Betreff
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 299,
Kennwort: "Windpark Rheine Südwest", der Stadt Rheine

I. Abwägungsbeschluss
II. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
131/24
Aktenzeichen
PG 5.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 299, Kennwort: "Windpark Rheine Südwest", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:     durch einen Teil der südlichen Begrenzung der Bahnstrecke Rheine – Coesfeld von der Stadt-/Gemeindegrenze Rheine / Neuenkirchen bis zum Waldweg,

Im Osten:        durch einen Teil der westlichen Begrenzung des Waldweges von der Bahnstrecke Rheine – Coesfeld bis zur L 578 (Burgsteinfurter Damm),

Im Süden:       durch einen Teil der nördlichen Grenze der L 578 (Burgsteinfurter Damm) vom Waldweg bis zur Stadt- / Gemeindegrenze Rheine / Neuenkirchen,

im Westen:     durch einen Teil der Stadt- / Gemeindegrenze Rheine / Neuenkirchen von der L 578 (Burgsteinfurter Damm) bis zur Bahnstrecke Rheine – Coesfeld.

Alle Flurstücke befinden sich der Gemarkung Rheine Links der Ems. Eine vollständige Auflistung der Grundstücke, die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden, ist in der Begründung aufgeführt.

 


Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. 299, Kennwort „Windpark Rheine - Südwest“ wurde im Jahr 2000 aufgestellt, um in seinem Geltungsbereich die Errichtung eines Windparks zu ermöglichen und planerisch zu steuern. Aufgrund der damaligen Rechtsgrundlagen für eine Windkraftnutzung ergab sich das Erfordernis, hier konkrete Festlegungen der Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung festzulegen und – ergänzt um einen städtebauliche Vertrag – zu regeln.

 

Der Windpark wurde auf dieser Grundlage errichtet und über 20 Jahre erfolgreich betrieben. Für eine zukunftsfähige Nutzbarkeit der Flächen im Sinne der Windkraft und auch der städtischen Klimaziele wird nun ein „Repowering“ angestrebt, welches eine Nutzung auf Grundlage der heutigen technischen Standards ermöglicht. Aufgrund der sehr dezidierten Festsetzungen bezüglich der Standorte und der Anlagenhöhen ist dies auf Grundlage des geltenden Planungsrechts (Bebauungsplan) so nicht möglich.

 

Seit der Bauleitplanung in 2000 haben sich sowohl die gesetzlichen als auch die kommunalen planungsrechtlichen Grundlagen stark verändert (und verbessert). Insbesondere durch die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt in 2016 und die darin enthaltene Festlegung der Windkonzentrationszonen – u. a. die Flächen dieses Bebauungsplanes beinhaltend – haben sich klare und robuste Vorgaben für eine Windenergienutzung im Stadtgebiet Rheine ergeben. Die konkrete Zulässigkeit eines Vorhabens wird dann auf dieser Grundlage vollumfänglich durch ein bei den zuständigen Behörden des Kreises Steinfurt einzureichenden Antrag gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geprüft. Dieses Gerüst ist ausreichend, um eine rechtsichere, alle öffentliche und privaten Belange berücksichtigende Entwicklung zu gewährleisten.

 

Hinzu kommt, dass im Zuge des aktuellen Änderungsverfahrens Regionalplan die Festlegungen des Flächennutzungsplanes bezüglich Windkraftzonen bzw. Windenergiegebiete auf die Ebene der Landes- und Regionalplanung verschoben werden, so dass zukünftig – innerhalb der festgelegten Zonen – kein bauleitplanerischer Verfahrensbedarf auf kommunaler Ebene mehr bestehen wird. Die Kommune wird dann nur noch für mögliche Windkraftvorhaben außerhalb der festgelegten Zonen direkt zuständig sein.

 

Im Hinblick auf eine zeitgerechte, den Zielen der Nutzung regenerativen Energien für die städtischen und allgemeinen Klimaziele dienende Entwicklung, sollte in Rheine eine Mobilisierung und adäquate (Aus-)Nutzung der bereits eindeutig für die Windkraftnutzung festgelegten Flächen Priorität haben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 23.02.2024 bis einschließlich 15.03.2024 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte bis zum 15.03.2024. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes (Anlage 7) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.

 

 

Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz:

Durch eine Aufhebung des Bebauungsplanes wird ein „Repowering“ der bestehenden Windenergieanlagen ermöglicht, die eine zukunftsfähige Nutzbarkeit im Sinne der Klimaziele ermöglicht.

 

Selbstverständlich wird der erforderliche Rückbau der vorhandenen Anlagen und die Errichtung neuer Anlagen temporär das Klima belasten (Verkehr, Baumaßnahmen, Herstellung, ggf. neue Versiegelung, …). Perspektivisch sind jedoch keine längerfristigen negativen Belastungen für das kommunale Klima zu erwarten.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1:        Abwägungsvorschläge

Anlage 2:        Übersichtsplan

Anlage 3:        Auszug B-Plan Nr. 299 Alt (Zeichnung)

Anlage 4:        Auszug B-Plan Nr. 229 Alt (Zeichnerische Festsetzungen)

Anlage 5:        Auszug B-Plan Nr. 200 Alt (textliche Festsetzungen)

Anlage 6:        Auszug 27. FNP-Änderung Zone Hauenhorst

Anlage 7:        Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 299