden.
D.II Vorschau
Arbeitsplanung 2025
Der Abschluss der
o. g. insgesamt 28 in 2023 gestarteten Verfahren bindet nach aktuellem Arbeits-
und Verfahrensstand auch in 2024 anteilig bereits 2,21 Vollzeit-Planerstellen.
Durch die in 2025
neu zu startenden Verfahren (Kategorie C) kämen anteilig 2,36 Stellen hinzu.
Dies entspräche
einem Volumen von ca. 4,56 Vollzeit-Planerstellen.
D.III Ausblick
Arbeitsplanung 2026
Neben der
Bearbeitung der genannten Projekte sind perspektivisch weitere Projekte aufgelistet,
die bis 2026 ins Verfahren gehen sollen. In Summe ist hier bereits heute von
einem Ressourcenaufwand von 4,50 Vollzeit-Planerstellen in 2025 und 11,44
Stellen für 2006 ff. auszugehen.
E. Beschlusserfordernisse
und -empfehlungen der Verwaltung
Im Ergebnis
schlägt die Stadtverwaltung für eine sach- und zeitgerechte Bearbeitung der
anstehenden Aufgaben – insbesondere in der Bauleitplanung – vor, die
Arbeitsplanung für 2024 auf dieser Grundlage zu beschließen.
Selbstverständlich
stehen alle projektbezogen getroffenen Annahmen und Zielsetzungen unter dem
Vorbehalt der tatsächlichen Bearbeitungen und Abwicklungen. Hier kann es in
begründeten Einzelfällen immer zu Veränderungen und auch zu Verschiebungen
kommen. Nach Auffassung der Stadtverwaltung bietet die hier erarbeitete
Methodik aber eine gute und transparente Grundlage für die Flächenentwicklung
durch Bauleitplanung in der Stadt Rheine.
Neben der
jährlichen Fortschreibung dieses Vorgehens zum Jahreswechsel sind die
getroffenen methodischen Annahmen weiterhin periodisch zu evaluieren. Wenn
erforderlich, werden seitens der Verwaltung Vorschläge für Modifikationen und
Optimierungen gemacht.
F. Auswirkungen
auf den kommunalen Klimaschutz
Durch die in der
Arbeitsplanung vorgeschlagenen Projekte und Entwicklungen sind aufgrund Lage,
Umfang und Planungszielen Aspekte des Klimaschutzes in unterschiedlichem Maße
betroffen.
Diese sind z. T.
bereits im Rahmen der Prioritätenermittlung mitbetrachtet worden (z. B. bei der
Standort-/Lagefrage), aber selbstverständlich bei der Bearbeitung in jedem
Einzelfall konkret zu untersuchen und in die Abwägung aller privaten und
öffentlichen Belange einzustellen.
Anlagen: Anlage 1 Arbeitsprogramm Bauleitplanung 2024
Anlage 2 Arbeitsprogramm Dauer-/Sonderprojekte
2024
Anlage 3 Pläne Arbeitsprogramm Bauleitplanung
2024 Nord / Süd