Betreff
Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB, Kennwort: "Tiefer Weg", der Stadt Rheine I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB II. Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
105/06
Aktenzeichen
PG 5.1-hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG/KURZERLÄUTERUNG:

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) hat vom 23. Januar 2006 bis einschließlich 23. Februar 2006 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diese Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind dem Satzungstext (Anlage 2) und der Begründung zu dieser Satzung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

Ein Auszug aus dem Entwurf des Satzungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).

 

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

          i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 


2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Steinfurt,

Kirchstraße 1, 48565 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 6. März 2006

 

Inhalt:

 

„Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine Wallhecke, die Wald im Sinne des Landesforstgesetzes von Nordrhein-Westfalen ist. In der vorliegenden Karte der Flächen mit Waldeigenschaft ist die Wallhecke mit einer Länge von 137 m angegeben.

Wie in Ihrer Begründung zur Satzung unter Ziffer 5, 6. Absatz zutreffend dargelegt, ist vor Durchführung der Bebauung eine Umwandlungsgenehmigung bei der hiesigen Dienststelle einzuholen. In einem solchen Antrag ist gleichzeitig der erforderliche Ersatz an geeigneter Stelle anzubieten. Nach bisheriger Erfahrung ist für Bebauung ein Ersatzverhältnis von 1:3 anzustreben. Es wird gebeten, die Betreiber auf eine rechtzeitige Antragstellung hinzuweisen. Solange der Waldersatz nicht ausreichend geklärt ist, werden gegen die Planung Bedenken erhoben.“

 

Abwägung und Abwägungsbeschluss:

 

Im Geltungsbereich der Satzung sind die "begünstigten" Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 oder 4 BauGB zu beurteilen. Die Satzung ändert also nichts an der Außenbereichslage. Insofern ist der jeweilige naturschutzrechtliche Eingriff bzw. die Ausgleichsverpflichtung im einzelfall- bzw. objektbezogenen Baugenehmigungs- und nicht in diesem Satzungsverfahren „abzuhandeln“.

 

Bei Bauantragstellung beteiligt im „Normalfall“ das Bauordnungsamt (Stadt Rheine) die Untere Landschaftsbehörde (Kreis Steinfurt; „im Benehmen mit“), die den Ausgleich bzw. Ersatz für den baulichen Eingriff definiert. Die fachbehördliche Auflage wird in die Baugenehmigung als Nebenbestimmung aufgenommen und muss bis zur Schlussabnahme des Bauvorhabens nachgewiesen werden; ansonsten erfolgt keine Abnahme des Projektes. Bei Realisierung der Kompensation kontrolliert bzw. überwacht die Untere Landschaftsbehörde den langfristigen, dauerhaften Erhalt z.B. von Bepflanzungen.

 

Ein „Sonderfall“ liegt bei baulicher Inanspruchnahme von Wald bzw. hier einer Wallhecke vor. Diese gilt gemäß § 1 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW als Wald und unterliegt demnach der Zuständigkeit der Forstbehörde. Nach § 47 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW sind Wallhecken "gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile" und dürfen nicht beschädigt oder beseitigt werden. In diesem Fall muss - neben dem Baugenehmigungsverfahren - eine (Wald)Umwandlungsgenehmigung zum Entfernen dieser Wallhecke "eingeholt" werden. Zuständig für diese separate Genehmigung ist das Forstamt Steinfurt, das die ökologischen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen konkret vorgibt und auch dauerhaft überwacht.

 


Mit der obigen behördlichen Stellungnahme bleibt festzuhalten, dass das Forstamt dem Entfernen der Wallhecke zustimmt, die derzeit zwar „auf den Stock gesetzt“, aber nicht entwurzelt bzw. gerodet wurde. Es wird ein Ersatz im Verhältnis von 1:3 gefordert, der – wie bei jedem anderen Außenbereichsvorhaben auch - von dem jeweiligen Eingriffsverursacher bzw. Bauantragsteller finanziert und durchgeführt werden muss.

 

Insofern ist die Einigung im Rahmen der forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung Sache des privaten Eigentümers bzw. des Bauherrn und dem Forstamt Steinfurt.

Diese Satzung selbst bleibt davon unberührt, da die Bebauung selbst vom Forstamt Steinfurt nicht in Frage gestellt wird, sondern nach Klärung des Waldersatzes grundsätzlich befürwortet wird. Außerdem wird hier planungsrechtlich lediglich eine „erleichterte“ Zulassung von Bauvorhaben im Außenbereich geschaffen, die im Hinblick auf den Schutz des Außenbereichs an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist.

 

Unabhängig von dieser Satzung wird also ein Bauantrag erst dann genehmigt, wenn die (Wald)Umwandlungsgenehmigung vorliegt, d.h. der Waldersatz verbindlich geregelt ist. Da diese Außenbereichssatzung vom Satzungstyp her keine generelle Ausgleichsregelung vornehmen kann, wird diese – mit Verweis auf die einzelfallbezogenen, nachfolgenden bauordnungs- bzw. forstrechtlichen Genehmigungsverfahren – hiermit ohne abschließende Waldersatzklärung beschlossen.

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Bestätigung der Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses

          "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den während der Beteiligungen gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen zur Kenntnis und bestätigt diese.

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW S. 644)

wird die Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB, Kennwort: "Tiefer Weg", der Stadt Rheine sowie die Begründung hierzu beschlossen.

Es wird festgestellt, dass diese Außenbereichssatzung keiner Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, keinem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:     Auszug aus dem Entwurf des Satzungsplanes

Anlage 2:     Satzungstext

Anlage 3:     Begründung zur (Außenbereichs-)Satzung